Herr Kollege, können Sie mir denn dann bitte sagen, warum Sie einen Beschluss des Landtags für erforderlich halten, damit eine Richtlinie vom Ministerium vorgelegt wird?
Wenn Sie die letzten Worte, die ich hier gesagt habe, noch verstanden hätten – vielleicht können Sie das im Protokoll nachlesen, da ist die Begründung drin –, warum ich das für wichtig erachte,
Ich will den weiteren Fortgang hier im Parlament einfach nicht aufhalten. – Danke sehr für die Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/807. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist Antrag der Fraktionen der SPD und PDS auf Drucksache 4/807 mit den Stimmen der
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 24: Beratung des Antrages der Fraktionen der PDS und SPD – Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit, Drucksache 4/810. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/844 vor.
Antrag der Fraktionen der PDS und SPD: Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit – Drucksache 4/810 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Als der Europäische Gerichtshof am 9. September dieses Jahres sein Urteil zum Fall eines Kieler Klinikarztes, Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit, erklärte, mochte man den Eindruck gewinnen, als sei hier etwas Unvorhersehbares geschehen. Das aber ist nicht der Fall, denn die mit dem Fall befassten Richter entschieden in Übereinstimmung mit einer Richtlinie des Europäischen Rates, die am 23. November 1993, also zehn Jahre zuvor in Kraft getreten war. In dieser Richtlinie heißt es klar und unzweideutig, dass es sich bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, nicht um Ruhezeit, sondern um Arbeitszeit handele. Auch in dem Falle, dass die Ärztin oder der Arzt während des Bereitschaftsdienstes nicht oder nicht ständig oder nur zu einem Teil dienstlich in Anspruch genommen wird, handele es sich um Arbeitszeit.
Ein ähnliches Urteil hatte der Europäische Gerichtshof vor wenigen Jahren im Falle eines Klägers aus Spanien schon einmal gefällt. Anstatt aber Richtlinie und das eben genannte Urteil zum Anlass zu nehmen, entsprechende gesetzliche Konsequenzen auch für Deutschland abzuleiten, verharrte jede Bundesregierung seit zehn Jahren in diesem Zusammenhang im Ruhestand.
Nun wird nichts mehr so sein, wie es vorher war. Die Bundesregierung wird handeln müssen und auch wir im Land Mecklenburg-Vorpommern müssen Konsequenzen ziehen, und die nicht nur im Bereich des Sozialministeriums, sondern ebenso im Zuständigkeitsbereich zum Beispiel des Innenministeriums. Überall, wo es ähnliche Bereitschaftsdienste wie bei den Klinikärzten gibt, sei es im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, sind solche Entscheidungsfindungen notwendig. Als Beispiele für solche Berufsgruppen haben wir in der Antragsbegründung Feuerwehrleute und Beschäftigte in den Rettungs- und Wachdiensten aufgeführt.
Bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes geht es in erster Linie nicht ums Geld, sondern um Zeit. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wurde bisher nur zu gut 50 Prozent als Arbeitszeit gerechnet. Nun gilt er als volle Arbeit und kollidiert damit mit dem deutschen Arbeitszeitgesetz, das zu novellieren sein wird. Und das ist gut so. Denn in Zukunft werden Bereitschaftsdienste von 24, 30 oder gar 36 Stunden Dauer nicht mehr möglich sein. Europäisches Recht hat Vorrang vor nationaler Gesetzge
bung. Was für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon lange gilt, wird also auch für Ärztinnen und Ärzte endlich rechtens sein. Es gibt keinen Grund, warum es für Ärztinnen und Ärzte besondere Regeln geben sollte. Auch sie sind nicht unersetzbar, auch sie können durchaus im Schichtdienst arbeiten. Oder wird, etwas sarkastisch gefragt, die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten leiden, wenn nicht mehr der übernächtigte Dienst habende Arzt behandelt, sondern die Kolleginnen und Kollegen, die ausgeruht am Nachmittag zum Schichtdienst kommen?
Sicher, jetzt muss delegiert werden. Wer delegiert, muss auch ausbilden. Kliniken, in denen nur die Chefärztin oder der Chefarzt und zwei, drei Auserwählte an der „Macht des Wissens“ und der Entscheidungsgewalt beteiligt sind, gehören der Vergangenheit an. Auch im Falle der Hierarchien wird nichts mehr so sein wie vorher. Sie werden flacher und damit steigt auch die Qualität der ärztlichen Leistungen, so vermuten zumindest Expertinnen und Experten. Flexibilität ist gefordert.
Die ersten Reaktionen auf das Urteil fielen auffallend weit auseinander. Für die Bundesgesundheitsministerin ist das alles kein Problem, man sei vorbereitet, so hieß es. Andere verweisen auf die Undurchführbarkeit des Urteils aufgrund fehlender ausgebildeter Ärztinnen und Ärzte. Letzteres ist wohl richtig. Aber mit der nun notwendigen Umsetzung dieses Urteils in den realen Berufsalltag wird die ärztliche Tätigkeit möglicherweise auch wieder an Attraktivität gewinnen. Das ist dringend notwendig, da die in vielen Kliniken tätigen Medizinerinnen und Mediziner älter geworden sind und der Nachwuchs wegzubrechen droht.
Es mag sein, dass viele Ärztinnen und Ärzte das Urteil nur widerwillig schlucken, denn die Abschaffung der Bereitschaftsdienste bedeutet unter Umständen finanzielle Einbußen. Ob Ärztinnen und Ärzte generell und im Besonderen in Ostdeutschland in Zukunft für die vielfältigen Anforderungen des Berufes und die große Verantwortung angemessen honoriert werden, bleibt zu hoffen und einzufordern. Wir haben uns landesseitig als Koalitionsfraktionen diesbezüglich in der Koalitionsvereinbarung auch geäußert. Für eine medizinische Versorgung auf hohem Niveau muss man auch eine entsprechende Bezahlung verlangen, wenngleich die gegenwärtige Bundespolitik wohl eher signalisiert, das nicht so handhaben zu wollen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das wird deutlich, ist wohl doch mehr als ein juristisches Problem, das mit einer Gesetzesnovelle schnell aus dem Weg geräumt werden könne. Ich denke, es wirft manch grundsätzliche Frage auf. So zum Beispiel die nach dem Arzt-Patienten-Verhältnis. Das wird wesentlich geprägt durch die Zeit, die ein Mediziner für den Hilfesuchenden aufbringen kann. In Deutschland dauert ein Arztgespräch durchschnittlich, so sagen Statistiken, 7,6 Minuten. In der Schweiz dagegen wird einem Kranken von seinem Doktor die doppelte Zeit zugebilligt.
Oder nehmen wir ein Problem, zu dem wir uns hier auch schon ausgetauscht haben, nämlich Leistungen für Demenzkranke. Die Rürup-Kommission spricht sich dafür aus, ab 2005 Demenz bedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen und psychische Erkrankungen bei d e r Einstufung mit 30 Minuten zu berücksichtigen. Wer wie wir für einen spezifisch ganzheitlichen Pflegebegriff
eintritt, der die biologischen beziehungsweise psychischen, instrumentellen und sozialen Dimensionen des Verlusts an körperlicher und geistiger Leistungskompetenz umfasst, wird in diesem Zusammenhang die Einbeziehung von Demenzkranken in den Leistungsbereich begrüßen. Eine Herausforderung der pflegerischen Zeitbedarfe für Demenzkranke wird in nicht wenigen Einzelfällen die Härten mildern, die aus der finanziellen Gleichstellung von ambulanter und stationärer Pflege entstehen, denn Demenzkranke sind in deutlich höherem Maße auf stationäre Pflege angewiesen als andere Pflegebedürftige.
Kritisch muss aber die Unterordnung dieser Leistungsverbesserungen unter das Primat der finanziellen Stabilisierung gesehen werden. Es ist zu befürchten, dass die notwendigen Verbesserungen dem Finanzierbarkeitsgebot zum Opfer fallen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist richtig. Es zwingt zu überfälligen Konsequenzen wie die im Arbeitszeitregime, wie die verstärkte Ausbildung im medizinischen Bereich, aber auch zu damit im Zusammenhang stehenden mittelbaren Fragen, und das, wie ich eingangs sagte, nicht nur im medizinischen Bereich.
Dem Bericht der Landesregierung sehen die Fraktionen der PDS und SPD mit Interesse entgegen. Lassen Sie mich noch zwei, drei Worte verlieren zu dem Änderungsantrag, der vorliegt. Den halten wir für nicht zustimmungsfähig,
weil wir der Meinung sind, so detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Landtagsbeschlusses sind nicht notwendig. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Nachdem der Europäische Gerichtshof am 9. September 2003 über einen Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein entschieden und die Bereitschaftsdienste von Ärzten in Krankenhäusern vollständig als Arbeitszeit bewertet hat, bedarf das Arbeitszeitgesetz des Bundes einer entsprechenden Anpassung. Zwar liegt bereits ein Fraktionsantrag zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes dem Deutschen Bundestag vor, jedoch ist aus Kreisen einiger Bundesländer daran Kritik geäußert worden, weshalb der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens derzeit noch nicht vorhergesagt werden kann. Vor diesem Hintergrund können in MecklenburgVorpommern noch keine verbindlichen Aussagen über die zu erwartenden Personalmehrbedarfe im Ergebnis des Urteils gemacht werden.
Im Mittelpunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes steht die Feststellung, dass Bereitschafts
dienst in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG darstellt. Das gilt auch dann, wenn es den Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen. Das geltende deutsche Arbeitszeitgesetz bewertet bislang aber nur die tatsächliche Inanspruchnahme eines Arztes im Krankenhaus als Arbeitszeit und bewertet die übrige Zeit als Ruhezeit. Hieraus ergibt sich künftig ein Mehrbedarf an Stellen und Finanzmitteln, der allerdings in Abhängigkeit von der örtlich gegebenen Struktur und Arbeitsorganisation sehr unterschiedlich ausfallen kann. Demgemäß haben die Krankenhausträger neue Arbeitszeitmodelle in ihren Krankenhäusern einzuführen wie auch die Tarifpartner ihre Tarifverträge der neuen Rechtslage anzupassen.
Sowohl aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes als auch des Patientenschutzes ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu begrüßen. Die Umsetzung der Entscheidung wird dazu führen, dass neue und weniger belastende Arbeitszeitmodelle nicht nur an Krankenhäusern, sondern auch in anderen Bereichen, in denen Bereitschaftsdienste üblich sind, eingeführt werden. In den Krankenhäusern wird das neue Arbeitszeitgesetz bewirken, dass sich die Arbeitsbedingungen der Ärztinnen und Ärzte, aber auch der Pflegekräfte verbessern werden. Den Patienten wird ein ausgeruhtes Personal zur Verfügung stehen und dadurch wird die Qualität der medizinischen Versorgung besser, das heißt also optimiert werden können.
Als Aufsichtsbehörden für den Arbeitsschutz haben sich die Länder bereits am 10. September 2003 in Berlin auf einer Unterausschusssitzung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mit der EuGHEntscheidung befasst und insbesondere das weitere Vorgehen für die Durchführung von Arbeitszeitkontrollen abgestimmt. Die Länder erwarten von der Bundesregierung eine zügige gesetzliche Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes und können den Äußerungen des zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit entnehmen, dass die notwendigen Rechtsänderungen bereits zum 1. Januar 2004 in Kraft treten sollen.
Dem Bundestag liegt mit Drucksache 15/1204 bereits der Entwurf eines Gesetzes zur Reform am Arbeitsmarkt mit Änderungsantrag vom 10. September 2003 vor, der entsprechende Änderungen des Arbeitszeitgesetzes vorsieht, wonach Bereitschaftsdienst eben nicht mehr der Ruhezeit zugerechnet werden soll. Stattdessen soll künftig die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft im Durchschnitt 48 Stunden nicht mehr überschreiten.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sind sich darüber einig, dass eine sofortige Umsetzung des EuGHUrteils in Krankenhäusern schon aus Gründen des am Arbeitsmarkt nur beschränkt zur Verfügung stehenden Fachpersonals, nur bedingt also möglich ist. Die Länder erwarten aber von den Krankenhausträgern bereits jetzt unter dem Eindruck des EuGH-Urteils, personelle Bedarfe zu ermitteln und, soweit möglich, Anpassungen im Sinne des Urteils vorzubereiten. Die Länder selbst werden über den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik wie schon im vergangenen Jahr die Krankenhausträger im Rahmen ihres Aufsichtsvollzuges bei Umstellungsmaßnahmen unterstützen. Derartige Modelle werden bundesweit gegenwärtig in 300 Krankenhäusern umgesetzt.
Meine Damen und Herren, wie kompliziert die Situation ist, darf ich Ihnen an folgenden Zahlen verdeutlichen: Der Marburger Bund als Vertretung der Krankenhausärzte rechnet mit einem zusätzlichen Mehrbedarf von bundesweit 15.000 Medizinern und damit mit Mehrkosten von rund 1 Milliarde Euro pro Jahr. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft errechnet einen zusätzlichen Bedarf von etwa 27.000 Ärzten und 14.000 Pflegekräften und damit etwa 2 Millionen Mehrkosten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen ihrerseits zweifeln diese Bedarfsberechnungen an und rechnen bei einer Umstellung der Arbeitsorganisation nicht zwingend mit Mehrausgaben, da die neuen Vorgaben durch bessere Arbeitsorganisation, den Abbau von Überkapazitäten und die in der Bundespflegesatzverordnung bereits vorgesehenen zusätzlichen Mittel und im GMG-Entwurf auch eingeplanten weiteren Mittel für Verbesserungen der Arbeitszeitbedingungen in Krankenhäusern kostenneutral umgesetzt werden können.
Obwohl also ohne Kenntnis des neuen Arbeitszeitrechts noch keine verbindliche Stellungnahme zu diesen sehr unterschiedlichen hier zitierten Aussagen erfolgen kann, dürfte aber bereits jetzt feststehen, dass auch bei ausreichenden Finanzmitteln Arbeit suchende Ärztinnen und Ärzte im großen Umfang nicht zur Verfügung stehen werden. Ich bin deshalb wie die Landeskrankenhausgesellschaft der Meinung, dass in einem der Sach- und Rechtslage entsprechenden Übergangszeitraum die Arbeitszeiten schrittweise umgestellt werden müssen, denn das beste Arbeitszeitmodell nützt herzlich wenig, wenn die Möglichkeiten zu seiner Umsetzung fehlen.
In Mecklenburg-Vorpommern können gegenwärtig sowohl von der Landeskrankenhausgesellschaft als auch von der Ärztekammer wie auch von den befragten Krankenhäusern, die wir um Stellungnahme gebeten haben, derzeit noch keine konkreten Angaben zu den Folgerungen aus dem EuGH-Urteil gemacht werden, wobei lediglich nach erster vorsichtiger Schätzung der Kassenärztlichen Vereinigung für zusätzliche Stellen im notärztlichen Bereitschaftsdienst 20 Millionen Euro Mehrkosten erwartet werden und für den stationären Bereich nach Maßgabe des 100-Millionen-Programms der Bundesregierung auf der Basis eines Mehrbetrages in Höhe von 0,2 Prozent des jeweiligen Krankenhausbudgets sich eine zur Verfügung stehende Summe von etwa 2 Millionen Euro jährlich errechnen würde. Hierzu sieht die geltende Bundessatzpflegeverordnung in Paragraph 6 vor, dass die Vertragsparteien zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 0,2 Prozent des Gesamtbetrages vereinbaren. Voraussetzung ist, dass aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Arbeitszeit zu finanzieren sind. Diese Regelungen gelten zunächst für das Jahr 2003 und werden dann für 2004 und die Folgejahre fortgeschrieben.
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist weiterhin ein differenziert zu betrachtendes Nebeneinander von ärztlicher Über- und Unterversorgung festzustellen. Es ist bekannt, dass wir im ambulanten Bereich in attraktiven städtischen oder küstennahen Regionen strukturell eher eine Überversorgung festzustellen haben, für ländliche strukturschwache Gegenden jedoch es offensichtlich an Attraktivität fehlt, sich hier als Arzt anzusiedeln. Hier prüft die Landesregierung ebenso Möglichkeiten der Unterstützung von Existenzgründungen, wie bei den Kommunen über die Bereitstellung günstiger Arbeits- und Wohnräume oder auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung über
Angesichts des nahezu leergefegten Arbeitsmarktes müssen die Rahmenbedingungen der ärztlichen Arbeit spürbar verbessert werden – das möchte ich ausdrücklich sagen –, da sonst der Wettbewerb mit anderen Ländern nicht gewonnen werden kann. Und das geht nur im Miteinander mit allen Betroffenen. Vor diesem Hintergrund ist der im kommenden Frühjahr anstehende Beitritt unserer östlichen Nachbarländer zur Europäischen Union durchaus mit positiven Erwartungen verbunden. Bereits in der jüngeren Vergangenheit haben die Anträge auf Erteilung einer ärztlichen Berufserlaubnis aus Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik stark zugenommen, weshalb sich die Anzahl der vom Sozialministerium für EU-Ausländer ausgestellten Berufserlaubnisse von ursprünglich 50 im Jahr mit nunmehr über 100 jährlich in kurzer Zeit, und das mit steigender Tendenz, mehr als verdoppelt hat.