Impulse erfuhr die eben beschriebene Urteilsfi ndung offensichtlich unter anderem durch ein Schreiben des Generalstaatsanwaltes von Mecklenburg-Vorpommern. Er bezog sich auf die Beschlüsse des Amtsgerichtes Königs Wusterhausen vom 09.11.2004 und des Landgerichtes Neuruppin vom 17.01. desselben Jahres, die ihn hinsichtlich einer Zuordnung zum Paragrafen 86 a StGB nicht zu überzeugen vermochten.
Dieses Urteil ist jetzt etwas mehr als zwei Jahre alt. Warum wurde staatlicherseits darüber nicht mehr Aufklärung betrieben? Warum lässt man die Öffentlichkeit im Unklaren? Ist das die viel beschworene Transparenz? Stattdessen schüren sogenannte Antifaschisten im Gleichschritt mit Politikern der Altparteien und Medien weiter Hysterie, fühlen sich durch das Verharren des Staates, was seine Informationspfl icht auch über Urteile betrifft, noch bestärkt. Auch und gerade das meinen wir mit Sorgfaltspfl icht. Und mit Meinungsfreiheit im Sinne eines Gedankenaustausches hat das alles nichts zu tun. Bei den entsprechenden Kampagnen geht es schlichtweg um Diffamierung und Rufschädigung bis hin zur Existenzvernichtung. Mittlerweile maßt sich so mancher gar Befugnisse an, die einer politischen Bevormundung und einer Geschmacksdiktatur gleichkommen.
Für eine Verfassungswidrigkeit bedarf es schon eines Verbotes durch das Innenministerium oder gar Bundesverfassungsgericht. Da dort die Messlatte allerdings
höher liegt als bei einigen selbst ernannten Musterdemokraten, wird möglicherweise lieber auf das Wort „verfassungsfeindlich“ zurückgegriffen – klingt wichtig, es mangelt aber meist jeder echten Substanz. Auch in Naujoks Antrag ist das nicht anders. Zitat: „Welche Marken zum rechtsradikalen Dresscode gehören, wird in einem Gespräch mit Polizei und Ordnungsamt zu klären sein.“ Interessant!
Ich denke, Frau Naujoks kennt sie alle, sie hat sie ja schließlich aufgezählt. Oder ist sie sich doch nicht so sicher?
Weiter heißt es: Viele der Marken befänden sich „darüber hinaus in bekennend rechtsextremer Eigentümerschaft. Das erwirtschaftete Geld ist von der rechten Bewegung für die rechte Bewegung.“ Hier zeigt sich, dass die Dame einen Spruch aufgreift, ohne exakt Ross und Reiter, in diesem Falle die genauen Marken zu benennen. Auch vermischt sie willkürlich die tatsächlich vorkommenden Randale von Hansa zuzurechnenden Personen mit dem Totschlagwort „Rechtsradikalismus“.
Der Theologieprofessor Richard Schröder – gewiss kein Freund von uns – erklärt laut „Tagesspiegel“ vom 28. November 2004, Zitat: „Diese Textilzensur ist nicht die selbstbewusste und gelassene Selbstverteidigung der Demokratie, sondern eine Mischung aus Gespensterfurcht und inquisitorischer Zensorenmentalität. Zensoren, das weiß ich aus der DDR, entdeckten nämlich, verklemmt wie sie sind, mehr staatsgefährdende Hintergedanken als Schreiber und Leser zusammen. Seinerzeit hat die Volkspolizei Jacken mit dem Aufnäher ‚Schwerter zu Pfl ugscharen‘ am Leib beschlagnahmt. Aber das kann man doch gar nicht vergleichen!“
„Kann man sehr wohl, denn Liberalität, Rechtsstaatlichkeit und Gelassenheit erweisen sich immer am Umgang mit Störenfrieden.“ Zitatende.
Ich füge hinzu, es bleibt dabei: Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt. So ist das nun mal in einem demokratischen Rechtsstaat. Auch damit müssen Sie sich abfi nden.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Herr Kollege Lüssow, ich glaube, Sie haben einfach das falsche Redemanuskript hier mit nach vorne genommen,
denn ich habe aus Ihrem Redemanuskript nichts zu Ihrem Antrag gehört. Der Antrag heißt „Gewerbefreiheit durchsetzen und garantieren“.
Vielleicht organisiert Ihr Schreiberling mal in Zukunft, dass er Ihnen das richtige Manuskript zur richtigen Rede gibt.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP – Zuruf von Raimund Borrmann, NPD)
Der Antragsteller behauptet nämlich – nicht mehr und nicht weniger –, dass die Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern die über Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Gewerbefreiheit unzulässig einschränken würden. Das ist Ihre Behauptung. Mit anderen Worten, dieser Antrag beinhaltet den Vorwurf, die Behörden des Landes würden im Bereich der Gewerbefreiheit das Grundgesetz brechen.
Und weiterhin behauptet Ihr Antrag, dass Repressionen gegen bestimmte Gewerbetreibende ausgeübt werden. Sie schreiben in Ihrem Antrag: „durch Repressionen genötigt werden“.
Man könnte also durchaus in Erwägung ziehen, dass hier jemand – das Land – unzulässigerweise von Ihnen einer Straftat bezichtigt wird.
(Udo Pastörs, NPD: Selbstverständlich, durch Unterlassung der Pfl icht, dem Gewerbe die Möglichkeit zu geben. Selbstverständlich ist das so.)
Schön, dass wir das von Ihnen auch noch mal so dazu hören, Herr Pastörs. Wer so etwas bezichtigt, sollte sich mal die Frage stellen, ob nicht der Straftatbestand der falschen Verdächtigung
und darüber wollen wir gerne diskutieren. Also den Straftatbestand der falschen Verdächtigung werden wir womöglich zu gegebener Zeit noch mal anzudiskutieren haben.
Insgesamt bleibt, wenn man allein diese beiden inhaltlichen Aspekte sieht, wenn man sich wirklich mal Mühe gibt, einen Inhalt aus Ihren Anträgen zu verstehen,