Protocol of the Session on March 7, 2008

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wir sind vor allem deshalb für die Beibehaltung des Hochschulrahmengesetzes, weil erhebliche Nachteile für die Hochschulen unseres Landes zu erwarten sind. Der in der schon zitierten Begründung des Gesetzes enthaltene deutliche Hinweis auf die Verbesserung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen führt mit Sicherheit zu einer Wettbewerbsverzerrung, nämlich zwischen fi nanzstarken und fi nanzschwachen Bundesländern. Denn die Studierendenzahlen, die Ausstattungen, die Lehr- und Forschungskapazitäten oder der Hochschulbau und Weiteres hängen maßgeblich von den fi nanziellen Ressourcen der einzelnen Länder ab. Reiche Länder können somit bessere Rahmenbedingungen schaffen als ärmere. Damit haben sie nachgewiesenermaßen, wir haben es in den letzten Monaten erlebt, viel bessere Chancen, um Exzellenzinitiativen zu entwickeln oder gar Elitehochschule zu werden. Die Folge wäre ein Zweiklassenbildungssystem auch noch im Hochschulbereich.

Im Übrigen habe ich das Hochschulrahmengesetz in meiner Tätigkeit an der Universität niemals als Detailsteuerung empfunden. Dass in einem föderal organisierten Land einheitliche Grundgesetze existieren müssen, versteht sich von selbst. Wer zum Föderalismus Ja sagt, der muss auch eine Rahmengesetzgebung akzeptieren. Die mit der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes notwendige Harmonisierung der landesrechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern, die ein Mindestmaß an einheitlichen Maßstäben ermöglichen, ist nach unseren bisherigen Erfahrungen nicht zu erwarten. Diese Erfahrungen zeigen, dass die Interessen der einzelnen Länder nur schwer vereinbar sind. Die Vergleichbarkeit wird nach unseren Erfahrungen nicht besser, sondern verwirrender. Als Beleg dafür kann die gegenwärtige Diskussion um die Föderalismusreform II, ich rede gar nicht mehr von der I, gelten. Man hat sie wiederum verschoben, weil keine Einigung in Sicht ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE muss der Bund weiterhin seine Verantwortung für das Hochschulwesen behalten und wahrnehmen.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Im geänderten Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes werden dem Bund zwar Kompetenzen für die Förderung der Wissenschaft und Forschung zugestanden, aber die Maßnahmen des Bundes und der Länder nach Satz 1 Ziffer 2 für die Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an den Hochschulen sind ausdrücklich – und wir wissen, wie dieses „ausdrücklich“ zustande gekommen ist – unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Länder gestellt. Die Abstimmungen sollen in der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz erfolgen. Was bei solchen Konstruktionen herauskommt, kann man an der Arbeitsweise und den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz als Koordinierungsorgan für die allgemeine und berufliche Bildung sehen.

Ich hoffe, Herr Minister, ich trete Ihnen damit nicht zu nahe, das sind auch Erfahrungen aus anderen Ministerkonferenzen. Dort wird deutlich, was uns erwartet: endlose Debatten, Einigungen auf den kleinsten gemeinsamen Nenner und Blockaden, wenn die eigenen Interessen nicht berücksichtigt werden.

Wir übertragen mit der Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes die schulpolitische Kleinstaaterei in Deutschland praktisch auch auf die Hochschulen. Wir geben damit ohne Not wichtige, wenn nicht sogar entscheidende Rahmenbedingungen für gleiche Zukunftsperspektiven auf und können im internationalen Wettbewerb um weiche und harte Standortfaktoren wie Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung abgehängt werden. Mecklenburg-Vorpommern kann kein Interesse daran haben, durch die Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes national und international in diesen Strudel hineingezogen zu werden.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Ich bitte Sie deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen, unserem Antrag zuzustimmen und sich im Bundesrat, in der Kultusministerkonferenz oder bei anderen Gelegenheiten für die Beibehaltung, Modifi zierung und Weiterentwicklung des Hochschulrahmengesetzes beziehungsweise, das wäre wohl besser, für ein eigenes Bundesgesetz, das zum Beispiel die Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse bundesweit einheitlich regelt, einzusetzen. – Herzlichen Dank.

Danke schön, Herr Professor Methling.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster hat ums Wort gebeten der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Herr Tesch. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes vom 23. Juli 2007 wurde zuletzt am 12. November 2007 im Ausschuss für Bildung, Forschung und Technologieabschätzung beraten. Der Bundesrat hatte zuvor in seiner 835. Sitzung am 6. Juli 2007 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen zu erheben.

Den Ausgangspunkt für das Vorhaben der Bundesregierung bildet die Umsetzung der Föderalismusreform aus dem Jahre 2006. Diese Reform wurde in einem demokratischen Prozess und mit großer Mehrheit von Bund und Ländern beschlossen. An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, dass sich Mecklenburg-Vorpommern im Bundesrat aus guten Gründen gegen diese Reform ausgesprochen hatte.

Der verfassungsrechtlich vorgezeichnete Reformprozess führt dazu, dass die Länder zum Beispiel im Bereich des Hochschulwesens zulasten der bisherigen bundeseinheitlichen Regelungen mehr Kompetenzen und Gestaltungsspielräume erhalten und damit die, Zitat, „langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozesse“, Zitatende, im Zusammenwirken von Bund und Ländern entschlackt werden. Auf diesem Weg zu mehr Föderalismus ist die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes ein konsequenter Schritt.

Wer dagegen mehr bundesweit einheitliche Regelungen im Hochschulbereich will, darf heute nicht mehr auf die Beibehaltung des alten Bundesrechtes setzen, sondern

muss sich die jetzt geltende Verfahrenslage und Verfassungslage vor Augen führen und die dort vorhandenen Spielräume nutzen, denn der Bund hat nach dem Verlust seiner Rahmengesetzgebungskompetenz keine Möglichkeiten, die Länder zu hindern, vom noch geltenden Hochschulrahmengesetz abweichende Vorschriften zu erlassen. Er könnte aber, wie Sie es in Ihrem Antrag fordern, das Hochschulrahmengesetz unberührt lassen beziehungsweise beibehalten, denn schließlich gilt es auch nach der Verfassungsreform als Bundesrecht fort. Dennoch haben die Länder bereits jetzt die Möglichkeit, im Rahmen ihrer neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenzen Abweichungen vom Hochschulrahmengesetz zu gestalten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bund das Gesetz aufhebt. Dieser Realität müssen wir uns stellen.

Unabhängig von Ihrem Antrag sollten wir uns also mit den Fragen und Problemen beschäftigen, die sich aus dem Wegfall des bisherigen Rahmens ergeben, und ausloten, welche Chancen für Mecklenburg-Vorpommern mit dem neu gewonnenen Kompetenzzuwachs verbunden sind. Der Bund weist in seiner Begründung darauf hin, dass die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes als ein, ich zitiere, „Ausdruck einer Politik der Freiheit und Autonomie für die Hochschulen“, Zitatende, zu verstehen ist.

Um weiter im Wettbewerb bestehen zu können – und das Abschneiden Mecklenburg-Vorpommerns in allen Runden der Exzellenzinitiative unterstreicht das –, müssen wir uns dem Prozess stellen, den vor allem die erfolgreichen Länder forcieren. Und an dieser Stelle soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass es einen Innovationsdialog „Innovation Ost“ gibt, um sozusagen ein zusätzliches Programm aufzulegen, um hier Schritte einzuleiten, damit wir den Kriterien einer Exzellenzinitiative zukünftig standhalten können.

Der Bund will nach der Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes mit seiner Gesetzgebung für bundeseinheitliche Standards sorgen und sich auch zukünftig seiner Verantwortung für den Hochschulstandort Deutschland stellen. Dazu zählen insbesondere folgende Bereiche:

Erstens. Der Bund bleibt weiterhin zuständig für die Fragen der Hochschulzulassungen und der Hochschulabschlüsse. Der Bereich der Hochschulzulassungen wurde bereits im Jahr 2006 durch einen Staatsvertrag zwischen den Ländern einheitlich geregelt. Das Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge wird seit dem Wintersemester 2006/2007 ausschließlich auf dieser landesrechtlichen Grundlage durchgeführt. Von seiner Kompetenz für die Hochschulabschlüsse und Zulassungen will der Bund erst dann Gebrauch machen, wenn erkennbar wird, dass die derzeitigen landesrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, um die nationale und internationale Mobilität von Studieninteressenten, Studierenden und Hochschulabsolventinnen und -absolventen zu gewährleisten.

Zweitens. Der Bund ist aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebung weiterhin zuständig für Fragen des Arbeitsrechts, also für das Befristungsrecht, das zum Beispiel auf die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an unseren Hochschulen anzuwenden ist. Dieses wurde bereits im April 2007 aus dem Hochschulrahmengesetz herausgelöst und in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz übernommen.

Drittens. Der Bund bleibt im Zusammenhang mit den personalrechtlichen Fragen zuständig für die Statusrechte und -pfl ichten des verbeamteten wissenschaftlichen Personals. Die zu regelnden beamtenrechtlichen Besonderheiten, wie zum Beispiel länderübergreifende Versetzungen, werden zukünftig von dem bereits im Gesetzgebungsverfahren befi ndlichen Beamtenstatusgesetz erfasst. Die Regelungen zum beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Besitzstand, insbesondere für die emeritierungsberechtigten Professorinnen und Professoren, werden ohne inhaltliche Änderungen in das Beamtenversorgungsgesetz verlagert. Auf diese Weise wird der bisherige Besitzstand auch weiterhin bundesrechtlich sichergestellt.

Soweit im Hochschulrahmengesetz die übrigen dienstlichen und dienstrechtlichen Fragen des Hochschulpersonals geregelt waren, ist die Kompetenz des Bundes im Zuge der Föderalismusreform entfallen. Dies gilt auch für andere Regelungen, die das Hochschulwesen betreffen. Dazu gehören etwa Vorschriften über das Studium, die Studienorganisation, die Grundzüge der Qualitätssicherung und grundlegende Bestimmungen über die Hochschularten. Diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes wurden bereits in der Vergangenheit vollständig in den Hochschulgesetzen der Länder umgesetzt. Unabhängig davon entwickelt die Kultusministerkonferenz seit Oktober 2006 ein gemeinsames Verfahren, welches sicherstellt, dass wichtige Kernbereiche ländergemeinsamer Vorschriften defi niert werden, um langfristig einen einheitlichen Rahmen im Hochschulwesen zu garantieren.

Dazu hat der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz im Oktober 2007 einen Bericht zur Sicherung des Kernbestandes länderübergreifender Regelungsmaterien im Hochschulbereich beschlossen und der Amtschefkommission „Qualitätssicherung in Hochschulen“ zur Entscheidung vorgelegt. Die gemeinsame Abstimmung der Länder dient dazu, ihre gesamtstaatliche Verantwortung bezogen auf den Hochschulbereich wahrzunehmen. Es soll ein regional ausgewogenes Angebot an Studienplätzen sichergestellt werden, ein die Chancengleichheit gewährleistendes System des Hochschulganges erhalten bleiben, die Mobilität der Studenten und des wissenschaftlichen Personals gesichert werden, indem übereinstimmende Grundstrukturen des Studiums und vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse sowie Besoldungs- und Versorgungssysteme vorgehalten werden, und schließlich soll die akademische und berufl iche Anerkennung der Abschlüsse länderübergreifend gewährleistet bleiben.

Um eine enge Zusammenarbeit zu garantieren, sind folgende Kernbereiche im Hochschulwesen defi niert worden:

die grundlegenden Anforderungen an die Hochschulen, Hochschularten und ihre Aufgaben

die Hochschulzulassung

der Hochschulzugang

die Ziele, Inhalte und Struktur des Studiums

die Studienorganisation

die Grundzüge der Qualitätssicherung

die Abschlüsse

sowie das Hochschulpersonal

Dieser Katalog ist nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen, sondern wird in Zukunft an die Entwicklung der Hochschulen weiter angepasst. Daneben bestehen bereits heute in weiteren Bereichen einheitliche Länderregelungen, wie zum Beispiel der bereits erwähnte Länderstaatsvertrag zur Hochschulzulassung, aber auch die gemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen und zahlreiche KMK-Beschlüsse zur Qualitätssicherung in der Lehre. Vor diesem Hintergrund bin ich sicher, dass die Länder durchaus in der Lage wären, die Chancen der neu gewonnenen Freiheit zu nutzen, ohne gleichzeitig ihre gesamtstaatliche Verantwortung aus den Augen zu verlieren. – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE)

Danke schön, Herr Minister.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Herr Brodkorb. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

Herr Professor Methling, Sie haben einen erfrischend kurzen Antrag vorgelegt zu dem Thema und Sie werden es mir insofern vielleicht nachsehen, dass ich mich nicht ganz so erfrischend, aber doch auch relativ kurz zu dem Thema äußere.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Aha!)

Die Position, die die SPD zu der Frage des Zusammenspiels von Ländern und Bund im Bereich der Bildung haben sollte, ist ja bekannt. Die SPD ist der Auffassung, dass gerade in einem Bereich wie der Bildung eine weitreichende Kompetenz des Bundes Sinn macht.

Es lässt sich immer am leichtesten darstellen an der Problematik des Zentralabiturs. Wenn wir ein Zentralabitur in Deutschland hätten, dann wäre nicht nur das Problem gelöst, dass wir 16 Kommissionen brauchen, die sich entsprechende Aufgaben ausdenken

(Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Genau.)

und auch in Bayern zu dem Ergebnis kommen, dass eins und eins zwei ist,

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Aber die Kanzlerin ist ja dafür.)

sondern wir hätten den Vorteil, dass unsere Landeskinder, die uns ja immer so am Herzen liegen, nicht mehr mit dem Problem konfrontiert wären, dass in anderen Bundesländern über die Qualität des Abiturs aus Mecklenburg-Vorpommern diskutiert wird. Ähnliche Probleme ergeben sich auch natürlich im Hochschulbereich. Insofern darf das bitte nur als Analogie verstanden werden.

Herr Professor Methling, Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es Mecklenburg-Vorpommern war, das, ich glaube, am standhaftesten im Rahmen der Föderalismusreform, die uns auch die Aufhebung des HRG beschert hat, versucht hat, entsprechende Rahmenbedingungen weiterhin zu erhalten. Und Sie wissen, dass das nicht gelungen ist. Insofern werden Sie vielleicht Verständnis dafür haben, dass wir Ihrem Vorschlag, diesen Antrag anzunehmen, nicht ganz folgen können, aber nicht, weil Sie nicht durchaus Recht hätten nach unserer Auffassung in dem einen oder anderen Punkt, da würde

ich mich gleich noch mal differenzierter dazu äußern, sondern weil wir alle wissen, dass der Zug abgefahren ist. Und es hätte wahrscheinlich wenig Sinn, dass wir die Landesregierung mit einer Aufgabe betrauen, von der wir schon heute wissen, dass sie ohne jeden Erfolg sein wird. Das wäre eine beschäftigungspolitische Therapie der besonderen Art, die wir, glaube ich, nicht besonders brauchen. Die Diskussion hat lange gedauert, da gibt es bundesweit sehr unterschiedliche Auffassungen. Auch hier im Land gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen, aber es gibt eine Einigung, einen Kompromiss, und damit müssen wir jetzt leben und ihn umsetzen.

Sie haben gesagt, dass das Hochschulrahmengesetz, seine Aufhebung zu zwei Problemen führt. Sie sagen einerseits, die Gefahr besteht, dass das Land und seine Hochschulen in einen Wettbewerbsdruck geraten und da vielleicht sogar verlieren. Ich muss gestehen, dass ich dieser Auffassung nicht zustimme. Ich sehe nicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit unserer Hochschulen wesentlich durch das Hochschulrahmengesetz tangiert wird. Die Wettbewerbsfähigkeit von Hochschulen entscheidet sich an Fragen wie: Wie viel Geld haben die Hochschulen?

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja. – Zuruf von Angelika Gramkow, DIE LINKE)