für die Finanzbetrügereien, bei denen Ihre Parteien einen großen Anteil haben, denn von Links bis zur FDP saßen zum Beispiel alle im KfW-Verwaltungsrat. Auch der Herr Lafontaine, der sich jetzt groß aufspielt, hätte was tun können. Aber was haben wir heute gelernt aus diesem kleinen Redebeitrag? Die Systemparteien reden, die NPD handelt.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Peter Ritter, DIE LINKE: Nicht einen konkreten Handlungsvorschlag gehört. – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Beleidigungen.)
Meine Damen und Herren, von den Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP liegt Ihnen auf Drucksache 5/1917 ein Antrag zum Thema „Holzwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Antrag erweitert werden. Gemäß Paragraf 74 Ziffer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden. Wird das Wort zur Begründung der Dringlichkeit gewünscht?
... und das Verhalten des Klausner-Konzerns in Deutschland insgesamt ist möglicherweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht in der engen Sicht eines Konzerns teilweise zu verstehen. Wir sollten aber als Land daran denken, dass über die betriebswirtschaftliche Sicht hinaus die Wirtschaft, die Wirtschaft des Holzclusters Wismar, die Wirtschaft im Hinblick auf die Holzwirtschaft des Landes und auch die anderen Firmen, die in
diesem Holzcluster integriert sind bis hin zum Hafen, der ja teilweise auch in Landesbesitz ist, betroffen sind. Der Antrag in der deutlichen Formulierung spricht für sich. Ich bitte um Aufnahme in die Tagesordnung.
Wer stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zu? – Danke. Die Gegenprobe. – Damit ist der Erweiterung der Tagesordnung einstimmig zugestimmt worden.
Mir ist signalisiert worden, dass diese Vorlage morgen nach dem Tagesordnungspunkt 14 zu behandeln ist. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz, Drucksache 5/1569, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses auf der Drucksache 5/1841.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/1569 –
Wir kommen damit zur Einzelabstimmung zu dem von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz auf Drucksache 5/1569. Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 5/1841 anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 4 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist den Artikeln 1 bis 4 sowie der Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der SPD, der CDU und der FDP sowie Enthaltung der Fraktion der NPD zugestimmt.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 5/1841 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 5/1841 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der SPD, der CDU und der FDP sowie Enthaltung der Fraktion der NPD so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes, Drucksache 5/1568, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Europa- und Rechtsausschusses, Drucksache 5/1899. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/1918 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/1568 –
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Das Wort hat zunächst die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Frau Kuder, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem heute zur Zweiten Lesung und zur Schlussabstimmung vorliegenden Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturausführungsgesetzes wird ein neuer Paragraf 9a in das Gesetz eingefügt.
Dieser Paragraf 9a ermächtigt das Justizministerium, im Wege einer Verordnung die Errichtung oder Schließung von Zweigstellung oder die Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte anzuordnen. Inhaltlich ist diese Regelung nichts Besonderes, und vor allem ist sie – dies möchte ich nochmals betonen – auch nicht neu. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung war praktisch wortgleich in der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 enthalten. Diese galt zunächst in der alten Bundesrepublik und aufgrund des Einigungsvertrages später auch in den neuen Ländern weiter.
Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigung hat das Justizministerium beim Erlass der Zweigstellen- und Übergangsverordnungen aus dem Jahr 1998 und ihren bisherigen Änderungen Gebrauch gemacht. Sie erinnern sich, mit dem Gerichtsstrukturgesetz 1998 wurde die Zahl der Amtsgerichte von vormals 31 auf nunmehr 21 zurückgeführt. Die verbleibenden zehn Gerichtsstandorte wurden zunächst als Zweigstellen weitergeführt.
Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sollten die Zweigstellen aufgehoben werden, sobald die baulichen Voraussetzungen für eine räumliche Zusammenführung mit den jeweiligen Stammgerichten gegeben waren. Bis heute sind entsprechend neun der ursprünglich zehn Zweigstellen mit ihrem Stammgericht zusammengeführt worden.
Heute existiert nur noch die Zweigstelle Malchin des Amtsgerichts Demmin. Deren Schließung ist ebenfalls absehbar, denn nunmehr sind die Haushaltsmittel bereitgestellt, um das Gebäude des Stammgerichts in Demmin umfassend zu sanieren und herzurichten. Außerdem erlaubt der bauliche Zustand des Gerichtsgebäudes in Malchin eine weitere Nutzung aus gesundheits-, sicherheits- und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr.
Meine sehr geehrten Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, lassen Sie mich noch kurz auf Ihren bei der Beratung im Rechtsausschuss formulierten Antrag eingehen.
Ihr Antrag ist erklärtermaßen von der Sorge getragen, dass das Justizministerium insbesondere bei der Schließung von Zweigstellen der damit verbundenen Verantwortung nicht hinreichend Rechnung tragen könne. Deshalb meinen Sie, die Entscheidung müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Ich darf an dieser Stelle daran erinnern, dass die meisten Aufhebungen von Zweigstellen mithilfe der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung in der Zeit Ihrer Regierungsbeteiligung erfolgten. Die Sorge, dass der Verantwortung nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte, hatten Sie damals offensichtlich nicht und sie ist heute ebenso wenig berechtigt wie seinerzeit.
Denn die politische Entscheidung des Gesetzgebers über Zahl und Standorte der Amtsgerichte ist bereits mit dem geltenden, am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gerichtsstrukturgesetz getroffen worden. Hieran wird sich auch nichts ändern. Es entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers, die für eine unbestimmte Übergangszeit als Zweigstellen aufrechterhaltenen Standorte – ich betone: zur rechten Zeit – aufzuheben.
Das Justizministerium hat dabei während der vergangenen zehn Jahre zu keiner Zeit voreilig und ohne Bedacht auf die davon betroffenen vielfältigen Belange gehandelt. Die Möglichkeit zur Einrichtung oder Aufhebung von Zweigstellen war dem Justizministerium bis vor Kurzem – und hier wiederhole ich mich gerne – kraft Bundesrecht und ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber eröffnet. Es hat davon im Sinne der seit zehn Jahren geltenden Gerichtsstruktur jederzeit mit Augenmaß Gebrauch gemacht. Nur so konnte flexibel und zweckmäßig auf die organisatorischen Bedürfnisse des gerichtlichen Betriebes reagiert werden. Diese Möglichkeit soll auch in Zukunft erhalten bleiben. Nachdem der Bundesgesetzgeber alleine unter Kompetenzgesichtspunkten die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage aufgehoben hat, muss das Land sie durch eine eigene gesetzliche Regelung ersetzen. Allein diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf, für den ich nunmehr abschließend um Ihre Zustimmung bitte.