Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat uns einen Gesetzentwurf zum Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten vorgelegt, …
… die für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 bereitgestellt werden sollen. Die Finanzministerin ist ausführlich auf den Inhalt eingegangen. Ich will versuchen, nicht allzu viel zu wiederholen. Ich weiß noch, dass kaum jemand in diesem Hohen Hause die Rolle und die Bedeutung des Königs Fußball in Frage stellen wird. Lassen Sie mich deshalb etwas zur FIFA-Historie sagen.
Die Gründungsakte wurde am 21. Mai 1904 in Paris durch die Bevollmächtigten der Verbände aus Frankreich, Belgien, Dänemark, Holland, Spanien, Schweden und der Schweiz unterzeichnet. Sie haben meine Aufzählung eben gehört. Bis 1909, also fünf Jahre lang, setzte sich die FIFA nur aus europäischen Verbänden zusammen. Bis 1913 kamen so nach und nach die ersten Mitglieder aus Übersee hinzu. Das waren Südafrika, Argentinien, Chile und die USA. Auf dem FIFA-Kongress 1928 wurde beschlossen, eine durch die FIFA organisierte Weltmeisterschaft durchzuführen, die dann auch im Juli 1930 in Montevideo eröffnet wurde. 85 Mitgliedsverbände zählte die FIFA bereits 1954 und seit 2000 sind es 204. Damit ist die FIFA weltweit einer der größten Sportverbände überhaupt.
Meine Damen und Herren! Die Weltmeisterschaft 2006 bietet die Chance, Deutschland als ein gastfreundliches und weltoffenes Land zu präsentieren. Und die SVZ vom Dienstag, dem 16. April gibt dazu auch schon Prognosen ab. Dort steht nämlich geschrieben: „Drei Millionen ausländische Gäste werden bei der WM 2006 erwartet: Weltweit werden rund 40 Milliarden Fans die WM am Fernsehschirm verfolgen.“ Und wie sang doch Altschlagerstar Frank Schöbel: „Fans sind eine Macht.“ Wer will es sich da schon mit einer Macht mit aller Macht verderben?
Die Entscheidung für die zwölf Spielorte fiel am 15. April in der Alten Oper in Frankfurt am Main. Dort ist auch der
Sitz des Organisationskomitees. Das alles kostet nicht wenig Geld, aber bewährte Traditionen tragen dazu bei, eine erfolgreiche WM in Deutschland zu garantieren. Die Ministerin ging darauf ein, dass bereits bei den Olympischen Sommerspielen 1972 in München und der Fußball-WM 1974 durch die Bundesländer aus Mitteln der Lotterie dem Sport geholfen wurde. Deshalb sagen wir, es ist auch gut so, dass sich am 25. Oktober 2001 die Ministerpräsidenten auf eine Mitfinanzierung der FIFA-Fußballweltmeisterschaft Deutschland 2006 geeinigt haben. Wie schon erwähnt, von 2002 bis 2006 werden also zwölf Prozent der Mehreinnahmen – Kalkulationsbasis ist das Jahr 2001 – bereitgestellt.
In Paragraph 1 des Gesetzentwurfes sind im Überblick die Ergebnisse des Jahres 2001 in den Ländern dargestellt. Ich erspare es mir, darauf einzugehen. Die voraussichtlichen Überschüsse und die damit zur Verfügung zu stellenden Summen sind auf Seite 4 des Gesetzentwurfes nachzulesen. Ich erspare es mir auch, Ihnen diese Zahlen jetzt aufzuzählen. Ich begrüße, dass die Verwendung der Mittel in Paragraph 3 des Gesetzentwurfes klar geregelt ist und die Prüfberechtigung der Rechnungshilfe der Länder ausdrücklich festgeschrieben wird. Herr Riemann, wir können die Gemeinnützigkeit gerne prüfen. Aber ich denke, das können auch andere für uns tun.
Staatsvertrages und des Paragraphen 37 Absatz 2 Buchstabe c der LHO ist die rechtliche Grundlage für die Zahlungen gegeben. Ich bitte Sie also namens der SPDFraktion, der Überweisung federführend in den Finanzausschuss und mitberatend in den Sozialausschuss zuzustimmen. – Ich danke Ihnen.
Der Ältestenrat schlägt vor, wie es auch eben vorgeschlagen wurde, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2819 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist das einstimmig beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD, CDU und PDS – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, Drucksache 3/2823.
Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und PDS: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes (1. Landesverfassungsgerichtsgesetz-Ände- rungsgesetz M-V – 1. LVerfGG-ÄndG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2823 –
Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Kreuzer von der PDS-Fraktion. Bitte sehr, Herr Kreuzer.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bitte gestatten Sie mir, anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfes einige wenige Sätze zum Anliegen der Änderung zum Landesverfassungsgerichtsgesetz zu sagen. Ich denke zunächst, man kann aus der Sicht der verflossenen sieben Jahre seit Bil
dung dieses Gerichtshofes feststellen, dass das Landesverfassungsgerichtsgesetz sich im Prinzip bewährt hat. Und so sind folgerichtig die vorgesehenen Änderungen nicht fundamental, sondern akutem und aktuellem Handlungsbedarf geschuldet. Es findet sozusagen ein stiller Wandel in der Ausgestaltung einzelner Bestimmungen, die aus der Sicht der Praxis der Rechtsprechung als angezeigt und angemessen erscheinen, in den Änderungen seine Widerspiegelung. Und auch aus meiner ganz persönlich Kenntnis und Beteiligung an den vorberatenden und vorbereitenden Schritten im Rechtsausschuss bin ich sehr damit zufrieden, dass wir das Gesetz in so kurzer Zeit und im Konsens aller Fraktionen einbringen konnten und hoffentlich auch werden beschließen können. Es geschehen gegen Ende der Legislaturperiode eben doch noch Zeichen und Wunder.
Ich denke ferner, dass das Ergebnis, zu dessen Initiierung wir uns nach einer konstruktiven Beratung mit den Mitgliedern des Landesverfassungsgerichtes entschlossen haben, auch ein Beleg für – und ich sage das ausdrücklich – unverkrampfte Beziehungen zwischen der ersten Gewalt im Landtag und der dritten Gewalt, jedenfalls ihrer Krone, dem Landesverfassungsgericht, ist. Und ich beziehe in diese Bewertung auch ausdrücklich alle jene Punkte ein, die der Rechtsausschuss und die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts gemeinsam in diesem genannten Gespräch erörtert haben.
Zur Verdeutlichung dessen rufe ich uns, meine sehr verehrten Damen und Herren, den Werdegang des vorliegenden Gesetzesentwurfes ganz kurz in Erinnerung. Am 28. Februar diesen Jahres hatte der Rechtsausschuss einer längst überfälligen Einladung des Landesverfassungsgerichtes Folge geleistet, um, wie man so sagt, über gemeinsam interessierende Fragen zu beraten. Eine dieser Fragen war die vom Landesverfassungsgericht vorgeschlagene Novellierung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, die auf der Kenntnis und siebenjähriger Anwendung des noch gültigen Gesetzes beruhte. Nach gemeinsamer Abwägung aller Möglichkeiten, aber auch aller möglichen Risiken waren wir uns dann schnell einig, diese Novellierung unter strenger Einhaltung von drei Entscheidungskriterien vorzubereiten:
Zweitens. Die Gesetzesänderung muss ohne großen Zeitaufwand realisierbar sein, also zum Beispiel ohne langatmige Befragungen, Anhörungen, Expertisen, Gespräche und so weiter und so fort.
Drittens. Alle Fraktionen sollen allen vorgesehenen Änderungen zustimmen können, um nicht noch in langwierige Auseinandersetzungen in diesem Hause zu geraten.
Eine aus Vertretern aller Fraktionen, des Landesverfassungsgerichtes und des Justizministeriums bestehende Arbeitsgruppe nahm sich dieser Aufgabe, das Gesetz zu schreiben, an. Das Ergebnis wurde von allen Fraktionen für gut befunden und als interfraktioneller Entwurf, so, wie Sie ihn, meine sehr verehrten Damen und Herren, nunmehr besitzen, vorgelegt. Darüber hinaus gab es und gibt es weitere Vorschläge und auch Gesichtspunkte des Landesverfassungsgerichtes, ebenso Vorschläge der Fraktionen, die für den Gesetzgeber zukünftig gegebenenfalls für
gesetzliche Regelungen wichtig sein können. Ich denke, darüber werden sich die Vertreter der Fraktionen in den folgenden Minuten, in der folgenden Aussprache noch äußern.
Mehr war aber in dem Novellierungsentwurf, wenn er bis zum Ende dieser Wahlperiode überhaupt noch beschlossen werden kann und soll, nicht unterzubringen. Ich nenne hier beispielsweise nur die Frage der Verteilung der Zuständigkeit zwischen Bundesverfassungs- und Landesverfassungsgericht, wo sich bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der staatlichen Gewalt durchaus Gewichtsverlagerungen abzeichnen können.
Ich denke des Weiteren, dass die bisherigen elf Urteile des Verfassungsgerichtes, die eher von einer, sagen wir mal, sparsamen Inanspruchnahme als von inflationärer Anrufung sprechen, durchaus nicht bedeuten, dass das Landesverfassungsgericht in der Öffentlichkeit und bei den Bürgern eventuell nicht besonders akzeptiert wäre oder angekommen wäre. Natürlich ist es hier nicht Sache, diesbezüglich soziologische Erkenntnisse oder Befragungen anzuführen, aber ich denke doch, dass die Eingangsund Erledigungszahlen in Ordnung gehen und dass eine gesunde Bilanz der bisherigen Arbeit des Landesverfassungsgerichtes vorliegt, so dass man an dieser Stelle auch für bisherige siebenjährige Arbeit ein Dankeschön sagen möchte.
Es gibt interessanterweise bisher beispielsweise kein Normenkontrollverfahren und wir hatten auch keine Streitigkeiten zu solchen sensiblen Gegenständen wie anderswo, wie die Durchführung der Gebietsreformen sowie die kommunale Finanzausstattung. Vielleicht ist dies auch als Fingerzeig zu nehmen, dass die Politik in Gestalt der Gesetzgebung jedenfalls wichtigste Hausaufgaben erfüllt hat und nicht etwa noch dafür sorgt, dass dem Landesverfassungsgericht zugemutet wird, gesetzgeberische Fehlschüsse sozusagen zu reparieren.
Und ich denke auch, meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn wir uns die verschiedenen Urteile vor Augen halten, dass das Landesverfassungsgericht die Maxime der Selbstbeschränkung auch beherzigt. Es wacht über die Einhaltung der Verfassung und hält sich selbst an die Struktur der Verfassung. Das Gericht soll von uns, dem Landtag, ein Landesverfassungsgerichtsgesetz nunmehr erhalten, das es besser in die Lage versetzen soll, das Notwendige dann auch besser zu tun, wie wir als Parlamentarier darauf setzen, dass die Maxime der Selbstbeschränkung vom Gericht so verstanden wird, wie seine Macht nicht bei jeder passenden Gelegenheit expansiv ausgespielt würde.
In diesem Sinne einer sauberen Austarierung der Balance zwischen legislativer und judikativer Gewalt und auch im Sinne schlichter Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sind die Änderungen gemeint, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dass wir ein paar Vorschlägen, wie sie auch das Landesverfassungsgericht gern hätte, nicht gefolgt sind, ist einerseits, wie gesagt, der Tatsache geschuldet, dass wir den Konsens erreichen wollten, andererseits aber auch, dass wir als Gesetzgeber die eine oder andere Frage eben doch etwas anders beurteilen müssen.
So viel möchte ich gern festgestellt haben, ohne mich auf Einzelheiten der Änderung einzulassen. Sie sind ja auf Seite 2 der Drucksache 3/2823 unter Punkt 2 „Lösung“ ebenso knapp wie ausreichend beschrieben. Es bleibt mir nur übrig, den Damen und Herren des Landesverfas
sungsgerichtes, dem Justizministerium, den Kollegen des Rechtsausschusses und auch den wissenschaftlichen Referenten der Fraktionen, die mutig und in der gebotenen Gründlichkeit, Qualität und Eile ans Werk gegangen sind, auch ein öffentliches Dankeschön jetzt schon zu sagen.
Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, um Überweisung des Gesetzentwurfes in den Rechtsausschuss. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Rechtsausschuss haben sich alle Fraktionen übereinstimmend dafür ausgesprochen, einige Vorschläge des Landesverfassungsgerichtes aufzugreifen und den Fraktionen zu empfehlen, den vorliegenden Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages einzubringen. Mit diesem Ersten Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes werden verschiedene Regelungen geändert, die sich in der Verfahrenspraxis des Landesverfassungsgerichts als problematisch herausgestellt haben. Die Änderungen enthalten einerseits Regelungen für Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung sowie solche der Klarstellung.
Meine Damen und Herren! Das Landesverfassungsgerichtsgesetz unseres Bundeslandes trat im Juli 1994 in Kraft. Kein Gesetz kann für sich in Anspruch nehmen, auch wenn es im Gesetzgebungsverfahren noch so gut ausgestaltet wurde, dass es nicht noch besser geht. Dies trifft auf die hier vorliegende Gesetzesänderung ebenfalls zu. Sie erfolgt ausschließlich aus Gründen der Praktikabilität. Die sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden näheren Ausgestaltungen und Änderungen werden aus Sicht des Landesverfassungsgerichtes dessen Verfahren beschleunigen und vereinfachen und somit zu einer optimaleren Verfahrenspraxis führen. Ich bitte Sie daher, um Zustimmung zur Überweisung. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist ein sehr kurzes Gesetz. Der Rechtsausschussvorsitzende hat in seinen Einbringungsausführungen das gesamte Verfahren dargestellt. Der Kollege Krumbholz hat eben darauf hingewiesen, dass das, was wir hier machen, einvernehmlich von allen Fraktionen getragen und einvernehmlich auch von allen Fraktionen eingebracht und veranlasst worden ist, so dass es vielleicht noch sinnvoll ist, für die Öffentlichkeit noch einmal zu sagen, die drei wichtigsten Dinge
kann man, glaube ich, hier ruhig noch einmal sagen: Die Änderungen, die wir hier gemacht haben, sind einerseits Arbeitserleichterungen, nämlich dann, wenn ein Verfassungsrichter aus dem Verfassungsgericht ausscheidet, weil er stirbt, weil er krank ist oder weil er wegzieht, dann müssen wir ja einen neuen Verfassungsrichter wählen. Und nun sagt das Verfassungsgericht, er hat ja einen Stellvertreter. Insbesondere wenn er krank war, hat der Stellvertreter sich ja schon eingearbeitet. Dann schreibt doch bitte ins Gesetz, dass dann auch dieser Stellvertreter als Vollmitglied gewählt werden kann. Das ist eine Anregung, die wir aufgenommen haben, und wir haben das Gesetz in der Weise geändert.