Protocol of the Session on January 26, 2006

Herr Abgeordneter, einen Moment bitte.

Herr Abgeordneter Renz, ich lasse gerne Zwischenrufe zu, aber einen weiteren Diskussionsbeitrag lasse ich nicht zu. Das Wort hat der Abgeordnete Heydorn!

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS)

Jetzt, Herr Renz, kommen wir mal zur zweiten Stufe dieses Warnsystems. Diese zweite Stufe setzt ab 38 Grad Celsius gefühlte Temperatur an oder wenn die Stufe 1 länger als zwei Tage anhält. Die Warnungen, die in der ersten Stufe schon herausgegeben werden, werden erweitert. Das heißt also, nun werden auch Gesundheitsämter informiert, Ärzte und Krankenhäuser werden in Kenntnis gesetzt und man wendet sich mit entsprechenden Informationen auch an die Bevölkerung über Medien, Herausgabe von Faltblättern et cetera, et cetera. Weitere Aktivitäten sind denkbar.

(Torsten Renz, CDU: Vollkommen korrekt. Volle Zustimmung. – Udo Timm, CDU: Die kommen immer eine Woche später.)

Die Hausärzte von Heimbewohnern werden informiert, gegebenenfalls wird die Umsiedlung von Heimbewohnern in kühlere Räume veranlasst, die Verstärkung der medizinischen Versorgung wird ins Auge gefasst und die Gesundheitsämter werden verständigt, wenn Auffälligkeiten bei mehreren Heimbewohnern auf Überhitzung hindeuten. Das ist das hessische System. Ich sage nicht, dass man das in Mecklenburg-Vorpommern genauso machen muss, aber zumindest ist es ein Orientierungsrahmen, den man aufgreifen kann und der deutlich macht, wie man in den anderen Bundesländern diesem Thema gerecht wird, um besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei großer Hitze Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen. Deswegen bitte ich um Zustimmung zu unserem Antrag. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Gabriele Meˇsˇt’an, Die Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Heydorn.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der SPD und Linkspartei.PDS auf Drucksache 4/2051. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Antrag der Fraktionen der SPD und Linkspartei.PDS auf Drucksache 4/2051 mit den Stimmen der Fraktion der SPD bei einer Enthaltung der Fraktion der Linkspartei.PDS und Gegenstimmen der Fraktion der CDU angenommen.

Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion hat um eine Auszeit gebeten.

(Peter Ritter, Die Linkspartei.PDS: Weil keiner da ist für den nächsten Antrag.)

Ich unterbreche die Sitzung jetzt bis 12.00 Uhr.

(Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS – Rudolf Borchert, SPD: Die müssen die Leute einsammeln, oder was?!)

Die CDU hat um eine Auszeit gebeten und deshalb unterbreche ich die Sitzung bis 12.00 Uhr.

Unterbrechung: 11.13 Uhr

Wiederbeginn: 12.00 Uhr

Die Sitzung ist wieder eröffnet.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 17: Beratung des Antrages der Fraktion der CDU – Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Klärung von Sachverhalten im Bereich des Justizministeriums, Drucksache 4/2052(neu). Hierzu liegen Ihnen Änderungsanträge der Fraktion der CDU auf den Drucksachen 4/2079 und 4/2082 vor.

Antrag der Fraktion der CDU: Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Klärung von Sachverhalten im Bereich des Justizministeriums – Ducksache 4/2052(neu) –

Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 4/2079 –

Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 4/2082 –

Antrag der Fraktion der CDU: Einsetzung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Klärung von Sachverhalten im Bereich des Justizministeriums – Drucksache 4/2092 –

Interfraktionell ist vereinbart worden, die Drucksachen 4/2052(neu), 4/2079 und 4/2082 zur besseren verfahrensmäßigen Abwicklung in einer Vorlage zusammenzufassen, die Ihnen auf Drucksache 4/2092 vorliegt und anstelle der Drucksachen 4/2052(neu), 4/2079 und 4/2082 Grundlage der weiteren Beratung und Beschlussfassung ist. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Herr Dr. Born von der Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 15. Juli 2005 wurde die 16-jährige Carolin aus Graal-Müritz vier Kilometer von ihrem Elternhaus entfernt ermordet. Als Täter hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Rostock am 15. November 2005 Maik S. wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme mit Todesfolge und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Täter hat das Verbrechen nach Verbüßung einer 7-jährigen Freiheitsstrafe eine Woche nach seiner Haftentlassung begangen.

Am 25. März 1998 hatte das Landgericht Stralsund den damals 22-jährigen Maik S. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Vergewaltigung, Geiselnahme, Raub und gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Davor war er 14-mal straffällig geworden.

In seinem Urteil vom 25. März 1998 hat das Landgericht Stralsund am Schluss ausdrücklich ausgeführt, ich zitiere: „Im Vollzug wird der Angeklagte dringend sozialtherapeutischer Hilfen bedürfen, um so die bei ihm festgestellten Defizite aufzuarbeiten, wobei insbesondere Wert darauf zu legen sein wird, daß sich seine Mitschwingungsfähigkeit bezüglich anderer Personen steigert bzw. erst ausbildet.“

Während der Minister und der zuständige Abteilungsleiter erklären, so in der Rechtsausschusssitzung am 4. Januar 2006, in den halbjährlich stattfindenden Vollzugsplankonferenzen sei bezweifelt worden, ob ein Therapieversuch bei Maik S. überhaupt Sinn mache, ist in dem ausführlichen Gutachten vom 30. März 2005 zu lesen: „Aus der Vollzugsplanung geht beständig hervor, daß Herr Schulze therapeutischer Maßnahmen bedürfe, Behandlung angezeigt sei, wie es auch in dem Gutachten zur Hauptverhandlung und vom Psychologischen Dienst der JVA festgestellt worden sei.“

Am 5. November 2003 führt das Landgericht Rostock in einer Entscheidung über eine mögliche vorzeitige Haftentlassung aus: „Zwar habe sich der Täter im Strafvollzug bemüht, in eine sozialtherapeutische Maßnahme, wie es auch das Landgericht Stralsund in seinem Urteil vom 25.03.1998 dringend empfohlen habe, eingebunden zu werden, seine diesbezüglichen Bemühungen seien, obwohl sich der Strafgefangene bereits mehr als fünf Jahre im Strafvollzug befinde, durch die Anstalt aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht realisiert worden. Aufgrund der fehlenden Straftataufarbeitung, welche der Täter im übrigen selbst einräume, könne im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine vorzeitige Entlassung nicht befürwortet werden.“ Und weiter: „Die Kammer verkenne dabei nicht, daß die fehlende Straftataufarbeitung dem Umstand geschuldet sei, daß seitens der Anstalt keine geeigneten Maßnahmen mit Herrn S. durchgeführt worden seien.“

Diese gravierenden Widersprüche können nur nach einem sorgfältigen Studium der etwa 1.500 Seiten umfassenden Strafgefangenenpersonalakte und einer förmlichen Zeugenvernehmung der Vollzugsbediensteten geklärt werden.

Seit dem 1. Januar 2003 hätte nach der Novellierung des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1998 eine sozialtherapeutische Anstalt in unserem Land existieren müssen. Tatsächlich ist Mecklenburg-Vorpommern das letzte aller 16 Bundesländer, das erst am 9. Dezember 2004 die vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung eröffnet hat. Hier besteht Klärungsbedarf. Wie sind die sozialtherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern personell und sachlich ausgestaltet und warum sind selbst zwingend vorgeschriebene gesetzliche Verpflichtungen erst so spät erfüllt worden?

Am 30. März 2005, drei Monate vor dem regulären Haftende, kommt das rund 130 Seiten umfassende bereits erwähnte Sachverständigengutachten, das zur Frage einer möglichen vorzeitigen Haftentlassung Stellung nimmt, zu einem geradezu vernichtenden Ergebnis: „Eine vorzeitige Haftentlassung ist angesichts der hohen Gefährlichkeit des Strafgefangenen nicht zu verantworten. Vielmehr muß mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß er nach einer Freilassung zum damaligen Zeitpunkt auf schwerste Weise erneut straffällig werden würde, mit Straftaten gegen Leib und Leben gerechnet werden müsse.“

Tatsächlich wird Maik S. am 8. Juli 2005 nach Verbüßung der 7-jährigen Freiheitsstrafe entlassen, obwohl er unstreitig zu diesem Zeitpunkt – ganz unabhängig davon, ob er nun letztlich therapierbar war oder nicht – auf keinen Fall austherapiert war. Das Ziel des Strafvollzugs wurde verfehlt!

Paragraf 2 Strafvollzugsgesetz lautet: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in

sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“

Mit Maik S. wurde am 8. Juli 2005 sehenden Auges eine tickende menschliche Zeitbombe aus der Haftanstalt entlassen, obwohl Paragraf 2 Strafvollzugsgesetz in keiner Weise erfüllt war. Immerhin wurde Führungsaufsicht angeordnet, Maik S. eine Bewährungshelferin zugewiesen, Bewährungsauflagen wurden angeordnet. Fragen, die in diesem Zusammenhang dringender Klärung bedürfen, sind: Warum wurde nicht sofort eingegriffen, als Maik S. entgegen der eindeutigen Entscheidung des Landgerichts Rostock nicht die mit ihm im Rahmen der Führungsaufsicht vereinbarten Termine einhielt? Dies alles sind Fragen, die nur in einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit der erforderlichen Sorgfalt im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit aufgeklärt werden müssen, damit die sich daraus ergebenden Konsequenzen gezogen werden können.

Ein zweiter Komplex bedarf einer äußerst sorgfältigen Prüfung:

Wenn schon eine wirksame Therapie, die dem Täter die Gefährlichkeit genommen hätte, erkennbar nicht zum Erfolg geführt hat, warum wurde dann seitens der Staatsanwaltschaft kein Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung gestellt? Dazu hat der Herr Justizminister geradezu gebetsmühlenartig stereotyp immer wieder erklärt: „Für die Staatsanwaltschaft sei klar gewesen, dass im vorliegenden Fall nicht die geringsten Chancen bestehen würden, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.“ Der Minister macht sich diese Bewertung mit der schlichten Behauptung zu Eigen, die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil es keine neuen erst während der Haft bekannt gewordenen Tatsachen gäbe. Diese Einschätzung erscheint in höchstem Maße zweifelhaft, denn sie greift offensichtlich viel zu kurz.

Zunächst einmal muss sehr gründlich der tatsächliche Ablauf des entsprechenden Prüfverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft hinterfragt werden. Offensichtlich hat entgegen einem detaillierten Erlass des Ministers vom 25. August und berichtigt im Dezember 2004 eine sorgfältige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragrafen 66b StGB zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Außer einem geradezu nichts sagenden zweisätzigen handschriftlichen Vermerk – eine Woche nach Ermordung der Carolin angefertigt – gibt es lediglich ein von einem Diplompsychologen angekreuztes Kästchen in einem Fragebogen, dass die Voraussetzungen des Paragrafen 66b StGB nicht vorlägen. Das ist absolut unzureichend.

Befremdlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Generalstaatsanwalt dieses Landes mit Schreiben vom 3. Januar 2006 im Zusammenhang mit einer Beschwerde der Eltern der ermordeten Carolin in seiner ablehnenden Entscheidung behauptet, ein Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung sei mangels neuer Tatsachen nicht zu stellen gewesen und, nachdem er die Rechtssprechung referiert hat, wörtlich ausführt: „Diese Rechtsprechung fortführend hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner letzten Entscheidung vom 25.11.2005... wie folgt ausgeführt“.

Mir stellt sich die Frage: Warum der Generalstaatsanwalt sich entgegen seiner Behauptung nicht tatsächlich auf die letzte Entscheidung des BGH beruft? Dieser

tatsächlich letzten Entscheidung des BGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, der geradezu frappierende Gemeinsamkeiten mit dem hier in Rede stehenden Fall aufweist. Wenn man die Entscheidung liest, hat man bis in die Einzelheiten den Eindruck, es handele sich um das Verfahren gegen den späteren Mörder der Carolin, also um Maik S. Das betrifft das soziale Umfeld des Täters, seine kriminelle Karriere über Zahl und Schwere der Vorstrafen bis hin zur Anlasstat, Strafmaß, Zahl und Schwere der disziplinarrechtlichen Verstöße, über die Verweigerungshaltung im Vollzug bis hin zur ungünstigen Täterprognose. Der entscheidende Unterschied ist allerdings, dass der Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung von der Staatsanwaltschaft München gestellt und das vom BGH bestätigte Urteil auf Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung am 6. Mai 2005 vom Landgericht München I gefällt worden ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 unter anderem ausgeführt, ich zitiere: „Kern der materiell-rechtlichen Prüfung einer Maßregel nach Paragraf 66b StGB ist – unter Einschluss der Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben – die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs. Mit einer solchen umfassenden Abwägung soll einer unzulässigen Übergewichtung einzelner neuer Tatsachen entgegengewirkt werden. Das Landgericht stellt seine Abwägung zutreffend auf eine entsprechend breite Grundlage. Als negativ für die vorzunehmende Prognose wertet es die biographischen Faktoren des Verurteilten, insbesondere die seit der Kindheit instabilen Lebensverhältnisse und frühe Verhaltensauffälligkeiten, seine durch eine dissoziale Störung gekennzeichnete Persönlichkeit, die durch Aggressivität und Brutalität gekennzeichneten Vor- und Anlasstaten sowie die hohe Frequenz der Straffälligkeit, das Suchtverhalten des Verurteilten und die Disziplinarverstöße im Vollzug mit zum Teil aggressiven und auch hinterlistigen Tendenzen. In dieser Gesamtschau gewinnt auch die vom Landgericht als neue Tatsache zugrunde gelegte Haltungsänderung des Verurteilten bis hin zu einer Verweigerungshaltung erhebliches Gewicht. Wenn das Landgericht demnach – gestützt auf fundierte Gutachten der beiden Sachverständigen – die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer für ausreichend belegt hält, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden.“ So weit der BGH.

Leider hatte sich der BGH nicht mit einer entsprechenden Entscheidung des Landgerichts Rostock zu befassen, dafür hätte die Staatsanwaltschaft überhaupt erst einmal einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung stellen müssen, sondern mit einer Entscheidung des Landgerichts München I. Ich weise darauf hin, dass im Urteil von 1998 die Notwendigkeit der Therapie ausdrücklich festgestellt wurde. Sollte man jetzt zur Erkenntnis gekommen sein, der Täter war überhaupt nicht therapiefähig, ist das genau eine neue Tatsache, die hätte berücksichtigt werden müssen.

Der tragische Mord an Carolin kann nicht ungeschehen gemacht werden, aber es muss alles getan werden, um einen weiteren Fall Carolin zu verhindern. Dies ist allerdings nur möglich, wenn mögliche Fehler beim Vollzug, also unzureichende Sozialtherapie, und bei der Prüfung der Voraussetzungen einer nachträglichen Sicherungsverwahrung sowie mögliche Schwachstellen bei der

Führungsaufsicht rückhaltlos und vollständig aufgeklärt und daraus notwendige Konsequenzen gezogen werden.

Es kann deshalb nicht so funktionieren, wie stereotyp vom Justizminister immer wieder verkündet: Leider ist der tragische Mord an Carolin geschehen, aber alle Beteiligten hätten genauso handeln müssen wie geschehen. Denn das hieße im Klartext, bei gleich gelagertem Fall würden wir genauso handeln. Genau das darf unter keinen Umständen geschehen! Vielmehr muss gelten: Opferschutz geht vor Täterschutz!

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Dazu müssen wir die bestehenden Gesetze voll ausschöpfen. Wilder Gesetzgebungsaktionismus, der zudem von der zuständigen Bundesjustizministerin postwendend zurückgewiesen wird, hilft dagegen nicht weiter.

Ich zitiere einen Landesjustizminister: „Wir dürfen bei all unseren Bemühungen um möglichst perfekte gesetzliche Regelungen nicht dem Irrglauben unterliegen, die Gefährdung unserer Kinder lasse sich durch Gesetz abschaffen, das Beschreiben von Papier könne unsere Sicherheit verbessern. Worauf es wirklich ankommt, das ist, Fehler bei der Anwendung der Gesetze zu vermeiden. In nahezu allen Fällen schwerster Sexualstraftaten, die in der Öffentlichkeit in letzter Zeit diskutiert worden sind, ist der aktuellen Tat eine lange Geschichte vorausgegangen; eine Geschichte aus zunächst noch nicht so schweren Sexualdelikten, eine Geschichte aus fehlender oder mangelhafter Behandlung, aus Rückfällen und Lockerungsversagen. Wer den Schutz der Bevölkerung wirklich verbessern will, muss hier ansetzen. Wir brauchen mehr Gutachter und Behandler, wir brauchen hervorragend ausgebildete Gutachter und Therapeuten. Der beste Schutz besteht darin, dass es uns gelingt, zuverlässig diejenigen herauszufinden, die therapieresistent sind, bei denen wir nicht das Risiko eingehen dürfen, sie jemals wieder herauszulassen.“ Justizminister Erwin Sellering auf einem wissenschaftlichen Symposium am 27. Januar 2003 in RostockWarnemünde.