Protocol of the Session on January 31, 2018

Nicht in der Sache, nämlich in der Frage, ob wir das Tragen einer Vollverschleierung im Unterricht zulassen oder nicht.

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Und durchsetzen!)

Auch zur Durchsetzung komme ich gleich noch. Jetzt reden wir zuerst einmal darüber: Haben wir das, wollen wir das haben, oder nicht?

Eines sieht man schon, wenn man die Begründung des Gesetzentwurfs und beispielsweise die bereits angesprochene Rundmail des Ministeriums nebeneinanderlegt. Mit Ihrer Erlaubnis hole ich sie.

(Minister Prof. Dr. R. Alexander Lorz holt ein Schriftstück von seinem Platz.)

Es lohnt sich. Es ist so viel darüber berichtet worden. Ich glaube, es kann nichts schaden, wenn man den Wortlaut einmal vorliest. Ich konzentriere mich auf die entscheidenden drei Sätze:

Eine Begrenzung der Glaubensfreiheit [nach Art. 4 Grundgesetz] ist dann zulässig, wenn dem aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz abgeleiteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag durch die Schule nicht mehr nachgekommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn bei einer Vollverschleierung einer Schülerin der Blickkontakt mit der Lehrkraft verhindert wird, sodass eine pädagogische Interaktion nicht mehr möglich ist. Daher ist die Teilnahme am Unterricht durch eine Schülerin, deren Gesicht beispielsweise durch das Tragen einer Burka nicht mehr erkennbar ist, nicht zulässig.

Dann heißt es weiter:

Ich bitte die Schulen, soweit im Einzelfall erforderlich, auf diese Rechtslage hinzuweisen.

Das waren die drei entscheidenden Sätze. Deswegen halte ich einfach noch einmal für das Protokoll fest: Es gibt keine Schülerin in Hessen, die im Unterricht Burka oder Niqab trägt, und es wird auch keine geben. Dafür hat diese Landesregierung in der Vergangenheit gesorgt, und dafür wird sie auch weiterhin sorgen, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das ist für mich die erste und wichtigste Botschaft. Eigentlich könnte man die Debatte an dieser Stelle beenden.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der CDU)

Zu früh gefreut. Entschuldigung. Ich habe mir überlegt, was ich noch Neues beitragen kann. Ich bitte um Nachsicht, wenn es jetzt ein bisschen juristisch wird, aber wir haben ja hier so unsere Rollenverteilungen.

(Michael Boddenberg (CDU): Ja, bitte, bitte! Deswegen sind wir ja hier!)

Die FDP hat beantragt – das ist eigentlich der entscheidende Streitpunkt –, dass das mehr oder weniger ausdrücklich im Schulgesetz verankert werden soll. Dafür gibt es drei mögliche Gründe:

Der erste Grund könnte sein, die Sache ist bislang nicht geregelt. Das können wir jetzt ad acta legen. Über die Regelung ist hinreichend diskutiert worden. Ich will aber gern klarstellen: Sie ist nicht primär durch diese Verfügung des Ministeriums geregelt. Das Gebot, Blickkontakt zu ermöglichen, ist dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und seinem konzeptionellen Unterrichtsverständnis immanent. Die Grundlagen dafür sind Art. 7 des Grundgesetzes, Art. 56 der Hessischen Verfassung und § 2 des Hessischen Schulgesetzes.

Diese Richtlinie bzw. dieser Erlass – wie immer Sie es nennen wollen,

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Rechtserlass!)

da sind die Terminologien austauschbar – ist deswegen entstanden, weil in diesem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag – übrigens ebenso wie im Gesetzentwurf der FDP – nichts explizit von Burka und Niqab steht. Deswegen haben die Schulamtsjuristen 2012 eine Klarstellung vom Ministerium erbeten. Deswegen hat daraufhin der zuständige Leiter unseres Rechtsreferats in Abstimmung mit der Hausspitze dieses elektronische Rundschreiben abgesetzt, das für die Schulamtsjuristen in ihrer Betreuung der einzelnen Schulen festlegt, dass nach bestehender Rechtslage das Tragen einer Vollverschleierung im Unterricht unzulässig ist. Das ist das, was ich eben vorgelesen habe.

Jetzt bin ich, ehrlich gesagt, auch dankbar. Ich habe gedacht, an dieser Stelle müsste ich die skurrile Diskussion um ein besonders absurdes Unterkapitel bereichern. Das muss ich dank der Klarstellungen des Abg. Greilich nicht mehr. Ich bedanke mich in zweifacher Hinsicht, zuerst einmal für die Klarstellung, was den Begriff „Lüge“ anbetrifft. Ich gebe zu, mir ist am Samstagabend wirklich die Kaffeetasse aus der Hand gefallen, als ich das in der Zeitung las.

(Zuruf des Abg. Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP))

Samstagmorgen. – Ich konnte es aber auch nicht glauben. Ich bedanke mich für Ihre Klarstellung, dass das nicht Ihre Wortwahl ist. Das hätte mich auch sehr gewundert. Es hätte mich auch geärgert, aber das ist ja nicht der Fall.

Ich bedanke mich außerdem dafür, dass wir nicht mehr darum streiten müssen, dass es sich bei dem, was wir da herausgegeben haben, um einen Erlass handelt. Deswegen muss ich jetzt nur noch eines hinzufügen; ansonsten packe ich mein Vorlesungsskript zum allgemeinen Verwaltungs

recht wieder ein. Aber eine Bemerkung muss ich schon noch machen: Das Wesen des Erlasses besteht in seiner Formlosigkeit. Deswegen gibt es so etwas wie einen förmlichen Erlass nicht, vor allem nicht – das haben Sie völlig richtig festgestellt –, wenn wir von einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, also einer sogenannten Auslegungsrichtlinie, reden. – Es ist immer wieder schön, zu sehen, dass die akademische Lehre auch auf fruchtbaren Boden fällt.

(Beifall bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN – Zurufe)

Eine solche Auslegungsrichtlinie ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sich die Regelung bereits im Gesetz befindet und die Verwaltungsvorschrift, also der Erlass, lediglich noch einmal allgemein verständlich für jeden, der sie anwenden soll, klarstellt, was genau in diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Das müsste man aber, ehrlich gesagt, auch beim Gesetzentwurf der FDP machen. Insofern würde sich an der Notwendigkeit dieses Erlasses eigentlich gar nichts ändern.

(Michael Boddenberg (CDU): War mir klar!)

Wir haben also eine Regelung.

Der zweite denkbare Grund wäre die Möglichkeit, dass diese Regelung nicht respektiert wird und es Streitfälle gibt. Danach hat der Abg. Degen gefragt. Lieber Herr Degen, ich bin dankbar, dass Sie nicht von mir erwarten, dass ich jetzt eine Rubrik in die Lehrer- und Schülerdatenbank einführe, in die die Kleidung der Schüler en détail einzutragen ist. Wir haben es abgefragt. Es gab natürlich den einen Fall aus November 2012, der der Auslöser für den Erlass war. Aber dieser wurde genauso wie alle eventuellen sonstigen Fälle dieser Art auf der Basis dieses Erlasses unproblematisch abgewickelt.

Deswegen bleibt nur noch der mögliche dritte Grund: Die Sache ist zwar geregelt, und es gibt auch keine Streitfälle, aber für potenzielle künftige Fälle ist man sich der Rechtsgrundlage nicht so sicher. – Das ist in der Tat ein diskussionswürdiger Punkt.

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Danke!)

Deswegen ist es auch richtig, wenn wir uns darauf konzentrieren, Herr Abg. Greilich. Wir sind uns da aber sicher, soweit man sich in der Juristerei überhaupt sicher sein kann.

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Siehste!)

Na gut, ich habe schon ein paar Autoritäten anzuführen. Ich stütze mich auf das sogenannte Burkini-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – sehr viel höher geht es nicht – vom 11. September 2013 und möchte zitieren:

Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an einer Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags so weit behindern, dass ihn der Staat nicht mehr oder nur unzureichend wahrnehmen kann.

Das ist bei Burka und Niqab der Fall. Im Urteil heißt es an anderer Stelle weiter:

… wenn sie

also die religiös bedingten Verhaltensweisen –

zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führen, die ihrem fachlichen Konzept – offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zum einseitigen monologen Vortrag der Lehrkraft – in gravierender Weise zuwiderliefe.

So weit das Bundesverwaltungsgericht.

Darauf gestützt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2014 die Untersagung des Tragens eines Niqab als Ausfluss des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags ausdrücklich bestätigt. Solange die Obergerichte das einhellig so sehen, sehe ich auch keinen Anlass, an der Tragfähigkeit unserer Rechtslage zu zweifeln.

Ich habe einen Blick auf die Uhr geworfen. Ich glaube, alles Weitere, auch die Vertiefung dieser juristischen Fachdiskussion, an der ich, wie Sie sich vorstellen können, große Freude habe, können wir getrost der weiteren Debatte im Ausschuss überlassen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Es hat sich noch einmal Herr Kollege Greilich von der FDP-Fraktion zu Wort gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Ich bin ganz dankbar für diesen letzten Redebeitrag, weil er das Ganze immerhin wieder dahin zurückgeführt hat, worüber wir eigentlich diskutieren müssen. Wir haben vorher ein paar recht lautstarke Beiträge gehört, die uns in der Sache wenig weitergebracht haben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben uns bewusst entschieden, die einstimmig verabschiedete Schulgesetzänderung aus Niedersachsen auch für Hessen vorzuschlagen. Die dortige Diskussion hat gezeigt, dass Integration durch diese gesetzliche Regelung nicht erschwert wird, sondern dass vielmehr ein wichtiges Hemmnis abgebaut wird, indem man die Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler festschreibt und dadurch letztlich auch die Bildungschancen für alle erhöht und verbessert.

Umso mehr bin ich vom bisherigen Verlauf der Diskussion enttäuscht. Herr Kollege Degen, Sie haben sich sichtlich bemüht, ein bisschen abzurüsten. – Ich sehe ihn gerade gar nicht.

(Abg. Christoph Degen (SPD) macht durch Winken auf sich aufmerksam.)

Da hinten ist er. – Sie haben dann Beispiele gebracht. Wir sind uns wahrscheinlich darüber einig, Sie haben ziemlich lange suchen müssen, bis Sie etwas gefunden haben. Dann die Populismus-Keule zu schwingen, passt in der Tat nicht.

(Beifall bei der FDP)