Protocol of the Session on September 10, 2003

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Weltweit wird die Meeresumwelt erheblich durch illegale Verklappung von Abfällen und Ladungsrückständen auf See geschädigt. Um dieses künftig zu verhindern, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 27. November 2000 die Richtlinie 2000/59/EG über so genannte Hafenauffangreinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – im Folgenden werde ich nur noch die Kurzbezeichnung „EG-Schiffsabfallrichtlinie“ wählen – erlassen. Im dritten Erwägungsgrund der EGSchiffsabfallrichtlinie wird die Besorgnis über die Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten durch Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zum Ausdruck gebracht. Die Sorge gilt dabei vor allem der Durchführung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, das 1973 abgeschlossen und 1978 durch ein Protokoll geändert wurde, das so genannte MARPOL-Abkommen. Die obligatorischen Regelungen dieses Übereinkommens betreffen insbesondere den Schutz der Meere vor Öl und Schiffsmüll. Die Ostsee ist Sondergebiet im Sinne der entsprechenden Anlagen zu MARPOL.

Dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern legen wir deshalb heute ein Gesetz zur Regelung der Schiffsabfallentsorgung in den mecklenburg-vorpommerschen Seehäfen vor, durch welches die für den Landesgesetzgeber verbleibenden Regelungsbereiche der EG-Schiffsabfallrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollen.

Bei der Landesgesetzgebung könnte zwar an die Sachmaterie des Abfallrechts angeknüpft werden, da jedoch der Umgang mit Schiffsabfällen von der EG-Schiffsabfallrichtlinie als ein in sich abgeschlossener Sachkomplex behandelt wird und das Abfallrecht durch diese Sachmaterie überfrachtet würde, soll die landesrechtliche Verankerung wie in anderen Bundesländern in einem eigenständigen Gesetz erfolgen. Den Rechtsanwendern wird auf diese Weise die besondere Bedeutung des Meeresschutzes klar und zugleich der Einblick in die getroffenen Regelungen erleichtert.

Wesentliche Aussage des Gesetzes ist die Einführung einer Pflicht zur Entladung von Schiffsabfällen und La

dungsrückständen für alle Schiffe, die einen Hafen in Mecklenburg-Vorpommern von See aus anlaufen, und zwar unabhängig von der Flagge, unter der sie fahren. Die Entladung und Entsorgung ist gemäß den Vorgaben des europäischen Rechts kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn eine Entladung tatsächlich nicht erfolgt.

Lassen Sie mich zunächst die Hintergründe und dann die wesentlichen Regelungen des Gesetzes darlegen. Die Hintergründe und die Eckpunkte des Gesetzes lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: Das internationale Übereinkommen MARPOL verpflichtet seine Unterzeichner, für die Bereitstellung und Benutzung angemessener Hafenauffangeinrichtungen zu sorgen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben dieses Übereinkommen ratifiziert. Vor diesem Hintergrund haben alle Küstenländer, so auch Mecklenburg-Vorpommern, in den vergangenen Jahren erhebliche Beiträge aufgewendet, um Seeschiffe zu veranlassen, im Interesse des Schutzes der Meere die in den Seehäfen eingerichteten Entsorgungsinfrastrukturen zu nutzen. Seit In-Kraft-Treten der Richtlinie des Landes zur Förderung der Schiffsentsorgung nach MARPOL I und II in den Häfen Mecklenburg-Vorpommerns hat allein das Land Mecklenburg-Vorpommern hierfür 1,2 Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung gestellt.

Die EG-Schiffsabfallrichtlinie greift diesen Grundgedanken auf, führt aber das so genannte Verursacherprinzip ein, indem sie Finanzierungsbeiträge der Reeder, Eigner und Charterer zu den Entsorgungskosten für jedes Schiff vorschreibt, und zwar unabhängig davon, ob das einzelne Schiff überhaupt in dem angelaufenen Hafen entsorgt und dadurch Kosten verursacht. Die Entsorgung wird also für die Schifffahrt insgesamt kostenpflichtig.

Durch die Einführung einer Pflicht, angemessene Hafenauffangeinrichtungen vorzuhalten und diese auch in Anspruch zu nehmen, soll die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen durch Schiffsbesatzungen, weitgehend unterbunden werden. Ein Anreiz für die Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen wird dadurch geschaffen, dass jedes Schiff ein pauschales Entgelt für die Entsorgung seiner Schiffsabfälle entrichten muss. Unabhängig von der tatsächlichen Abfallentsorgung hat jedes den Hafen anlaufende Schiff einen wesentlichen finanziellen Beitrag zur Abfallentsorgung zu leisten.

Der Entwurf der Landesregierung folgt hier der Vereinbarung der Küstenländer über das so genannte „No Special Fee-System“, das grundsätzlich eine 100-prozentige Deckung der Entlade- und Entsorgungskosten durch einen Pauschalbeitrag für eine so genannte Standortentsorgung vorsieht.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes möchte ich Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, in acht Punkten zusammenfassen:

Erstens. Jedes Schiff, mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen und Sportbooten mit einer Zulassung für weniger als zwölf Passagiere, das im Ostseegebiet eingesetzt wird, hat in der Regel 24 Stunden vor Einlaufen in den Hafen eine Meldung gegenüber der Hafenbehörde nach bestimmten Regularien abzugeben. Das ist die so genannte Meldepflicht. Dieses ist EU- und bundesrechtlich bereits vorgegeben und ist begründet in der Sicherheit des Seeverkehrs. Auch die EG-Schiffsabfallrichtlinie, die mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt wird, sieht eine

solche Meldepflicht vor. Dort ist ein auf die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen eingehendes Meldeformular vorgegeben. Der Bund hat diese Vorgabe in seine Vorschriften entsprechend eingefügt und die Formblätter, in denen der Schiffsführer insbesondere Angaben über Ankunftszeit, Fahrtgebiet und die an Bord befindlichen Abfälle machen muss, verbindlich für deutsche Seehäfen eingeführt. In dieser Meldung sind Art und Menge der zu entladenden Abfälle anzugeben. Die Hafenbehörde leitet diese Meldung an die Hafenbetreiber weiter. Diese können insoweit frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Zweitens. Beim Einlaufen in den Hafen sind die Schiffsführer grundsätzlich verpflichtet, Schiffsabfälle und Ladungsrückstände im Hafen zu entladen, die so genannte Entladungspflicht. Eine Ausnahmegenehmigung kann durch die Hafenbehörde gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass noch ausreichender Laderaum für die an Bord vorhandenen und die bis zum nächsten Hafen an Bord entstehenden Abfälle zur Verfügung steht.

Drittens. Mit der Entladepflicht korrespondiert eine Pflicht des Hafenbetreibers, für die Entladung ausreichend geeignete Anlagen, die Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das ist also die so genannte Entsorgungspflicht. Dies können sowohl eigene sein als auch Anlagen anderer Entsorger, in Rostock beispielsweise macht das die Firma Nehlsen für den Hafenbetreiber, die dann entsprechend zu beauftragen sind. So sind zum Beispiel auch mobile Anlagen in den Häfen möglich.

Viertens. Zur wesentlichen Deckung der Kosten für die Entladung und spätere Entsorgung der Schiffsabfälle müssen die Reeder, Eigner oder Charterer – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hafenauffangeinrichtungen – ein pauschaliertes privatrechtliches Entgelt an den Hafenbetreiber entrichten, das dieser in einer Entgeltordnung nach bestimmten einheitlich vorgegebenen Kriterien festsetzt. Wenn Kommunen Hafenbetreiber sind, können sie diese Entgelte auch in Form einer Abgabe hoheitlich erheben. Das gilt zum Beispiel für die Hansestadt Hamburg, die eine solche Abgabe erhebt.

Fünftens. Grundsätzlich wird aber das pauschalierte Entgelt privatrechtlich erhoben. Entsprechend der EGSchiffsabfallrichtlinie gilt das Finanzierungssystem jedoch nicht für die Entladung und Entsorgung von Ladungsrückständen. Diese Dienstleistungen werden individuell durch das Schiff gegenüber seinem Vertragspartner abgerechnet.

Sechstens. Damit Hafenbenutzer stets erkennen können, welchen Pflichten sie unterliegen und welche Nutzungsmöglichkeiten sie haben, insbesondere welche Anlagen sie zur Entladung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zu benutzen haben, wie das Entladeverfahren abläuft oder welche Entgelte sie zu zahlen haben, hat der Hafenbetreiber sicherzustellen, dass den Hafenbenutzern entsprechende Informationen zugänglich sind. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Informationspflichten werden in einer Anlage zum Gesetz formuliert. Diese Information kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, entweder Information über den Abfallbewirtschaftungsplan eines Hafens oder auch durch Aushang oder per Fax, das an die Schiffe gesandt wird, kann dieser Informationspflicht nachgekommen werden.

Siebentens. Neben den gesetzlichen Ausnahmen kann die Hafenbehörde jeweils im Einzelfall und auf Antrag

Befreiungen von der Entladepflicht erteilen. Dieses gilt allerdings nur für Schiffe im Liniendienst und für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Jahr in einem Seehafen zugewiesen ist, zum Beispiel den Schiffen der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Hintergrund dafür ist, dass diese Schiffe vor Ort bekannt sind sowie regelmäßig und überwiegend regional verkehren. Auch hier gibt es eine Einschränkung. Befreiungen können nur erteilt werden, wenn die Entladung der Schiffsabfälle und die Bezahlung eines Entgeltes in einem regelmäßig angelaufenen Hafen durch Regelungen gewährleistet ist.

Achtens. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes erfolgt durch die Hafenbehörden. Überwacht werden neben den allgemeinen Pflichten auch die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die Erhebung des Entgeltes. Den zuständigen Stellen stehen dabei die allgemein üblichen Überwachungsinstrumente, einschließlich Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht, zur Verfügung. Sie sehen das in dem Gesetzentwurf und Sie sehen das auch in dem Strafmaß, das dort maximal 50.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten betrifft. Verlässt ein Schiff den Hafen, ohne seiner Entladungspflicht nachgekommen zu sein, hat die Hafenbehörde unverzüglich die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Behörde zu informieren. Und damit ist eine entsprechende Verfolgung möglich. Dieses ist umweltpolitisch wichtig und soll eine lückenlose Überwachung gewährleisten. Entsprechendes wird übrigens auch von der EG-Schiffsabfallrichtlinie ausdrücklich vorgegeben.

So weit, meine sehr geehrten Damen und Herren, meine Einbringung des Gesetzesentwurfes mit den entsprechenden Begründungen. Ich bitte Sie nunmehr um eine zielstrebige Behandlung dieses Gesetzentwurfes im Parlament, damit unsere Ostsee noch schneller noch sauberer wird. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und PDS)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster erhält das Wort der Abgeordnete Herr Kokert von der Fraktion der CDU. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich, dass die Landesregierung es endlich geschafft hat, die Europäische Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände aus dem Jahre 2000 in Landesrecht umzusetzen. Obwohl es in den letzten Jahren immer wieder zu illegalen Entsorgungen von Schiffsabfällen auf der Ostsee kam und die Verursacher beziehungsweise Eigentümer der angelandeten Abfälle nicht greifbar waren, vermochte es die Landesregierung nicht, die vorliegende Richtlinie zeitnah umzusetzen. In allen anderen Küstenländern der Bundesrepublik ist dies schon geschehen. Auch dies ist neben dem gerade vorgelegten Haushaltsentwurf ein Beispiel für die Arbeitsweise der Landesregierung.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, in den Jahren 1995 bis 2002 hat unser Land über 1,22 Millionen Euro

ausgegeben, um Schiffe zu veranlassen, Abfall umweltgerecht zu entsorgen. Weitere Mittel sind in den Ausbau der für die Entsorgung nötigen Infrastruktur geflossen. Trotz dieser Investition und Zuschüsse war es für viele Eigner, Charterer, Reeder oder Führer von Schiffen immer noch preiswerter, die Abfälle auf der Ostsee zu entsorgen. Das Nachsehen hatten in diesen Fällen die Touristen, die Tourismuswirtschaft und zu guter Letzt die Landräte oder Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Sie waren und sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung der an den jedermann zugänglichen Strandabschnitten angelandeten Abfälle verpflichtet. Die mit der Entsorgung verbundenen Kosten müssen durch sie getragen werden.

Gerade hier, meine Damen und Herren, kam es in den zurückliegenden Jahren immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern und der Landesregierung. Aufgrund der angespannten Haushaltslage der Kommunen und des Landes ist umso unverständlicher, dass die Landesregierung sich frei nach dem Motto „Geteiltes Leid ist halbes Leid.“ mehr als zwei Jahre Zeit für die Umsetzung der Richtlinie ließ. Diese Gelassenheit legte der Umweltminister meines Erachtens bei anderen umweltschutzrelevanten Themen nicht an den Tag.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist überfällig. Obwohl er lange hat auf sich warten lassen, wird er im Rahmen der Beratungen der Ausschüsse noch geändert werden müssen. Gerade für die im Bereich des Paragraphen 11 des Gesetzentwurfes geregelten Bemessungsgrundlagen und Höhe der Entgelte müssen konkretere Regelungen vorgegeben werden.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Dieses ist umso wichtiger, da durch die Höhe der Entgelte auch die Wirtschaftlichkeit der Häfen in unserem Land tangiert wird. Es bringt uns nichts, wenn wir die besten Entsorgungsvoraussetzungen in den Häfen unseres Landes haben, aber die Schiffe aufgrund besserer Wettbewerbsbedingungen andere Häfen anlaufen. Hier gilt es, sich einen Überblick zu verschaffen und, wenn nötig, Korrekturen vorzunehmen. Weitere Diskussionen wird es hinsichtlich der in Paragraph 13 geregelten Zuständigkeiten geben. Vor dem Hintergrund der viel diskutierten Verwaltungsstrukturreform scheinen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Zuständigkeitsregelungen meines Erachtens nicht zielführend zu sein.

(Beifall Egbert Liskow, CDU: Genau.)

Meine Damen und Herren, ich freue mich, dass die Landesregierung nun endlich einen Gesetzentwurf über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt hat. Wir werden ihn zügig im Umweltausschuss bearbeiten und somit für eine Entlastung des Landes und der Kommunalhaushalte sorgen. Gleichzeitig mache ich aber darauf aufmerksam, dass wir in jedem Fall auf eine Anhörung bestehen werden. – Haben Sie vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU – Egbert Liskow, CDU: Richtig.)

Danke schön, Herr Abgeordneter.

Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Herr Jarchow für die Fraktion der SPD. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst möchte ich mich ganz herzlich beim Minister für die sehr ausführliche Erläuterung dieses Gesetzes bedanken. Es ist, denke ich, sehr viel dazu gesagt worden.

(Heiterkeit bei Abgeordneten der CDU)

Und ich möchte Ihnen nur sagen, das Gesetz ist eilbedürftig. Die Eilbedürftigkeit ist so groß,

(Vincent Kokert, CDU: Das stimmt. Das stimmt.)

dass ich hier im Namen der SPD-Fraktion beantragen möchte, diesen Entwurf doch sehr schnell zu überweisen, und zwar federführend in den Umweltausschuss und mitberatend in den Wirtschafts- und Landwirtschaftsausschuss. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD – Egbert Liskow, CDU: Machen wir gleich.)

Danke schön, Herr Abgeordneter.

Als Nächste hat das Wort die Abgeordnete Frau Lück für die Fraktion der PDS. Bitte schön, Frau Abgeordnete.

Sehr geehrter Herr Präsident!

Meine Damen und Herren! Weltweit wird die Meeresumwelt durch illegale Verklappung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen auf offener See erheblich geschädigt. So sahen das Europäische Parlament und auch der Rat der Europäischen Union sich gezwungen, im November 2000 die Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zu erlassen, um diese Verschmutzung des Meeres künftig zu reduzieren und sie später ganz zu verhindern.

Bereits 1973 wurde die internationale Übereinkunft zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe abgeschlossen und 1978 durch ein Protokoll geändert und auch ergänzt. Die obligatorischen Regelungen dieses Übereinkommens gelten insbesondere für den Schutz des Meeres vor Öl und Schiffsabfällen und wurden durch das Europäische Parlament und den Rat in europäisches Recht umgesetzt.

(Zurufe von Vincent Kokert, CDU, und Torsten Renz, CDU)

Die Länder der Europäischen Gemeinschaft sind nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2000/59/EG angehalten, alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ihrer Umsetzung bis zum 28. Dezember 2002 zu erlassen. Die Umsetzung ist also zwingend geboten und es besteht terminlich auch höchste Dringlichkeit. Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat der Bund den Bereich der Hafenabfälle in die Regulierungsbefugnis der Bundesländer übergeben. Diese Regelung soll nun mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf in die Praxis umgesetzt werden. Die PDS-Fraktion begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf ausdrücklich. Wenn es aus unserer Sicht etwas zu kritisieren gilt, dann ist es die sehr späte Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

(Vincent Kokert, CDU: Aha!)