Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 5/904. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke.
(Angelika Gramkow, DIE LINKE: Wenn die Berichte kommen, dann schickt sie bitte auf diese mittleren Plätze hier.)
Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 5/904 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU angenommen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE, der FDP und der NPD.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 23: Beratung des Antrages der Fraktion DIE LINKE – Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichtes, Drucksache 5/909.
Antrag der Fraktion DIE LINKE: Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichtes – Drucksache 5/909 –
Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete und Vizepräsident Herr Bluhm von der Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! 13 Jahre nach dem ersten großen Rundfunkgebührenurteil, in dem das Bundesverfassungsgericht am 22. Februar 1994 die Staatsfreiheit des Rundfunks und die dynamische Rundfunkfreiheit bekräftigt hatte, nun erneut ein weitreichendes Urteil. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes entschied mit seinem Urteil vom 11. September dieses Jahres, dass die Verfassungsbeschwerden der ARD, des ZDF und des DeutschlandRadios gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr für den Zeitraum 1. April 2005 bis 31. Dezember 2008 berechtigt und damit erfolgreich waren.
Das höchste Gericht stellte fest, dass die Gebührenfestsetzung, mit der die Gesetzgeber um 28 Cent unter der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs festgestellten Gebühr geblieben waren, die Rundfunkfreiheit verletzt hat.
Es hat somit festgestellt, dass die Art und Weise, wie sich die Ministerpräsidenten und nachfolgend die Landtage aller 16 Bundesländer im Herbst 2004 über das gutachterliche Fachvotum der auch auf Grundlage eines Verfassungsgerichtsurteils entstandenen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, kurz KEF, hinweggesetzt haben, einen Verfassungsbruch darstellt. Insofern geht uns als Landtag dieses Urteil auch unmittelbar an.
Werner Hahn, Justitiar des NDR stellte in diesem Zusammenhang fest, ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin: „Die Entscheidung der Ministerpräsidenten fi el in eine Zeit, in der es unter ihnen als schick galt, eine angebliche Schiefl age im Wettbewerbsverhältnis der Medien untereinander mit Hilfe einer niedrigeren Rundfunkgebühr zugunsten der privaten Medien zu verändern. Das Verfassungsgericht bezieht sich insoweit ausdrücklich auf eine vom damaligen nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten und heutigen Bundesfi nanzminister Peer Steinbrück... Mitte 2003... gehaltenen Rede zum Thema ,Mehr Wettbewerb wagen! – Medien zwischen Markt und Staat!‘ sowie auch das von Steinbrück und seinen beiden Ministerpräsidentenkollegen Edmund Stoiber... und Georg Milbradt... verfasste Konzeptpapier mit dem Titel ,Rundfunkstrukturreform‘ vom November desselben Jahres (das sogenannte SMS-Papier). Beiden Konstrukten war der Beifall vieler Medienjournalisten sicher, was vielleicht mit dazu beitrug, dass sich alle Ministerpräsidenten darauf verständigten, diesen Ansatz mit zur Begründung für ihr Abweichen vom KEF-Votum in die offi ziellen Begleitpapiere des Staatsvertrages aufzunehmen. Die Karlsruher Richter haben darin eine expressis verbis ,verfassungswidrige Zwecksetzung‘ erkannt – ein Befund, der sich in der Berichterstattung über das Urteil an so gut wie keiner Stelle wiederfi ndet.“ Ende des Zitats.
Meine Damen und Herren, ausdrücklich erinnern und verweisen möchte ich an dieser Stelle auch auf unsere damaligen Debatten zur Weiterentwicklung des Rundfunks hier bei uns im Parlament. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11. September 2007 somit deutlich für die Weiterentwicklung des Medienrechts votiert. Deutlich ist formuliert, zwar darf der Gesetzgeber grundsätzlich von den Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes abweichen, jedoch nur aus solchen Gründen, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand hätten. Dazu zählen im engeren Sinne die Angemessenheit der fi nanziellen Belastung der Gebührenzahler auf der einen und die Sicherung von deren Informationszugang auf der anderen Seite. Zugleich wurde uns als Landesparlament und dem Ministerpräsidenten eine verfassungswidrige Vermengung von Gebührenentscheidungen einerseits, Medien- und Wettbewerbspolitik sowie Strukturentscheidungen andererseits nachgewiesen, und zwar dann, wenn vage auf die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien insgesamt verwiesen wird.
Im vorliegenden Urteil ist auch explizit von aktuellen Konzentrationsprozessen die Rede. Also auch das Urteil vom 11. September 2007 steht für das duale Rundfunksystem unverändert unter dem Vorbehalt seiner Verfassungskonformität. Sinngemäß kann man das so formulieren: Die Orientierung des privaten Rundfunks am Massengeschmack ist nur so lange rechtens und hinnehmbar, so lange der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausgleichend auf die Defi zite reagieren kann. Und genau dafür muss
der öffentlich-rechtliche Rundfunk rechtlich, fi nanziell, technisch und personell in die Lage versetzt werden.
Und auch dies hat Karlsruhe mit Blick auf die Gewährleistungspfl icht des Staates festgestellt: Der Staat muss für einen freien Rundfunk sorgen, aber jeglicher Einwirkung auf das Programmangebot, und sei es auch nur strukturell, hat er sich zu enthalten. Die dynamische Bestands- und Entwicklungsgarantie, die das Urteil von 1994 begründete, wird mit dem aktuellen Urteil bekräftigt und an aktuelle Entwicklungen, wie zum Beispiel der Spartenprogramme, und technische Entwicklungen angepasst. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, auch das macht das Urteil deutlich, dass die Politik alle Programmerweiterungen hinnehmen und die Gebührenzahler den Betrieb aller möglichen Angebote fi nanzieren müssten.
Für Betätigungen der Sender – und jetzt zitiere ich aus dem Urteil – „über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus“, Ende des Zitats aus dem Urteil, dürfen die Länder als Rundfunkgesetzgeber sehr wohl zum Beispiel Programmzahlbegrenzungen einführen. Auch das hat das Gericht klargestellt. Aber was dieser „Rahmen des Funktionsnotwendigen“ ist, das hat das Gericht allerdings offen gelassen. Die Ausfüllung dieses abstrakten Begriffes bleibt der Medienpolitik der Länder überlassen. Hier besteht Handlungsbedarf auch für unser Parlament, will man dieses nicht den Rundfunkreferenten der Staatskanzleien und den Ministerpräsidenten allein überlassen.
Das Gericht hat mit seinem Urteil einerseits den Ländern eine schwere Rüge erteilt, andererseits hat es aber insbesondere die Rolle der Parlamente hervorgehoben. Eine der Folgen daraus wird sein, dass sich der Schwerpunkt der notwendigen Klärungen von der dritten Stufe der Gebührenfestsetzung verlagert auf den eigentlichen Gesetzgebungsprozess, und hier die Konkretisierung des Rundfunkauftrages.
Auch für die Gestaltung von Alternativen zum bisherigen Gebührenfestsetzungsverfahren durch den Gesetzgeber hat das Gericht in Karlsruhe nicht nur einen weiten Spielraum, sondern auch Beispiele vorgegeben, nicht nur zum Beispiel das Indexierungsverfahren, sondern darüber hinaus die Alternativen eines Zustimmungsverfahrens per einfacher Mehrheit oder aber auch eine Delegierung der Gebührenfestsetzung auf einem Verordnungsweg. Auch hier ist die Frage medienpolitisch zu beantworten, welchen Weg wir als Parlament bevorzugen. Ich erinnere mich sehr gern an Diskussionen unseres damaligen Landtagspräsidenten, CDU-Abgeordneten und Medienpolitikers Herrn Prachtl, der gesagt hat, die Einbeziehung der Parlamente vor der Verabschiedung von Staatsverträgen wäre sehr angeraten.
Meine Damen und Herren, jetzt, wo wir hier über Medienpolitik und die Auswirkungen des Karlsruher Urteils reden, tagen die Ministerpräsidenten in Wiesbaden auf ihrer diesjährigen Jahrestagung. Es könnte durchaus sein, dass sie sich just parallel zur Medienpolitik verständigen. Es geht auch in Wiesbaden um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Zukunft, also ab 2013, aber eben nicht nur darum. Denn dass die jetzigen Entscheidungen noch für die kommende Gebührenperiode wirksam werden, glaubt wohl niemand. Und es sieht ganz so aus, als solle die Rundfunkgebühr am 1. Januar 2009 um etwas über 90 Cent je Monat steigen.
Die KEF hat in ihrem Berichtsentwurf eine Erhöhung der Monatsgebühr von derzeit 17,03 Euro auf 17,96 Euro
empfohlen. Damit hat die KEF die fi nanziellen Mehrbedarfe von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, die mit ihren Bedarfsaufstellungen für den Zeitraum von 2009 bis 2012 angemeldet haben, von 1,44 Euro auf zurzeit 0,93 Euro je Monat gedrückt. Ihren endgültigen Gebührenvorschlag will die KEF nach Konsultation mit den Intendanten und der Rundfunkkommission der Länder im Januar 2008 vorlegen. Dann wird uns als Parlament wieder ein Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag ereilen. Ob die Ministerpräsidenten vor dem Hintergrund des Verfassungsgerichtsurteils erneut abweichen, müssen die Länder dann wohl sehr gut begründen.
Die jetzt in Wiesbaden zu diskutierenden Vorschläge der Rundfunkkommission – von der Kopfpauschale bis zur Steuerfi nanzierung – werden auch einen Klärungsprozess beinhalten müssen, damit sich Planungen dann in eine bestimmte Richtung ergeben können, deren rechtliche Untersetzung im Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag und in einer Novellierung des Rundfunkfi nanzierungsstaatsvertrages niederschlagen müssen. Ob sich ein weitgehendes Festhalten an der bisherigen Gebührenpraxis mit Änderungen, zum Beispiel im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichbehandlungen, durchsetzen wird, die Haushaltsabgabe, die personenbezogene Abgabe oder ein steuerfi nanziertes Modell, alle vier Varianten und die möglichen Mischformen haben ungleich auch eine verfassungsrechtliche Dimension. Zugleich legen die Finanzierungsregelungen die Basis für die technischen Entwicklungen für eine Zeit, die heute nur bruchstückhaft mit dem Begriff der Digitalisierung aufgezeigt wird. Und wer gestern den „Medienspiegel“ aufmerksam gelesen hat, wird festgestellt haben, Handy-TV kommt 2008.
Das bei Zusagen eingestellte Verfahren der Europäischen Kommission wirkt ebenso. Die Ministerpräsidenten liegen im Endspurt zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. An dieser Stelle würde mich im Zusammenhang mit der Berichterstattung auch interessieren, was denn aus unserer Beschlusslage des Parlaments zur Neufassung der Gebührenbefreiungstatbestände geworden ist. Aber die meisten Herausforderungen, die mit dem Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu lösen sind, ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. September dieses Jahres beziehungsweise werden von diesem beeinfl usst – Onlineangebote, Programmerweiterung, Verschlüsselungen, Spartenprogramme, Mediatheken, Audio und Video Demand, Werbeverbot, Rechteerwerb und -verwertung und so weiter und so weiter.
7,3 Milliarden Euro Rundfunkgebühren sind natürlich eine Menge Geld, aber wenn die Googles dieser Welt auf den deutschen Rundfunkmarkt drängen, dann sind 7 Milliarden Euro eher kleine Beiträge. Von daher ist es wichtig, im Vorfeld von den Verhandlungsoptionen und -positionen unserer Landesregierung zu erfahren und ob zum Beispiel unser Ministerpräsident dafür ist, das Parlament künftig nicht mehr mit Gebührenfestsetzung zu befassen. Insofern wird sich der Landtag, ob nun der Antrag heute beschlossen, für erledigt erklärt oder in den Ausschuss überwiesen wird, in den nächsten zwölf Monaten des Öfteren mit Grundfragen der Medienpolitik in Deutschland befassen.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Das Wort hat der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus in Vertretung für den Ministerpräsidenten. Bitte, Herr Minister Seidel.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist schon richtigerweise angesprochen worden, die Ministerpräsidenten tagen in Wiesbaden. Insofern trage ich jetzt hier die Meinung des Ministerpräsidenten vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 11. September 2007 zur Rundfunkgebührenfestsetzung die hervorgehobene Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gestärkt. Die Richter legten dabei besonderen Wert auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Systems in der digitalen Welt. Der Gesetzgeber sei verpfl ichtet, für die notwendigen Bedingungen zu sorgen. Mit dem Urteil weist das Bundesverfassungsgericht der Politik und dem Gesetzgeber einen Weg, der sich anhand nachfolgender Grundaussagen skizzieren lässt:
Erstens. Das Gericht sprach sich ausdrücklich dagegen aus, die Balance zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern zugunsten der privaten zu verändern.
Zweitens. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit bei der Gebührenfestsetzung Priorität eingeräumt.
Drittens. Das im Rundfunkfi nanzierungsstaatsvertrag festgelegte dreistufi ge Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühren hat das höchste deutsche Gericht bestätigt. Es hat auch unterstrichen, dass der fachlich ermittelte Finanzbedarf, den die Gebührenkommission, kurz genannt KEF, ein aus Sachverständigen zusammengesetztes, unabhängiges Gremium festgestellt hat. Dies muss die Grundlage bleiben. Der Rundfunkfi nanzierungsstaatsvertrag lasse Abweichungen zu. Diese müssten aber intensiver begründet werden, als dies 2004 der Fall war. Die Ministerpräsidenten haben daher künftig das Recht und die Pfl icht, die Sozialverträglichkeit einer Gebührenerhöhung zu prüfen.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, die von mir schon erwähnte KEF, prüft zum einen, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten, und zum anderen, ob der darauf abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit steht. Im Ergebnis erstellt sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Landesregierung.
Auf der Grundlage des Berichtes setzen die Länder die Gebühren fest. Dabei sind Abweichungen von der Bedarfsfeststellung erlaubt, aber nur insoweit, als sie die in Artikel 5 Grundgesetz ausdrücklich geschützte Rundfunkfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigen.
Gründe für Abweichungen von der von der KEF geprüften Bedarfsanmeldung werden sich nach der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes im Wesentlichen auf den Informationszugang und die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer beschränken. Diese Gründe müssen zudem nachprüfbar sein.
Die von den Länderchefs 2004 als Kompensation genannten Einsparpotenziale infolge veränderter Rahmenbedingungen, also Selbstverpfl ichtungen oder etwa die Umstellung auf das Digitalfernsehen, konnten nicht Gegenstand der Bedarfsfeststellung im 14. Bericht der KEF vom 5. Januar 2004 sein. Deren rechtliche Grundlage ist erst mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, geschaffen worden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes hätte die KEF deshalb Gelegenheit haben müssen, ihre Bedarfsfeststellung noch einmal zu überprüfen, was ihr mangels einer – ich zitiere – „begründeten Vorlage so nicht möglich war.“ Mit dieser Feststellung hat das höchste deutsche Gericht die Arbeit der unabhängigen KEF für die Zukunft deutlich gestärkt.
Über den Weg der Gebührenfestsetzung dürfen die Länder keine der die Programmgestaltung betreffenden oder medienpolitischen Ziele durchsetzen.
Eines muss an dieser Stelle aber auch gesagt werden: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hindert natürlich Mitglieder der Landesregierung und deren Parlamente nicht daran, sich für medienpolitische Strukturreformen einzusetzen und ihre gesetzliche oder wie auch immer geartete Umsetzung vorzubereiten. Das Gericht billigt ihnen zudem ausdrücklich zu, dass sie die fi nanziellen Folgen thematisieren dürfen, wenn zuvor die dafür notwendige gesetzliche Umsetzung stattgefunden hat.
Was sind nun die unmittelbaren Konsequenzen aus dem Urteil? Da die neue Gebührenperiode schon am 1. Januar 2009 beginnt, halten es die Richter für verfassungsrechtlich hinnehmbar, bis dahin von einer Neufestsetzung der Gebühr abzusehen.
Ganz aktuell hat die KEF den Entwurf zum 16. Gebührenbericht vorgelegt und die Rundfunkkommission für den 30. Oktober 2007 zur Erörterung eingeladen. Die Kommission hält eine Anhebung der Rundfunkgebühren um 93 Cent zum 1. Januar 2009 für die Dauer von vier Jahren erforderlich. Von diesen 93 Cent entfallen 56 Cent auf die ARD, 35 Cent auf das ZDF und 2 Cent auf das DeutschlandRadio. Die Rundfunkgebühr würde dann 17,96 Euro pro Monat betragen, zurzeit sind es 17,03 Euro pro Monat. Die Länder werden die Gebührenerhöhung für den Zeitraum 2009 bis 2012 voraussichtlich in einem auf dieses Thema beschränkten Staatsvertrag regeln.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun auf den zweiten Teil des Antrages, auf die grundlegenden Positionen der Landesregierung zur Weiterentwicklung des Rundfunks in Deutschland, eingehen.
Erstens. Wir müssen uns entsprechend des Auftrages der Ministerpräsidentenkonferenz vom Oktober 2006 um eine Neustrukturierung der Rundfunkgebühren bemühen. Entgegen den Erwartungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil dazu nicht Stellung genommen. Wegen der dargelegten Vorgaben zum Verfahren können mögliche Strukturreformen aber erst 2013 greifen. Mecklenburg-Vorpommern wird sich dafür einsetzen, dass das gewählte Modell sozial gerecht ist. Sollte es grundsätzlich beim derzeitigen Gebührenmodell bleiben, werden wir dafür eintreten, dass Vermieter bei ganzjähriger
Zweitens. Bis Mai 2009 muss die im April 2007 ergangene Entscheidung der EU-Kommission im sogenannten Beihilfekompromiss umgesetzt werden. Aus unserer Sicht, würde ich sagen, hat sich das duale Rundfunksystem, also öffentlich-rechtliche und private Rundfunkanstalten, durchaus bewährt. Dass ARD und ZDF an der digitalen Entwicklung teilhaben dürfen, hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern grundsätzlich auch die EU-Kommission anerkannt. Allerdings fordert die EU-Kommission, dass das digitale Angebot den gesellschaftlichen Bedürfnissen zu entsprechen hat, den publizistischen Wettbewerb stärken, aber auch in einem fi nanziell angemessenen Rahmen bleiben muss. Die Kontrolle darüber obliegt den Rundfunkgremien und den Ländern.
Darüber hinaus soll die Transparenz im Bereich der kommerziellen Aktivitäten, wie beispielsweise der Werbung, erhöht werden. Die Prüfungsrechte von Rechnungshöfen und anderen Kontrollorganen müssen erweitert werden. Angesichts des engen Zeithorizontes ist die Arbeitsebene zu diesem Zweck bereits mit Beratungen und Entwürfen für den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst. Ziel ist es, die Staatsvertragsverhandlungen bis zur Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten im Herbst 2008 abzuschließen, damit ein Inkrafttreten zum 1. Mai 2009 möglich ist. Mecklenburg-Vorpommern wird sich in diesem schwierigen Prozess dafür einsetzen, dass einerseits die Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht geschwächt wird, dieser aber gleichzeitig die Vorgaben des Beihilfekompromisses als Chance begreift, seinen Wert und seine Aufgabe in der Gesellschaft den Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen.