Protocol of the Session on May 25, 2005

der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes MecklenburgV o r p o m m e r n , auf Drucksache 4/1445, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Umweltausschusses auf Drucksache 4/1707.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1445 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses – Drucksache 4/1707 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die Vorsitzende des Umweltausschusses Frau Birgit Schwebs.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die uns heute in Zweiter Lesung vorliegende Novellierung des Landeswassergesetzes ist eine Hausaufgabe, die uns die EU und der Bund bereits vor längerer Zeit aufgegeben haben.

Bis zum 22. Dezember 2003 war die Richtlinie 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, die von uns kurz als Wasserrahmenrichtlinie bezeichnet wird, in nationales Recht umzusetzen. Der Bund ist seiner Umsetzungspflicht fristgemäß mit der siebenten Wasserhaushaltsgesetznovelle vom 18. Juni 2002 nachgekommen und hat damit wesentliche Elemente zur Regelung an die Länder gegeben, weil dem Bund an dieser Stelle nur die Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht.

Nachdem dem Umweltausschuss im Dezember des letzten Jahres der Gesetzentwurf überwiesen worden ist, hat er sich in vier Ausschusssitzungen und in einer Anhörung mit der Problematik beschäftigt. Problematisch erschienen den Abgeordneten im Prinzip drei Punkte: Zum Ersten war es das Problem der Kostenfolgeabschätzung. Diese ist insofern problematisch, als dass die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie kein einmaliger Akt ist. Im Gegenteil, wir haben gerade die erste Etappe der Umsetzung geschafft, in der die Daten über die Fließgewässer des Landes erhoben wurden. Diese Datenerhebung, so haben wir gehört, ist im Großen und Ganzen abgeschlossen. Sie wurde unter anderem auch durch das Mitwirken der Wasser- und Bodenverbände erleichtert. Bis zum Dezember 2009 müssen nun Maßnahmepläne aufgestellt werden, die dann umgesetzt werden sollen, um im Jahr 2015 möglichst schon einen guten ökologischen Zustand der Fließgewässer des Landes zu erreichen. Circa 3.000 Kilometer Fließgewässer im Land werden zu sanieren sein. Auch das haben wir in den Ausschussbefassungen gelernt.

Diese Zeitabfolge und der Maßnahmeumfang erklären auch den Umstand, dass das Umweltministerium sich anfangs schwer damit tat, die Kosten auf Heller und Pfennig genau abzuschätzen. Wie hoch die tatsächlichen Kosten sein werden, wenn die Maßnahmeprogramme laufen, und eventuell auch im Verlaufe ihrer Umsetzung noch korrigiert werden müssen, das kann wohl heute niemand konkret abschätzen. Dennoch legte das Umweltministerium nach der Beratung des Gesetzentwurfes im Finanzausschuss eine grobe Kostenabschätzung zur Umset

zung der Wasserrahmenrichtlinie bis 2009 vor. Damit konnten die Kosten – und das sind keine Investitionskosten, sondern Kosten für Monitoring und für die Erarbeitung von Managementplänen bis 2009 – vorsichtig geschätzt werden. Bezahlt werden sollen die Mehrkosten aus dem Haushalt des Umweltministeriums, insbesondere aus der Abwasserabgabe.

Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle explizit noch einmal darauf hinweisen, dass die Wasserrahmenrichtlinie die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur Anwendung des Kostendeckungsprinzips verpflichtet. Vielleicht ist es ja möglich – und ich denke, wir alle hoffen darauf –, den neuen landwirtschaftlichen Strukturfonds ELER zu nutzen, denn die praktische Umsetzung der Verbesserung der Wassergüte passt in seine Förderkulisse.

Ein weiterer Diskussionspunkt in den Ausschussberatungen war – und auch dieses wurde in der Anhörung moniert – die Verordnungsermächtigung für das Umweltministerium nach Paragraph 2 Absatz 3 des Gesetzentwurfes, in deren Folge das Umweltministerium Rechtsverordnungen erlassen kann. Diese Ermächtigung für das Umweltministerium ist auf die Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und zur Umsetzung von internationalen Vorschriften begrenzt, um im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes die Gewässer im Land ordentlich zu bewirtschaften und zu schützen.

Befürchtet wurde insbesondere von der Opposition und den kommunalen Verbänden, dass das Ministerium diese Verordnungsermächtigung dazu nutzen könnte, die Wasserrahmenrichtlinie nicht 1:1 umzusetzen. Diesen Befürchtungen hat sich die Mehrheit der Abgeordneten im Ausschuss nicht angeschlossen. Und last, but not least diskutierte der Ausschuss auch darüber, ob mit der Novellierung des Landeswassergesetzes Konnexität greift oder nicht. Zu dieser Problematik lag uns die Stellungnahme des Innenministers vor, der durch den Innenausschuss beauftragt worden war, die Konnexitätsfrage zu prüfen. Der Innenminister hat festgestellt, dass derzeit bei der Umsetzung von EU- und Bundesrecht keine Kompetenzzuweisungen durch den Landesgesetzgeber zu Lasten der Kommunen feststellbar sind, ein Konnexitätsfall also nicht vorliegt. Dieser Auffassung ist zuerst der Innenausschuss einstimmig und nach erneuter Diskussion des Problems auch der Umweltausschuss mehrheitlich gefolgt.

Meine Damen und Herren, das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Kommunen und auch die Bürgerinnen und Bürger haben in den vergangenen 15 Jahren schon 14 Milliarden Euro in den Gewässerschutz investiert, insbesondere in die Sanierung von Abwasserbeseitigungsanlagen. Dennoch reichte diese Summe bisher nicht aus, um den hohen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu genügen. Aber wir können nach der Datenerhebung zu Recht hoffen, dass die kostenträchtigsten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung hinter uns liegen.

Mit der heutigen Verabschiedung des novellierten Landeswassergesetzes schaffen wir die rechtlichen Grundlagen für die folgenden Schritte bei der Umsetzung der Vorgaben durch die EU. Ich bitte deshalb um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS und Harry Glawe, CDU)

Vielen Dank, Frau Ausschussvorsitzende.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Ums Wort gebeten hat zunächst der Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herr Professor Dr. Methling.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ausschussvorsitzende Frau Schwebs hat bereits darauf hingewiesen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf europäisches Recht und Bundesrecht in Landesrecht umgesetzt werden soll und damit Regelungsaufträge, die den Ländern zugewiesen worden sind, erfüllt werden.

Ich will auch zu den drei Komplexen etwas sagen, die Frau Schwebs angesprochen hat, und eine kurze Bewertung dazu vornehmen. Das betrifft das Konnexitätsprinzip als zentralen Diskussionspunkt in den Ausschüssen, zum Teil auch bei den Anhörungen, die Kostenfrage und die Verordnungsermächtigung für das Umweltministerium. Wir haben dazu die Stellungnahmen des Innenministeriums zur Kenntnis genommen. Der Innenausschuss hat zum Konnexitätsprinzip festgestellt, dass mit den Aufgaben zur Erstellung einer Bestandsaufnahme sowie Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungsplanerarbeitung zunächst ausschließlich das Land zuständig ist und insofern keine Konnexität vorliegt. Für die weiteren Arbeitsstufen, die auf uns zukommen, sind im Moment – zumindest aus den Kompetenzzuweisungen – keine Konnexitätsfragen zu begründen. Wir haben deshalb auch auf abstrakte vorbeugende Kostenregelungen verzichtet, weil keine konkreten Zahlungsverpflichtungen daraus erwachsen würden und das Konnexitätsprinzip ohnehin existiert und bereits gesetzlich geregelt ist.

Was die Kostenschätzung anbelangt, so haben wir diese entsprechend für die Aufgaben bis 2009 vorgenommen. Für das Jahr 2006 wurde für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sowie für die Gewässerüberwachung ein Finanzvolumen von 1,3 Millionen Euro identifiziert. Dieses gilt auch in etwa in der Größenordnung für die Jahre 2007 bis 2009. Die Mehrbedarfe für 2005 und die folgenden Jahre werden durch Umschichtung aus Mitteln der Abwasserabgaben gedeckt. Im Übrigen werden die Haushaltsansprüche des Umweltministeriums erfüllt und bei den Haushaltsberatungen dann Eingang finden.

Was die Ermächtigungsnormen für das Umweltministerium betrifft, will ich noch einmal darauf verweisen, dass alle anderen deutschen Bundesländer eine solche Verordnungsermächtigung für die oberste Wasserbehörde haben und Mecklenburg-Vorpommern damit nur der Regelung der anderen Länder entspricht. Im Übrigen will ich darauf hinweisen, dass es bereits eine Verordnungsermächtigung im Landeswassergesetz gibt, die von der Landesregierung noch nie missbraucht worden ist. Und die jetzige Verordnungsermächtigung ist eigentlich eingeschränkter, weil sie sich auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 1:1 bezieht. Insofern sind solche Befürchtungen wirklich nicht am Platze.

(Beifall Angelika Gramkow, PDS)

Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union ist das größte Projekt ihrer Mitgliedsstaaten, das es jemals in der Wasserpolitik gegeben hat. Die neue Richtlinie und ihre innerstaatliche Umsetzung garantieren, dass Ober

flächengewässer und Grundwasser durch Chemikalien und andere Schadstoffe möglichst wenig belastet werden. Sie garantieren, dass Flüsse, Seen und Küstengewässer in einen guten ökologischen Zustand gebracht werden und dann in diesem Zustand erhalten werden. Alle Verbesserungsmaßnahmen werden auch den Meeren, in unserem Falle also der Ostsee, zugute kommen.

Die Wasserrahmenrichtlinie verankert europaweit zwei neue Gedanken: Zum einen bilden Gewässer mit ihrem Einzugsgebiet eine Einheit. Das heißt, Grundwasser, Oberflächenwasser, Auen und Küstengewässer stehen in Wechselwirkung miteinander. Das haben bisher schon alle gewusst, aber praktisch in der Umsetzung in der Gesellschaft nicht beachtet. Die Richtlinie berücksichtigt damit stärker als bisher die ökologische Funktion der Gewässer als Lebensraum für unterschiedliche Pflanzen und Tiere. Sie bezieht auch Ziele des Naturschutzes mit ein. Zum anderen bewirkt vorbeugender Gewässerschutz letztendlich mehr und ist langfristig preiswerter als ein Reparaturbetrieb, bei dem die Politik stets nur auf bekannte Gefahren und Schäden an den Gewässern reagiert. Es kommt darauf an, vorbeugend zu wirken, und jetzt kommt es darauf an, Vorsorge zu betreiben. Dazu ist die EU-Wasserrahmenrichtlinie geeignet und die Umsetzung im Lande wird dazu beitragen. Ich bitte Sie deshalb, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. – Herzlichen Dank.

(Beifall Heinz Müller, SPD, Ute Schildt, SPD, und Birgit Schwebs, PDS)

Vielen Dank, Herr Umweltminister.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Jarchow von der Fraktion der SPD.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Über Sinn und Notwendigkeit dieses Gesetzes ist in der Ersten Lesung ja ausführlich gesprochen worden und ich erspare mir daher an dieser Stelle weitere Ausführungen.

Wie sind nun die Beratungen im federführenden Ausschuss – im Umweltausschuss – und in den mitberatenden Ausschüssen verlaufen? Meine Damen und Herren, ich kann einschätzen, erfreulicherweise, weitgehend dissensfrei. Die 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben in diesem Gesetzentwurf wurde zumindest nicht in Frage gestellt. Die mitberatenden Ausschüsse haben die Annahme des Gesetzentwurfes empfohlen. Der Empfehlung des Innenausschusses, eine notwendige formale Änderung des Paragraphen 318 Absatz 4 im Zusammenhang mit dem Landesdatenschutzgesetz vorzunehmen, ist in der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses zur Annahme des geänderten Gesetzentwurfes entsprochen worden.

Die am 23. Februar 2005 durchgeführte öffentliche Anhörung des Umweltausschusses erbrachte im Wesentlichen zwei kritische Ansatzpunkte gegenüber dem Gesetzentwurf:

Erstens. Die Konnexität sei gegeben.

Zweitens. Die im Gesetzentwurf verankerte Verordnungsermächtigung, die für das Umweltministerium, die Durchführung in den Rechtsakten der Europäischen Union und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, würde die parlamentarische Kontrolle aushebeln.

Zum Thema Konnexität haben die Vorsitzende und auch der Minister ebenfalls sehr ausführlich ausgeführt. In der Frage der Verordnungsermächtigung für die oberste Wasserbehörde glaubte die CDU nun endlich, ein Haar in der Suppe gefunden zu haben, und forderte, die Verordnungsermächtigung jeweils von der Zustimmung des Landtages abhängig zu machen. Das heißt im Klartext, jede Verordnung mit Vorschriften zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der EU und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen müsste ein parlamentarisches Verfahren durchlaufen.

Meine Damen und Herren, damit das hier noch einmal klar wird: Diese Vorschriften sind vor allem technischer Natur. Es sind Vorschriften über qualitative und quantitative Anforderungen an Gewässer, über die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung, über den Bau und Betrieb von Anlagen, über Messmethoden und Verfahren und so weiter. Die Verordnungsermächtigung für die oberste Wasserbehörde im genannten Zusammenhang ist gängige Praxis, wie das der Herr Minister hier auch schon betont hat. Kein anderes Bundesland beschäftigt damit ein Parlament.

Nun, meine Damen und Herren von der CDU, verbal immer voran mit Deregulierung und Entbürokratisierung, aber wenn es konkret wird, entpuppen sich Ihre Maximen leider als Mogelpackung. Darum merke: Nicht überall, wo bei der CDU Deregulierung und Entbürokratisierung draufsteht, ist sie auch drin!

(Beifall bei Abgeordneten der SPD – Zuruf von Vincent Kokert, CDU)

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ist erst ein Etappenziel bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erreicht. Bis Ende 2009 sind die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zur Gewässerbewirtschaftung aufzustellen. Die Frage der Kosten, mehrfach angesprochen, wird uns auch weiterhin beschäftigen. Bis zum Jahr 2010 fordert die Wasserrahmenrichtlinie die Durchsetzung des Kostendeckungsprinzips, einschließlich der umwelt- und ressortbezogenen Kosten. Und hier wird deutlich: Die Umsetzung der Richtlinie ist ein Prozess, der über das Jahr 2015, dem Jahr, wo ein guter ökologischer und chemischer Zustand der Oberflächengewässer sowie ein mengenmäßig und chemisch guter Grundwasserzustand erreicht werden soll, und darüber hinaus gestaltet und parlamentarisch begleitet werden muss.

Abschließend lassen Sie mich sagen, dass auch die im Gesetzentwurf aufgenommene Vorschrift über die Erleichterung für umweltorientierte Organisationen unsere Zustimmung findet. Meine Damen und Herren, stimmen Sie der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses zu! – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Jarchow.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete der CDU-Fraktion, Frau Vizepräsidentin Holznagel.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Knackpunkte sind benannt worden von meinen Vorrednern. Ich möchte zur Ermächtigungsklausel noch ein bisschen in die Vergangenheit schauen.

Nachdem das Umweltministerium bereits im Jahre 2002 den Versuch unternahm, das Landeswassergesetz an die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union und an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes anzupassen, welcher wegen grundlegender verfassungsrechtlicher Bedenken vom Umweltausschuss und vom Landwirtschaftsausschuss zurückgewiesen wurde, liegt uns heute ein neuer Gesetzentwurf zur Abstimmung vor. Die Wasserrahmenrichtlinie war bereits bis zum 22. Dezember 2003 in nationales Recht umzusetzen.

Nun werden mit dem ersten Gesetzentwurf zur Verwaltungsmodernisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Gesetzentwurf zur Änderung des Wassergesetzes überfällige Anpassungen vorgenommen. Allein die Tatsache, dass Mecklenburg-Vorpommern als letztes Bundesland die Wasserrahmenrichtlinie umsetzt und ein Gesetz zeitgleich in drei Gesetzesvorhaben fortgeschrieben werden soll, macht das Unvermögen der Landesregierung deutlich. Die Neuregelung des Wassergesetzes insgesamt steht schon sehr lange im Raum. Das hätte schon viel früher in Angriff genommen werden müssen. Es ist zum Beispiel kein dringender Bedarf für die Änderung des Landesnaturschutzgesetzes oder die Ausweisung eines Geoparks gewesen. Vielleicht hätten wir uns hier mehr mit dem Wassergesetz beschäftigen sollen.

Meine Damen und Herren, ein neues, modernes Landeswassergesetz hat zum Ziel, Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere zu sichern. Gleichzeitig soll es dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen Einzelner dienen. Genau hieran mangelt es dem vorgelegten Gesetzentwurf, denn ähnlich wie bei der Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten ist derzeit nicht geklärt, wie die mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verbundenen Kosten finanziert werden sollen. Hierbei, meine Damen und Herren, meine ich nicht die Kosten der Verwaltung – das ist uns vorgelegt worden in etwa –, die seitens der Landesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nur mangelhaft dargestellt wurden, sondern vielmehr die Kosten, die mit der materiellen Umsetzung der Richtlinie auf die Grundstückseigentümer und -nutzer zukommen. Hier muss die Frage gestellt werden, wie der in der Wasserrahmenrichtlinie geforderte ökologische Zustand der Gewässer auch unter finanziellen Gesichtspunkten realisiert werden soll. Es kann doch nicht angehen, meine Damen und Herren, dass mit diesen Kosten Landwirte und Grundstückseigentümer letztlich belastet werden. Hier kann es nur heißen: Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Meine Damen und Herren, leider haben es die Landesregierung und sicher auch die Bundesregierung verabsäumt, sich an entscheidender Stelle und zu entscheidender Zeit in das Verfahren zur Richtliniengestaltung einzubringen. Denn nur so ist es zu verstehen, dass im Jahr 2000 eine Richtlinie und im Jahr 2002 ein Wasserhaushaltsgesetz verabschiedet wurde, deren Umsetzung für unser Land unüberwindbare materielle und finanzielle Hürden aufstellen. Die in der Anhörung genannten 200 Millionen haben uns natürlich sehr erschrocken gemacht.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt diese Anforderungen meines Erachtens nicht und soll lediglich die oberste Wasserbehörde ermächtigen, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen

Gemeinschaft und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Meine Fraktion ist der Auffassung, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Verordnungsermächtigung wesentliche Interessen des Landes berührt, Herr Jarchow, nicht nur ein Haar in der Suppe. Auf Vorgaben aus Brüssel und Berlin darf nicht aufgesattelt werden. Das ist uns wichtig. Um diesem vorzubeugen, haben wir in den Beratungen zum Gesetzentwurf die ausdrückliche Zustimmung des Landtages eingefordert. Ich denke, das hat auch etwas mit Verantwortung der Abgeordneten zu tun. Dies wurde 2002 vom Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss einstimmig auch so gesehen und der Gesetzentwurf wurde deshalb zurückgewiesen. Leider wurde dies von Ihnen, meine Damen und Herren der Koalition, jetzt anders betrachtet. Andere Länder haben hier auch andere Regelungen. Ich glaube, deswegen wäre es wichtig gewesen, das hier neu zu betrachten.