Protocol of the Session on June 7, 2011

Das mache ich. – Das heißt, wenn er größere Umbauten vornehmen musste, sollte er das Ganze möglichst barrierefrei machen. Jetzt entfällt das komplett. Es wird nur

noch auf die Hessische Bauordnung verwiesen. Dort sind aber lediglich Neubauten betroffen. Sie wissen aber selbst, dass Gaststätten selten neu gebaut, sondern eher umgebaut werden. Damit sind wir in Bezug auf das Thema Barrierefreiheit einen riesengroßen Schritt zurückgegangen.

Frau Kollegin, ich habe das ernst gemeint.

Ja. – Ich bitte um Nachbesserung.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. – Das war die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Neuregelung des Gaststättenrechts.

Es ist vereinbart, dass der Gesetzentwurf nach Vollzug der ersten Lesung zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Wirtschaftsausschuss überwiesen werden soll. Dem widerspricht keiner? – Dann ist das somit beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 5 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften – Drucks. 18/4101 –

Es ist vereinbart, dass die Einbringung durch den Herrn Innenminister erfolgt. Herr Innenminister, Sie haben das Wort.

Herr Rudolph, soll ich das ausführlich machen?

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit Blick auf die Uhr werde ich das ganz kurz machen.

Die Hessische Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf hinsichtlich der Regierungspräsidien und der Regierungsbezirke des Landes Hessen vor. Es sollen noch andere Rechtsvorschriften mit geändert werden.

Das Evaluierungsverfahren des Mittelstufengesetzes hat, so muss man sagen, ergeben, dass sich die Bestimmungen grundsätzlich bewährt haben. Nach unserer Sicht der Dinge sollen sie fortgeführt werden. Ich sage sehr deutlich, dass es nach wie vor einer Regelung der Verwaltungsstrukturen des Landes Hessen durch die Einteilung in drei Regierungsbezirke bedarf.

Der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen zwei Artikel. In Art. 1 liegt der Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens vor allem auf der Entflechtung der unterschiedlichen Regelungsmaterien der Regierungspräsidien und des Landeswohlfahrtsverbandes. Die gehören nicht zusammen. Deswegen muss das entflochten werden.

In Art. 2 wird das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband behandelt. Da soll es einige Änderungen geben, die insbesondere damit zu tun haben, dass sich die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen verändert haben. Insoweit muss das überarbeitet werden. Das gilt insbesondere für die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten

im Landeswohlfahrtsverband. Das gilt aber auch für das neu zu schaffende Informationsrecht des Fachressorts. Ich denke, alles Weitere kann im Fachausschuss miteinander beraten werden.

Lassen Sie mich vielleicht zum Abschluss noch darauf hinweisen, dass für das Gesetz keine Befristung gelten soll, weil es ein Gesetz ist, das zum Kern des originären hessischen Landesrechts gehört. Nach unserer Sicht der Dinge ist die Erforderlichkeit unbestritten. – Ich bedanke mich sehr für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP)

Herr Minister, vielen Dank. – In der ersten Lesung liegen keine Wortmeldungen mehr vor.

Es ist vereinbart, den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung dem Innenausschuss zu überweisen. Dem widerspricht keiner? – Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Heilberufegesetzes und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften – Drucks. 18/4122 –

Hier erteile ich zur Einbringung Herrn Sozialminister Grüttner das Wort. Herr Minister Grüttner, bitte schön, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Hessische Heilberufegesetz geändert werden. Es regelt die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten.

Da das Gesetz zum Ende des Jahres befristet ist, besteht ein entsprechender Handlungsbedarf. Ich denke, dass wir in diesem Gesetzentwurf die Weiterentwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Fortbildungspflicht der Vertragsärztinnen und -ärzte und im Hinblick auf die Unterrichtung über neu approbierte Berufsangehörige durch das zuständige Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen sowie die Fragestellung des entsprechenden Datenaustauschs ausreichend dargestellt haben. In der Anhörung haben alle Beteiligten ungeteilte Zustimmung zu dem Gesetzentwurf geäußert.

Mit diesem Gesetzentwurf soll erstmals die Landestierärztekammer Hessen unter die Rechtsaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums gestellt werden.

Ich bin der Überzeugung, dass die Beratungen zu den Einzelheiten des Gesetzentwurfs noch im Ausschuss erfolgen können. Hiermit bittet die Landesregierung um Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetzentwurf.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP)

Herr Minister, vielen Dank. – Auch bei dieser ersten Lesung liegen keine Wortmeldungen vor.

Es ist vereinbart, den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung dem Sozialpolitischen Ausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung zu überweisen. Dem widerspricht niemand? – Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe nunmehr Tagesordnungspunkt 7 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über das Landesblindengeld – Drucks. 18/4123 –

Die vereinbarte Redezeit beträgt fünf Minuten. Den Gesetzentwurf bringt der Minister für das Sozialwesen ein. Herr Grüttner, bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Heute legt Ihnen die Landesregierung das seit 30 Jahren nahezu unverändert gebliebene Landesblindengeldgesetz in neuer Form vor. Allein schon anhand der Dauer sehen Sie, dass es Zeit ist, das Gesetz den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Das betrifft sowohl die Anforderungen der aktuellen Verwaltungspraxis als auch die Vorgabe des Rechts der Europäischen Union im Hinblick auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Das Gesetz wurde wie alle anderen Gesetze, die einer Befristung unterliegen, einer Evaluierung unterzogen. Es ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen, dass die Personengruppen, die von dem Gesetz betroffen sind, auch dazu befragt werden, wie das Gesetz aus ihrer Sicht zu bewerten ist, und sie am Zustandekommen des neuen zu beteiligen. Um dies sicherzustellen, wurden neben den ausführenden Organisationen wie den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband die Verbände für blinde und sehbehinderte Menschen mittels eines Fragekatalogs zu einer Stellungnahme eingeladen. Als Ergebnis lässt sich zusammenfassend darstellen, dass das Gesetz positiv aufgenommen und auch weiterhin als erforderlich angesehen wird.

Ein paar wenige Ergänzungen wurden angeregt und nach Prüfung weitestgehend übernommen. Das betrifft z. B. die Aufnahme der Kinder unter einem Jahr in den Kreis der Leistungsberechtigten.

Die wesentlichen Neuerungen im hessischen Landesblindengeldgesetz sind insbesondere Folgende: Insbesondere werden die Regelungen des Sozialgesetzbuchs I und X für das Verwaltungsverfahren für verbindlich erklärt werden. Das wird für die tägliche Verwaltungspraxis eine erhebliche Vereinfachung und Vereinheitlichung bedeuten, wie z. B. diejenigen zum Sozialverwaltungsverfahren und zum Sozialdatenschutz.

Der neu gefasste Gesetzestext wird sowohl den Leistungserbringern als auch den Leistungsempfängern eindeutige Regelungen und Definitionen an die Hand geben. In dem gesamten Gesetzestext werden die sprachlichen Formulierungen dem Paradigmenwechsel, der mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch verbunden ist, angepasst werden. So wird beispielsweise nicht mehr von Blinden und Sehbehinderten, sondern von blinden und sehbehinderten Menschen die Rede sein. Damit wird zum Ausdruck gebracht werden, dass der Mensch und nicht seine Behinderung im Mittelpunkt steht.

Die Definitionen bezüglich der Sehbehinderung wurden mit den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem

Schwerbehindertenrecht in Einklang gebracht. Die Anhaltspunkte dienen als Grundlage der ärztlichen Gutachtertätigkeit für die Bemessung des Grades der Behinderung.

Auf Wunsch der Verbände der Betroffenen wurde die Regelung des § 72 Sozialgesetzbuch XII, der die Regelung zur Blindenhilfe enthält, dahin gehend auf das Landesblindengeldgesetz übertragen, dass nun auch blinde Menschen unter einem Lebensjahr Anspruch auf einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld haben werden. Dabei haben wir uns unter anderem davon leiten lassen, dass gerade bei Säuglingen im ersten Lebensjahr durch den gezielten Einsatz entsprechender Unterstützungsmöglichkeiten und Lernhilfen eine hervorragende frühzeitige Förderung einsetzen kann.

In der Regel ist das mit dem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel verbunden, die durch die Eltern aufgebracht werden müssen. Da mangelnde oder sogar fehlende Förderung im Säuglingsalter später nur durch einen noch größeren Einsatz fachkundiger Betreuung oft nur teilweise oder gar nicht mehr nachgeholt werden kann, ist es gerade im ersten Lebensjahr wichtig, die Voraussetzungen für eine gute Förderung zu schaffen.

In der Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Union gegen Deutschland soll das bisher geltende Wohnsitzprinzip um die rechtlichen Regelungen der EU erweitert werden. Das bedeutet, dass dann auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Europäischen Union die Möglichkeit der Inanspruchnahme haben werden.

Bei der zuletzt anstehenden Überarbeitung des Landesblindengeldgesetzes wurde aus diesem Grund auch nur eine zweijährige Verlängerung vorgenommen, da zunächst auf Länderebene eine einheitliche Verfahrensweise bezüglich der EU-konformen Anpassung der einzelnen Ländergesetze abgestimmt werden sollte. Das ist inzwischen geschehen. Das wurde entsprechend eingearbeitet und damit berücksichtigt.

Meine Damen und Herren, zum bisher allein geltenden Wohnsitzprinzip – das habe ich gerade eben schon verdeutlicht –: Mit der pauschalierten Gewährung wird die Mehrzahl der Fälle, die Anspruch auf Blindenhilfe haben, ausreichend abgegolten, sodass aufwendige Einkommens- und Vermögensprüfungen sowie qualifizierte Bedarfsermittlungsverfahren entfallen können. Dies führt zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung und Einsparungen bei Personal- und Verwaltungskosten.

Das Blindengeld soll dazu dienen, blinden und stark sehbehinderten Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung ohne zusätzliche Inanspruchnahme von weiteren Sozialleistungen zu ermöglichen. Dazu kann auch die Vermeidung der Aufnahme in eine betreuende Einrichtung gehören. Gerade blinde Menschen benötigen, um sich in ihrer Umgebung zurechtfinden und zahlreiche Tätigkeiten des täglichen Lebens ausführen zu können, eine Unterstützung oder haben einen finanziellen Mehraufwand, den sie nicht hätten, wenn sie sich sehend orientieren könnten.

Herr Kollege, Ihre Redezeit.

Das kann eine technische Unterstützung sein, aber auch ein Mensch, der ihn begleitet oder ihm etwas vorliest, oder auch ein Tier, das ihm hilft, sich in seiner Umgebung zurechtzufinden. All dies ist jetzt mit der Neufassung entsprechend geregelt. Ich denke, dass wir mit dieser Neufassung des Landesblindengeldgesetzes eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erreichen und eine bessere Transparenz für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erzielen können, die auch bei den Verbänden auf breite Zustimmung gestoßen ist.

Insofern bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit und sehe den Diskussionen in den Ausschussberatungen interessiert entgegen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)