des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für drei Monate überschritten werden. Zeitlich darüber hinausgehende Überschreitungen der Gruppenstärken bedurften der Zustimmung des Landesjugendamtes. Die Nominierung dieser Regelaufnahmebeziehung führte in ihrer praktischen Umsetzung dazu, dass jährlich circa 400 Anträge auf Erteilung von Ausnahmen nach Paragraph 5 Absatz 8 KitaG gestellt wurden.
Im Interesse der Gestaltungsmöglichkeiten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Interesse der Entbürokratisierung, im Zusammenwirken mit den jeweiligen Trägern der Kindertageseinrichtungen, der Ermöglichung einzelfallbezogener individueller Lösungen im Interesse der Kinder vor Ort sowie zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung durch Abschaffung umfassender Antragsverfahren hatte sich der Gesetzgeber zum Verzicht auf die Formulierung in der Regel entschlossen. Darüber hinaus hätte eine Bedingung und ausnahmslose Fixierung des so genannten Erzieher-Kind-Schlüssels im Widerspruch zu den Erfahrungen der Vergangenheit um die Erforderlichkeit von Ausnahmeregelungen gestanden.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse ist mit dem Begriff „durchschnittlich“ eine Formulierung gewählt worden, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe flexible, praxisnahe und einzelfallbezogene Entscheidungen erlaubt, ohne die oben geschilderten Nachteile und Risiken in sich zu tragen. Dabei erfolgt nach dem KiföG mit der jetzt gewählten Formulierung die nähere Ausgestaltung des so genannten Erzieherinnen-KindSchlüssels nach Paragraph 10 Absatz 5 KiföG nicht im rechtsfreien Raum und unterliegt damit nicht ausschließlich der freien Entscheidung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Als Differenzierungskriterien wurden die Merkmale „soziale und sozialräumliche Gegebenheiten“ gewählt. Wir haben den Begriff „durchschnittlich“ weder in räumlicher, also hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs, noch in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Nach diesseitigem Verständnis kann es jedoch nur so sein, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Begriff „durchschnittlich“ für seinen Zuständigkeitsbereich ausgestalten kann.
In den einzelnen in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Kindertageseinrichtungen erfolgt eine weitere Ausgestaltung durch die Leistungsverträge nach Paragraph 16 KiföG. Der Begriff „durchschnittlich“ erfährt durch das Gesetz ebenfalls keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Insoweit ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Ausgestaltung frei, wobei auch hier gelten muss, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, geschuldet dem abstrakt generellen Charakter einer Satzung, lediglich einen Rahmen vorgeben kann, dessen konkret individuelle Ausgestaltung bezogen auf die einzelne Einrichtung entsprechenden Regelungen und Vereinbarungen, wiederum den Leistungsverträgen vorbehalten sein muss.
Mit der in Paragraph 10 Absatz 5 KiföG festgelegten durchschnittlichen Erzieherinnen-Kind-Relation wird mehr Flexibilität gewährleistet. Würde „durchschnittlich“ durch „mindestens“ ersetzt, so würde diese Regelung, diese Festlegung eines verbindlichen Personalschlüssels, also einer Mindestgröße, unweigerlich zur Steigerung von Personalkosten führen. Erhöht man den bisherigen Standard auf zum Beispiel 1,25 Erzieherinnen zu sechs Kindern,
ergeben sich überschlägig Personalkostensteigerungen von 13,6 Prozent, die sich in einer Erhöhung der Elternbeiträge entsprechend niederschlagen würden beziehungsweise den Festbetrag der Landesmittel in Frage stellen.
Bei der Interpretation des Begriffs „sozialräumliche Gegebenheiten“ sind insbesondere solche Kriterien wie demographische Bedingungen, Sozialstrukturen, Infrastruktur, Arbeitsmarktsituation, Gesundheitsversorgung, Migration, Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten, verfügbares Nettoeinkommen sowie wirtschaftliche Situation der Familien berücksichtigungsfähig.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Entschließungen wurden von den Koalitionsfraktionen in den Sozialausschuss eingebracht. Hierzu hat die Fraktion der CDU eine Erklärung abgegeben, in der sie feststellt, dass die öffentlichen Anhörungen des Sozialausschusses sowie der Antrag der Volksinitiative gezeigt hätten, dass das KiföG einer grundlegenden Überarbeitung bedürfe. Da die Gesamtkonzeption des KiföG verfehlt sei, so die CDU-Fraktion, könne man dies auch nicht durch Änderungsanträge heilen.
Das Änderungsgesetz auf Drucksache 4/1314(neu) beschränke sich nur auf einen einzelnen Teilaspekt und sei daher ungeeignet, Verbesserungen zu bringen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Fraktion der CDU im Rahmen der Abstimmungen, die dieser Beschlussempfehlung zugrunde liegen, der Stimme enthalten.
Sehr geehrte Damen und Herren, so weit zu den Beweggründen im Sozialausschuss. Ich bitte Sie, der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/1418 zuzustimmen, und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Mir fiel heute eine Presseerklärung des sozialpolitischen Sprechers der CDU-Fraktion in die Hände, wo zu lesen war, dass das KiföG auf der einen Seite gegen den Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung verstößt,
dass das KiföG gegen das Konnexitätsprinzip verstößt und dass das KiföG auch gegen die Kommunalverfassung verstößt, weil es einen Terminus technicus benutzt, den die Kommunalverfassung nicht kennt, nämlich es spricht an einer Stelle von Bezirken. Meine Damen und Herren von der CDU, wenn Sie nichts anderes gegen das KiföG vorzutragen haben,
Also das ist so gut wie nichts, denn wir schwächen nicht die kommunale Selbstverwaltung, wir stärken die kommunale Selbstverwaltung.
Ich will noch einmal darauf eingehen, damit wir sehen, was wir hier getan haben. Der Landesgesetzgeber macht Folgendes, er setzt einen Rahmen. Wir setzen einen inhaltlichen Rahmen und im Rahmen dessen machen wir viele gute Dinge. Wir sagen, die örtlichen Entscheidungsträger haben die Möglichkeit, die Kindertagesstättenförderung nach sozialräumlichen Gesichtspunkten zu differenzieren. Wir verbessern die Elternbeteiligung in diesem Rahmen. Wir haben ein Wunsch- und Wahlrecht für Eltern eingeführt,
das heißt, die Eltern können ihre Kinder in die Einrichtung bringen, wo sie es gern hätten. Wir haben das Thema Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen deutlich verbessert. Wir haben das Thema Personalqualifizierung und Fortbildung im Rahmen dieses Gesetzes geregelt. Und wir haben den Anspruch auf Betreuung aus sozialen Gründen in dieses Kindertagesstättenförderungsgesetz mit aufgenommen. Auch hier in diesem Haus ist ja bei dem Thema Bildung thematisiert worden, wie es denn andere machen. Warum sind beispielsweise die skandinavischen Länder im Bildungsbereich, auch im vorschulischen Bildungsbereich, deutlich besser als die Bundesrepublik Deutschland?
Und wenn man jetzt beispielsweise mal nach Schweden guckt, dann kann man feststellen, die Schweden haben ähnliche Regelungen wie hier bei uns in Mecklenburg-Vorpommern. Sie haben einen inhaltlichen Rahmen vorgegeben und überlassen es der Örtlichkeit, diesen Rahmen umzusetzen, diesen Rahmen zu finanzieren, umzusetzen und auszufüllen. Und wenn man sich mal die Situation in Schweden ansieht und mit der unsrigen vergleicht, dann kommen wir nicht schlecht weg. Wir haben in Schweden eine Besucherbeteiligung von den Einrichtungen, die meines Erachtens bei 85 Prozent liegt. Wir sind hier über 90 Prozent. In Schweden hat man einen Anspruch auf eine dreistündige Betreuung pro Tag. Wir sind hier bei mindestens sechs Stunden Betreuung pro Tag. Und wir erlauben nicht nur, wir sichern den Rechtsanspruch auf Betreuung nicht nur erwerbstätigen Eltern, sondern wir sagen auch, soziale Gründe müssen immer dazu führen, dass Eltern ihre Kinder in die Einrichtung bringen können.
Also wir haben nach meinem Dafürhalten einen guten Rahmen mit diesem Gesetz vorgegeben und die Umsetzung des Gesetzes machen wir vor Ort, das heißt, wir erlauben den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Gemeinden, diesen Rahmen auszufüllen. Im Rahmen von Leistungsverträgen mit einzelnen Einrichtungen ist dieser Rahmen zu füllen und dann auch zu finanzieren. Und wir beteiligen uns an dieser Finanzierung, und zwar in erheblichem Umfang. Ich darf an dieser Stelle noch mal darauf hinweisen, dass das Kindertagesstättenförderungsgesetz das einzige Gesetz ist, was in dieser Legislaturperiode als Leistungsgesetz mit einem Mittelzuwachs zu rechnen hatte.
Das ist ja auch immer etwas, was sehr stark von der CDU kritisiert wurde. Die örtlichen Ebenen allein seien so ein Akt der Willkür. Da muss man sich die Frage stellen, ob Sie denn kein Vertrauen zu Ihren Leuten vor Ort haben. Die CDU ist doch immer die Partei, die sagt, wir sind die Kommunalpartei,
(Torsten Renz, CDU: In Güstrow, genau. In Güstrow, ja. Da werden wir zuerst in die Regelung kommen.)
Und da stelle ich fest, der Kreis Güstrow ist der erste Landkreis in Mecklenburg-Vorpommern, der die Leistungsverträge durchverhandelt hat.
(Torsten Renz, CDU: Aha! – Rudolf Borchert, SPD: Richtig, das ist lobenswert. – Zuruf von Torsten Renz, CDU)
Sie sind derjenige gewesen, der hier immer Horrorszenarien beim Thema Elternbeiträge an die Wand gemalt hat.
Im Landkreis Güstrow steigt im Bereich der Ganztagsbetreuung in der Krippe der Elternbeitrag um höchstens 6 Euro, Herr Renz.
(Torsten Renz, CDU: Aha! – Torsten Koplin, PDS: Das ist weniger, als die Regelsatzsteigerung gewesen wäre.)
Und im Höchstfall steigt im Landkreis Güstrow der Beitrag zur Kindertagesbetreuung um sieben Prozent. Maximal um sieben Prozent erhöht sich der Elternbeitrag bei der Kindertagesbetreuung im Landkreis Güstrow, Herr Renz.
(Torsten Renz, CDU: Das sind aber schon 14 Euro, ja? Das sind aber schon 14. Die Ministerin hat von 5 bis 10 gesprochen.)
So ist es im Grunde also. Und so viel ist letztendlich davon übrig geblieben, was von Ihnen hier immer vorgetragen wurde.