und das, obwohl der in meinem Haus erarbeitete Gesetzentwurf bereits im Frühsommer allen vorgelegen hat. Gerade Sie, sehr geehrter Herr Glawe, verfügen über hervorragende Kenntnisse, über hervorragende Kontakte
zu Trägern, Trägerorganisationen in der Altenpflege. Und gerade Sie haben sich vehement gegen dieses Gesetz ausgesprochen, aber Sie haben kein anderes vorgelegt, Herr Glawe.
Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist das Bezeichnende an dieser Diskussion. Viele haben – und in manchen Teilen wirklich sogar zu Recht – gegen dieses Gesetz argumentiert in der Öffentlichkeit, aber keiner hat einen besseren Vorschlag vorgelegt.
Als Sozialministerin habe ich im November 2002 das Erbe einer mehrjährigen Förderpraxis hier angetreten. Schon bis zum 31.12.1996, also noch weitgehend von der CDU/F.D.P.-Koalition bestimmt,
wurden damals rund 6.000 Pflegeheimplätze mit einem Barzuschuss bis zu 40 Prozent saniert beziehungsweise rekonstruiert.
Der Rest der Finanzierung erfolgte seit dieser Zeit von Jahr zu Jahr auf Antrag jeweils durch das Land. Kapitaldienste, die Zahlung von Mieten und Pachten wurden übernommen. Schon damals hat man mit dieser Förderpraxis einen weitgehend ungedeckten Wechsel auf die Zukunft gezeichnet, denn niemand konnte aufgrund der damaligen Rechtslage wirklich sicher davon ausgehen bis zum Ende der seinerzeit eingegangenen Verträge mit Laufzeiten von teilweise bis zu 20 Jahren, dass wirklich bis zum Ende der Finanzierung eine staatliche 100-Prozent-Förderung der Schuldendienste erhalten bleiben wird. Ich will das an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal würdigen: Es sind großartige Leistungen innerhalb nur weniger Jahre bis 1996 vollbracht worden. In einer Um
Mit der Einführung der Pflegeversicherung Mitte der neunziger Jahre kam dann der nächste Schub. Das BundLänder-Programm nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz wurde für die neuen Länder aufgelegt und vor diesem Hintergrund wurde auch 1996 von der Koalition aus CDU und SPD das Landespflegegesetz vorgelegt und beschlossen. Es sollte dem Ziel dienen, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung durch eine leistungsfähige und wirtschaftliche, pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten. Auch dank dieses Programms haben wir im Land einen deutlichen Qualitätsschub bei der Pflege erfahren. Noch einmal wurden rund 7.000 Plätze neu geschaffen, saniert oder eben rekonstruiert. Und alle diese Plätze wurden zu 100 Prozent finanziert. Langfristige Kreditverpflichtungen wurden in diesem Zusammenhang nicht eingegangen und gerade das ist es, was uns heute hier allen zu schaffen macht. Im Ergebnis leben inzwischen circa 90 Prozent der Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen, die also neu gebaut, grundlegend saniert oder rekonstruiert wurden.
Und ich möchte an dieser Stelle die Leistungen all derer würdigen, die das Programm nach Artikel 52 möglich gemacht haben, sowohl auf Bundesebene, aber eben auch die, die auf Landesebene die Leistungen erbracht haben, damit wir heute diese sehr gute Ausstattung an Pflegeeinrichtungen haben. Diese Leistungen möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich würdigen.
Nunmehr aber, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordnete, gilt es, die pflegerische Versorgungsstruktur im Land zu sichern und weiterzuentwickeln, und das unter veränderten rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen. Drei Dinge sind hierbei zu bedenken:
1. Das Förderprogramm nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz, das ja für die neuen Länder aufgelegt wurde, war von Anbeginn befristet. Gesetzlich fixiert war das Datum 31.12.2002. Dieses Programm ist ausgelaufen. Die Bundesmittel kommen nicht mehr.
2. Die Rechtslage in Deutschland fordert eine Gleichbehandlung aller Anbieter. Eine Förderung darf niemanden durch Aufnahme in einen Plan ausgrenzen oder privilegieren. Das wurde uns noch einmal deutlich gemacht mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom Juni 2001.
3. Eine Fortschreibung der Förderung auf dem bisherigen Niveau – und das müssen wir ja an dieser Stelle so einschätzen – ist für das Land aufgrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht möglich.
Das allein wäre aber noch zu lösen, wenn da nicht der wirklich knifflige Teil des angetretenen Erbes, von dem ich schon gesprochen habe, wäre, denn es sind ja die Förderstrukturen der Vergangenheit, die eine wirklich gerechte Lösung im Augenblick für alle behindern.
Was heißt das? Nach Paragraph 82 SGB XI können die Träger von Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige In
vestitionsaufwendungen, Aufwendungen für Miete beziehungsweise Pacht den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern gesondert in Rechnung stellen, soweit die Aufwendungen nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Was heißt das konkret? 7.000 Menschen in Heimen, gefördert nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz, müssen auch zukünftig kaum mit Mehrbelastungen rechnen. Für sie fallen, außer den geringen Kosten für Instandhaltung, keine weiteren umlegbaren Kosten an. Ganz anders sieht es dagegen aus für die rund 6.000 Bewohnerinnen und Bewohner der vor 1996 gebauten und heute noch nicht ausfinanzierten Heime. Sie werden mit den Restschulden belastet, die ungedeckten Wechsel aus der Vergangenheit werden jetzt eingelöst. Zukünftig können die Träger Kosten von durchschnittlich 450 Euro dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellen.
Die Entscheidung der neunziger Jahre, die in Mecklenburg-Vorpommern getroffen wurde, nämlich mit In-KraftTreten des Artikels 52 Pflegeversicherungsgesetz, die künftigen Investitionen in Pflegeeinrichtungen zu 100 Prozent mit öffentlichen Mitteln zu fördern, hat im Land zur Herausbildung von zwei großen Gruppen am Pflegemarkt geführt. Heimen mit einer kaum spürbaren Belastung für die Bewohnerinnen und Bewohner stehen Heime mit Belastungen von mehreren 100 Euro gegenüber. Durch die ungleiche Vergabe der Fördermittel des Landes ist eine Wettbewerbsverzerrung für die Betreiber der Pflegeheime entstanden, die nach gegenwärtiger Rechtslage nicht korrigiert werden kann. Das heißt, der Fluch der guten Tat lässt sich heute nicht ohne weiteres aus der Welt schaffen.
In den letzten Monaten habe ich, haben meine Mitarbeiter intensive Beratungen mit Trägern, mit Vertretern von Trägern, mit Abgeordneten, mit Betroffenen, mit Juristen aus verschiedenen Einrichtungen geführt, um einen Ausweg aus dieser Situation zu finden. Immer wieder ging es dabei um einen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen, die ich eben noch mal geschildert habe, in den Heimen für die Zukunft.
Vorab möchte ich sagen, dass ich den Gedanken dieses Ausgleichs, der oft angesprochen wird, Ausgleich zwischen diesen Fallgruppen zu schaffen, gut nachvollziehen kann. Moderate Mehrbelastungen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in den Heimen nach Artikel 52 sind auch für mich vertretbar, Herr Glawe, wenn dadurch die Belastungen der übrigen Heimbewohner verringert werden können. Es gibt aber bis heute keinen brauchbaren Vorschlag, der dieses Ziel auf juristisch vertretbarem Wege erreichen würde. Auch das, was Sie vorgetragen haben, ist nicht geeignet, um das Problem zu lösen.
Immer wieder ist der Gedanke einer Umlage vorgebracht worden. Aber Paragraph 82 SGB XI, das geltende Bundesrecht, an das wir gebunden sind, sagt eindeutig, dass eine Belastung des Pflegebedürftigen nur mit den nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen erfolgen darf. Ich kann also nicht einen Pflegebedürftigen mit Aufwendungen belasten, die in seiner Einrichtung gar nicht angefallen sind, weil der Staat sie nämlich getragen hat. Auch die Erhebung einer Sonderabgabe bei den Pflegeeinrichtungen widerspricht den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien, die man an eine solche Sonderabgabe legen muss.
Es wurden daneben auch andere Vorschläge erbracht, zum Beispiel die privilegierte Einweisung von Sozialhilfe
empfängerinnen und -empfängern in die Artikel-52Heime, betriebswirtschaftliche Lösungen, also Zusammenfassen verschiedener Heime zu einer Einrichtung, oder eben das, was im Koalitionsvertrag steht, die Einführung eines Pflegewohngeldes. Es liegen hierzu Standpunkte von Fachleuten der Landesregierung, aber auch von Juristen großer Sozialverbände vor, die alle die Bedenken darstellen, so dass wir also an dem vorliegenden Gesetzentwurf festhalten.
Angesichts der Brisanz des Themas habe ich mich aber entschieden, die Möglichkeit sowohl einer Umlage, einer Sonderabgabe und auch die anderen Punkte, die ich eben nannte, noch einmal gesondert prüfen zu lassen. Das wird aber nicht durch Kollegen erfolgen, die mit der bisherigen Förderung oder der bisherigen Gesetzgebung befasst waren, sondern durch einen unabhängigen Dritten, der in seiner Entscheidungsfindung nicht durch vergangenes Handeln befangen ist. Ich denke, diese Unbefangenheit ist schon wichtig. Überdies habe ich das Anliegen an die Bundesministerin und die Sozialminister der neuen Länder, denn nur für diese gab es ja bis 2002 die Fördermittel nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz, mit der Bitte um Hinweise zur Problemlösung herangetragen, wobei gesagt werden muss, dass die anderen neuen Länder eben nicht diese Art und Weise der Förderung haben, wie wir sie mit der 100-Prozent-Förderung hatten, und dadurch in einer etwas glücklicheren Situation sind.
Mit dem Landespflegegesetz werden wir wie andere Länder auch, soweit sie Investitionskosten von Pflegeheimen überhaupt noch fördern, von der bisherigen Objektförderung auf eine bewohnerbezogene Förderung, also die so genannte Subjektförderung, übergehen. Das entspricht dem Willen der Koalitionspartner und ist Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, den wir hier mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt haben. Bis zu 200 Euro werden wir den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zur Verfügung stellen. Insofern dient die Einführung eines Pflegewohngeldes der Entlastung all jener, die von den neuen, aber eigentlich alten Belastungen am meisten betroffen werden. Das ist in der jetzigen Situation nach Prüfung aller Vorschläge, die eingebracht wurden in die Diskussion, der einzige Erfolg versprechende Ansatz.
Seit der Einbringung des Gesetzes sind in den Ausschussberatungen auch noch andere Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden. Der Herr Ausschussvorsitzende Koplin hat darüber gesprochen. Ich darf darauf verzichten, diese noch einmal zu erwähnen.
Ich darf abschließend versichern, dass ich in meinem Geschäftsbereich alle Vorkehrungen getroffen habe, um das In-Kraft-Treten des neuen Landespflegegesetzes so reibungslos wie möglich zu meistern, wenn Sie denn heute darüber positiv befinden werden.
Im Oktober habe ich vorsorglich alle Einrichtungsträger gebeten, mir ihre gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß Paragraph 82 Absatz 3 und 4 SGB XI vorzulegen. Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind dieser Bitte gefolgt, legen derzeit also die entsprechenden Investitionskostenberechnungen vor. Zugleich habe ich vorsorglich im Landesversorgungsamt in Rostock eine Projektgruppe eingerichtet, die sich ebenfalls, als Änderung zum Gesetzentwurf vorgesehen, auf die Bearbeitung der Anträge auf Pflegewohngeld und auch auf die Auszahlung vorbereitet.
Wissen Sie, meine Damen und Herren, das war keine Sache, die man sich lange vorgenommen hat, sondern das war einfach ein Ausweg. Dieses Gesetz ist konnexitätsbehaftet und man muss an irgendeiner Stelle auch mal die Grenze finden für konnexe Kosten und darf nicht das weitere Vorgehen verhindern. Das war also praktisch eine Entscheidung, weil wir mit den kommunalen Spitzenverbänden an dieser Stelle nicht bereit waren, über noch höhere Kosten zu debattieren. Und ich denke, wenn das Landesversorgungsamt jetzt zeitweilig diese Aufgabe erledigt, werden wir auch eine gute Vorstellung davon haben, was es real kostet und welche Konnexitätskosten dann anzusetzen sind, wenn die Aufgabe kommunalisiert wird.
Im Ministerium arbeitet außerdem zeitweilig eine Arbeitsgruppe, die die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung des Pflegewohngeldes schaffen wird. Ich habe außerdem die Anregung aufgegriffen, beabsichtige also, um mögliche Liquiditätsschwierigkeiten bei den Einrichtungsträgern zu vermeiden, vorsorglich im Haushalt einen Vermerk als Ermächtigung einrichten zu lassen, aufgrund dessen für einen Übergangszeitraum auch zinslose Darlehen gewährt werden können, soweit es denn bei der Auszahlung des Pflegewohngeldes zu Verzögerungen kommen sollte. Diese werden dann im Haushaltsjahr 2004 zurückerstattet. Außerdem haben wir ein Bürgertelefon geschaltet, wo also die Bürgerinnen und Bürger, die Interesse haben, die betroffen sind von dem Gesetz, sich sachkundig informieren können.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, im Interesse der Minderung der auf sie mit Auslaufen der Bundesförderung zukommenden Lasten bitte ich Sie um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf einschließlich der Änderungsvorschläge des Sozialausschusses. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht hier um einen Sachverhalt, den ich vorhin angesprochen habe, jetzt aber noch mit einem Hinweis versehen muss. Und zwar hat der Sozialausschuss in Paragraph 7 des Gesetzes, wo es um die Förderung der teilstationären Pflege geht, eine Veränderung vorgenommen und hat gesagt, die Förderung kann pro Tag 2,56 Euro betragen, höchstens jedoch 516 Euro. Und ich habe vorhin gesagt, dieser Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach Paragraph 41 SGB XI gewährt. In der Beschlussempfehlung hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Auf den Seiten 3 und 31 heißt es: „Dieser Zuschuss wird unabhängig“ und so weiter gewährt. Ich möchte darauf hinweisen, dass es heißen muss, wird „abhängig“ gewährt, sonst haben wir hier einen falschen Sachzusammenhang, und den möchte ich gern korrigiert wissen. – Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich denke, wenn man sich das Thema Landespflegegesetz ansieht, muss man anfangen, das in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Ich will mit einem Bekenntnis anfangen. Ich bin der Meinung, dass die Verfahrensweise des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anfang der neunziger Jahre, die Förderung von Pflegeeinrichtungen so vorzunehmen, wie sie vorgenommen wurde, richtig war. Wir haben Anfang der neunziger Jahre in den Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern erhebliche Defizite gehabt, im baulichen Bereich, im Ausstattungsbereich, und es war notwendig, dass das Land hier schnell zu Entscheidungen kam. Und es hat das folgendermaßen getan: Es hat gesagt, uns stehen begrenzte Mittel zur Verfügung und wir haben eine gewaltige Aufgabe zu leisten. Deswegen kam es zu der Entscheidung und g ewährte Barzuschüsse. In der Regel beliefen sich die Barzuschüsse auf eine Größenordnung von 30 bis 35 Prozent der Investitionskosten. Dann hat man gesagt, den Rest der Investitionskosten finanzieren wir über den Kapitalmarkt und da bekommen die Träger der Einrichtungen Hilfe, um diese Kapitalmarktbelastung tragen zu können.
Als Steuerungsinstrument entwickelte man das Instrument der Landespflegeplanung. Man hat gesagt, die Einrichtungen, die wir in unsere Landespflegeplanung aufgenommen haben, das sollen die sein, die von dieser Förderung partizipieren. So kommt der zeitliche Fortschritt dergestalt, dass im Jahr 2001 das Bundessozialgericht in einer bemerkenswerten Entscheidung gesagt hat, das Thema, ob eine Einrichtung gefördert werden kann oder nicht, darf nicht abhängig davon gemacht werden, ob eine Einrichtung in einer Landespflegeplanung Aufnahme gefunden hat oder nicht. Dies entspricht nicht der Intention des Pflegeversicherungsgesetzes.