muss gehandelt werden, wenn nicht zum 01.04. dieses Jahres die Referendarinnen und Referendare weiterhin in 24 statt in 18 Monaten in der zweiten Phase der Ausbildung ausgebildet werden sollen.
Nun hätte ich zumindest erwartet, dass man sich, wenn man denn schon in dem Gesetzentwurf, der hier heute vorliegt, formuliert, 18 Monate, zu der Frage äußert, warum man denn auf 18 Monate kommt und warum man sich nicht, wie zum Beispiel in dem hessischen Gesetzentwurf, der in der letzten Woche in den Landtag in Hessen eingebracht wurde, und mitnichten von Rot, auf 21 Monate Referendariatsausbildung in der zweiten Phase bezieht, warum wir in Mecklenburg-Vorpommern um 6 Monate reduzieren und wo da die inhaltlichen Begründungen und Aspekte liegen. Fehlanzeige! Aber wir haben ja eine große Debatte, vielleicht kommt ja doch noch was dazu.
Bisher soll also lediglich die Zeit verkürzt werden, aber was das inhaltlich bedeutet für die Neugestaltung der Lehrerausbildung, inhaltlich in der zweiten Phase, erschließt sich im Moment nicht. Die Botschaft lautet: Wir machen später ein Lehrerbildungsgesetz und dann wird alles gut. Ich glaube nicht daran.
Wie sehr der Entwurf, der hier heute vorliegt, mit der heißen Nadel gestrickt wurde, zeigt auch folgendes Zitat aus dem Abschnitt A. Dort heißt es, ich zitiere: „Aufgrund der Abstimmungen zur künftigen Lehrerausbildung im Rahmen der Zielvereinbarungsverhandlungen mit den Hochschulen wird dieses Gesetz“, gemeint ist das Lehrerbildungsgesetz, „voraussichtlich erst Mitte 2011 den Landtag erreichen.“ Ende des Zitats.
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, unter Tagesordnungspunkt 8 unserer heutigen Debatte wird der Landtag den Zielvereinbarungen ja wohl mehrheitlich zustimmen. Folglich können sie nicht die Ursache für den fehlenden Gesetzentwurf zu einem Lehrerbildungsgesetz darstellen. Ich denke, die Hochschulen werden sich auch dagegen verwahren, zum Sündenbock für ein nicht vorliegendes Lehrerbildungsgesetz erklärt zu werden.
Die eigentlichen Ursachen sind deshalb nicht die Verhandlungen zu den Zielvereinbarungen, sondern es ist die Arbeit des Bildungsministers. Hier wird immer mehr und immer wieder Planmäßigkeit durch operative Hektik ersetzt. Sie wird immer mehr zu einem Szenario, das man schon mit „Pleiten, Pech und Pannen“ überschreiben kann. Um das zu untersetzen, darf ich zitieren aus einer Landtagsdrucksache vom 05.09.2007. Ein Beschluss, meine sehr verehrten Damen und Herren, den die Koalition von CDU und SPD unter dem Titel „Modernisierung der Lehrerbildung“ hier in diesem Hohen Hause mit der Drucksache 5/822 gefasst hat:
Da wird die Landesregierung „aufgefordert, im Rahmen der gültigen KMK-Bestimmungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern bis spätestens 2010 unter Einbeziehung der Empfehlungen der Bildungskommission sowie der Erfahrungen der in der Lehrerbildung Tätigen an Schulen und Hochschulen eine grundlegende Modernisierung der Lehrerbildung zu konzipieren und umzusetzen.“
In der Landtagsdrucksache 5/2738 vom 09.09.2009, also so ziemlich in der Mitte der Frist, wird in einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage Folgendes ausgeführt: „Das avisierte Lehrerbildungsgesetz hat primär die Funktion, die intendierte Modernisierung der Lehrerbildung, die im Landtagsbeschluss Drs. 5/822 vorgegeben ist, voranzubringen.“ Und dann heißt es:
Bei der Arbeit am Gesetzentwurf haben auch Lehrerbildungsgesetze anderer Bundesländer, die in der letzten Zeit entstanden sind, Berücksichtigung gefunden.
Es ist intendiert, das Lehrerbildungsgesetz noch im laufenden Jahr“ – ich schiebe jetzt ein, 2009 – „in den Landtag zu einzubringen.“
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, möglicherweise ist dieser Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen heute auch ein Indiz dafür, dass man das Lehrerbildungsgesetz vielleicht doch nicht schafft und nun wenigstens die Grundlagen für eine Verkürzung der Referendariatszeit regeln will, um das Gesicht zu wahren. Nun, wir werden sehen.
Durch die Verfahrensweise, durch die Fraktionen einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen, spart man auch die regierungsseitige Anhörung und will so die Zeit gewinnen, die man braucht, um bis zum 01.04.2011 fertig zu sein.
Nun, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich kann an dieser Stelle schon ankündigen, das wird wohl kaum zu schaffen sein, denn zumindest die Fraktion DIE LINKE wird den entsprechenden Antrag auf eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf stellen, und zwar aus zweierlei Gründen: erstens die Frage der inhaltlichen Umsetzbarkeit ab 01.04.2011 und zweitens die Frage der Rechtswirksamkeit dieses Gesetzentwurfes überhaupt.
Die Dauer des Referendariates von 24 Monaten ist nach Ihrer Lesart nämlich nicht nur in Paragraf 21 Absatz 2 des Schulreformgesetzes, das im Übrigen seit seinem Bestehen nie geändert wurde, geregelt. Und es ist schon ein Absurdum, hier und heute, fast 20 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, eine erste Änderung dieses Gesetzes vorzunehmen. Also nicht nur da ist die Dauer des Referendariates von 24 Monaten geregelt, sondern auch im Paragrafen 14 der Lehrerausbildungsverordnung. Tritt also, mal angenommen, das vorliegende Änderungsgesetz fristgerecht in Kraft, so müsste die Verordnung dann ebenfalls zum 01.04.2011 noch angepasst werden.
Um das Verfahren also noch mal zu verdeutlichen: Erst wird das Schulreformgesetz von 1991 geändert, danach
muss die Lehrerdienstverordnung geändert werden und dann irgendwann in diesem Jahr bekommen wir als Parlament vielleicht doch noch einen Gesetzentwurf, der die Fragen der Lehrerbildung in diesem Lande neu regeln soll. Ich bin sehr gespannt, in welcher Weise, mit welchen parlamentarischen Mitteln und in welchem Zeitrahmen das Lehrerbildungsgesetz bis zum Ende der Legislaturperiode im Landtag behandelt wird. Es wird, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Bedeutung dieses Gesetzes und seinen Auswirkungen auf die Bildungspolitik in diesem Land wohl kaum gerecht, wenn die Zeit fehlt, es wirklich tiefgründig zu beraten. Und ich erkläre hier deutlich: Wir werden uns allen Bestrebungen, das Gesetz mit Blick auf das Ende der Legislaturperiode und dem Zwang zur Erfüllung eines Punktes der Koalitionsvereinbarung einfach nur durchzupeitschen, entgegenstellen.
Meine Damen und Herren Kollegen der Regierungsfraktionen, Sie werden sich vielleicht an meine Rede im April 2010 zum Umgang des Bildungsministers mit dem Parlament erinnern, wo es um die Vorlage des Berichts zur Unterrichtsversorgung ging.
Ich konstatierte damals eine zunehmende Brüskierung des Parlaments durch den Minister. Ich beendete meine Ausführungen mit dem Appell, wir sollten uns fraktionsübergreifend einen solchen Umgang mit dem Parlament nicht gefallen lassen. Es gab nach der Rede eine ziemliche Betroffenheit im Saal und außerhalb Zustimmung zu diesem Anliegen. Heute stelle ich fest, es hat wohl nichts genützt. Wiederum wird das Parlament zum Erfüllungsgehilfen für die ungenügende Arbeit eines Ministeriums. Wenn sich die Koalitionsfraktionen das gefallen lassen, bitte schön, ich habe dazu eine grundlegend andere Meinung.
Ich sage es noch einmal: Wir sind nicht der verlängerte Arm der Regierung und wir sollten uns hüten, auch nur den Eindruck zu erwecken, es wäre so. Am Ende könnte nämlich dann die Frage unseres Selbstverständnisses als Parlament stehen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe außerdem erhebliche Zweifel, ob der vorliegende Gesetzentwurf überhaupt rechtlich und verfahrenstechnisch zulässig ist. Ich will das anschließend begründen und bitte schon an dieser Stelle um Verständnis, weil es ziemlich rechtspolitisch speziell werden wird.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Ersten Änderung des Schulreformgesetzes ändert den Paragrafen 21 Absatz 2 Satz 1 des Schulreformgesetzes von 1991. Im Paragrafen 30 Absatz 3 des damaligen Schulreformgesetzes war geregelt, ich zitiere: „Dieses Gesetz geht mit dem Inkrafttreten eines Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern außer Kraft.“ Unbeschadet dessen wurde mit dem Schulgesetz von 1996 im Paragrafen 144 Absatz 2 die Fortgeltung des Paragrafen 21 Absätze 2 und 4 des Schulreformgesetzes festgeschrieben. So weit, so gut.
fen 144 Absatz 2 das Schulgesetz von 1996, also auch die spezifische Regelung zur Fortgeltung des Paragrafen 21 Absätze 2 und 4, komplett außer Kraft gesetzt. Ich zitiere: „Am 1. August 2006 tritt das Schulgesetz vom 15. Mai 1996 … außer Kraft“, damit – nach der Rechtsauffassung meiner Fraktion – auch die Übergangsregelung, die die Fortgeltung des Paragrafen 21 Absätze 2 und 4 des Schulreformgesetzes beinhaltet.
In der Begründung des Gesetzentwurfes auf der Drucksache 4/1910 wird zu Paragraf 144 „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ zusätzlich ausgeführt, ich zitiere nochmals: „Mit diesem Gesetz wird das gesamte Schulgesetz neu gefasst und damit in der vorliegenden Fassung in Kraft gesetzt. Es handelt sich um eine konstitutive Neufassung, mit der Folge, dass das bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens geltende Schulgesetz außer Kraft gesetzt, von der neuen Fassung somit abgelöst wird.“ Ende des Zitats.
Nun, meine Damen und Herren, weil aus meiner Sicht das Schulgesetz von 1996 mit der Regelung von 2006 komplett außer Kraft gesetzt wurde, ist damit auch die Fortgeltung des Paragrafen 21 Absätze 2 und 4 des Schulreformgesetzes weggefallen. Diese Rechtsauffassung habe ich auch im Ausschuss bereits vorgetragen und um eine entsprechende rechtliche Würdigung durch das Haus gebeten. Diese liegt mir bis heute nicht vor.
Der von Ihnen, meine Damen und Herren der Koalitionsfraktionen, hier heute vorgelegte Gesetzentwurf bezieht sich, falls das also so sein sollte, folglich auf die Rechtsnorm eines Gesetzes, das es gar nicht mehr gibt. Trifft meine Bewertung zu, so wäre der vorliegende Gesetzentwurf nicht zulässig.
Und ein Indiz für die Ungültigkeit des Schulreformgesetzes ist vielleicht auch, dass es auf dem Landesrechtsinformationssystem, LARIS, nicht mehr zu finden ist, nicht unter dem Begrifft „Schulreformgesetz“, nicht unter dem Begriff „SAG“, kein Verweis.
Und auch bei der KMK gibt es eine tolle Internetseite für jedes Bundesland, auf der die geltenden Rechtsnormen für die Lehrerbildung dargestellt sind. Ich empfehle Ihnen die Seite. Da wird auf das Schulgesetz in der Fassung von 2009 verwiesen, aber kein Verweis auf ein Schulreformgesetz von 1991.
Also, meine sehr verehrten Damen und Herren, aus unserer Sicht ist der vorliegende Gesetzentwurf nicht praktikabel, nicht zielführend. Ich habe mich gefragt, warum das Schulreformgesetz ändern und warum Sie nicht einfach ein Änderungsgesetz zum jetzt geltenden Schulgesetz machen mit der Ermächtigung für den Minister, bis zum Inkrafttreten eines Lehrerbildungsgesetzes die entsprechenden Regelungen zu treffen, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Das wäre rechtssicher, viel einfacher und logischer gewesen
als diese Verbeugung und Verkrützelung für ein Rechtssetzungsverfahren, das aus meiner Sicht so nicht umsetzbar ist. Wir werden im Rahmen der Ausschussbefassung dazu die entsprechende rechtliche Anhörung beantragen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf regelt die Verkürzung des Referendariats von 24 auf 18 Monate. Herr Kollege Bluhm hat eben schon die Genese dargelegt, warum diese Regelung jetzt notwendig ist. Die Regelung ist notwendig, so fasse ich das kurz zusammen, damit die entsprechende und bereits angepasste Verordnung endlich eine Rechtsgrundlage hat. Diese Grundlage fehlt und damit, meine Damen und Herren, existiert ein rechtsfreier Raum. Also mit anderen Worten: Wir haben eine gesetzwidrige Praxis und dies ist nur ein Reparaturgesetz, damit diese rechtswidrige Praxis überwunden wird.
Grundsätzlich, meine Damen und Herren, begrüßt die FDP diese Verkürzung, aber diese sollte eigentlich Bestandteil einer umfassenden Reform der Lehrerbildung sein. Diese umfassende Reform ist seit Langem notwendig und von CDU und SPD auch beabsichtigt, wie wir wissen. Im September 2007 hat der Landtag einen entsprechenden Antrag von CDU und SPD auch mit den Stimmen unserer Fraktion verabschiedet. Seitdem ist aber nichts geschehen. Voraussichtlich soll im März 2011 ein entsprechendes Gesetz kommen. Aber, meine Damen und Herren, angesichts der auslaufenden Legislatur wird eine sachgerechte Beratung eher ausgeschlossen sein.
Wir werden ein so wichtiges Gesetz, das die Weichen für die Zukunft stellt, nicht vernünftig beraten können. Das sage ich Ihnen jetzt schon voraus, auch wenn im März dann die Erste Lesung dazu stattfinden wird.
Meine Damen und Herren, wir werden zu diesem Reparaturgesetz insofern erst mal sagen, jawohl, wir stimmen der Überweisung zu. Auch wir werden eine entsprechende Anhörung mit beantragen, damit etwas Vernünftiges wenigstens aus dieser Reparatur gemacht werden kann. Aber die Lösung der Probleme ist dies, was Sie uns hier auf den Tisch gelegt haben, nicht. Insofern ist es wirklich ein Armutszeugnis und eigentlich ein Misstrauensantrag gegen den eigenen Minister,