Ich will aber eines unterstreichen: Dieses Gesetz ist ein Gesetz, das elementar in Freiheitsrechte eingreift, aus unserer Sicht gerechtfertigt. Aber das bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass jede Maßnahme, die in diesem Gesetzentwurf enthalten ist, von vornherein gerechtfertigt ist. Insofern sollte sich dieser Landtag intensiv die Mühe machen, jede Änderung, die bei den hessischen Vollzugsgesetzen beschlossen wird, zu diskutieren. Jeder Abgeordnete sollte wissen, dass das, was er hier beschließt, ein intensiver Freiheitseingriff ist, der wohlüberlegt sein sollte, auch wenn es sich um Inhaftierte handelt. Auch die haben einen Grundrechtsanspruch und sind nicht vogelfrei.
Meine Damen und Herren, manchmal kommt einem das bei der Debatte so vor, nach dem Motto: Nur weil jemand im Gefängnis ist, ist er nicht rechtlich geschützt. – Das ist nicht der Fall. Wir als Parlamentarier sollten alles dafür tun, dass im Rahmen der Gewaltenteilung ordentlich gearbeitet wird. Insofern ist dieses Gesetz eine sehr wichtige Grundlage und verlangt von uns viel Verantwortung, der wir in dieser Debatte auch nachkommen sollten. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Rentsch. – Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich nun Kollegin Müller zu Wort gemeldet. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten in der ersten Lesung die Änderung der hessischen Vollzugsgesetze. Da die Länder noch nicht so lange eigene Vollzugsgesetze haben, begrüßen wir es außerordentlich, dass die bestehenden Gesetze umfassend evaluiert worden sind, dass im Vorfeld die Vollzugsanstalten, die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und die NSU-Expertenkommission beteiligt worden sind.
Ich habe mir schon gedacht, dass die FDP – von der SPD habe ich es auch erwartet – uns sagt, was wir damals kritisiert haben. Deswegen habe ich das nachgeschaut. Bei der Einbringung des Strafvollzugsgesetzes und des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes im Jahr 2009 hat mein Kollege Dr. Andreas Jürgens kritisiert, dass das Vollzugsziel der Eingliederung und Resozialisierung durch einen eigenständigen Sicherungsauftrag relativiert würde und damit ein Gegensatz konstruiert würde zwischen Resozialisierung und Sicherheit, den es in Wirklichkeit gar nicht gibt. Das hat er so gesagt.
Das Vollzugsziel Resozialisierung folgt unmittelbar aus der Verfassung – das hat Herr Rentsch schon zitiert – und dient zugleich dem Anliegen der Allgemeinheit, vor weiteren Straftaten geschützt zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seiner Rechtsprechung so festgestellt. Der verurteilte Straftäter hat Anspruch auf Resoziali
sierung aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – den kennen Sie alle –: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Das gilt selbstverständlich auch für die Gefangenen.
Damals wurde bei den Strafvollzugsgesetzen, wie eingangs erwähnt, eine Trennung vorgenommen und damit aus dem, was zusammengehört, etwas Getrenntes. Jetzt wird der Gedanke der Resozialisierung wieder auf eine Ebene mit der Eingliederung und der Sicherheit gestellt. Damit kommt das Strafvollzugsgesetz dem Verfassungsgedanken nach. Es wurde vonseiten der Landesregierung, wie erwähnt, im Koalitionsvertrag festgelegt und wird damit jetzt umgesetzt.
Ich muss auch sagen: Das Vollzugsziel der Resozialisierung wird wieder ausdrücklich aufgenommen. Das heißt aber nicht, dass die Resozialisierung – bei manchen auch die Sozialisierung – vorher nicht Leitgedanke in hessischen Vollzugsanstalten war. Es fehlte jedoch die ausdrückliche Benennung und Gleichgewichtung mit dem Sicherheitsauftrag. Die SPD hat eine Große Anfrage zu dem Thema Resozialisierung gestellt. Dazu ist uns einiges aufgezeigt worden, was in den hessischen Justizvollzugsanstalten jetzt schon geleistet wird.
Auch wurden in den Gesetzentwurf die Hinweise des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgenommen, und das Höchstmaß des disziplinarischen Arrests wurde abgesenkt. Außerdem wurde ein umfassendes Einsichtsrecht in alle vollzuglichen Akten bei Besuchen des Ausschusses vorgesehen. Ich denke, auch dieser Punkt ist positiv hervorzuheben.
Im Jugendstrafvollzugsgesetz steht natürlich der Erziehungsgedanke im Vordergrund, um jungen Menschen ein Leben in Freiheit und Verantwortung zu ermöglichen.
Auch das Thema Extremismus im Vollzug findet sich in den Gesetzentwürfen wieder. Die NSU-Expertenkommission hat entsprechende Vorschläge gemacht. Das ist ein Thema, dem wir – –
(Günter Rudolph (SPD): Das stimmt nämlich nicht! Das ist auch ein merkwürdiges Verfahren, um das einmal freundlich zu formulieren!)
(Zuruf von der CDU, an Abg. Günter Rudolph (SPD) gewandt: Sie haben doch gar nicht das Wort! – Günter Rudolph (SPD): Warum sind Sie denn so nervös?)
Sie haben zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, und das ist in dem Entwurf dokumentiert. Der ist doch jetzt öffentlich, oder nicht? – Aber der Gesetzentwurf ist öffentlich. Darin steht es.
Also, diesem Thema schenken wir eine erhöhte Aufmerksamkeit. Da tut die Ministerin etwas, und zwar sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene.
Wir haben das Thema muslimische Seelsorger hier schon öfter diskutiert. Es gibt auf der einen Seite die muslimische Seelsorge in den Gefängnissen, es gibt auf der anderen Seite aber auch das Violence Prevention Network, das in den Gefängnissen zur Deradikalisierung beiträgt, und es gibt die religiösen Angebote. Das muss man aber auch immer wieder auseinanderhalten.
und ich bin gespannt auf das Beratungsverfahren. Dann werden wir die anderen Punkte noch im Einzelnen erörtern können. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Müller. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Das heißt, wir sind am Ende der ersten Lesung.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung – Drucks. 19/2070 –
Vereinbarte Redezeit: 7,5 Minuten. Eingebracht wird dieser Gesetzentwurf vom Kollegen Rock von der FDP-Fraktion.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der FDP für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung macht es vielleicht erforderlich, zunächst einmal ein bisschen zu erläutern, worum es bei diesem Gesetz geht.
Dieses Gesetz ist überhaupt erst möglich geworden durch den Koalitionsvertrag der Großen Koalition, den CDU und SPD geschlossen haben. Sie haben in ihrem Koalitionsvertrag darauf abgehoben, dass es sinnvoll ist, eine solche gesetzliche Regelungsmöglichkeit zu schaffen, um auch den Entwicklungen bei der Errichtung von Windkraftanlagen Rechnung zu tragen.
Die Große Koalition in Berlin hat den Koalitionsvertrag mittlerweile umgesetzt, und es gibt eine gesetzliche Möglichkeit, einen Mindestabstand landesgesetzlich festzulegen. Von dieser Möglichkeit, die die Große Koalition in Berlin eingeräumt hat – also SPD und CDU; ich nehme an, die haben sich dabei etwas gedacht und halten es für sinnvoll, dass sie diese Möglichkeit eröffnet haben –, soll auch das Land Hessen Gebrauch machen und die entsprechenden Möglichkeiten anwenden.
Warum möchten wir das, und welche Möglichkeiten sind das? – Die Möglichkeiten sind folgende: Die Windkraftanlagen haben deutlich an Höhe gewonnen, und die Mindestabstände, die einmal in der Diskussion waren und die eben auch in Verordnungen oder in Landesentwicklungsplänen festgelegt worden sind, sind geregelt worden, als man vielleicht von Höhen ausgegangen ist, die wir heute standardmäßig schon erreichen, nämlich von 200 m, aber auch darüber hinaus. Es geht darum, dass diese Höhen von Windkraftanlagen demnächst dynamisch in die Festlegung von Sicherheitsabständen einfließen.
Das bedeutet ganz einfach: Diese Formel – vielleicht hat das der eine oder andere schon einmal gehört – 10 H heißt, die Höhe eines Windrades mal zehn ergibt den Mindestabstand. Wenn ein Windrad also 200 m hoch wäre, dann wäre – wie gesagt, mal zehn – der Mindest- und Sicherheitsabstand 2.000 m für dieses Windrad. Das ist das, was wir präferieren würden, und dieser Wunsch ist der Grund dafür, dass wir diesen Gesetzentwurf hier eingebracht haben. Wir möchten gern, dass es diese Regelungen gibt, dass es diesen Mindestabstand gibt.
Warum wollen wir diesen Mindestabstand? – Wir wollen ihn, weil er eben aus verschiedenen Gründen geboten ist. Einer der Gründe ist – das ergibt sich aus der Begründung, die in Berlin im Rahmen der Debatte im Deutschen Bundestag vorgetragen worden ist, aber auch aus der schriftlichen Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf –: Es geht ein Stück weit um die Akzeptanz von Windkraftanlagen. Denn wir stellen fest – gerade auch in Hessen bei den letzten Bürgerentscheiden –, aber ich glaube, auch jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete, in deren Wahlkreis Windkraftanlagen errichtet worden sind, stellt fest, dass die Bevölkerung große Befürchtungen bei der Errichtung von Windkraftanlagen hat. Deshalb ist die Frage des Abstands zu der Wohnbebauung eine entscheidende Frage für die Akzeptanz.
Ich glaube, man kann wirklich sagen, proportional zur Anzahl und zur Höhe der Windräder steigt auch der Widerstand gegen diese Windkraftanlagen. Von daher ist es auch für die Menschen, deren politisches Ziel es ist, Windräder zu errichten, eine Frage, ob man hier nicht die Überlegung mitträgt, zu sagen: Ich schaffe auch eine höhere Akzeptanz, indem ich höhere Mindestabstände festlege. – Das ist eine Frage, die sich die stellen müssen, die den Windkraftausbau in Hessen vorantreiben möchten.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, warum es auch sinnvoll und logisch ist, endlich bei der Privilegierung einzugreifen. Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich bedeutet, dass ich überhaupt nur Windkraftanlagen im Außenbereich errichten darf, also nicht im beplanten Bereich.
Wir haben Ende der Neunzigerjahre diese Privilegierung eingeführt, um es überhaupt zu ermöglichen, dass Windräder auf Feldern und in Wäldern entstehen können. Als diese Privilegierung eingeführt worden ist, waren die Windkraftanlagen zahlenmäßig deutlich weniger. Man überlegte damals, neben einer Scheune auf einem Feld Windkraftanlagen zu errichten. Das war kein Problem, vielleicht war die dann 60, 70 m hoch. Das hat zu jener Zeit die Menschen dort auch wenig gestört.