Der BBL – und da haben wir wieder eine neue Abkürzung – soll zuständig gemacht werden für Baumaßnahmen des Landes, die Bereitstellung, die Unterhaltung, die Bewirtschaftung von Landesliegenschaften. Das beginnt bei der Planung und Durchführung aller Baumaßnahmen einschließlich der Bundesbaumaßnahmen, geht über die Verwaltung und Verwertung von Schlössern und Parks bis hin zur Bewirtschaftung der Landesimmobilien. Ich meine, ein ehrgeiziges Ziel, das sich namens der Landesregierung insbesondere das Finanzministerium stellt, denn der BBL bleibt eine nachgeordnete Behörde des Finanzministeriums.
Wie aus dem Vorspann zum Gesetz zu entnehmen ist, besagt ein Gutachten, dass mögliche erhebliche finanzielle Ressourcen erschlossen werden können. Und, meine Damen und Herren, ich meine, die Früchte dieser umfangreichen Modernisierung der Liegenschaftsverwaltung und des staatlichen Hochbaus werden wir in den nächsten Jahren ernten können. Einen Gewinn sehe ich in jedem Fall in der Zentralisierung aller Maßnahmen, die mit der Bewirtschaftung der Landesliegenschaften verbunden sind.
Mit diesem Gesetz soll auch geregelt werden, dass die Nutzer der Landesliegenschaften Mieter des Betriebes für Bau und Liegenschaften werden, also werden die jetzigen Hausherren auch Mieter. Ich kann mir gut vorstellen, dass einzelne Hausherren zunächst Probleme in der zentralen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften sehen, weil arbeitsorganisatorische Abläufe sich verändern werden und Ungewohntes dazukommen wird. Es wird, so meine ich, gewöhnungsbedürftig sein.
Meine Damen und Herren! Ich sehe in der zentralen Bewirtschaftung der Landesliegenschaften vor allen Dingen den Vorteil, dass bei den Landesliegenschaftsnutzern das Kostenbewusstsein stärker in den Vordergrund treten wird und damit die Aufwendungen für die Unterhaltung und Nutzung gesenkt werden können.
Mit der Modernisierung der Liegenschaftsverwaltung unseres Landes werden auch Landesbedienstete ihren Arbeitsort wechseln müssen. Wir haben es heute gehört. Ich gehe aber davon aus, dass die Landesregierung, wie im allgemeinen Begründungsteil zum Gesetzentwurf dargestellt, die Bediensteten und auch die Personalvertretungen zuvor anhört und entsprechende Lösungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten gefunden werden. Sorge macht mir, ob der Zeitrahmen ausreichend ist. Schließlich sollen bis zum 1. Januar die ersten Versetzungen von Bediensteten bereits vollzogen werden.
Meine Damen und Herren! Wie der Sondervermögensbetrieb für Bau und Liegenschaften ausgestaltet werden soll, können wir bereits im Gesetzentwurf nachlesen. Wie das Sondervermögen ausgestattet werden soll, werden wir in den parlamentarischen Beratungen erfahren, denn der dazugehörige Wirtschaftsplan ist zurzeit in Arbeit, wird aber, so, wie es die Ministerin uns heute mitgeteilt hat, noch in den Doppelhaushalt eingespeist werden, Herr Nolte.
Es bleiben darüber hinaus aber noch viele andere Fragen offen, über die wir noch zu reden haben. Auch wenn
sie heute zum Teil von der Ministerin in Ihrer Eingangsrede ja bereits beantwortet wurden – zumindest zum Teil –, sind aus meiner Sicht auf jeden Fall unter anderem noch fünf zentrale Fragen zu bereden:
Erstens. Welche weiteren Aufgaben über die im Gesetz verankerten könnten dem BBL noch übertragen werden? Ich verweise hier auf Paragraph 10.
Zweitens. Wie viel Bedienstete werden insgesamt zum 1. Januar 2002 von der Versetzung in den Betrieb für Bau und Liegenschaften betroffen sein?
Drittens. Wie wirkt sich die gesonderte Vereinbarung zwischen dem BBL und den Hochschulen als auch den Justizvollzugsanstalten zur Bewirtschaftung der Liegenschaften aus?
Fünftens. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit der bereits in diesem Jahr begonnenen zentralen Bewirtschaftung der Ministerien in Schwerin gemacht?
Und das andere, was Frau Gramkow und Herr Nolte angesprochen haben, werden wir dann sicherlich im Ausschuss zu beraten haben.
Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte unseres Landes wendet sich mit einer Stellungnahme und mit Änderungsvorschlägen zum oben genannten Gesetz an den Finanzausschuss. Diese Vorlage – und das ist mein Vorschlag, falls es nicht sowieso schon so vorgesehen ist – sollte den mitberatenden Fachausschüssen zur Verfügung gestellt werden, damit alle mit gleichem Informationsstand in die Beratungen eintreten können.
Meine Damen und Herren! Mit der vor uns liegenden Drucksache werden die Liegenschaften des Landtages nicht in den Betrieb für Bau und Liegenschaften übernommen. Ich bin der Meinung, dass dies eine gute Entscheidung ist.
Ich bin der Meinung, dass dies eine gute Entscheidung ist, weil damit der Gewaltenteilung von Exekutive und Legislative Rechnung getragen wird.
Und das ist gut so. Der BBL hat damit einige 100 Quadratmeter Hauptnutzfläche weniger zu verwalten und zu bewirtschaften. Aber das nur mal so am Rande.
Meine Damen und Herren, stimmen Sie dem Vorschlag zur Überweisung des Gesetzentwurfes in die Fachausschüsse zu! – Danke.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2264(neu) zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Wirtschaftsausschuss, den Landwirtschaftsausschuss, den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesent
wicklung sowie den Umweltausschuss zu überweisen. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist dem Überweisungsvorschlag einstimmig gefolgt.
Meine Damen und Herren! Die Fraktionen der SPD und PDS haben um eine Auszeit gebeten. Ich unterbreche den Landtag für eine halbe Stunde. Gleichzeitig bitte ich die Ältestenratsmitglieder, sich im Zimmer des Ältestenrates einzufinden. Wir treffen uns wieder um 15.15 Uhr.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich eröffne die unterbrochene Sitzung. Ich möchte bekannt geben, dass jetzt die CDUFraktion Beratungsbedarf signalisiert hat, so dass die Sitzung noch mal unterbrochen wird bis 16.15 Uhr.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter, Drucksache 3/2265.
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter (Straftäter-Unterbringungsgesetz – StrUBG) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2265 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die CDU-Fraktion legt einen Gesetzentwurf vor, weil allgemein angenommen wird, dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden muss. Wir haben schwierige Gewalttäter, insbesondere auch Sexualstraftäter, bei denen meistens – auch wegen etwaiger Vortaten – zu erkennen ist, dass es wohl sinnvoll ist, bei ihnen neben einer Strafe auch eine Maßregel der Besserung oder der Sicherung anzuordnen.
Dann erkennt das Gericht in der Hauptverhandlung wegen der Vortaten und wegen der Kenntnis dieses Täters die Situation so, dass sie sagt, der muss anschließend eingesperrt bleiben. Und dann wird immer wieder Haftprüfung gemacht, ob man ihn nicht doch rauslassen kann. Wenn es jemand ist, bei dem man annimmt, dass er rückfällig werden könnte oder rückfällig werden wird, dann muss er eben sitzen bleiben.
Nun gibt es eine kleine Zahl von Tätern, bei denen das Gericht bei der Hauptverhandlung dies nicht erkennt, vielleicht auch nicht erkennen kann, keine Anhaltspunkte hat, seine Gefährlichkeit zu prüfen über das schwere Verbrechen hinaus und über die einmalige Sexualstraftat. Solche Täter werden nur zu einer Strafverbüßung verurteilt und
nach der Strafverbüßung müssen sie heute entlassen werden, insbesondere natürlich, wenn sie auch während der Verbüßung der Straftat keine weiteren Straftaten begangen haben, entweder an Mithäftlingen oder bei Freigang oder sonst was.
Bei diesen Tätern, auch Sexualstraftätern, schweren Verbrechern, die dann entlassen werden müssen, gibt es Fälle, bei denen man während der Haftverbüßung erkennt durch ihr Verhalten, sie lehnen Resozialisierungsmaßnahmen ab, machen sich lustig darüber, mit mir sowieso nicht. Es gibt nicht viel Fälle davon, aber bei diesen sind viele – nicht nur hier die CDU-Fraktion – der Auffassung, dass man in diesen Fällen auch dann, wenn eine Sicherungsmaßnahme oder eine Besserungsmaßregel nicht schon gleichzeitig im ersten Urteil mitbestimmt worden ist, auch bei denen überprüfen können muss, ob die nicht doch länger sitzen und ob die nicht doch eventuell besser in Sicherungsverwahrung bleiben müssen, weil man im Laufe einer Haftzeit von drei, vier, fünf Jahren festgestellt hat, die sind gefährlicher, als der erste Richter das angenommen hat.
Und in dieser Situation kann man nun zwei Dinge tun: Entweder man ändert das Strafgesetz und sagt, in solchen Fällen muss der erste Strafrichter noch einmal ran, oder man sagt, die Strafvollstreckungskammer soll dann darüber entscheiden. Diese Fälle sind im Bundesrat zur gesetzlichen Regelung vorgelegt worden und wir haben hier im Landtag die Mehrheit gebeten, mit uns dafür zu stimmen,
Wir haben also im Bundesrat, im Bundestag und auch hier im Landtag bisher für eine solche Lösung keine Mehrheit gehabt.
Andere Länder, die das auch wollen, wie zum Beispiel Baden-Württemberg oder Bayern, haben dann einen zweiten Weg beschritten und gesagt: Wenn wir das Bundesgesetz nicht ändern können, gibt es dann eine Möglichkeit, es auf Landesebene zu regeln? Die Landesebene ist für Änderungen des Strafgesetzbuches nicht zuständig,