Als letztes Beispiel, das ich mir im Vorfeld ausgesucht habe, möchte ich noch das Thema „Gelbe Karte“ nennen. Auf den ersten Blick fragt sicher der eine oder andere: Was hat das denn mit Prävention zu tun? Aber auch dort geht es darum, Gewalt, Drogen- und Alkoholmissbrauch rechtzeitig bei den betroffenen Jugendlichen so zu thematisieren, dass sie sehen, dass Alkohol- und Drogenmissbrauch zu einem großen Problem führen können. Wir wissen leider, dass gerade unter Alkoholeinfluss viele Straftaten begangen werden und damit dann auch Probleme für andere entstehen können.
Was steckt also dahinter? Es ist die Idee und die Möglichkeit, dass die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mitteilt, wenn Jugendliche wiederholt auffällig werden und die Gefahr besteht, dass nicht nur vorübergehend Mängel hinsichtlich der eigenen Befähigung zum Führen von Fahrzeugen vorliegen. Das ist dann der Hinweis dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde sich intensiver mit den Personen auseinandersetzt und dann mit der sogenannten Gelben Karte – die findet in einem Brief auf gelbem Papier statt – darauf hinweist: Pass einmal auf, wenn du so weitermachst in diesem Bereich, gehen wir davon aus, du wirst keinen Führerschein haben können.
Jeder, der sich schon intensiv mit Kindern und Jugendlichen auseinandergesetzt hat, weiß, es gibt solche Dinge, die sind wichtig, und ich glaube, ein Führerschein gehört eindeutig dazu. Dort haben wir dann eine Zugangsmöglichkeit zu dem Jugendlichen, um ihm aufzuzeigen: Wenn du so weitermachst, dann gibt es den begehrten Lappen nicht. – Von daher wissen wir, wenn wir dort aktiv etwas tun und der Jugendliche rechtzeitig umsteuert, dann haben wir ihm die Gelbe Karte zur richtigen Zeit gezeigt.
Meine Damen und Herren, ich möchte heute Nachmittag mit einem kurzen Appell schließen; denn Prävention ist eine wichtige Aufgabe, wie wir aus fast allen Reden gehört
haben. Prävention ist eine sehr, sehr vielfältige Aufgabe. Ich denke, das hat man an den meisten Beispielen auch gemerkt. Es geht eben nicht nur darum, dass nur ein Akteur beteiligt ist, sondern es sind die verschiedensten Akteure beteiligt, und es ist wichtig, dass sie klug zusammenarbeiten.
Präventionsarbeit ist aber auch sehr häufig ehrenamtliche Arbeit. Sie ist niedrigschwellig, und trotzdem ist sie sehr, sehr erfolgreich. Wir können daher nur allen Ehrenamtlichen in diesem Bereich vielmals danken für das, was sie dort tun; denn das hilft unserer Gesellschaft, lebenswerter zu sein. Es hilft auch – und deshalb reden wir von Kriminalprävention –, dass weniger Straftaten entstehen. Von daher danken wir all diesen Helferinnen und Helfern, die dafür sorgen, dass unsere Gesellschaft in diesem Bereich so lebenswert ist.
Wir wünschen allen eine gute Chance, sich auf dem 20. Deutschen Präventionstag ab kommender Woche in Frankfurt am Main zu informieren, neue Anreize zu finden und neue Beispiele, was andere gut machen und was man vielleicht selbst noch verbessern kann. – In diesem Sinne danke ich Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Honka. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Regierungserklärung der Hessischen Ministerin der Justiz betreffend „Prävention rechnet sich – Hessen begrüßt den 20. Deutschen Präventionstag in Frankfurt am Main“ entgegengenommen und besprochen.
Nachwahl zweier ordentlicher Mitglieder, eines stellvertretenden Mitglieds und eines weiteren stellvertretenden Mitglieds im Hauptausschuss
Nach § 6 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung wählte der Hessische Landtag in seiner konstituierenden Sitzung am 18. Januar 2014 die 18 ordentlichen, die 18 stellvertretenden sowie die 18 weiteren stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 teilen die Abg. Armin Schwarz und Klaus Dietz, beide CDU, mit, dass sie mit sofortiger Wirkung ihr Amt als ordentliches Mitglied im Hauptausschuss niederlegen. Ferner legt der Abg. Ismail Tipi mit Schreiben vom 19.05.2015 sein Amt als stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss nieder. Herr Abg. Heiko Kasseckert legt mit Schreiben vom gleichen Tag sein Amt als weiteres stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss nieder. Mit der Ihnen vorliegenden Drucks. 19/1991 schlägt die Fraktion der CDU den Abg. Ismail Tipi und den Abg. Heiko Kasseckert als ordentliche Mitglieder sowie den Abg. Klaus Dietz als stellvertretendes Mitglied und den Abg. Armin Schwarz als weiteres stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss vor.
Wenn die Konzentration wieder zunimmt, dann können wir zur Wahl kommen. Wird der Wahl durch Handzeichen widersprochen? – Das ist nicht der Fall.
Wer dem Wahlvorschlag Drucks. 19/1991 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist das ganze Haus. Damit entfallen Gegenprobe und Stimmenthaltungen. Damit sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen zu Mitgliedern, stellvertretenden und weiteren stellvertretenden Mitgliedern im Hauptausschuss gewählt.
Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP betreffend Neubenennung der Vertretung des Landes Hessen im Kongress der Gemeinden und Regionen Europas im Europarat (KGRE) – Drucks. 19/1965 –
Eine Aussprache ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Deshalb kommen wir sofort zur Abstimmung.
Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist das gesamte Haus. Deswegen frage ich nicht nach Neinstimmen und Enthaltungen. Damit ist der Antrag einstimmig angenommen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Melderechts, des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Glücksspielgesetzes – Drucks. 19/1979 –
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen melderechtliche Vorschriften, das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Hessische Glücksspielgesetz geändert werden.
Das Meldewesen wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 aus der Rahmengesetzgebung in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom Mai 2013 hat der Bund diese Gesetzgebungskompetenz ausgefüllt und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz durch das am 1. November dieses Jahres in Kraft tretende Bundesmeldegesetz ersetzt. Das Bundesmeldegesetz regelt sowohl die Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen als auch die Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden. Für den Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen die Befugnis, die zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes erforderlichen Zuständigkeitsund Verfahrensregeln zu treffen.
Auch die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des hessischen Innenministeriums ist an das Bundesmeldegesetz anzupassen. Die entsprechenden Nummern im Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung verweisen in den Gebührentatbeständen auf diejenigen Vorschriften des Meldegesetzes, in denen die zugrunde liegenden Amtshandlungen geregelt sind. Ab dem 1. November sind jedoch die Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sowie der darin geltenden Amtshandlungen für die Meldebehörden maßgebend. Diese stimmen im Wesentlichen inhaltlich mit denen des Hessischen Meldegesetzes überein. Es reicht daher bei der Mehrheit der Gebührentatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses
aus, die dort genannten Rechtsgrundlagen der Amtshandlung durch die des Bundesmeldegesetzes zu ersetzen.
Wegen der im Bundesmeldegesetz vorgeschriebenen Gebührenfreiheit für die Datenübermittlung und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland entfällt allerdings die Möglichkeit, Gebühren für diese Amtshandlungen zu erheben. Von der Gebührenfreiheit, die § 34 Abs. 6 des Bundesmeldegesetzes vorschreibt, kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Diese Vorschrift ist nach § 55 Abs. 9 des Bundesmeldegesetzes abweichungsfest.
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung ist ebenfalls an das neue Bundesmeldegesetz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz anzupassen. Die Änderungen sind im Wesentlichen auf den zur Anpassung erforderlichen Umfang beschränkt, um den Übergang auf die neuen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen möglichst reibungslos zu gestalten. Es wurden dort allerdings Vorschriften geändert, wo die Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände und anderer Betroffener einen notwendigen Änderungsbedarf aufgezeigt hat.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus auch einige Änderungen im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Hierzu will ich Ihnen Folgendes vortragen: Die datenschutzrechtlichen Regelungen betreffen die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Notrufe. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind bereits jetzt teilweise gesetzlich geregelt, z. B. im Luftsicherheitsgesetz oder in den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder. Es gibt jedoch noch weitere Sachverhalte, in denen die Zuverlässigkeit von Personen festgestellt werden muss. Aber auch zum Schutz von Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind Zuverlässigkeitsüberprüfungen erforderlich. Dies hat sich unter anderem gezeigt, als im Jahr 2006 die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland stattfand.
Bisher hat man sich für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf die Einwilligung der betroffenen Personen gestützt. Einer Empfehlung des Hessischen Datenschutzbeauftragten folgend, regelt der Gesetzentwurf diese polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren nunmehr umfassend und abschließend in § 13a und § 13b HSOG.
Auch die Aufzeichnung der polizeilichen Telekommunikation, insbesondere der Notrufe, ist bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Aufzeichnung von Notrufen liegt typischerweise im Interesse des Anrufers, der sich in einer Notsituation befindet und rasch Hilfe erwartet. In § 20 Abs. 11 HSOG wird nunmehr einer Forderung des Hessischen Datenschutzbeauftragten entsprochen und eine gesetzliche Regelung der Aufzeichnung der polizeilichen Telekommunikation geschaffen.
Seit mehr als zehn Jahren besteht für die Polizeibehörden laut § 14 Abs. 6 HSOG die Befugnis, Identitätsfeststellungen zur Eigensicherung mit Videoüberwachung zu begleiten. Seit Mai 2013 wurden im Polizeipräsidium Frankfurt in einem Pilotprojekt Erfahrungen mit sogenannten BodyCams gemacht. Seit Anfang 2014 werden nunmehr auch bei anderen hessischen Polizeipräsidien Body-Cams erfolgreich zur Eindämmung von Widerstandshandlungen bei Identitätsfeststellungen eingesetzt.
Nunmehr soll flankierend auch die Möglichkeit von Tonaufnahmen hinzukommen, um die Hemmschwelle, sich beleidigend und provozierend gegenüber Polizeibeamten zu artikulieren, heraufzusetzen. Zudem sollen diese Maßnah
men nicht nur auf die Fälle der Identitätsfeststellung beschränkt werden, sondern auf alle Fälle, in denen die Polizei einschreiten muss. Interveniert die Polizei z. B. bei einer Schlägerei, geschieht dies zunächst nicht zur Identitätsfeststellung, sondern zur Unterbindung von weiteren Körperverletzungen.
Geregelt werden soll auch die Nutzung der sogenannten Pre-Recording-Funktion. Bei Pre-Recording wird das Videobild beim Einschalten der Funktion auf ein flüchtiges Speichermedium mit begrenzter Speicherkapazität abgelegt. Der Speicher verliert die Daten automatisch, etwa beim Abschalten des Geräts, beim Überschreiben der Daten oder beim Stoppen dieser Funktion. Sobald die Aufnahmefunktion des Kamerasystems eingeschaltet wird, kopiert das System die noch vorhandenen Daten des RAMSpeichers auf ein dauerhaftes Speichermedium und schreibt die neuen Videodateien direkt dahinter. Die aus dem Pre-Recording gespeicherten Videodaten erfassen lediglich einen kurzen Zeitraum. Dadurch wird bereits die Entstehung einer gefährlichen Situation erfasst. Ohne die Verwendung der Pre-Recording-Funktion müssten die für die Eigensicherung der Polizeibeamten oder zum Schutz Dritter relevanten Situationen durch die eingesetzten Beamten jederzeit antizipiert und ein Einschalten der Aufnahmefunktion der Body-Cam so früh wie möglich angestrebt werden. Durch das Pre-Recording können die aufgrund der Aufzeichnung der Personen und ihrer Handlungen erfolgten Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung reduziert werden.
Als zusätzliche Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung dient die Möglichkeit der Ausschreibung zur gezielten Kontrolle. Extremistische und terroristische Straftäter sind in hohem Maße mobil. Neben der bereits bestehenden polizeilichen Beobachtung, die als verdecktes Instrument der Gewinnung von Informationen über Reisewege und Kontaktpersonen dient, soll durch die gezielte Kontrolle im Zusammenhang mit einer entsprechenden Durchsuchungsbefugnis die Möglichkeit geschaffen werden, wichtige Informationen wie beispielsweise schriftliche Unterlagen über Personenzusammenhänge und den Organisationsgrad extremistischer und terroristischer Gruppierungen, potenzielle Anschlagsobjekte, Anschlagsvorbereitungen oder illegale Finanztransaktionen zu erheben, sowie in der offenen Ermittlungsphase den Kontrolldruck zu erhöhen und potenzielle Gefährder unter präventiven Gesichtspunkten zu verunsichern.
Die gezielte Kontrolle soll jedoch nicht nur für den Fall ermöglicht werden, dass eine entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgt ist, sondern auch dann, wenn eine solche Ausschreibung innerhalb Deutschlands erfolgt. Die hessischen Polizeibehörden erhalten deshalb auch die Befugnis, selbst Ausschreibungen zur gezielten Kontrolle vorzunehmen.
Ich komme zum letzten Punkt. Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte Eilzuständigkeit des Zolls. Bisher konnte die Untersagung der Weiterfahrt z. B. eines ermüdeten oder alkoholisierten Autofahrers, der bei der Kontrolle der Zollverwaltung in Hessen auffiel, nur durch einen herbeigeholten Polizeibeamten des Landes Hessen angeordnet werden. Zukünftig ist diese Maßnahme auch durch Zollbeamte zulässig. Das dient der Entlastung der hessischen Polizei.
Zuletzt sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des Hessischen Glücksspielgesetzes vor. Der Gesetzentwurf schafft
die Voraussetzung für die in dem Koalitionsvertrag vereinbarte Wiedereinführung einer neu gestalteten Umweltlotterie. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn wir in den Ausschüssen konstruktiv miteinander beraten und am Ende bis zum 1. November diesem Gesetz Geltung verschaffen könnten. – Vielen Dank.
Danke, Herr Innenminister. – Ich eröffne die Aussprache. Die vereinbarte Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten. Als Erster hat sich Kollege Bauer für die CDU-Fraktion gemeldet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung kommen unterschiedliche Sachverhalte zu einer Regelung; Herr Minister Beuth hat eben schon ausführlich dargestellt, welche verschiedenen Themenbereiche in diesem Gesetz angegangen werden.
Eine wesentliche Regelung erfolgt, da der Bund mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, dem Bundesmeldegesetz, eine neue Rahmengesetzgebung gegeben hat. Dies hat verschiedentliche Anpassungen im Landesrecht zur Folge.
Darüber hinaus gibt es Folgeänderungen in einigen Fachgesetzen sowie Anpassungen in der Meldedaten-Übermittlungsverordnung und auch in der Verwaltungskostenordnung.
Eine weitere Regelung, auf die ich etwas ausführlicher eingehen möchte, betrifft das Gefahrenabwehrrecht. Da unsere Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß Opfer von Angriffen werden, haben wir vor fast genau zwei Jahren eine bundesweit einmalige Initiative bzw. ein Projekt gestartet und zunächst exemplarisch in Frankfurt-Sachsenhausen unsere Beamten mit der sogenannten Body-Cam ausgerüstet – ein Erfolgsprojekt, das nun auch in anderen Kommunen hessenweit ausgeführt wird und auch von anderen Bundesländern übernommen worden ist.
Die Rechtsgrundlage für diesen Einsatz findet sich im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Einsatz erfolgt nach strengen Regeln, die in enger Abstimmung mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten festgelegt worden sind. Die Body-Cam hat sich im Einsatz bewährt. Sie ist eine sinnvolle Ergänzung der guten Ausrüstung zum Schutz der hessischen Polizistinnen und Polizisten. Auch gute Dinge können noch verbessert werden: Bisher zeichnet die Body-Cam lediglich Bilder auf, aber keinen Ton. Es hat sich aber gezeigt, dass gerade eine Tonaufzeichnung hilfreich wäre, da körperlichen Übergriffen regelmäßig verbale Handlungen vorausgehen. Eine Aufzeichnung des Tons kann daher in bestimmten Situationen einer Eskalation entgegenwirken. Dies wollen wir nun ermöglichen, daher ist es eine sinnvolle Ergänzung.
Bisher wurde diese Technik vorwiegend bei Personenkontrollen eingesetzt. Künftig soll ihr Einsatz im Rahmen einer dreistufigen Vorgehensweise auch in Situationen der Intervention – etwa anlässlich von Schlägereien oder auch bei Durchsuchungen und Festnahmen – ausgeweitet werden. Die rechtlichen Grundlagen werden, wie gesagt, jetzt mit diesem Gesetzentwurf geschaffen, was wir ausdrücklich begrüßen.