Meine Damen und Herren,es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zum Umgang mit Geräuschimmissionen bei Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Zur Vorbereitung der zweiten Lesung soll der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Arbeit, Familie und Gesundheit überwiesen werden. – Kein Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – Drucks. 18/1148 –
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Ich will für die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz einbringen.Das Ausführungsgesetz zum BAföG regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes in Hessen.
Der Gesetzentwurf enthält keine grundlegenden Veränderungen des Ausführungsgesetzes, wohl aber im Einzelnen sinnvolle und notwendig gewordene Änderungen, für die ich um Ihre Zustimmung werbe.
Vielen Dank. – Damit ist dieser Gesetzentwurf formal eingebracht. Es ist keine Aussprache vorgesehen. Zur Vorbereitung der zweiten Lesung soll dieser Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst überwiesen werden. – Das ist so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern – Drucks. 18/1149 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das einzubringende Gesetz soll eine Regelungslücke schließen,die dadurch entstanden ist,dass die betreffende bundesrechtliche Regelung weggefallen ist.
Die Einzelheiten sind ganz offensichtlich nicht sehr streitig, und sie sind auf einen Regelungswunsch der Kommu
nalen Spitzenverbände zurückzuführen. Ich glaube, das können wir im Ausschuss in Ruhe diskutieren. Zur Vorbereitung dieser Ausschussdiskussion gebe ich meine Rede im Übrigen zu Protokoll.
Vielen Dank, Herr Staatsminister Banzer. – Auch hier ist in erster Lesung keine Aussprache vorgesehen.
Der Gesetzentwurf soll zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Ausschuss für Arbeit, Familie und Gesundheit überwiesen werden. – Das ist so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – Drucks. 18/1150 –
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für die Landesregierung bringe ich den Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ein. Dieses Gesetz wird auch allgemein Master-BAföG-Gesetz genannt.
Vielen Dank. – Es wird Meister-BAföG-Gesetz genannt und begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen, auf einen vergleichbaren Abschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Das Meister-BAföG-Gesetz existiert seit 1996 und wurde zum 01.07.2009 reformiert. Es enthält insbesondere eine Reihe von Verbesserungen,die wir noch im Ausschuss diskutieren können.
Als Bundesgesetz wird das Meister-BAföG-Gesetz durch die Länder administriert. Das Änderungsgesetz vollzieht eine Änderung nach, die sich aufgrund vorgegebener Bestimmungen ergeben hat. Deswegen werbe ich für dieses Gesetz um Ihre Zustimmung.
Zur Vorbereitung der zweiten Lesung soll der Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst überwiesen werden. – Dem wird nicht widersprochen, dann ist das so beschlossen.
Ich nutze die Gelegenheit, unseren früheren Kollegen, Herrn Otto, auf der Zuschauertribüne herzlich zu begrüßen. Herr Otto, herzlich willkommen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – Drucks. 18/1151 –
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das vorgelegte Änderungsgesetz betrifft die Erhebung der Fehlsubventionierungsabgabe in Hessen, die durch einstimmigen Beschluss des Hessischen Landtags zum 1. Juli 1993 eingeführt wurde.
Heute geht es hauptsächlich um die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.Aufgrund der Befristung auf fünf Jahre tritt das Gesetz am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Wegen des festgelegten dreijährigen Leistungszeitraums sind die von den Gemeinden erlassenen Leistungsbescheide demgegenüber für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 wirksam. Die Leistungsbescheide müssten wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 2009 aufgehoben werden. Dies würde zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Zusätzlich würde sich auch der den Gemeinden zustehende Ausgleich für die entstandenen Verwaltungskosten beim Vollzug des Gesetzes um etwa die Hälfte verringern.
Zur Vermeidung von Forderungen der Gemeinden und nachteiligen Folgen wird mit dem vorgelegten Änderungsgesetz die Geltungsdauer des Gesetzes der Geltungsdauer der Leistungsbescheide angepasst. Die Geltungsdauer soll daher bis zum 30. Juni 2011 verlängert werden.
Dies gibt uns als Landesregierung die Zeit, mit allen am Wohnungsmarkt Beteiligten – mit den betroffenen Kommunen, den Mieterverbänden, aber auch der Wohnungswirtschaft – in einen konstruktiven Dialog darüber einzutreten, inwieweit ein Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen heute noch notwendig und möglich ist.
Als Zweites wird in diesem Gesetz aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit für die von der Deutschen Bundespost mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen eine gesetzliche Grundlage für die zwangsweise Beitreibung der festgesetzten Ausgleichszahlungen geschaffen.
Die Landesregierung legt Ihnen heute diesen Gesetzentwurf zur ersten Lesung vor. Wir freuen uns auf die konstruktive Debatte in den Ausschüssen.– Herzlichen Dank.
Hier ist eigentlich eine Aussprache mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vorgesehen.Es liegen aber keine