Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die öffentliche Diskussion über die Gesetzesänderung zum Verfassungsschutz und die Arbeitsweise der Behörde selbst ja nun schon seit einigen Monaten oder Jahren im Gange. Ich habe wahrgenommen, dass der sich so bezeichnende
Verfassungsschutzexperte aus Bremen gesagt hat, hier im Februar in der SVZ nachzulesen gewesen, der Gesetzesänderungstext der Koalition habe allein kosmetische Änderungen zur Folge. In der Struktur bleibe alles erhalten. So sagt der Experte aus Bremen, während die CDU am 2. März in der SVZ zitiert wird – Sie, Herr Dr. Jäger, haben das bislang nicht dementiert –, die CDU sei zufrieden mit dem von mir im März vorgelegten Gesetzesentwurf. Zufrieden!
Nun naht der Wahlkampftermin und da kann natürlich die Opposition nicht mehr zufrieden sein mit dem,
Kein Verständnis habe ich dafür, Herr Dr. Jäger, dass Sie, wie Herr Körner es ja auch schon festgestellt hat, die Gesetzesänderung in Zusammenhang gebracht haben mit der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand von Herrn Ruhlich.
Dafür habe ich kein Verständnis, denn erstens ist er nicht in den Ruhestand versetzt worden ohne Begründung
Das war auch in der Presse nachzulesen. Herr Ruhlich hat, auch das habe ich damals in der Öffentlichkeit gesagt, Verantwortung für konkrete Missstände in seiner Person zu übernehmen – das ist Sinn und Zweck des politischen Wahlbeamten – und demzufolge ist er in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen gewesen. Das schmälert aber überhaupt nicht die Verdienste des ehemaligen Verfassungsschutzleiters Herrn Ruhlich, der sowohl in Schleswig-Holstein als auch in MecklenburgVorpommern, als auch für den Bund so manche Impulse gegeben hat. Ich erinnere nur an die Aufbauarbeit der Behörde Anfang der 90er Jahre, die Herr Ruhlich ja auch schon damals zu verantworten gehabt hat.
Nun sagt die CDU, damit komme ich zu einem weiteren Punkt dieser Debatte, die Arbeitskreise 2 und 4 würden vorgeschlagen haben, die OK-Beobachtung durch den Verfassungsschutz vornehmen zu lassen. Deswegen will ich das hier richtig stellen. Die Innenministerkonferenz hat einen derartigen Vorschlag niemals beschlossen. Möglicherweise handelt es sich um Arbeitskreise der CDU. Das will ich auch nicht bezweifeln.
Bislang haben in Mecklenburg-Vorpommern Staatsanwaltschaft und Polizei die Aufgaben auch für den Bereich der organisierten Kriminalität und sie erledigen diese gut. Es muss erst einmal nachgewiesen werden, dass die Aufgaben durch Staatsanwaltschaft und Polizei bislang nicht genügend erledigt worden sind.
dass der Verfassungsschutz des Freistaates Bayern hier Aufgaben übertragen bekommen hat. Das Problem ist nur, diese sind nicht kommunizierbar mit dem Rest der Bundesrepublik Deutschland, weil in anderen Ländern die Polizei und die Staatsanwaltschaft diese Aufgaben immer noch haben. Deswegen sage ich Ihnen eins, auch in der Replik zu dem, was Herr Schoenenburg hier gesagt hat: Auch in Mecklenburg-Vorpommern werden wir in Zukunft den Verfassungsschutz brauchen. Wir brauchen eine Behörde, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung schützt und die Feinde der Demokratie beobachtet. Denn, Herr Schoenenburg, Sie sagen, der Bürger hätte die Demokratie zu schützen. Nur die Welt ist nicht so, wie Sie sie gerne hätten. Wir brauchen diese Behörde noch. Erst dann, vielleicht dann, wenn Ihre Visionen in Erfüllung gegangen sein werden, mögen Sie Recht haben.
Derzeit und in absehbarer Zeit brauchen wir diese Behörde. Und ich sage Ihnen außerdem auch noch, sie arbeitet in dem Bereich, wo sie momentan für dieses Land und in diesem Land hauptsächlich tätig sein muss, nämlich bei der Beobachtung des Rechtsextremismus, mit guten Ergebnissen.
Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetz ist es uns in der Koalition gelungen, an drei Zielen ein Stück weiterzukommen:
Ich will im Einzelnen ganz kurz in Stichpunkten noch einmal ausführen, was hierzu im Einzelnen durch die Gesetzesänderung beabsichtigt ist.
Erstens. Bessere Kontrolle und höhere Transparenz: Die Unterrichtungspflichten des Verfassungsschutzes gegenüber der PKK werden erweitert. Die PKK wird künftig die Möglichkeit haben, durch einen entsprechenden Beschluss die Öffentlichkeit herzustellen. Mit dem von einigen unter Ihnen kritisierten Vetorecht des Innenministers wird auch in Zukunft die im Einzelfall notwendige Geheimhaltung der Vorgänge gewährleistet sein. Besonders will ich erwähnen, meine Damen und Herren, dass, wie schon angesprochen worden ist, im Zusammenhang mit der so genannten V-Mann-Affäre 1999 die Geheimhaltung der Arbeit in der PKK offensichtlich nicht hundertprozentig gewährleistet war. Und ich sage Ihnen, die Arbeitsweise der Behörde muss auf jeden Fall den besonderen Geheimschutzbedingungen unterliegen. Aber die Arbeitsergebnisse der Behörde sind, so weit es möglich ist, zielgerichtet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sie müssen auch die Öffentlichkeit interessieren. Denn da gebe ich auch der PDS Recht, die Demokratie lebt davon, dass hier Auseinandersetzungen mit dem Extremismus durch die Bürger wahrgenommen werden. Und deswegen müssen die Bürger die Informationen erhalten, die notwendig sind, um diese Auseinandersetzungen zu führen.
Und ein Stück weiter wollen wir kommen, Herr Dr. Jäger, wenn wir sagen, dass die PKK in bestimmten Teilen öffentlich tagen kann. Wir wollen mal sehen, wie die Arbeit läuft. Vielleicht dient diese Transparenzverbesserung auch der Festigung des demokratischen Lebens in diesem Bundesland.
Zweitens. Stärkung der Bürgerrechte: Der Verfassungsschutz ist künftig noch mehr als bisher gehalten, die datenschutzwürdigen Interessen der Bürger zu berücksichtigen, also den Datenschutz zu verbessern. Bürger können leichter Auskunft über ihre beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten. Sie müssen nicht mehr wie bislang ein besonderes Interesse hierfür vorbringen. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ausnahmslos Auskunft zu erteilen, wenn dieser auf Bitten eines Bürgers tätig wird.
Drittens. Die Zusammenarbeit zwischen dem Verfassungsschutz und den Strafverfolgungsbehörden wird eindeutiger geregelt. Die Meldepflichten des Verfassungsschutzes werden präzisiert und erweitert. Über bekannt gewordene Staatsschutzdelikte muss der Verfassungsschutz die Staatsanwaltschaften und die Polizei informieren. Durch das Gesetz wird insbesondere definiert, was unter Straftaten von erheblicher Bedeutung zu verstehen ist. Es sind nämlich diejenigen Straftaten, für die eine Mindeststrafandrohung von sechs Monaten vorgesehen ist. In diesen Fällen hat der Verfassungsschutz die Möglichkeit, personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaft und an die Polizei zu übermitteln.
Viertens. Klarheit bei der Informationsbeschaffung: Darauf ist auch schon eingegangen worden. Es wird