Zur Tagesordnung. Wir sind gut vorangekommen in den letzten beiden Tagen. Ich möchte an dieser Stelle den parlamentarischen Geschäftsführern danken, die das sehr gut über die Bühne bringen. Ein Lob für die jungen Leute – selten, aber ab und zu.
Noch offen sind trotzdem die Punkte 11 bis 22, 24, 25, 27 bis 33, 35 bis 37, 41, 43, 44, 48 bis 53, 58, 61 und 63.
Wir beginnen mit den Anträgen für eine Aktuelle Stunde, den Tagesordnungspunkten 48 bis 52, nach bekanntem Verfahren. Danach geht es mit Punkt 43 weiter.
Entschuldigt ist heute der Kollege Kahl für den gesamten Tag. Ich bitte, das festzuhalten für das Protokoll. – Das waren schon die amtlichen Mitteilungen.
Was heißt hier: „Ah“? – Meine Damen und Herren, der Kollege Schäfer-Gümbel legt immer Wert darauf, dass ich feststelle, dass die Bayern auf Platz 1 in der Bundesliga stehen.
Unsere Landtagself hat das letzte Spiel in dieser Saison absolviert. Es war eine sehr erfolgreiche Saison.
Wir haben noch nie so viele Gegentore bekommen wie dieses Mal, aber wir haben es immer gut gemeint. Ich glaube, das kann man sagen.
Ich stelle dem Trainer und Teammanager anheim, in der nächsten Runde vielleicht einige Altinternationale zu aktivieren. Ich denke an Rolf Müller. Damals war er noch kein Doktor, als er im Tor stand in den Achtzigerjahren. Da war hinten zu, da ist nichts passiert. Er ist allerdings nicht mehr einsetzbar. Heute hat er die „Apotheken Umschau“ abonniert.
Der Rolf weiß, wie ich es meine. – Wie gesagt, denken Sie einmal darüber nach. Es gibt einige, die damals aktiv mitgewirkt haben.
Wir haben gestern nur drei Gegentore erhalten. Das liegt offensichtlich nicht daran, dass Herr Staatssekretär Weinmeister gestern nicht im Tor stand – er telefoniert gerade. Unser Freund Bocklet von den GRÜNEN war erstmalig
Ich lese, dass einer der Besten Herr Staatssekretär Ingmar Jung gewesen ist. Er tritt langsam in die Fußstapfen seines Onkels Franz Josef Jung, der auch in den Achtzigerjahren mitgespielt hat.
Unabhängig davon sollten wir festhalten, dass wie immer ein guter Zweck der Nutznießer des ganzen Abends war. Die Jugendabteilung der Kasteler Fußballvereinigung 06 erhielt sowohl einen Scheck des Landtagspräsidenten als auch der Stadt Wiesbaden. Dafür sind wir herzlich dankbar.
Wir wünschen unserer Elf nun eine gute Winterpause, Zeit, sich wieder einigermaßen zu sammeln, um dann im nächsten Jahr in ab und zu neuer Formation wieder anzutreten. – Herzlichen Dank.
Ich glaube, wir können insgesamt sagen: Unsere Landtagself hat sich im Vergleich zu allen anderen Landtagsmannschaften – ich habe mir das zusammenstellen lassen – großartig geschlagen. Lieber Freund Decker, auch dir gilt ein herzliches Wort des Dankes für deinen großartigen Einsatz.
Antrag der Fraktion der FDP betreffend eine Aktuelle Stunde (Wahlrecht ist Staatsbürgerrecht – Hessen-SPD schadet erfolgreicher Integrationspolitik) – Drucks. 18/ 4550 –
Guten Morgen, sehr verehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Die hessische SPD hat in den vergangenen Tagen in Person des Kollegen Schäfer-Gümbel die Einführung eines allgemeinen Wahlrechts für Ausländer nach einer Mindestaufenthaltsdauer auch für Landtags- und Bundestagswahlen gefordert. Wir haben diese Forderung im Rahmen unserer Aktuellen Stunde zum Thema gemacht, um in diesem Zusammenhang nicht nur unsere klare Ablehnung dieser Forderung zu dokumentieren, sondern auch einige Fragen zu klären, die sich im Zusammenhang mit dieser Frage auftun.
Zunächst einmal zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz statuiert das Demokratieprinzip. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, und es ist für den hier zu entscheidenden Sachverhalt interessant, zu definieren, was denn zum Volk im
Sinne des Grundgesetzes gehört. Das ist nicht genau definiert, ergibt sich aber aus einer Gesamtschau der Normen des Grundgesetzes.
Bereits die Präambel qualifiziert nur Deutsche als Element dieses Volkes. Weiterhin schwören der Bundespräsident und die Mitglieder der Bundesregierung gemäß Art. 56 und 64 Abs. 2 Grundgesetz, ihre Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen. Auch Art. 146 Grundgesetz spricht vom deutschen Volk. Man kann also davon ausgehen, da nach herrschender Auffassung das Grundgesetz einen einheitlichen Begriff des Volkes voraussetzt, dass mit Volk im Sinne des Grundgesetzes nur deutsche Staatsbürger gemeint sind.
Auch für die Wahlen in den Ländern verwendet Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz den Begriff Volk. Deswegen ist, wie gesagt, davon auszugehen, dass mit dem Begriff Volk nur deutsche Staatsangehörige erfasst sind.
Jetzt werden Sie sagen: Ja, gut, aber die Verfassung kann man doch ändern. – Nein, das stimmt auch nicht. Denn eine Verfassungsänderung muss sich an der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz messen lassen. Danach darf eine Verfassungsänderung nicht die in Art. 1 und 20 Grundgesetz niedergelegten Grundsätze, also die Menschenwürde und das Demokratieprinzip, berühren. Das Ausländerwahlrecht würde aber, wie ich gerade verdeutlicht habe, zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz führen. Das heißt, Sie können sich drehen und wenden, wie Sie wollen, selbst mit 100 % im Bundestag: Sie können die Forderung, die Sie erhoben haben, nicht umsetzen. Sie ist verfassungswidrig, und das ist unmöglich einzuführen. Wer das fordert, macht den Menschen falsche Hoffnungen.
Neben diesen formalen Gesichtspunkten sprechen aber auch sachliche Erwägungen gegen diese Forderung. Die Mitglieder eines Staatsvolkes zeichnen sich durch eine dauerhafte Beziehung zum Staat aus, die auch nicht abreißt, wenn sich diese Staatsbürger im Ausland befinden. Das wird staatsrechtlich als Personalhoheit bezeichnet und bedeutet ein dauerhaftes Unterworfensein unter die Staatsgewalt. Das wird z. B. deutlich an § 7 Abs. 2 Strafgesetzbuch, der regelt, dass das deutsche Strafrecht für Deutsche auch gilt, wenn sie im Ausland Straftaten begehen.
Ein Ausländer unterliegt in Deutschland zwar der Gebietshoheit Deutschlands, nicht aber der Personalhoheit und kann sich der deutschen Staatsgewalt jederzeit durch Ausreise entziehen. Ist also nur ein Staatsbürger der Staatsgewalt voll unterworfen, so kann auch nur einem Staatsbürger das Wahlrecht zur Legitimation der diese Staatsgewalt ausübenden Organe zustehen – vergleiche Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz.
Daraus ergibt sich: Wer die vollen staatsbürgerschaftlichen Rechte in Anspruch nehmen will, der muss sich eben durch Einbürgerung zu diesem Staat bekennen. Das ist auch durchaus zumutbar, liebe Kolleginnen und Kollegen.