Wir sind einmal auf die Haushaltsdebatte gespannt. Wir sind einmal auf die Strukturdebatten in Ihren Häusern gespannt. Ich kann im Umweltministerium und im Wirtschaftsministerium noch keine Sparansätze erkennen. In Ihren Koalitionsvertrag ist das eine oder andere eingefügt worden. Andererseits steht eine Vielzahl von Ausgaben dagegen, ob man die so machen will oder nicht. Sich hierhin zu stellen und zu behaupten, die GRÜNEN seien die neuen Sparkommissare in Hessen, und mit dem Finger auf andere zu deuten, ist eine der mutigsten Aussagen in Plenum, die ich seit Langem gehört habe.
Herr Wagner, Sie können doch nicht behaupten, dass die Kommunen und das Land Hessen auf gleicher Ebene agieren. Die Kommunen haben eine ganz andere Position im Staatsaufbau. Die Kommunen sind abhängig von dem, was wir hier beschließen. Der Innenminister setzt sich hierhin und macht einmal einen Erlass. Mehr muss der gar nicht machen. Er macht einmal einen Erlass, und alle Bürgermeister und Landräte in Hessen müssen springen. Das ist doch die Realität, die wir erleben, und nicht das, was Sie hier mit der Stimme einer Sonntagsrede vorgetragen haben.
Sie müssen doch sehen, Sie haben eine Verantwortung gegenüber den Kommunen, und der kommen Sie nicht nach. Sie können hier sagen, wir müssten einmal reden und gemeinsam die Haushalte angehen. Wir haben ein Thema sehr ausdrücklich schon mehrfach debattiert, morgen wird es ein Kernthema im Hessischen Landtag sein: das Thema Asyl.
An dieser Stelle, wo es um eine humanitäre Frage geht, wo es um eine Frage der Akzeptanz von Asylbewerbern in den Kommunen geht, wo es um eine Frage geht, von der wir alle wissen, dass die nicht irgendwie verschwindet, sondern wo Sie seit Monaten hätten handeln können: Nur wenn der Druck so immens ist, geben Sie Stückchen für Stückchen nach. Wenn Sie sich hier so defensiv verhalten und treiben lassen, sich dann hierhin stellen und so eine Sonntagsrede halten, dann ist das unangemessen, Herr Wagner. Da müssen Sie besser an sich arbeiten.
Vielen Dank, Kollege Rock. – Meine Damen und Herren, es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Die Debatte ist beendet.
Es wird vorgeschlagen, die beiden Anträge Drucks. 19/856 und 19/904 dem Haushaltsausschuss zur weiteren Beratung zu überweisen. – Das findet die allgemeine freudige Zustimmung. Dann ist dies so gemacht.
Dann habe ich Ihnen noch mitzuteilen, dass ein weiterer Dringlicher Antrag von der Fraktion der SPD eingegangen und verteilt ist, betreffend untaugliche „Lärmpausen“-Modelle der Landesregierung beschädigen weiterhin das Vertrauen in der Region, Drucks. 19/909. – Die Dringlichkeit wird allseits bejaht. Der Dringliche Entschließungsantrag wird Punkt 80. Wenn hier keiner widerspricht, können wir diesen Punkt mit den Tagesordnungspunkten 42 und 37 behandeln. – Das ist der allgemeine Wunsch. Dann machen wir das so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes – Drucks. 19/845 –
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich freue mich ganz besonders, den ersten Gesetzentwurf, den ich vor diesem Hohen Hause einbringen darf, in der Eigenschaft einzubringen, die dem Kultusminister den Namen des Amtes eingetragen hat, nämlich nicht als Schulminister, sondern tatsächlich als Minister für die Kirchen und Religionsangelegenheiten.
Der Gesetzentwurf, um den es geht, behandelt im Wesentlichen zweierlei. Es geht zum einen um die Anpassung des Kirchensteuerrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einkommensteuerrecht, d. h. um die Gleichstellung der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Ehegatten, und zum Zweiten um die Abschaffung des sogenannten Reuemonats. Bisher war das so geregelt, dass die Kirchensteuerpflicht erst zum Ende des auf den Kirchenaustritt folgenden Monats endete.
Hier wollen wir im Interesse der bundeseinheitlichen Regelung zur Abschaffung dieses Reuemonats kommen. Das liegt auch im Interesse und findet im Einvernehmen mit den betroffenen Steuern erhebenden Kirchen statt. Vor diesem Hintergrund freue ich mich über eine zügige Beratung und dann hoffentlich auch über eine Zustimmung durch dieses Haus. – Vielen Dank.
Herr Kultusminister, vielen Dank für die Einbringung. Da wir wussten, wie überzeugend Sie diesen Gesetzentwurf einbringen, wurde von vornherein auf die Aussprache in dieser ersten Runde verzichtet.
Kollege Rudolph, Sie wollen mir doch nicht widersprechen, oder war das ein kleiner freundlicher Hinweis?
Ein verfahrensleitender Hinweis. Einen Widerspruch würde ich nicht zulassen. Aber sonst ist es schon in Ordnung. – Dann gibt es keine Aussprache.
Die erste Lesung ist erfolgt, und zur weiteren Beratung und Vorbereitung der zweiten Lesung an den Kulturpolitischen Ausschuss? – Dem stimmt jeder zu, Kollege Rudolph auch. Dann machen wir das so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz – Drucks. 19/846 –
Das Gesetz wird von der Umweltministerin eingebracht. Frau Staatsministerin Hinz, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen drei wichtige Anliegen umgesetzt werden. Zum Ersten ist es so, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Kassel, zuletzt im Dezember 2013, wie bei dem Gesetz, das wir gestern gelesen haben, ein kurzfristiger Regelungsbedarf im Ausführungsgesetz für eine Heilungsvorschrift notwendig ist. Von den Gerichten wurden insbesondere Form- und Verfahrensfehler im Hinblick auf die ordnungsgemäße Errichtung von Verbänden und die Unbestimmtheit satzungsrechtlicher Bestimmungen zum Verbandsgebiet beanstandet.
Soweit Verbände durch diese Rechtsprechung als nicht existent angesehen werden, hat dies weitreichende Folgen für deren Handlungsfähigkeit. Das führt derzeit zu großen Unsicherheiten sowohl bei den Verbänden als auch bei den Aufsichtsbehörden.
Der neue § 6a „Heilungsregelungen“ soll den Verbänden und den Aufsichtsbehörden Instrumentarien an die Hand geben, um unter bestimmten Voraussetzungen Form- und Verfahrensfehler auch rückwirkend heilen zu können und so die Existenz und Handlungsfähigkeit der Verbände weiter zu gewährleisten. Man muss dazu wissen, wir haben etwa 300 Verbände in Hessen, kleine und große, mit ganz unterschiedlichen Aufgaben.
Es ist notwendig, dass die Verbände weiterhin ihre Arbeit verrichten können. Durch den neuen Abs. 4 in § 6a wird der Fortbestand der Verbände zumindest im Hinblick auf den hinreichend bestimmten Teil des Verbandsgebietes dann gewährleistet werden.
Zweitens. Die Möglichkeit für die Wasser- und Bodenverbände, ihre Haushaltswirtschaft weiterhin nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu machen, ist aufgrund der Übergangsregelung im Rahmen des Ende 2011 verabschiedeten Gesetzes bis einschließlich 2014 befristet. Das wurde mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung so verabschiedet.
Der neue § 2a im vorliegenden Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verbände die Vorschriften zur Verwaltungsbuchführung zwei weitere Jahre anwenden können. Das bedeutet, dass gerade die kleinen, ehrenamtlich arbeitenden Verbände nicht die Doppik anwenden müssen.
Wenn wir die Geltungsdauer dieser Regelung nicht verlängern würden, würde die Doppik für alle Wasser- und Bodenverbände gelten. Das wäre gerade für die kleinen Verbände mit geringer wirtschaftlicher Betätigung extrem schwierig und fast undurchführbar. Sie werden zum Teil ehrenamtlich geführt.
Drittens wollen wir die Geltungsdauer des Ausführungsgesetzes, das bislang zum 31. Dezember 2014 ausläuft, um zwei Jahre verlängern. Es sind deshalb zwei Jahre, weil wir eine umfassende Novellierung vorbereiten, für die wir aber noch Zeit brauchen. Natürlich wollen wir auch eine ausführliche Beteiligung des Parlaments mit Anhörung usw. haben.
Deswegen scheint es sinnvoll zu sein, die vorgeschlagene Regelung für zwei Jahre in Kraft zu setzen, damit wir gemeinsam diskutieren können, wie es weitergehen soll, und damit wir das gut vorbereiten können. Deswegen gibt es die Nr. 3: Verlängerung ja, aber Befristung auf zwei Jahre. Ich hoffe, dass wir dann mit einer umfangreichen Novellierung allen Rechnung tragen können, die eine Änderung brauchen und haben wollen.
Ich freue mich auf die Beratung und hoffe, dass wir sie zügig durchführen können. – Herzlichen Dank.
Frau Ministerin, vielen Dank. – Die Aussprache wird eröffnet. Die erste Wortmeldung stammt von Herrn Kollegen Landau für die CDU-Fraktion.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Trinkwassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Deichunterhaltung und die Be- und Entwässerung der Flächen sind in Deutschland Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie befinden sich in der Zuständigkeit der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften wie eben der Wasser- und Bodenverbände. Für die über 12.000 im Bundesgebiet bestehenden Verbände dieser Art – die Frau Ministerin hat es gesagt, darunter befinden sich 300 hessische – bildet das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände, kurz Wasserverbandsgesetz, vom 12. Februar 1991 die bundesgesetzliche Grundlage.
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz aus dem Jahr 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz vor fünf Jahren, soll mit dem vorliegenden Entwurf für ein Änderungsgesetz zum zweiten Mal in überschaubarerem Umfang novelliert werden. Anlass gegeben haben dazu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2012 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem November 2011 und Dezember 2013. Ganz grob formuliert, wurden vor allem Bekanntmachungsfehler im Errichtungsverfahren der Verbände und Defizite der Satzung beanstandet.
Die richterlichen Beanstandungen haben im schlimmsten Fall Auswirkungen auf den Fortbestand, zumindest aber
auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Verbände. Das wird am Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel deutlich, das sich auf die Klage eines Mitglieds gegen den Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung bezog. Das Gericht erklärte die Gründung des Verbandes im Jahr 1996 für unwirksam und den Verband damit für nicht existent. Es führte aus – ich zitiere jetzt aus einer Pressemitteilung des Gerichts –:
Im Hinblick darauf, dass der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung Hoheitsbefugnisse ausübe, könne er auch nicht – wie etwa eine fehlerhafte Gesellschaft des Privatrechts – für die Vergangenheit als wirksam und nur für die Zukunft als nicht wirksam gegründeter Verband angesehen werden.
Als Konsequenz aus der Entscheidung des Gerichts wurden auf Veranlassung der obersten Aufsichtsbehörde beim hessischen Umweltministerium die Gründungsverfahren der Wasser- und Bodenverbände einer Überprüfung unterzogen. War es im Falle des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung die ungenügende Bestimmung des Verbandsgebietes, so kamen bei anderen Verbänden Mängel bezüglich der Offenlegung der Gründungsunterlagen, der Einladung zur Gründungsverhandlung sowie der Bekanntmachung der Gründungssatzung zutage.
Das fand ich dann schon erstaunlich: Dem Landschaftsverband Alsfeld wurde das genau 50 Jahre nach seiner Gründung zum Verhängnis. In solchen Fällen soll der vorliegende Gesetzentwurf durch Einfügung der Heilungsregelungen in § 6a Abhilfe schaffen. Seine zentrale Aussage lautet, dass trotz der Verletzung der Vorschriften in der Vergangenheit die Rechtswirksamkeit zurückliegender Entscheidungen des Verbandes gegeben ist. Daran haben nicht nur die betroffenen Verbände und Aufsichtsbehörden, sondern natürlich auch die Kommunen als Verbandsmitglieder ein hohes Interesse.
Eine rein formaljuristisch ausgelegte Heilung, wie wir sie jetzt anstreben, die, das will ich auch sagen, nicht vollkommen unüblich ist und zur Aufrechterhaltung fehlerhaft gegründeter Verbände im Sinne vieler führt, scheint mir – und ich glaube, nicht nur mir – der richtige Weg zu sein. Darüber muss sich ein jeder im Klaren sein, der an dieser Vorgehensweise Zweifel hat: Die Alternative zu einer schnellen Korrekturregelung, wie wir sie jetzt anstreben, ist ein unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand. Das hieße, Gründungsverfahren abermals zu durchlaufen und einen Großteil der zurückliegenden Entscheidungen und Bescheide der Wasser- und Bodenverbände zu wiederholen. Eben das wollen CDU und GRÜNE verhindern.
Eine weitere Ergänzung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz findet in § 2a ihren Niederschlag. Das betrifft die Wirtschafts- und Haushaltsführung der Verbände. Die Frau Ministerin ist darauf eingegangen. Hiermit werden wir gerade Verbänden mit geringer wirtschaftlicher Betätigung entgegenkommen, wenn diese nicht, wie zurzeit noch gefordert, ab diesem Jahr einen doppischen Haushalt aufstellen müssen.
Wir haben in Hessen aus guten Gründen die Einführung der Doppik beschlossen. So wichtig uns die flächendeckende und zügige Übernahme der Doppik auch ist, so müssen wir doch feststellen, dass für kleinere und gerade ehrenamtlich geführte Verbände die nun vorgesehene Fristverlängerung zur Umstellung auf die Doppik bis zum