Protocol of the Session on October 21, 2008

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Das werden wir Frau Reese sagen.)

Danke, Herr Leonhard.

Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes auf Drucksache 5/1568. Der Europa- und Rechtsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 5/1899, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1568 unverändert anzunehmen.

Ich rufe auf den Artikel 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung.

Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/1918 vor, über den ich zunächst abstimmen lasse. Wer dem zuzustimmen wünscht, den

bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Danke. Damit ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Ablehnung der Fraktion der SPD, der CDU und der FDP bei einer Zustimmung – das war so –, bei einer Zustimmung der FDP-Fraktion sowie Enthaltung der NPD-Fraktion ist dieser Änderungsantrag abgelehnt.

Wer dem Artikel 1 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist diesem Artikel 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der FDP und Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und der NPD zugestimmt.

Ich rufe auf den Artikel 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist diesem Artikel 2 sowie der Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, Ablehnung der Fraktion DIE LINKE und der NPD und keinen Stimmen von der FDP zugestimmt.

(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Peter Ritter, DIE LINKE: Was? Keine Stimmen von der FDP?)

Habe ich nicht gesehen, da haben sie nicht aufgepasst.

(allgemeine Unruhe und Heiterkeit – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Was ist denn da los? – Raimund Borrmann, NPD: Wie haben Sie abgestimmt, Herr Kreher?)

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1568 bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der FDP und Ablehnung der Fraktion DIE LINKE und der NPD zugestimmt.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesgraduiertenförderungsgesetz – LGFG M-V) , Drucksache 5/1346, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Bildungsausschusses, Drucksache 5/1905.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- graduiertenförderungsgesetz – LGFG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/1346 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Drucksache 5/1905 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die Abgeordnete Frau Lochner-Borst als Vorsitzende des Bildungsausschusses.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

(Vizepräsidentin Renate Holznagel übernimmt den Vorsitz.)

Der Landtag hat den zur Rede stehenden Gesetzentwurf der Landesregierung während seiner 39. Sitzung am 23. April beraten und zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen. Der Bildungsausschuss hat im Rahmen seiner Beratungen ein schriftliches Anhörungsverfahren zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Im schriftlich vorliegenden Bericht sind unter anderem auch die Ergebnisse des schriftlichen Anhörungsverfahrens dargelegt. So weit, so gut.

Ich möchte mich heute und hier zu einem ganz speziellen Teil des Gesetzgebungsverfahrens äußern, da es immer wieder zu Irritationen bei der Frage kommt, welche Änderungskompetenzen ein Ausschuss hat.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja.)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, dem Bildungsausschuss wird ein Gesetzentwurf zur federführenden Beratung überwiesen. Anhörungen unter breiter Beteiligung von Sachverständigen werden durchgeführt und in der Auswertung dieser Anhörungen werden Änderungsanträge eingebracht. Nun wird deren Zulässigkeit angezweifelt, dies insbesondere mit der Begründung, dass die Änderungen nicht Gegenstand der Ersten Lesung im Landtag gewesen seien.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Das sagt doch keiner.)

Hierbei ist der Blick auf das Urteil des Landesverfassungsgerichtes gerichtet, sprich im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren, Landtagsabgeordnete der CDU-Fraktion, Haushaltsgesetz 2004/2005, Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste Lesung, Bepackungsverbot, Landesverfassungsgerichtsurteil 8/04 vom 07.07.2005. In diesem heißt es, ich zitiere: Die in Artikel 55 Absatz 2 Landesverfassung „vorgesehenen Beratungen eines Gesetzes in zwei Lesungen bezwecken den Schutz der Abgeordneten und Fraktionen sowie die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den demokratischen Meinungsbildungsprozess. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beratung in zwei Lesungen führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Gesetzes.“ Zitatende.

Ich möchte ganz deutlich feststellen, dass es zu den vorrangigen Aufgaben in einem Ausschuss gehört, Sachverständige in die Meinungsbildung einzubeziehen und gegebenenfalls daraus resultierende Änderungen in das Verfahren einzubringen.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Richtig.)

Rückblickend auf die damalige Erste Lesung des Schulgesetzes am 9. November 2005 vertrat die Landesregierung – die damalige Landesregierung – die Auffassung, das Parlament sei in seiner Änderungskompetenz durch das Urteil des Landesverfassungsgerichtes eingeschränkt, da wesentliche Änderungen einer Gesetzesvorlage ohne erneute Erste Lesung nicht durchgeführt werden könnten. Bei der Beratung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes seien durch das Parlament wesentliche Änderungen an der Ursprungsvorlage der Landesregierung ohne erneute Erste Lesung vorgenommen worden, sodass es aus Gründen der Rechtssicherheit einer erneuten Gesetzesberatung im Parlament

bedürfe und somit die Erste Lesung eines neuen Schulgesetzes in der Verfassung des Neunten Änderungsgesetzes durchgeführt wurde.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Richtig.)

Dem gegenüber steht allerdings die in der Geschäftsordnung des Landtages festgeschriebene umfangreiche inhaltliche Änderungskompetenz des Ausschusses, etwa die Regelungen zum Anhörungsverfahren im Paragrafen 22, in dem vorgesehen ist, dass eine weitere Anhörung zum selben Gegenstand nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Ausschuss feststellt, dass sich nach der ersten Anhörung wesentliche Änderungen im Beratungsgegenstand ergeben haben.

Mit diesen unterschiedlichen Auffassungen hat sich auch die Landtagsverwaltung auseinandergesetzt und ist nach Prüfung parlamentsrechtlicher Literatur und parlamentarischer Praxis zur folgenden Auffassung gelangt:

Erstens. Das Parlament kann den Inhalt einer Gesetzesvorlage umfassend ändern und ist verfassungsrechtlich hinsichtlich solcher Inhaltsänderungen keinen Beschränkungen unterworfen,

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Richtig.)

soweit die Änderungen in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur Ursprungsvorlage stehen.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Richtig.)

Das entspricht gerade der Intention des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, da das Parlament ansonsten in seiner Gestaltungsmacht als Gesetzgeber darauf beschränkt wäre, einen Gesetzentwurf nahezu unverändert anzunehmen oder aber abzulehnen.

(Mathias Brodkorb, SPD: Richtig.)

Zweitens. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang und folglich keine völlig neue Sachregelung ist anzuerkennen, wenn die Ergänzungen am Gesetzgebungsgrund oder an den Gesetzgebungszielen der ursprünglichen Vorlage anknüpfen.

Drittens. Bei Landesgesetzen, deren Regelungsumfang begrenzt ist, dürfte im Regelfall nach der Einbringung eines Änderungsgesetzentwurfes das gesamte Gesetz im Ausschuss zur Disposition stehen, mit der Folge, dass der Ausschuss auch zu Änderungen befugt ist, die in der Vorlage des Initiativberechtigten nicht vorgesehen waren.

Zur Kompetenz des Parlaments, Änderungen an einer Gesetzesvorlage vorzunehmen, wird in der parlamentsrechtlichen Literatur angeführt, dass im Regelfall dies am Umfang der Befugnis eines Ausschusses als Hilfsorgan des Parlaments festgemacht wird, eine Gesetzesvorlage zu ändern, da dies in der parlamentarischen Praxis der Ort ist, an dem die meisten und umfangreichsten Veränderungen an Vorlagen vorgenommen werden.

Die in der Ersten Lesung erfolgte Überweisung an einen Ausschuss dient dazu, diesen Gesetzentwurf aus fachlicher Sicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern oder auch zu ergänzen und das Ergebnis dem Parlament in einer Beschlussempfehlung zur Zweiten Lesung vorzulegen.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Ja.)

Die langjährige Praxis der Parlamente ist in der Literatur erläutert und in einer Auslegungsentscheidung vom 30.11.1989 des Geschäftsordnungsausschusses des Deutschen Bundestages festgehalten worden.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Richtig.)

Danach dürfen Ausschussmitglieder bei der Beratung eines Gesetzentwurfes Anträge zu einer Ergänzung oder Änderung einbringen, die in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zu der Vorlage stehen. Ein unmittelbarer Sachzusammenhang ist anzuerkennen, wenn die Ergänzung am Gesetzgebungsgrund oder an den Gesetzgebungszielen der ursprünglichen Vorlage anknüpfen.

Vor diesem Hintergrund meiner Ausführungen kann ich feststellen, dass die im Ausschuss eingebrachten Änderungsanträge in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem Gesetzentwurf und damit entgegen anderer Anfassungen stehen.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, im Interesse der zielorientierten und sachlichen Arbeit in den Ausschüssen ein wenig mehr Licht und Klarheit in die unterschiedlichen Verständnislagen gebracht zu haben, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der CDU)

Danke schön, Frau Lochner-Borst.