Protocol of the Session on June 23, 2005

Eine Nachfrage der Abgeordneten Ernst.

Herr Vorsitzender, Herr Staatsrat! Kann die BBS vollständig ausschließen, dass es aufgrund der wechselnden Informationen über Härtefallregelungen dazu kommen muss, dass Entscheidungen über Härtefallregelungen revidiert werden müssen?

Herr Staatsrat.

Härtefallentscheidungen sind Ermessensentscheidungen, die von den einzelnen Schulleitungen zu treffen sind. Die Ermessensfehlerfreiheit einer solchen Härtefallentscheidung ist natürlich rechtlich überprüfbar. Wir gehen davon aus, dass unsere Schulleiter nicht zum ersten Mal mit der Frage des Härtefalls beschäftigt sind und hoffen, dass sie diese Härtefallentscheidung in der überwiegenden Zahl richtig treffen werden.

Eine zweite Nachfrage der Abgeordneten Ernst.

Gilt nach wie vor die in dem Flyer bekannt gemachte Aussage: Achtung, wer keine Lernmittel ausleihen möchte oder die vorgegebenen Fristen nicht einhält, muss alle Lernmittel zum neuen Schuljahr rechtzeitig selbst beschaffen?

Herr Staatsrat.

Die Aussage, dass diejenigen, die weder eine Gebührenregelung in Anspruch nehmen oder einen Förderantrag stellen, ihre Lehrmittel selbst beschaffen müssen, dass sie damit praktisch erklären, ihre Lehrmittel selbst zu beschaffen, gilt.

Eine Nachfrage des Abgeordneten Buss.

Herr Präsident, Herr Staatsrat! Gilt dann auch die Aussage in diesem Elternflyer, in dem steht:

"Die Lernmittellisten werden rechtzeitig vor dem Ende des Schuljahres an die Eltern ausgegeben werden und die Eltern erfahren, unter welchen Voraussetzungen sie zu den Förderberechtigten zählen, die für die Ausleihe nichts zahlen müssen und welche Bescheinigungen sie im Sekretariat vorlegen müssen",

wenn in zahlreichen Schulen noch nicht einmal die technischen Voraussetzungen für die Verknüpfung der beiden Softwareprogramme "Lust" und "Litera" gelöst sind und die überlasteten Servicetechniker nicht nachkommen?

Herr Abgeordneter! Sind Sie einverstanden, das als einen Komplex von zwei Fragen zu werten?

(Dr. Andrea Hilgers SPD: Das war eine Frage!)

Nein, eine Frage war das auf keinen Fall. Herr Staatsrat.

Zunächst gilt die Aussage zu Ihrer ersten Frage.

Der von Ihnen als bedenklich angeführte zweite Teil ist in unseren Schulen in Bearbeitung. Wir bemühen uns jeden Tag darum, alle diese Probleme in der Einzelschule zu lösen. In den meisten Schulen – so wird mir berichtet – sind die Probleme gelöst. Es gibt einzelne Standorte, wo es noch etwas zu tun gibt und da sind wir dabei.

Herr Abgeordneter Buss, Sie möchten noch eine weitere Frage stellen. Dann habe ich die herzliche Bitte, dass Sie uns im Anschluss freundlicherweise das, was Sie vorformuliert haben, heraufgeben, damit wir das hinterher nachlesen können. Jetzt stellen Sie die zweite Frage.

(Luisa Fiedler SPD: Deliziös!)

Vielen Dank, Herr Präsident! Herr Präsident, Herr Staatsrat! Ich habe Informationen, dass zum Beispiel die Schulkonferenz in der Schule Duvenstedter Markt beschlossen hat, dass die Lernmittel dort nur gekauft werden dürfen, das heißt, die Eltern können nicht wählen. Das führt dann dazu, dass von den Eltern entsprechende Pauschalen verlangt werden. Ich habe gleichzeitig Informationen von Eltern, die vier schulpflichtige Kinder haben, die aber aufgrund dieser Pauschalen nicht in diese …?

Ein einleitender Satz ist zulässig.

Die Frage ist: Wie versteht die Behörde dann diese Aussage, dass Eltern, wenn sie mehr als drei Kinder haben, die in der Schule sind, nur 50 Prozent der Kosten bezahlen sollen und diese Eltern die gesamten Kosten bezahlen sollen?

Herr Staatsrat.

Auch in Schulen, die sich dazu entschließen, eine Paketlösung dergestalt durchzuführen, dass die Bücher grundsätzlich beschafft werden, werden natürlich die Fördertatbestände nicht außer Kraft gesetzt. Das heißt, für Eltern, die den Antrag auf Förderung stellen, ist die Schule verpflichtet, ein solches Förderverfahren durchzuführen und eine Ausleihe zu bewerkstelligen.

Eine Nachfrage der Abgeordneten Veit.

Herr Präsident, Herr Staatsrat! Gilt nach wie vor die in diesem Flyer grellrot markierte Aussage: Achtung, wer keine Lernmittel ausleihen möchte oder die vorgegebenen Fristen nicht einhält, muss alle Lernmittel rechtzeitig zum neuen Schuljahr selbst beschaffen, obwohl es danach noch zahlreiche neue Informationen gegeben hat?

Herr Staatsrat.

Ich dachte, diese Frage schon einmal beantwortet zu haben, aber ich wiederhole gerne: Diese Aussage gilt.

Herr Lein.

A C

B D

Ich würde gerne eine zweite Frage stellen. Herr Staatsrat, auf welcher Rechtsgrundlage entscheiden die Schulen solche Härtefälle und ist ihnen die Rechtsgrundlage selbst bekannt?

Herr Staatsrat.

Die Rechtsgrundlage ist der Paragraph 21 des Hamburgischen Gebührengesetzes. Wir haben einerseits in der Behörde durchaus den Anspruch, dass Schulleitungen Hamburger Schulen die Rechtsgrundlage des Härtefallparagraphen bekannt ist. Aber ich habe Ihnen vorhin schon zugesagt – und der Senat hat es am 16. Juni auch in der Schriftliche Kleinen Anfrage getan –, dass es über die Rechtsgrundlage und die Art, wie sie auszulegen ist, noch eine Information geben wird, die die Schulen in diesen Tagen erreichen wird.

Herr Lein, Sie haben noch eine Nachfrage.

In diesen Tagen hat eine Information, der Infobrief 6, die Schulen erreicht, aber im Infobrief 5 wurde ausdrücklich eine Senatsdrucksache mit der Ziffer 2005/0514 den Schulen bekannt gemacht. Kann man die einsehen?

Herr Staatsrat.

Man kann jede Senatsdrucksache einsehen.

Eine zweite Nachfrage der Abgeordneten Veit.

Herr Staatsrat! Ich hätte gerne gewusst, woher Ihrer Auffassung nach die Schulleitungen ihre zahlreichen Erfahrungen im Umgang mit Härtefällen haben sollen?

Herr Staatsrat.

Wir hatten auch schon in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten in den Schulen das Problem, dass soziale Härtefälle zu berücksichtigen waren, sei es bei Klassenreisen, beim Fahrgeld oder bei Besuchen irgendwelcher Veranstaltungen in der Stadt. Insofern ist die Härtefallregelung für Schulen nichts Neues. Auch Gebührentatbestände sind in Schulen nicht grundsätzlich etwas Neues.

Eine Nachfrage der Abgeordneten Fiedler.

Herr Präsident, Herr Staatsrat! In meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 16. Juni hatte ich gefragt, wie die BBS bei den jetzt anstehenden Ermessensentscheidungen im Härtefallverfahren eine einheitliche Praxis gewährleisten wird. Nachdem die Antwort lautete:

"Das Vorliegen einer besonderen Härte kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Diese Härtefallprüfung ist Einzelfällen vorbehalten.",

möchte ich wissen, ob der Senat demnach keine einheitliche Entscheidungspraxis der Schulleitungen anstrebt und wenn doch, welches sind die Kriterien für die sich auf das Büchergeld bezogenen Feststellungen eines Härtefalls?

Herr Staatsrat.

Das Problem bei der Härtefallregelung ist in der Tat, dass sie einerseits eine Einzelfallentscheidung ist und andererseits natürlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Deshalb ist bei einer Bewertung einer besonderen Härte zu berücksichtigen, ob eine wirtschaftliche Notlage besteht, ob sie unverschuldet eingetreten ist und die Weiterverfolgung des Gebührenanspruchs in dem Fall eine Existenzgefährdung darstellen würde. Dies ist dann im Einzelfall der Familie, um die es sich handelt, von dem Schulleiter vor Ort zu entscheiden. Das haben Schulleitungen bei Klassenreisenförderungen oder bei anderen Dingen auch schon in der Vergangenheit entscheiden müssen und werden sie jetzt in der Schulbuchfrage zu entscheiden haben.

Frau Abgeordnete! Ihre Kollegen waren zwar der Auffassung, dass es sich um zwei Fragen handelte. Ich teile diese Auffassung und würde auch Sie, wie den Abgeordneten Buss, bitten, hinterher die Fragen heraufzureichen. Bitte, stellen Sie jetzt noch einmal diese weitere Frage.

Vielen Dank, Herr Präsident! Teilt die BBS die Feststellung, wenn im Infobrief 5 vom 8. Juni den Schulleitern eine Härtefallprüfung übertragen wird, dies dann aber im Infobrief 6 vom 21. Juni, also circa eine Woche vor Unterrichtsende, zum Beispiel durch Einschränkungen bei Waisenrenten wieder relativiert wird?

Herr Staatsrat.