Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe...
Also wird das Wort zur Berichterstattung doch gewünscht. Gut, Herr Friese, dann gebe ich Ihnen das Wort zur Berichterstattung.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich stehe vor Ihnen als Vorsitzender des Innenausschusses und habe etwas nachzuholen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aus rechtsförmlicher Sicht notwendig ist, damit der Hinweis auf das Rettungsdienstgesetz, die aktuelle Gesetzesfassung nach der durch das Artikelgesetz selbst erfolgten Änderung, mit erfasst wird. In den Beratungen des Innenausschusses ist uns dieser Hinweis unterblieben. Ich bitte dafür um Nachsicht und um Zustimmung zu folgendem Änderungsantrag für die Beschlussfassung: Der Landtag möge beschließen, Artikel 1 Paragraph 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993..., das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom...“, hier wird das Ausfertigungsdatum eingesetzt, „geändert worden ist, bleibt unberührt.“ Ich bitte um Zustimmung zu diesem Änderungsantrag im Namen aller drei Fraktionen. Die Fraktionen im Innenausschuss haben diesem Änderungsantrag Ihre Zustimmung gegeben.
Herr Friese, Ihre Wortmeldung, ich bitte das noch mal zu prüfen, bezieht sich meiner Meinung nach auf den nächsten Tagesordnungspunkt.
Wir kommen noch mal zurück zu dem Tagesordnungspunkt 3. Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Es ist jedoch auch der angemeldete Redebeitrag zurückgezogen worden, so dass eine Aussprache ebenfalls nicht gewünscht wird. Ich höre und sehe keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Lotterien und Tombolen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 3/2050(neu). Der Innenausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit der in der Beschlussempfehlung enthaltenen Maßgabe und im Übrigen unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragraphen 1 bis 15 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem
zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Paragraphen 1 bis 15 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2335 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2335 einstimmig angenommen.
Ich rufe nun auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes, Drucksache 3/1978, h ierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache 3/2291.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG –) und zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1978 –
Meine Damen und Herren! Es gibt Stunden, die bleiben einem lange im Gedächtnis, eine solche Stunde zu erleben, habe ich heute die Freude.
Ich möchte Ihnen ein Versäumnis aus dem Innenausschuss vortragen mit der Bitte, dieses als Änderungsantrag in die Beschlussfassung mit aufzunehmen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aus rechtsförmlicher Sicht notwendig ist, damit der Hinweis auf das Rettungsdienstgesetz, die aktuelle Gesetzesfassung nach der durch das Artikelgesetz selbst erfolgten Änderung, erfasst wird. Der Landtag möge beschließen, Artikel 1 Paragraph 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „§ 8 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993..., das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom...“, und hier wird dann das Ausfertigungsdatum eingesetzt, „geändert worden ist, bleibt unberührt.“ – Ich danke für Ihre Nachsicht.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bei diesem Gesetzentwurf sind die Ereignisse des 11. September und danach von Bedeutung. Diese Anschläge und Bedrohungen machen bewusst, welche große Bedeutung ein funktionsfähiger Zivil- und Katastrophenschutz für die Sicherheit der Bevölkerung und für den Bestand der staatlichen Ordnung hat.
Sie machen aber auch deutlich, dass die Bewältigung von großen Schadensereignissen letztlich immer auch eine Frage des persönlichen Einsatzes einer Vielzahl von Helferinnen und Helfern sowie Organisationen ist, deren Bedeutung an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben und mit unserem Dank verbunden werden soll. Mit Bewunderung habe ich selbst den aufopferungsvollen Einsatz der Bürgerinnen und Bürger, der Feuerwehren, der Polizei und der vielen weiteren ehren- und hauptamtlichen Helfer in New York verfolgen können, Tag um Tag. Ohne die ehrenamtlich tätigen Helfer aus dem Bereich des Brandschutzes, des Technischen Hilfswerkes und der im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen wäre die Bewältigung von großen Schadenslagen auch bei uns nicht denkbar. Unser Ziel muss es deshalb sein, alle im Katastrophenschutz Mitwirkenden so zu unterstützen, dass sie jederzeit in der Lage sind, ihrem Auftrag gerecht zu werden. Das geschieht in Mecklenburg-Vorpommern. Die teilweise festzustellende Panikmache und die Trittbrettfahrer, die die Ängste unter den Menschen zu skandalösen Handlungen ausnutzen, mit Briefen und anderem, sind aufs Schärfste zu verurteilen. Die Polizei wird diesen Menschen das Handwerk legen.
Für die Gewährleistung des Katastrophenschutzes stehen in Mecklenburg-Vorpommern gegenwärtig mehr als 2.500 Helfer zur Verfügung, die durch weitere circa 30.000 Feuerwehrleute aus mehr als 1.200 Wehren und durch die Kräfte der Rettungsdienste und der Polizei sowie anderer unterstützt werden können. Darüber hinaus ist das Technische Hilfswerk mit 18 Ortsverbänden in allen Landkreisen und kreisfreien Städten präsent und unterstützt bei der Gefahrenabwehr insbesondere den Bereich der Bergung und der Instandsetzung.
In Trägerschaft der Feuerwehren und der Hilfsorganisationen wurden von 1990 an bisher flächendeckend aufgebaut: 25 erweiterte Löschzüge, 34 Gefahrgutgruppen, 21 Sanitätszüge, 18 Betreuungszüge, 18 Wassergefahrengruppen und 18 technische Trupps der Technischen Einsatzleitung. Im Land, im Arsenal, also im Gebäude des Innenministeriums, wurde zwischenzeitlich ein Lagezentrum eingerichtet und ein interministerieller Führungsstab für landesweite Katastrophenlagen aufgebaut. Diverse Schulungen und Übungen gewährleisten ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft. Hinzu kommt, dass nach den Terroranschlägen auf die Vereinigten Staaten die vorhandenen Katastrophenschutzplanungen im Hinblick auf neue Gefährdungslagen geprüft und aktualisiert werden. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse werden verstärkt Seuchen und Epidemien mit berücksichtigt und die entsprechenden Fachbehörden mit einbezogen.
Der kontinuierliche Austausch zwischen Bund und Ländern und allen am Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen gewährleistet eine sachgerechte Anpassung der notwendigen Abwehrpotentiale. Landesseitig werden auch künftig die erforderlichen Mittel bereitgestellt, um den weiteren Aufbau des Katastrophenschutzes
zu gewährleisten. Bisher wurden hierfür insgesamt etwa 20 Millionen DM bereitgestellt. Für den Erwerb von Spezialfahrzeugen, für den Katastrophenschutz werden im Haushaltsjahr 2002 fast 1 Million Euro und im Haushaltsjahr 2003 ebenfalls fast noch mal 1 Million Euro bereitgestellt. Die Zuschüsse an Hilfsorganisationen für die Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz betragen in diesen Jahren jeweils mehr als 100.000 Euro.
Durch den Bund, meine Damen und Herren, wurden bisher fast 200 Fahrzeuge für den Katastrophenschutz in unserem Land bereitgestellt. Mit der Lieferung von weiteren 6 Dekontaminations-Lkws sowie weiteren 33 ABCErkundungs-Lkws, in diesem Jahr beginnend, wird das Beschaffungsprogramm des Bundes fortgesetzt. Die 3 Milliarden DM, die der Bund zusätzlich zur Terrorismusbekämpfung bekommen wird und einsetzt, kommen somit auch uns Ländern und damit auch uns in Mecklenburg-Vorpommern zugute.
Durch die Verabschiedung des Katastrophenschutzgesetzes heute hier im Landtag wird ein weiterer aktiver Beitrag zur inneren Sicherheit in Mecklenburg-Vorpommern geleistet. Eine der wesentlichen Grundlagen des Katastrophenschutzes wurde für das Land Mecklenburg-Vorpommern bereits mit dem Landeskatastrophenschutzgesetz vom Oktober 1992 gelegt. Lassen Sie mich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Gesetz sich bewährt hat und eine gute und damit auch verlässliche Rechtsgrundlage für das Tätigwerden aller am Katastrophenschutz Beteiligten gebildet hat. Es besteht daher kein Anlass, die Bereiche des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes, möglicherweise auch, wie ich gehört habe, des Rettungsdienstes in einem Gesetz zu vereinigen. Es besteht kein Anlass, Herr Dr. Jäger.
Vermeintliche, spitzfindige juristische Synergieeffekte sind dem einzelnen Helfer am Ort egal. Für ihn ist von Bedeutung, in welcher Weise sein Einsatz rechtlich und tatsächlich abgesichert und unterstützt wird. Für Juristen, die sich mit diesen Fragen befassen, stellt die Arbeit mit unterschiedlichen Rechtsmaterien möglicherweise ein Problem dar, nicht aber für die Verwaltungsbeamten, die dieses Gesetz zu administrieren haben.
Deswegen sehe ich keinen Anlass für eine Zusammenführung bisher bewährter verschiedener rechtlicher Materien.
Anlass der vorliegenden Novelle ist aber auch was anderes, nämlich die Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie vom Dezember ‘96, die gemäß Artikel 11 in Landesrecht umzusetzen ist. Hiernach werden die unteren Katastrophenschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erstellung externer Notfallpläne verpflichtet, die die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zum Gegenstand haben. Es handelt sich damit um eine Konkretisierung der nach Paragraph 12 bereits bestehenden Verpflichtung zur Erstellung von Katastrophenschutzplänen.
Das Land gewährt eine Anschubfinanzierung, weil ein besonderes Landesinteresse an der Einheitlichkeit, der hohen Qualität und der kurzfristigen Fertigstellung der Planungen besteht. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind im Landeshaushalt 2002/2003 eingestellt.
Im Zuge der Beratungen des Gesetzgebungsvorhabens wurde auch die Forderung erhoben, das Landesamt für den Katastrophenschutz aufzulösen. Ich selbst erkenne die Notwendigkeit an, bestehende Aufgaben ständig einer Aufgabenkritik zu unterziehen und vorhandene Organisationsstrukturen im Hinblick auf Effizienz und Effektivität zu überprüfen. Eine Verlagerung der Landesaufgaben auf die Kommunen, wie die CDU vorgeschlagen hat, halte ich jedoch für falsch. Ich sehe keine Katastrophenschutzaufgabe des Landes, die die Kommunen haben wollen. Im Gegenteil, kein Landrat und kein Oberbürgermeister will derzeit mehr Verantwortung für den Katastrophenschutz übernehmen und ich sage auch Ihnen, Herr Dr. Jäger, er kann es auch gar nicht.
(Dr. Armin Jäger, CDU: Sie waren nie Landrat. Sie können es nicht beurteilen. – Dr. Klaus-Michael Körner, SPD: Aber Innenmi- nister. – Heiterkeit bei Annegrit Koburger, PDS)
Deswegen hat das Land diese Aufgaben und die hat es in höchster Kompetenz und Qualität zu erledigen.
Darüber hinaus erfolgte bereits 1996 eine Organisationsprüfung des Landesamtes für den Katastrophenschutz mit dem Ergebnis, dass eine Neugliederung vorgenommen wurde und aus dem daraus folgenden strukturellen Neuzuschnitt Arbeitsabläufe optimiert wurden. Die Organisationsüberprüfung wurde, Herr Dr. Jäger, von meinem Amtsvorgänger anerkannt. Im Ergebnis teile ich auch Ihre Einschätzung von 1996/97, also aus Ihrer Amtszeit,