Protocol of the Session on April 20, 2005

(Andreas Bluhm, PDS: Doch, doch, doch! – Ilka Lochner-Borst, CDU: Ja, ja, ja. Ich war angemeldet.)

Frau Lochner-Borst, bitte.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Als ich mich entschieden habe, zu diesem Gesetzentwurf einen Bericht zu erstatten, war mir das Thema der Aktuellen Stunde nicht bekannt. Umso besser finde ich es, dass ich diesen Weg gegangen bin, und Sie werden auch gleich erfahren, warum. Das ist das Thema, das wir gerade diskutiert haben als einen sicherlich kleinen Beitrag des Bildungsausschusses, die Frage der Familienfreundlichkeit und wie man aktiv etwas tun kann, wenn ich das einmal anmerken darf.

Nach der Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes in den Ausschuss hat sich der Ausschuss entschieden, eine schriftliche Anhörung durchzuführen. E s folgte danach eine abschließende Beratung im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf Antrag der Fraktion der SPD über den Regelungsrahmen hinaus in Artikel 3 a Absatz 1 folgender Satz angefügt wurde, den ich an dieser Stelle zitieren möchte: „Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer Kinder erzieht. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.“ Das ist sicherlich ein ganz kleiner Beitrag, aber dennoch ein Beitrag des Bildungsausschusses.

(Heike Polzin, SPD: Damit befasst sich der Ausschuss!)

Des Weiteren hat sich der Ausschuss auf Hinweis der Universität Rostock damit befasst, für die Auswahl von Bewerbern auch Bewerbungsmappen zuzulassen. Dazu hat sich der Ausschuss dahin gehend verständigt, dass dies nicht in das Gesetz aufgenommen wird, aber diese

Möglichkeit ganz ausdrücklich in den Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgenommen wird.

Und damit bin ich auch schon am Ende der beiden Veränderungen, die der Ausschuss besprochen hat. Der vorliegende Bericht wurde einstimmig vom Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur verabschiedet. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS – Heike Polzin, SPD: Geht doch!)

Vielen Dank, Frau Lochner-Borst.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und PDS eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen auf Drucksache 4/1499. Der Bildungsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1649 anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/1649 einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/1649 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 4/1649 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes, auf Drucksache 4/1481, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Bauausschusses auf Drucksache 4/1646.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1481 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bau, Arbeit und Landesentwicklung – Drucksache 4/1646 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Bauausschusses Herr Baunach.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Familienfreundliches haben wir nun

weniger zu bieten, aber in seiner 51. Sitzung am 26. Januar 2005 hat der Landtag den vorliegenden Gesetzentwurf beraten und zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung sowie mitberatend in den Innenausschuss, Finanzausschuss und Landwirtschaftsausschuss überwiesen.

In mehreren Sitzungen ist der Gesetzentwurf im Ausschuss eingehend erörtert und am 6. April 2005 abschließend beraten worden. Auf eine Anhörung zum Entwurf konnte verzichtet werden, weil das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung dem Ausschuss die kommentierten Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren der Landesregierung zur Verfügung gestellt hat. Alle Fraktionen haben die Annahme des Entwurfes vorgeschlagen. Dabei wurde unter anderem betont, dass mit dem Gesetz Regelungen des Baugesetzbuches ausgeführt und die weitere Delegation von Aufgaben der Landesebene auf die Landkreisebene weiterbetrieben werden.

Ein weiterer Punkt ist die Verlängerung der Frist für die erleichterte Nutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden. Der Paragraph 35 Baugesetzbuch sieht vor, dass ehemalige landwirtschaftliche Gebäude unter erleichterten Bedingungen nachgenutzt werden können, wenn die Aufgabe der Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ebenso ist die Ermächtigung zur Einführung einer Anzeigepflicht von genehmigungsfreien Satzungen an das aktuelle Bundesrecht angepasst worden. Die Spielräume des Baugesetzbuches zur Gestaltung des Landesrechts sind maximal ausgenutzt worden und die vorgelegte Kostenprognose deckt das Konnexitätsprinzip.

Der Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung hat einstimmig beschlossen, dem Landtag die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und hoffe, dass Sie dem Votum des Ausschusses folgen werden. – Schönen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Torsten Koplin, PDS)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Baunach.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes auf Drucksache 4/1481. Der Bauausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1646 unverändert anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksa

che 4/1481 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1481 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/1612.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesab- wasserabgabengesetz – AbwAG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/1612 –

Das Wort zur Einbringung hat der Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herr Dr. Methling.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem sich der Landtag bereits in Erster Lesung mit der Änderung des Landeswassergesetzes beschäftigt hat, steht heute mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes des Landes MecklenburgVorpommern ein zweites wasserrechtliches Gesetzgebungsvorhaben des Umweltministeriums auf der Tagesordnung der Landtagssitzung. Während es bei der Novellierung des Landeswassergesetzes vor allen Dingen darum ging, die EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen, beschäftigt sich der vorliegende Gesetzentwurf mit der Umsetzung und Ausfüllung des bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmens.

Ich möchte mich auf die Darstellung einiger zentraler Aussagen und Änderungen gegenüber dem geltenden Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz konzentrieren und insofern eine kurze Begründung dieses Gesetzentwurfes vornehmen.

Wie Sie wissen, wird in Mecklenburg-Vorpommern nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages seit dem 1. Januar 1991 und auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes seit dem 1. Januar 1993 eine Abgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser erhoben. Abwasser ist, wie Sie wahrscheinlich auch wissen, sowohl das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, auch kurz Schmutzwasser genannt, sowie das nach Niederschlägen abfließende und gesammelte Wasser, das Niederschlagswasser.

Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und diese Schädlichkeit wird in Schadeinheiten bestimmt. Die Schadeinheiten sind in einer Anlage zum Abwasserabgabengesetz definiert und drücken die jährlichen Schadstofflasten jeweils für bestimmte Stoffgruppen aus. Die Abwasserabgabe wird durch die Länder erhoben und das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.

Es gibt hin und wieder Diskussionen über die Notwendigkeit der Abwasserabgabe und die Möglichkeit ihrer ersatzlosen Aufhebung. Ich halte diese Diskussionen für

verfehlt, denn es gibt eine Zweckbindung der Abwasserabgabe. Die umweltpolitische Lenkungsfunktion besteht nach wie vor. Die Abwasserabgabe hat unter anderem die Funktion, einen Anreiz zu schaffen, verbesserte Abwasseranlagen zu errichten und bestehende Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben. Der Ausbau von Abwasseranlagen erfolgt durch viele Betreiber, auch gerade vor dem Hintergrund, die zu zahlende Abwasserabgabe dadurch reduzieren zu können. Die Abwasserabgabe ist ein Anreiz, den Gewässerschutz energischer zu betreiben. Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie im Artikel 9 das Kostendeckungsprinzip vorschreibt, und dem würde eine Abschaffung der Abwasserabgabe entgegenstehen. Man müsste die Abwasserabgabe sogar erfinden, wenn es sie nicht bereits gäbe, um auch dem Verursacherprinzip gerecht zu werden.

Das Hauptanliegen der Ihnen jetzt vorgelegten Novellierung des Landesausführungsgesetzes ist die notwendige Anpassung an bundesgesetzliche Regelungen. Im Hinblick auf die Deregulierungsbemühungen des Landes wurden nur die notwendigen Verfahrensregelungen vorgenommen. Aufgrund der Vielzahl der geänderten Regelungen ist eine komplette Neufassung des Gesetzes erfolgt. Sie dient der besseren Lesbarkeit und erspart eine nach In-Kraft-Treten der Änderung ansonsten erforderliche zusätzliche Neubekanntmachung des Gesamttextes. Die im Rahmen der Verbandsanhörung beteiligten Verbände haben sich durchweg positiv zu dem gewählten Verfahrensweg geäußert. Die vorgesehenen Änderungen möchte ich in vier Punkten zusammenfassen:

Erstens. Der Grundsatz der Zuständigkeit einer Behörde für ein Gewässer wird konsequent umgesetzt. Für den Vollzug ist bei Einleitung in Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme der Kleineinleiter, das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Im Übrigen sind die Landräte beziehungsweise Oberbürgermeister zuständig.

Zweitens, und das halte ich für den wichtigsten Punkt. Es wird für Investitionen eines Zweckverbandes nun auch die Verrechnungsmöglichkeit der Kleineinleiterabgabe eingeräumt, das heißt, es wird eine Abgabefreiheit für die drei der Investition vorausgehenden Jahre geschaffen. Investitionen in Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung werden mit einer pauschalen Abgabefreiheit für die sechs der Investition vorausgegangenen Jahre belohnt.

Drittens. Es wird ein einheitliches Messprogramm für den Fall bestimmt, dass die Einleiter niedrigere Werte, als in ihrem ursprünglichen Bescheid festgelegt, zugrunde legen wollen. Damit entfällt die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall durch die zuständige Behörde das Messprogramm durch Bescheid zuzulassen.

Viertens. Sofern die Schadeinheiten wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes nicht gemessen, sondern nach angeschlossenen Einwohnern geschätzt werden, wird je Einwohner eine Schadeinheit berechnet. Bisher wurden 1,5 Schadeinheiten angelegt. Somit wird also die Abgabenlast für die Einwohner reduziert.

Ein paar Bemerkungen zu den Kosten des Gesetzes: Selbstverständlich ist es so, dass, wenn die Abgabenlast gesenkt wird, dies zu niedrigeren Einnahmen für den Abwasserabgabenfonds führt. Diese Vorwegabzüge, so möchte ich es mal bezeichnen, sind aber ein zusätzlicher Anreiz für Investitionen in die Reinigung von Schmutz

wasser oder von Niederschlagswasser. Es sind Investitionen in den Gewässerschutz und gerade dieses wollen wir ja erreichen, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen für den Gewässerschutz. Ich bin deshalb davon überzeugt, meine Damen und Herren, dass das Landesabwasserabgabengesetz zu einem vereinfachten Verwaltungsvollzug, zu einer Senkung der Abgabenlast für Investoren und Anleger führt und damit einen Beitrag zur notwendigen Deregulierung leistet.

Ich hoffe, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, dass dieses die Grundlage ist für eine zügige und eine gewinnbringende Beratung in den zuständigen Ausschüssen. Wir hoffen, dass dieses Gesetz zum 1. Januar 2006 in Kraft treten kann und die Wasserbehörden ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. – Danke schön.