Das, verehrte Damen und Herren, die Sie sich jetzt gerade so erregen, ist auch Ausdruck des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, in dem es unter anderem heißt:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Ich bitte Sie deshalb, diesem Eingriff in die Elternrechte nicht zuzustimmen, und bitte stattdessen um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag,
Schulgesetze – also die Verantwortung des Staates für die schulische Bildung regelt Artikel 7 des Grundgesetzes. Schulen Sie sich einfach mal im Vorfeld!
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der CDU – Ilka Lochner-Borst, CDU: Und Religion schaffen wir ab. Mann, Mann, Mann, Mann! Religionsfreiheit ist grundgesetzlich.)
Im Paragrafen 1 der Novelle heißt es im Absatz 3 zu den Zielen und Inhalten der individuellen Förderung:
(Ilka Lochner-Borst, CDU: Zur Religionsfreiheit gehört es auch, dass man sich gegen die Religion entscheiden kann.)
„Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg- Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren, die schrittweise … eingeführt wird.“ Und wir haben in den letzten Tagen die Debatten um dieses Bildungskonzept verfolgt. Diese spielten auch bei den Anhörungen eine Rolle.
Die meisten Anzuhörenden monierten, dass etwas, was ihnen nicht ausreichend bekannt ist, zur Grundlage der Bildung in der künftigen Kindertagesförderung werden soll.
Meine Fraktion beantragt, um eben hier kein Vakuum entstehen zu lassen, bis zum Inkrafttreten der Bildungskonzeption für null- bis zehnjährige Kinder die im alten Gesetz geltende Regelung, also die Arbeit nach dem Rahmenplan für die vorschulische Bildung, fortzuschreiben. Wir kennen dessen Grenzen, wir kennen aber auch dessen Wert und halten es für geboten, hier keine Lücke im Gesetz entstehen zu lassen.
das KiföG 2004 hat im Gesetz die Quote für pädagogische Fachkräfte festgeschrieben. Auch das war eine Besonderheit in Deutschland, wo sonst nur Personalschlüssel ungeachtet der Qualifikation des Personals normiert waren. Ich erinnere noch einmal, im Gesetz hieß es also „pädagogische Fachkräfte“, sie wurden dann im Detail definiert, und in der vorliegenden Novelle wird der Begriff der „pädagogischen Fachkraft“ durch „pädagogisches Personal“ ersetzt. Das sind die „pädagogischen
Fachkräfte“ gemäß KiföG, so, wie es bisher galt, und das sind die Assistenzkräfte, ebenfalls gemäß KiföG, so, wie es bisher galt.
Zur Unterstützung des pädagogischen Personals können Praktikantinnen und Praktikanten eingesetzt werden.
Überdies, und damit wird eigentlich der Qualitätsansatz des geltenden Gesetzes dann vollkommen ausgehebelt, wenn man diese Fachkraftquote durch pädagogisches Personal auflöst, indem der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also das Landesjugendamt – künftig im Einzelfall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen kann, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt ist.
Und gestern haben Sie ja beschlossen mit der Mehrheit der Koalition, das Landesjugendamt dem Kommunalen Sozialverband zuzuordnen, also aus den Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe herauszulösen und damit die Fachlichkeit preiszugeben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Entwicklung, das wissen wir, eines Kindes ist stark von Anregungen, der Zuwendung der Erzieherinnen und Erzieher abhängig.
Wir wollen an dieser Stelle auch ihnen danken für die außerordentlich wichtige und gute Arbeit, die sie im Land leisten,
Herr Glawe, Sie haben darauf verwiesen, Sie wollen mit dem neuen Gesetz den Paragrafen 18 Absatz 7 veran
kern, das ist die teilweise Befreiung der Eltern von den Elternbeiträgen. Wir plädieren dafür, diesen Passus zu streichen