Protocol of the Session on May 25, 2005

Zu vielen inhaltlichen Aspekten haben sowohl der Ministerpräsident, Herr Rehberg und Herr Friese bereits gesprochen. Deshalb gestatten Sie mir in meinem kurzen Redebeitrag noch einen kurzen Ausblick auf weitere rundfunkpolitische und rundfunkrechtliche Konsequenzen der nächsten Monate. Da ist zunächst natürlich die weiter anhaltende Debatte um die EU-Fernsehrichtlinie. In mehr als 70 Seiten hat die Bundesregierung die Positionen zur Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Informationsgesellschaft dargestellt. Nochmals wird die Position nachdrücklich bekräftigt, dass weder die Finanzierung aus Rundfunkgebühren noch die Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt noch deren Besteuerung für kommerzielle Betätigung die Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe im Sinne Artikel 87 Absatz 1 EU-Vertrag erfüllen. Ob allerdings die Generaldirektion Wettbewerb alle drei Aspekte so in ihrer Darstellung nunmehr akzeptieren wird, bleibt abzuwarten, denn sich daraus ableitende Konsequenzen sind dann natürlich wieder in entsprechenden Staatsverträgen umzusetzen. Rückwirkungen hat dies auf jeden Fall auf die weitere rundfunkrechtliche Entwicklung, auf die Gebührenfrage allemal, wenn man zum Beispiel die im Moment stattfindende Diskussion auf EU-Ebene in Bezug auf die Frage von Tochtergesellschaften, der Notwendigkeit dieser Töchter des öffentlichrechtlichen Rundfunks und die Frage von weiteren Outsourcing-Vorhaben anderer Anstalten als des NDR betrachtet, wenn man die fortschreitende Digitalisierung der Medien betrachtet und die Einführung von DVBT auch in Mecklenburg-Vorpommern.

Hinzu kommt, parallel zu der heutigen Debatte findet der medienpolitische Tag der Landesrundfunkanstalt statt, wo es auch um solche Fragen geht. Es geht um einen Übergang von dem existierenden dualen hin zu einem trialen Rundfunksystem in Deutschland, nämlich durch die zunehmende Entwicklung von Bezahlfernsehen mit den damit verbundenen begrenzten Konsumentengruppen dieses Fernsehangebotes.

Auch die ersten beiden Protokollnotizen des vorliegenden Staatsvertrages beinhalten Klärungsbedarf. Ich möchte da ausdrücklich sowohl Herrn Rehberg als auch Herrn Friese zustimmen, was die Verkleinerung und die Prüfung der Zusammensetzung des NDR-Rundfunkrates betrifft. Ich freue mich ganz besonders, dass wir auch dieses Mal in dieser Frage hier eine gemeinsame Position aller drei im Landtag vertretenen Fraktionen haben, dass wir nämlich gegen eine Verkleinerung und gegen eine Veränderung der Zusammensetzung des Rundfunkrates sind.

Auch mit der zweiten Protokollnotiz, die sich mit der verstärkten Aufnahme barrierefreier Angebote befasst – Herr Friese hat es deutlich gemacht –, entsprechen wir, denke ich, berechtigten Anforderungen und Bedürfnissen, die in den nächsten Wochen und Monaten rundfunkrechtlich weiter zu diskutieren und zu beleuchten sind. Nichts geht natürlich auch am Landesrundfunkgesetz vorbei.

Von daher bleibt die Frage offen, wann wir denn hier die Novellierung des Landesrundfunkgesetzes in der Ersten Lesung behandeln.

Mit dem NDR-Staatsvertrag, alle Redner haben es bisher gesagt, wird die Regionalisierung gestärkt. Trotzdem und nicht nur wegen des für Anfang 2006 zu erwartenden Berichtes der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks komme ich auf meinen in der letzten Rundfunkdebatte gemachten Vorschlag zurück, nämlich mit Radio Bremen und dem Land Bremen zusammen Gespräche aufzunehmen, um aus der starken 4-Länder-Anstalt NDR eine größere, im Gefüge der öffentlich-rechtlichen Anstalten Deutschlands existierende, stärker werdende 5-Länder-Anstalt zu machen, die dann auch den Prinzipien der Regionalisierung durchaus gerecht werden kann. In einer Zeitung der letzten Tage hieß es als Überschrift: „Dieser NDR ist unser NDR“. Ich denke, vor diesem Hintergrund ist das eine zutreffende Losung. Ich wünsche der Beratung im federführenden Ausschuss ein gutes Ergebnis und eine schnelle und zügige Beratung. – Danke schön.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Danke schön, Herr Bluhm.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1690 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und PDS – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 4/1695.

Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung (LHO) Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 4/1695 –

Das Wort zur Einbringung hat die Präsidentin …

(Reinhard Dankert, SPD: Nein, in diesem Fall nicht.)

Entschuldigung, das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Borchert von der Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was lange währt, wird endlich gut. Ich glaube, dieses Motto ist sehr gut geeignet für den vorliegenden Gesetzentwurf. Warum?

Seit Anfang der 90er Jahre wurde der Finanzausschuss zu Beginn der Beratung des jeweiligen Haushaltsplanentwurfs des Landtages vor die Entscheidung gestellt, entweder den unveränderten Voranschlag der Landtagspräsidentin beziehungsweise des Landtagspräsidenten oder den Entwurf der Landesregierung zum Einzelplan 01 zur Beratungsgrundlage zu machen. Wir hatten immer das Problem der Doppelvorlage.

(Vizepräsident Andreas Bluhm übernimmt den Vorsitz.)

Nun könnte einer fragen: Wo ist denn da das Problem? Dazu muss ich allerdings aus meiner persönlichen Erfahrung berichten. Als ich 1998 hier meine Tätigkeit im Finanzausschuss aufnehmen durfte, war ich schon überrascht, mit welcher Vehemenz und auch mit welcher Intensität wir, bevor es überhaupt um Inhalte ging, immer als Erstes zu beraten hatten mit dem entsprechenden Zeitaufwand, ist die Beratungsgrundlage der Einzelplan 01, so, wie ihn die Landesregierung vorlegt, oder der Einzelplan 01, so, wie ihn die Landtagspräsidentin oder damals der Landtagspräsident vorlegt. Die Diskussionen, die wir dazu hatten, waren nicht gerade erfreulich, auch nicht für mich als Neuling, und das hat sich in den nächsten Jahren fortgesetzt, denn eines ist klar: Man braucht eine klare Entscheidung, welcher Einzelplan die Beratungsgrundlage ist.

Wie ist es momentan geregelt? Entsprechend der jetzigen Landeshaushaltsordnung Paragraph 29 Absatz 3 prüft das Finanzministerium die Voranschläge und stellt unter Einbeziehung der Voranschläge des Präsidenten des Landtages den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Das Finanzministerium kann die Voranschläge des Landtagspräsidenten nur mit seiner Zustimmung ändern. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, was, das habe ich mir sagen lassen, seit Anfang der 90er Jahre die Regel ist, hat das Finanzministerium den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landtages dem Entwurf des Haushaltsplanes beizufügen. Und dieses Verb „beizufügen“ wurde zum Zankapfel.

Im Jahr 1995 hat Professor Dr. Albert von Mutius den Auftrag bekommen, in Form eines Gutachtens einen Beitrag zu leisten, um diesen Konflikt zu lösen. Er hat dieses Gutachten erstellt und unter anderem einen Vergleich mit der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vorgenommen, wonach er vorschlug, den unveränderten Voranschlag der Landtagspräsidentin einzufügen, das heißt, das Verb „beizufügen“ durch das Verb „einzufügen“ zu ersetzen, was klargestellt hätte, dass die Beratungsgrundlage die Vorlage des Präsidenten wäre.

(Wolfgang Riemann, CDU: Wer? Wer?)

Warum Schleswig-Holstein? Schleswig-Holstein deshalb, weil es inhaltliche verfassungsrechtliche Regelungen gibt, die nahe legen, und da hat Mutius angesetzt, dieses auch in der landesrechtlichen Umsetzung in der LHO anzuwenden. Ich verweise insbesondere auf den Artikel 29 im Absatz 6 unserer Landesverfassung, wo die Feststellungskompetenz des Landtages beziehungsweise der Präsidentin oder des Präsidenten ausdrücklich noch einmal festgehalten ist Bezug nehmend auf die Haushaltseinbringung.

In seinem Gutachten kommt Professor von Mutius zu dem Ergebnis, dass, wird die Zustimmung der Landtagspräsidentin nicht erteilt, die Regierung in der Pflicht ist, den unveränderten – ich betone, den unveränderten – Voranschlag der Landtagspräsidentin als alleinigen, und das ist das Entscheidende, Einzelplanentwurf in den Haushaltsplanentwurf aufzunehmen und im Parlament einzubringen, also in jedem Fall der Voranschlag des Landtagspräsidenten auch die Beratungsgrundlage zu sein hat.

Wie wir alle wissen, sind seit 1995 einige Jahre ins Land gegangen. Sie können mir sicherlich abnehmen, dass ich

sehr froh bin, Ihnen heute diesen Gesetzentwurf vorstellen zu können. Ich bedanke mich natürlich ausdrücklich bei allen Beteiligten dafür, dass sie mitgearbeitet haben an dieser Novelle der LHO im Paragraphen 29, so dass wir Ihnen heute diese Änderung präsentieren können. Ich betone ausdrücklich an dieser Stelle, dass es mir überhaupt nicht darum geht, wer es denn letztendlich auf den Weg gebracht hat und wer die Initiative ergriffen hat. Ich glaube schon, dass ich dargestellt habe, dass es wichtig war, dieses Ergebnis überhaupt zu erzielen, und das nach einer Zeit von mehreren Jahren.

Was sieht jetzt der Gesetzentwurf vor an dieser Stelle? Wir möchten, dass in Paragraph 29 Absatz 3 als Erstes festgehalten wird, dass der Voranschlag beraten wird, und zwar mit der Präsidentin, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat und den finanzpolitischen Sprechern. Wir sind optimistisch, dass Bezug nehmend auf einen Einzelplan, der frei sein sollte von parteipolitischen Überlegungen, fraktionsübergreifend beraten und vom Grundsatz her entschieden werden kann. Wenn es aber nicht der Fall sein sollte, diese Verständigung herbeizuführen, haben wir im neuen Absatz 3 einen Satz eingefügt, der klarstellt, welcher Voranschlag die Beratungsgrundlage ist. Ich zitiere: „Der danach von dem Präsidenten des Landtags festgestellte Voranschlag ist unverändert“ – ist unverändert – „in den Entwurf des Haushaltsplans einzufügen.“ Damit ist klar, welcher Voranschlag die Beratungslage ist. In jedem Fall wird die Beratungsgrundlage der Einzelplanentwurf der Präsidentin sein.

Wie Sie unschwer erkennen können, meine Damen und Herren, bleibt für den Präsidenten des Landesrechnungshofes die gegenwärtige Regelung bestehen. Das ergibt sich ganz einfach aus der anderen verfassungsrechtlichen Stellung des Landesrechnungshofpräsidenten im Vergleich zur Landtagspräsidentin und ist insofern durchaus nachvollziehbar.

Ich möchte damit die Einbringung des Gesetzentwurfes erst einmal beenden. Ich habe noch ein paar Minuten Redezeit in der Aussprache und bin jetzt sehr gespannt auf die Ausführungen der Redner der anderen Fraktionen zu diesem Thema.

(Heiterkeit bei Wolfgang Riemann, CDU: Rudi, du weißt doch, was kommt.)

Danke schön, Herr Abgeordneter Borchert.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten sowie drei Minuten für den fraktionslosen Abgeordneten Dr. Bartels vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster hat das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Caffier. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Es ist richtig, dass mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung der Landeshaushaltsordnung ein Problem geheilt werden soll, das schon seit In-Kraft-Treten der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern besteht, und die ist bekanntlich im Mai 1993 entstanden.

Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Landeshaushaltsordnung regelt, dass die Voranschläge des Präsiden

ten des Landtages und des Präsidenten des Landesrechnungshofes nur mit deren Zustimmung durch das Finanzministerium geändert werden können. Insofern sollten wir im Ausschuss nachher noch einmal beraten, wenn wir den Landtag anfassen, ob es beim Hof nicht gegebenenfalls zumindest einer Beratung bedarf, ob es hier nicht auch andere Regelungen geben kann. Das stellen wir aber dem Ausschuss, dort sitzen die Fachleute,

(Angelika Gramkow, PDS: Ha! Ha!)

die können das ausgiebig diskutieren, anheim.

Für den Fall, dass eine Zustimmung nicht gegeben wird, sieht die Landeshaushaltsordnung vor, dass der unveränderte Voranschlag des Präsidenten dem Entwurf des Haushaltsplanes beizufügen ist. Dieses kleine Wörtchen „beizufügen“ hat in den zurückliegenden Jahren zu erheblichen Diskussionen zwischen den Vertretern des Finanzausschusses, zwischen den Vertretern des Ältestenrates und dem jeweiligen Präsidenten geführt, und letztendlich der jeweiligen Finanzministerin, und zwar völlig unabhängig vom Parteibuch,

(Wolfgang Riemann, CDU: So ist es.)

einfach der Fakt, der dadurch vorhanden ist. Dieser Fakt soll in der Tat endlich geheilt werden.

Die zwei Jahre später in Kraft getretene Verfassung des Landes Mecklenburg

(Wolfgang Riemann, CDU: Vorpommern nicht vergessen!)

regelt aber in Artikel 29 Absatz 6, dass der Präsident den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages feststellt. Da steht nichts mehr mit „beifügen“. Das bedeutet also ganz klar, dass es ein Nebeneinander zweier Vorschläge nicht gibt, aber es war gute Tradition in diesem Haus, dass es so ist. Nun sind Traditionen etwas Schönes, an denen soll man in der Regel festhalten.

(Zuruf von Dr. Gerhard Bartels, fraktionslos)

Aber wenn Verfassung und Geschäftsordnung nicht kompatibel sind, dann ist es auch unsere Aufgabe, das so zusammenzubringen, dass wir entsprechend Recht und Gesetz arbeiten.

Der Ansatz des vorgelegten Gesetzentwurfes, durch ein Gespräch zwischen dem Präsidenten des Landtages, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat und den finanzpolitischen Sprechern der Landtagsfraktionen eine Einigung über die Änderungen des Voranschlages herzustellen, ist zwar sinnvoll, muss aber aus unserer Sicht nicht explizit geregelt werden. Diese Gespräche finden bekanntermaßen schon seit Jahren im Rahmen der Haushaltsaufstellung statt.

(Heiterkeit bei Angelika Gramkow, PDS: Aber erfolglos.)

Allerdings konnte nicht in allen Fällen Übereinstimmung erzielt werden, genauso ist es, Kollegin Gramkow. Deshalb ist die Änderung der Landeshaushaltsordnung unter verfassungsrechtlichen Aspekten dahingehend äußerst wichtig, dass in diesem Fall der unveränderte Voranschlag der Präsidentin des Landtages Bestandteil des Haushaltsplanentwurfes wird.

Um das Etatrecht des Landtages eindeutig in der Landeshaushaltsordnung zu regeln, wird die CDU-Fraktion in den Ausschussberatungen einen Änderungsantrag ein

bringen, der die bestehenden Regelungen der Paragraphen 28 und 29 der Landeshaushaltsordnung entsprechend klarstellt. Damit in den Beratungen die verfassungsrechtlichen Aspekte, die Kollege Borchert hier ansprach und die durchaus gegeben sind, ebenfalls geprüft werden, sollte der Antrag mitberatend in den Rechtsausschuss überwiesen werden, und zwar nicht, um das Verfahren in die Länge zu ziehen oder mögliche rechtliche Verquickungen zu erzeugen, sondern um einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der die rechtlichen Anforderungen erfüllt, damit wir im Nachgang nicht wieder an einem Gesetzentwurf bauen müssen, der verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall abgedeckt ist. Deswegen beantragen wir die Überweisung mitberatend in den Rechtsausschuss.