Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/2047. Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/2260 anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 13 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Paragrafen 1 bis 13 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses bei Zustimmung aller Fraktionen und des fraktionslosen Abgeordneten angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/2260 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/2260 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II, Drucksache 4/2166, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/2259. Hierzu liegen Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/2267 sowie ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Linkspartei.PDS auf Drucksache 4/2269 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/2166 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses ist erwähnt worden. Ich darf darauf verweisen, dass wir uns im Sozialausschuss im Rahmen einer Anhörung mit diesem Gesetz beschäftigt haben und in Auswertung dieser Anhörung sehr viel debattiert haben, um nach Optimierung zu suchen, was die Verteilungsmechanismen der Gelder auf die Kreise und kreisfreien Städte betrifft. So hat uns unter anderem die Frage beschäftigt: Sollte man die Leistungskreise, also die Regelung, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte gesondert betrachtet werden, aufheben? Wir haben darüber diskutiert und sind in Abwägung zu der Erkenntnis gekommen, dass an dieser Stelle eine Aufhebung der Leistungskreise eher zu einer Verschlechterung der Situation der meisten Kreise und kreisfreien Städte führen würde.
Zwei Dinge haben wir im Sozialausschuss an diesem Gesetz geändert. Wir haben uns zum einen verständigt zu einer Änderung der Mittelbindung für investive Zwecke. Da gab es den Vorschlag seitens der CDU-Fraktion, er liegt Ihnen heute auch noch einmal vor, die investive Bindung völlig aufzuheben. Die Argumentation der Koalitionsfraktionen dagegen war, dass wir gesagt haben, die investive Mittelbindung war Bestandteil des Willens des Bundesgesetzgebers und wir wollten dem zum einen entsprechen, zum anderen haben wir dies mit Blick auf die Haushaltssituation des Landes und die Notwendigkeit der Investitionsquote getan. Es ist in dieser Frage zu einer Abstimmung gekommen. Die CDU, wie gesagt, wollte gänzlich die Streichung der Mittelbindung und der Ausschuss hat letztlich mit der Mehrheit der Koalition diesen Antrag der CDU abgelehnt und eine Änderung ins Gesetz eingepflegt, die investive Mittelbindung von 65 auf 40 Prozent zu senken.
Eine weitere Änderung, die wir vorgenommen haben, ist ein Betrag, der eingestellt war im Gesetz entsprechend dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, also de facto aus dem gesamten Topf der Mittel einen Vorwegabzug vorzunehmen. Er war vordem geplant in Höhe von 2,27 Millionen Euro und wurde jetzt auf 2,85 Millionen Euro aufgestockt.
Das sind die beiden Änderungen, die ich hier erwähnen möchte. Ich bitte Sie, die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses anzunehmen. – Danke für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II wird die Verteilung der an die Kommunen weiterzuleitenden Mittel im Umfang von 158 Millionen Euro neu geregelt. Wie Sie wissen, entsprachen die 2004 erstellten Prognosen nicht den tatsächlichen Be- beziehungsweise Entlastungen der Kommunen durch Hartz IV. In den Beratungen sowohl in den Ausschüssen als auch in der öffentlichen Anhörung bestand daher überwiegend Einvernehmen darüber, dass die bisherige gesetzliche Regelung, die noch auf einer Bilanz aus Belastungen und Entlastungen der Kommunen basierte, verändert werden muss.
Es ist erfreulich, dass dem Vorschlag meines Hauses gefolgt wurde. Zukünftig werden 96 Prozent der 158 Millionen Euro zu 70 Prozent den Landkreisen und zu 30 Prozent den kreisfreien Städten zugewiesen, und zwar nach den jeweiligen prozentualen Anteilen an den Kosten der Unterkunft und der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
Im Ergebnis der Ausschussberatungen wurde im Gesetzentwurf die Verpflichtung der Kommunen zur investiven Bindung der Wohngeldeinsparungen auf 40 Prozent reduziert. Durch diese Anpassung des Entwurfes wird den im Rahmen der Anhörung von den Kommunen vorgetragenen haushaltsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen und die eventuelle Aufnahme von Kassenkrediten zur Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung vermieden.
Ich darf noch kurz auf zwei Punkte eingehen. Ich werde natürlich die konkreten Auswirkungen des SGB II, wie die Entwicklung der Kosten der Unterkunft, aber auch die Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, auch künftig genau beobachten. Es ist mit dem Gesetz vorgesehen, dass zum Ausgleich besonderer Härten den Kommunen nach dem Gesetzentwurf vier Prozent der Gesamtzuweisungen zur Verfügung stehen, also gewissermaßen zum Ausgleich von Unvorhergesehenem. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurde damit eine Basis zur Verteilung der Mittel gefunden, die unabhängig ist von der weiteren Entwicklung auf Bundesebene. Ich denke, das ist für uns als Land gut, das macht uns handlungsfähig.
Mit Aufmerksamkeit betrachte ich den gegenwärtig auf Bundesebene laufenden Prozess der Änderung des SGB II und die möglichen Auswirkungen für unser Land, Auswirkungen insofern, falls der Bund ab 2007 seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung reduzieren sollte. Gegenwärtig betragen diese 29,1 Prozent der tatsächlichen Kosten. Hier hat unser Land aufgrund seiner regionalen Lage, seiner Wirtschaftslage, seiner Bevölkerungsstruktur und auch aufgrund der hohen Abwanderung natürlich ein sehr großes Interesse daran, dass diese Größenordnung erhalten bleibt.
Wir werden alle noch einmal aufgefordert sein, für Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere für unsere Kommunen, für die diese gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die Entwicklungen gut und intensiv zu verfolgen und uns in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Ich bitte Sie, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. – Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei der Änderung zum Landesausführungsgesetz SGB II ging es im Wesentlichen um zwei Fragen. Erstens galt es, im Ergebnis der Anhörung noch einmal zu diskutieren, ob der vorgesehene Verteilungsmodus bezüglich der Ausgleichszahlung von insgesamt 158 Millionen Euro sachgerecht ist oder ob es möglicherweise noch andere Varianten gibt. Die zweite Frage, die uns sehr bewegt hat, war die Frage nach der investiven Bindung dieser Ausgleichszahlungen.
Meine sehr gehrten Damen und Herren, als Erstes zum Verteilungsmodus: Wenn 158,7 Millionen Euro verteilt werden an Landkreise und kreisfreie Städte, dann liegt es in der Natur der Sache, dass es unterschiedliche Betrachtungsweisen und auch unterschiedliche Interessen gibt. Insofern war es natürlich nicht überraschend, dass der im Gesetz vorgesehene Vorschlag für die Verteilung der Ausgleichszahlungen, nämlich ein Mix zwischen Verstärkung von belastungsorientierten Elementen, aber auch die Berücksichtigung von Bevölkerungsanteilen, im Verteilungsmodus von den verschiedenen Seiten kritisiert wurde.
Die Landkreise haben zum Teil gesagt, ein Verteilungsschlüssel 70:30 wäre ihnen zu wenig, weil sie eine stärkere Berücksichtigung ihres Bevölkerungsanteils wollten. Sie wollten nicht so sehr stark belastungsorientiert bewertet werden und haben natürlich auch für sich gerechnet, was das konkret im Einzelnen bedeutet. Die kreisfreien Städte hatten eine ganz andere Interessenlage, auch völlig nachvollziehbar. Sie wollten in der Regel stärker belastungsorientiert bewertet werden und hatten überhaupt kein Verständnis dafür, dass der Bevölkerungsanteil überhaupt berücksichtigt wurde. Das war im Wesentlichen die Konfliktsituation, die wir in den Ausschüssen zu beraten hatten.
In der Debatte zeigte sich dann aber, dass es im Ergebnis nicht möglich war, zu einem anderen Verteilungsmodus zu kommen, der dieser Interessenlage auch nur ansatzweise sachgerecht gewesen wäre, geschweige denn konsensfähig. Es gab das ehrliche Bemühen – und ich kann das hier vor allen Dingen vom Finanzausschuss her bewerten –, wirklich noch einmal alle Alternativen zu prüfen. Das haben wir gemacht, aber – Herr Koplin hat es bereits gesagt, ich kann mich dem nur noch einmal anschließen – in der Schlussfolgerung dessen, was wir dort geprüft haben, hatten wir die Erkenntnis, es bleibt so, wie es im Gesetzentwurf ist. Jede andere Variante im Verteilungsmodus hätte entweder den stärkeren Blick auf die Belastungsorientierung infrage gestellt oder die auch notwendige Berücksichtigung der Bevölkerungsanteile. Es ist nun einmal Tatsache, dass die kreisfreien Städte logischerweise bei den Sozialhilfeempfängern stärker entlastet werden. Ich gebe zu, auch unterschiedlich, denn man kann natürlich in dem Falle nicht Schwerin mit Wismar vergleichen. Es gibt Unterschiede zwischen großen und kreisfreien Städten. Insofern waren demzufolge die Interessenlage und die Argumente innerhalb der kreisfreien Städte zum Teil unterschiedlich. Auch bei den Landkreisen war das so.
Unterm Strich: Wir lassen das so, wie es im Gesetzentwurf steht. Wir werden in den nächsten Jahren allerdings diesen Verteilungsmodus immer mal wieder kritisch hinterfragen müssen. Das ist nicht für immer und ewig. Da
hoffe ich, dass wir in Zukunft zu besseren, zu belastbareren Zahlen kommen, um das noch sachgerechter und möglicherweise auch etwas konsensfähiger zu stricken.
Dann komme ich zur zweiten Frage, investive Bindung. Bei der investiven Bindung standen sich im Wesentlichen zwei Argumente gegenüber. Die einen, sicherlich auch nachvollziehbar, haben gesagt, wir müssen auch dieses Instrument der Ausgleichszahlung von 158 Millionen Euro nutzen oder diese Zahlung als Instrument nutzen, um die Investitionskraft zu stärken. Es gab sicherlich aus der Geschichte heraus durchaus die Erwartung des Bundes und ursprünglich auch die Forderung – denken wir einmal an die 2,5 Milliarden, Stichwort Investitionen in Kitas et cetera –, dass dieses Geld eingesetzt wird vor allen Dingen zur Stärkung der Investitionskraft. Das war die eine Argumentationslinie. Keiner wird abstreiten, dass man nicht dafür sein kann, die Investitionskraft der Kommunen zu stärken.
Die zweite Argumentationsschiene stand dem gegenüber, durchaus auch nachvollziehbar, nämlich das Argument, wenn Geld durch eine Ausgleichszahlung den Kommunen übergeben wird, den Landkreisen, den kreisfreien Städten, kann man erwarten, und ich sage mal, wünschen, dass im Sinne der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung keine investive Bindung dieser Mittel vorgenommen wird, weil – und jetzt kommt das entscheidende Sachargument – es eine finanzpolitische Grundsatzentscheidung ist, dass vorrangig der Verwaltungshaushalt ausgeglichen werden muss. Das hat Vorrang vor Investitionen, weil ansonsten die paradoxe Situation entsteht, dass die kommunalen Gebietskörperschaften teure Kassenkredite aufnehmen müssen, um überhaupt handlungsfähig zu bleiben im Rahmen des Verwaltungshaushaltes, und es überhaupt nicht angesagt ist, Geld für Investitionen einzusetzen, denn wir müssen zur Kenntnis nehmen, die Situation in den Kommunen ist sehr unterschiedlich, aber in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass fast alle kommunalen Gebietskörperschaften große Schwierigkeiten haben, ihre Verwaltungshaushalte überhaupt auszugleichen, und wenn, nur unter allergrößten Schwierigkeiten.
Diese beiden Argumentationslinien standen sich quasi gegenüber und wie es guter Brauch, gute Praxis in der Politik ist, sucht man dann nach Kompromissen. Und so gab es im jetzt gültigen Gesetz auch eine gewisse Kenntnisnahme dieser Thematik in der Form, dass im jetzigen Gesetz für 2005 nur eine 20-prozentige investive Bindung vorgesehen war, für 2006 65 Prozent, aber ab 2007 eine 100-prozentige investive Bindung. Schon der Ihnen jetzt vorliegende Gesetzentwurf hat quasi diese Linie aufgeweicht, denn im Gesetzentwurf steht für 2005 20 Prozent, für 2006 65 Prozent, für 2007 65 Prozent. Es heißt, diese 100-prozentige investive Bindung ab 2007 wie noch im jetzt gültigen Gesetz war auch schon im Gesetzentwurf nicht drin.
Dann lief die Diskussion weiter in den Fraktionen, in den Ausschüssen. So kam es letztendlich im Sozialausschuss zu der von Herrn Koplin angesprochenen mehrheitlichen
Entscheidung, die investive Bindung ab 2006 von 65 auf 40 Prozent abzusenken und dieses auch für die Folgejahre festzuschreiben. Da zeigte schon diese Entscheidung, welche Argumente zunehmend an Bedeutung gewannen, nämlich die Argumente, insbesondere auch vom Städteund Gemeindetag vorgetragen, die natürlich vehement die Aufhebung der investiven Bindung forderten.
Wenn wir in der heutigen Beratung auf dem Tisch zwei Anträge haben, einen der CDU auf der Drucksache 4/2267 und einen Antrag der Koalitionsfraktionen auf Drucksac h e 4/2269, dann ist es sicherlich kein Zufall und ist im Zusammenhang zu sehen mit der von mir eben dargestellten Debatte zum Thema investive Bindung.