zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze“ vom Mai 2007,
Und insofern, meine Damen und Herren, sollten wir vielleicht auch einmal sagen, so völlig falsch und so völlig
weltfremd können diese Gedanken überhaupt nicht gewesen sein, sondern sie sind sehr wohl etwas, über das es sich nachzudenken lohnt.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Die haben auch eingemeindet.)
Aber, meine Damen und Herren, wir können uns drehen, wie wir wollen, als Demokraten und in einem Rechtsstaat gibt es überhaupt keine Alternative zu dem Satz, dass ein Urteil eines Verfassungsgerichtes zu beachten ist. Punkt, aus.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja, genau. – Zuruf von Gabriele Měšťan, DIE LINKE)
Es gibt in diesem Rechtsstaat aber auch keine Alternative zu dem Satz, dass es selbstverständlich das Recht ist, ein solches Urteil auch einer kritischen Würdigung zu unterziehen, und ich glaube, dieses Urteil hat es durchaus verdient, einer kritischen Würdigung unterzogen zu werden.
Ich habe mit dem Urteil vor allen Dingen an einem Punkt ein großes Problem. Das Urteil vermeidet es, an sehr vielen Stellen klare Linien vorzugeben, sondern es versucht …
Herr Roolf, wenn Sie sich mal mit der Geschichte von Verfassungsgerichten auseinandersetzen, dann sollten Sie mal schauen, wie zum Beispiel das Bundesverfassungsgericht spätestens seit 1970 mit der Entscheidung zum Grundlagenurteil sehr klare, sehr konkrete Vorgaben auch für den Gesetzgeber gibt, so weit, dass Kritiker ihm gesagt haben, ihr macht euch zum Ersatzgesetzgeber. Und wenn ich mir anschaue, was das Landesverfassungsgericht gemacht hat – ich will das an einem Punkt deutlich machen, meine Damen und Herren –, dann sieht das so aus: Zweifelhaft ist …
Herr Dr. Jäger, Sie mögen das nicht gut fi nden, was ich hier treibe, aber ich hoffe, ich habe noch das Recht, es zu tun.
Also, Zitat Landesverfassungsgericht: „Zweifelhaft ist, ob die Kreistagsmitglieder in den Großkreisen die Verantwortung, die sie in der Fläche haben, hinsichtlich der kreisintegralen Aufgaben und der Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben der Kreise noch hinreichend wahrnehmen könnten. Die Überschaubarkeit des Gebiets, die ein Wesensmerkmal des Kreises im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 LV ist, erscheint jedenfalls bei den größeren der Kreise fraglich.“
Und was mich stört, meine Damen und Herren, sind diese Formulierungen: „Zweifelhaft ist“, „fraglich ist“.
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: So urteilen Richter. So sind Gerichte, salomonisch. – Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)
Ich glaube, es wäre für uns und für den weiteren Prozess der Diskussionen wesentlich hilfreicher gewesen, wenn das Verfassungsgericht hier klarere Vorgaben gemacht hätte, klarere Grenzen gezogen hätte, klarere Aufträge gegeben hätte. Ich glaube, dadurch wird unser Arbeitsauftrag …
Ich habe hier geäußert, dass ich sehr dankbar wäre, wenn das Verfassungsgericht uns hier klarere Vorgaben gegeben hätte.
Dieses hat das Verfassungsgericht vermieden und ich denke, eine solche Aussage muss doch möglich sein. Auch das Verfassungsgericht ist natürlich zu respektieren
als unser oberstes Gericht, aber auch das Verfassungsgericht muss sich gefallen lassen, dass ich zu einem Urteil eine kritische Bemerkung mache.
Ich will daraus auch nur herleiten – ich will dem Verfassungsgericht nichts Böses – aus dem, was ich zu nächst gesagt habe, aus dem Handlungsbedarf und dann aus den unklaren Formulierungen des Verfassungsgerichts, dass wir einerseits einen sehr großen Handlungs- und damit einen sehr großen Diskussionsbedarf haben,
dass wir aber auf der anderen Seite keine oder zu wenig klare Vorgaben, eindeutige Vorgaben vom Verfassungsgericht haben, sodass wir vor der Notwendigkeit stehen, uns diese Dinge selbst zu erarbeiten.
Diese sollten mich vielleicht mal aussprechen lassen, dann würden sie verstehen, dass ich ihnen gar nichts Böses will. Ich will hier nur deutlich machen, wir haben