land novelliert sehen wollen. Und da finde ich für meine Fraktion schon eine ganze Menge Anknüpfungspunkte, aber wie gesagt, es ist ein bundesrechtliches Thema und gehört eigentlich nicht in eine parlamentarische Debatte hier.
Deswegen, meine sehr verehrten Damen und Herren, werden wir, also weil wir auch fachlich nicht zuständig sind, diesem Antrag nicht zustimmen können. Ohne Frage ist es so. Und da möchte ich aus einem Artikel von Henrik Schmitz auf der Internetseite „evangelisch.de“, der sich also auch insbesondere mit der Frage von Pressefreiheit und Presserecht in Deutschland befasst, etwas zitieren.
Und zwar formuliert Henrik Schmitz am 3. Mai des vergangenen Jahres Folgendes – also vor dem Hintergrund des „Cicero“-Urteils –: „Umso trauriger, dass der Staat mit dem Hinweis einer angeblichen oder tatsächlichen Terrorgefahr Bürgerrechte immer weiter einschränkt und dabei auch Journalisten nicht von neuen Überwachungsmaßnahmen ausnimmt. Maßnahmen, die Informanten, die Angst vor Enttarnung haben, abschrecken können und somit möglicherweise verhindern, dass Journalisten Skandale und Missstände aufdecken können.
Ein Beispiel ist die zuletzt immerhin durch die Verfassungsrichter gekippte Vorratsdatenspeicherung, nach der Telekommunikationsunternehmen sechs Monate lang festhalten sollten, wer wann mit wem und zum Teil auch von wo aus in Kontakt stand. Derlei Daten hätten Begehrlichkeiten bei Ermittlern wecken können, denen letztlich ein ganzes Arsenal an Paragrafen zur Verfügung steht, mit denen Durchsuchungen auch bei Journalisten begründet werden können. Mehr als 180 Fälle von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen hat der Deutsche Journalisten-Verband seit 1987 bei Journalisten gezählt.“ Ende des Zitats.
Also, meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist schon ein von Spannung, unterschiedlichen Interessenlagen und einer unheimlich schwierigen Rechtssetzung klassifizierten Materie hier die Rede. Nichtsdestotrotz gehen wir davon aus, dass die Kolleginnen und Kollegen der Bundestagsfraktion im Deutschen Bundestag ihre Aufgabe wahrnehmen und entsprechende gesetzliche Novellierungen in ihrer Zuständigkeit auf den Weg bringen.
Dass wir da die eine oder andere politische Position teilen, das habe ich zumindest für meine Fraktion in dieser Debatte deutlich gemacht. Zu der Umsetzung und Durchsetzung der Pressefreiheit in Deutschland haben wir überhaupt keine andere Position, als dass das zu gewährleisten ist, auch in Zukunft, und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen sind. – Ich danke Ihnen.
Herr Kollege Leonhard, ich glaube, wenn man aufmerksam zugehört hat, was Frau Kollegin Peters und auch eben Herr Kollege Bluhm gesagt haben, dann müssten Sie eigentlich selbst zu dem Schluss kommen, dass Sie
Denn dieser Antrag enthält, wenn man sich das genau ansieht, kein Element, das es sinnvoll macht, auch nur einzelnen Passagen zuzustimmen. Wenn wir anfangen, hier Selbstverständlichkeiten zu beschließen,
Vielleicht lohnt es sich doch tatsächlich mal, das anzusehen, was da drinsteht. Da heißt es im Absatz 1 Satz 2: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ In unserer eigenen Landesverfassung ist noch mal ausdrücklich bekräftigt, dass wir diese Grundrechte uneingeschränkt achten und uns diese Regelungen zu eigen machen. Also wir brauchen diesen Beschluss nicht, sonst können Sie jeden einzelnen Artikel in den nächsten Landtagssitzungen nehmen und sagen, wir bekräftigen.
In der Sache selbst ist es ja nicht nur so, dass das Grundgesetz hier uneingeschränkt gilt, sondern es gibt zahlreiche Regelungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung, mit denen genau diese Pressefreiheit auch noch mal so festgeschrieben wird, dass es zahlreiche Sonderregelungen für Journalisten gibt, damit diese Pressefreiheit uneingeschränkt Geltung hat.
Wir haben schon heute Zeugnisverweigerungsrechte, Beschlagnahmeverbote und dadurch einen umfassenden Schutz der Pressefreiheit in der Strafprozessordnung gewährt. Dieser Schutz ist in der Vergangenheit auch immer wieder weiter novelliert und ausgebaut worden. Es sind vom Bundesgesetzgeber bei der Novellierung Vorschriften zur Wohnraumüberwachung, Überwachungsverbote zugunsten von Journalisten eingeführt worden. Es ist also deutlich, dass die Pressefreiheit schon immer als nicht nur selbstverständlicher Bestandteil unserer Grundordnung angesehen wurde, sondern auch als besonders schutzbedürftig aufgefasst wird und deshalb auch entsprechende Spezialregelungen da sind.
Hier wird immer wieder ein Urteil zitiert, das sogenannte „Cicero“-Urteil. Ich habe mir das gestern Abend noch mal genau angesehen und ich empfehle, das auch mal wirklich nachzulesen. Es geht um etwas anderes, als es hier von Ihnen dargestellt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsätze der Pressefreiheit selbstverständlich in diesem Urteil noch einmal unterstrichen und auch ganz klar gesagt, dass Strafverfolgung ein sehr hohes Gut ist und dass nicht einfach Pressefreiheit über alles geht und Strafverfolgungen keine Rolle spielen, sondern im „Cicero“-Urteil ist der Sachverhalt so gewesen, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass es offensichtlich in einer Bundesbehörde einen Geheimnisverrat gegeben haben müsse und dass man, um herauszufinden, wer den wohl begangen hat, bei einem Journalisten, der wegen Beihilfe zu diesem Geheimnisverrat verdächtigt wurde, Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Und da hat das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich gesagt, so herum geht es nicht. Denn Strafbarkeit wegen Beihilfe – das ergibt sich nun aus Paragraf 27 des Strafgesetzbuches – kann nur stattfinden, eine solche Strafbarkeit kann nur gegeben sein, wenn ein Hauptdelikt vorliegt. Und das war eben noch gar nicht geklärt. Das Bundesverfassungsgericht sagt sehr deutlich, das stand überhaupt zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Man wusste nämlich gar nicht, wie diese Informationen an den Journalisten gekommen sind. Und ich kann also nicht sagen, ich verdächtige mal jemanden wegen Beihilfe zu einer Haupttat, die noch nicht feststeht, und durchsuche dessen Räumlichkeiten, um die Informationen zu bekommen, die es mir erst ermöglichen, das Hauptverfahren einzuleiten.
So, und nun möchte ich mal, damit auch deutlich ist, dass nicht alles so einfach ist, wie Sie es hier darstellen, wir müssen einfach mehr tun, um Pressefreiheit zu schützen, den von Ihnen genannten – und da, Herr Kollege Bluhm, bin ich eigentlich ziemlich sicher, dass die FDP natürlich den Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin meint –, und da möchte ich mal genau aus diesem Gesetzentwurf zitieren, damit Sie selbst mal das Spannungsverhältnis sehen, das sogar in diesem Gesetzentwurf noch mal aufgezeigt ist.
Dort heißt es in der Begründung, „Allgemeiner Teil“, „Anlass für den Gesetzentwurf“ im zweiten Absatz: „Die Freiheit der Presse und der Berichterstattung durch Rundfunk und Film für die im Medienbereich tätigen Personen, Organisationen und Unternehmen kann jedoch mit anderen im Grundgesetz geschützten Werten in ein Spannungsverhältnis geraten. Zu diesen Werten gehört das unabweisbare Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Sicherung des Rechtsfriedens durch das Strafrecht eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt ist, und ausdrücklich betont, dass Journalistinnen und Journalisten nicht generell von strafprozessualen Maßnahmen ausgenommen sind. Auch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse; der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt im Rechtsstaat hohe Bedeutung zu. Demgemäß finden die Rechte aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG nach Artikel 5 Absatz 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen das Strafgesetzbuch (auch § 353b StGB) und die Strafprozessordnung gehören.“
Und weiter heißt es – das ist alles original Gesetzentwurf der Bundesregierung –: „Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter das Rechercheinteresse der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen …“ – Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. „Es ist zudem zu beachten, dass das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung durch verfahrensrechtliche Vorschriften, die die Ermittlung der Wahrheit beschränken, empfindlich berührt werden kann. Solche Bestimmungen können auch den im Rechtsstaatsprinzip begründeten Anspruch des Beschuldigten“ – und jetzt, meine Damen und Herren von der FDP – „auf ein faires Strafverfahren beeinträchtigten, weil Gegenstände, auf die
sich Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote beziehen, grundsätzlich nicht nur der Anklage, sondern auch der Verteidigung entzogen sind. Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote stellen Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und bergen die Gefahr, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage treffen. Die Begründung solcher Rechte bedarf daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat …
„aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG und den Bedürfnissen einer wirksamen Strafrechtspflege – hier: in Bezug auf die Geheimhaltungsinteressen des Staates – auszutarieren“ und so weiter.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, also so einfach geht es nicht, dass man sagt: Pressefreiheit – hohes Gut, müssen wir stärken ohne Rücksicht auf Verluste, was da sonst mit passiert. Geheimnisverrat erschüttert die Grundfesten des inneren und äußeren Bestandes des Staates, darauf hat Frau Kollegin Peters sehr deutlich hingewiesen. Und deshalb ist es zwingend erforderlich, dass nicht nur der unmittelbare Amtsträger hier unter Strafe gestellt wird, wenn er seine Amtspflichten durch Geheimnisverrat verletzt, sondern – so, wie es Paragraf 27 Strafgesetzbuch generell vorsieht – auch der Anstifter zu dieser Straftat und natürlich auch der Gehilfe bei einer solchen Straftat.
Und deshalb mache ich überhaupt keinen Hehl daraus, dass ich mich der einstimmigen Auffassung des Rechtsausschusses des Bundesrates anschließe, der diesen Gesetzentwurf einstimmig abgelehnt hat, ebenso wie die Fachverbände.
Aber worauf es mir ganz entscheidend ankommt, ist der Punkt, den Kollege Bluhm hier angesprochen hat. Wenn wir so anfangen, uns Themen hier in den Landtag ziehen zu wollen, die ausschließlich der Bundesgesetzgebung unterliegen – es ist hier ein Bundesgesetz, das im parlamentarischen Beratungsverfahren ist, es ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das heißt, der Bundesrat ist ordnungsgemäß erstmalig befasst worden, jetzt liegt die weitere Beratung beim Deutschen Bundestag –, wenn wir damit anfangen, das zu tun, deshalb habe ich gesagt, Ihr Antrag ist in allen Teilen abzulehnen, dann schaden wir dem Parlamentarismus. Dann kommen Sie demnächst und bringen uns Gemeindeprobleme. Der Nächste fängt an und sagt, Europaangelegenheiten,
die ausschließlich dem Europäischen Parlament unterliegen, die machen wir jetzt hier zum Gegenstand der Beratung.
Dann müssen Sie für den Deutschen Bundestag kandidieren, müssen sehen, dass Sie gewählt werden, dann
können Sie diese Debatten da führen, wo sie hingehören, aber nicht hier im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern.
Es ist, das können Sie drehen und wenden, wie Sie wollen, ein Gesetzentwurf, der unserer Beratung zu Recht entzogen ist. Ich habe schon immer kritisiert – aber auch durch ständige Wiederholungen ändert man ja nicht unbedingt falsches Verhalten –, ich habe schon immer kritisiert, dass der Landtag sich anmaßt, das Bundesratsverhalten der Landesregierung festlegen zu wollen. Auch das ist nicht in Ordnung.
(Toralf Schnur, FDP: Es wird auch nicht besser dadurch. – Zurufe von Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE, und Irene Müller, DIE LINKE)
Ja, da können Sie ruhig „Mann, Mann“ rufen. Das, was Sie jetzt machen, das ist nun eindeutig eine solche Überschreitung unserer Kompetenzen.