Was soll denn daran schlecht sein, dass wir beim House of IT versuchen, die Wissenschaft und die Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich der großen Fragen der Digitalisierung zusammenzuführen? Ich glaube, dass das sinnvoll ist.
Ich glaube, Herr Kollege Lenders hat völlig recht, wenn es darum geht, mit einem House of Pharma und Chemie – wie auch immer man es bezeichnen will, möglicherweise könnte man es auch Life Science nennen – zu versuchen, den wichtigen Bereich der Pharmabiotechnologie, der bis in die Chemie hineinreicht, in Hessen voranzubringen. Wir sollten Wissenschaft und Wirtschaft unter einem Dach bündeln.
Die beste Wirtschaftspolitik hat einen starken Wissenschaftsaspekt in einem Land, das starke Wissenschaftseinrichtungen hat, die auf die Wirtschaftspolitik ausstrahlen. Auf der einen Seite sorgen sie für gute Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hoch qualifiziert sind. Sie bringen aber auch Innovationen in die Unternehmen. Das tun wir in Hessen. Deshalb sind wir hier bestimmt nicht die Schlechtesten, sondern wir liegen hier ganz an der Spitze.
Natürlich geht es auch um das LOEWE-Programm. Wir sind das einzige Land in Deutschland, das ein eigenes Forschungsprogramm hat. Ruth Wagner hat gemeinsam mit Roland Koch dafür gesorgt, dass wir mit diesem Forschungsprogramm Projekte fördern, in denen Wissenschaft und Wirtschaft zusammenarbeiten. Das ist beispielhaft. Da müssen wir uns nicht verstecken. Das alles sind Rahmenbedingungen, die für die Industrie und besonders für die Pharmaindustrie wichtig sind.
Aber natürlich gibt es auch Punkte, um die wir uns Sorgen machen. Deshalb kann ich sagen: Wir befinden uns mit der Bundesregierung in einem freundschaftlich-kritischen Diskurs darüber, wie wir es zukünftig mit einem Regulierungsrahmen schaffen, dass in Deutschland Innovationen erforscht werden können und Unternehmen hier eine Heimat haben. Das ist das AMNOG, und dabei geht es natürlich um die steuerliche Förderung von Forschung und Ent
wicklung. Ja, aus meiner Sicht müssen wir da besser werden. Das muss ein Thema einer neuen Koalition in Berlin sein. Aber es gibt noch weitere Themen des Regulierungsrahmens.
Deshalb kann ich für mich und für die Landesregierung sagen: Wir sind nicht stolz, sondern wir sind in dieser Situation zunächst einmal recht zufrieden damit, wie es ist; aber wir wollen besser werden. Wir haben das klare Ziel, dass dieser Standort nicht nur im Pharmabereich, sondern auch im Chemiebereich weiterhin die Nummer eins in Deutschland bleibt, dass Arbeitsplätze an diesem Standort nicht gefährdet werden und dass die Wertschöpfung in der Höhe stattfindet, wie sie in den letzten Jahren stattgefunden hat.
Meine Damen und Herren, der größte Gewerbesteuerzahler in Frankfurt ist nicht die Deutsche Bank oder der Flughafen, das ist die Firma Sanofi, die mit ihren Produkten dort nicht nur vielen Menschen bei der Gesundheit hilft
etwa im Falle von Diabetes. Das sind auch diejenigen, die die größte Wertschöpfung am Standort haben. Meine sehr geehrten Damen und Herren, solche Unternehmen wollen wir halten und nicht vertreiben.
Es ist vorgeschlagen, beides an den Ausschuss zu überweisen, sowohl den Antrag von CDU und FDP wie auch den Dringlichen Antrag, alle beide. – Kein Widerspruch.
Meine Damen und Herren, ich darf die Kollegen bitten, untereinander zu streiten, aber nicht mit mir. Mir wurde 8 signalisiert. Der eine sagt 8, der andere 6; wir können auch mit 7 anfangen, dann bekommen beide Probleme.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen – Drucks. 18/7241 –
Die Richtlinie zur Errichtung einer Regulierungskammer, nämlich die Richtlinie 2009/72/EG sowie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt aus dem dritten EU-Binnenmarktpaket, auf der Landesebene dient
Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde werden derzeit vom hessischen Wirtschaftsministerium wahrgenommen und unterliegen ministeriellem Weisungsrecht. Soweit mir bekannt, wurde das zwar noch nie ausgeübt, aber grundsätzlich widerspricht das EU-rechtlichen Anforderungen.
Dieser Entwurf regelt die Errichtung der weitgehend selbstständigen, organisatorisch getrennten und weisungsfreien Behörde Regulierungskammer Hessen beim hessischen Wirtschaftsministerium. Im Einzelnen regelt er die Berufung des Vorsitzenden, die Festlegung der Mindestqualifikationen sowie die Finanzierung. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Rentsch. – Meine Damen und Herren, es gibt keine Wortmeldungen. Das war die erste Lesung.
Wir überweisen den Entwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Wirtschafts- und Verkehrsausschuss. Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes – Drucks. 18/7207 –
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das habe ich in 26 Jahren noch nie erlebt: dass sich zwei Minister streiten, wer als Erster einen Gesetzentwurf einbringen darf. Das war heute wieder einmal eine Premiere. Ich mache es noch kürzer, als es der Kollege Rentsch eben getan hat.
Seit dem 1. Januar 2013 haben wir – Nordrhein-Westfalen macht das für alle Bundesländer – ein sogenanntes Vollstreckungsportal der Länder. Darüber kann Einsicht in alle bundesweit vorgehaltenen Schuldnerverzeichnisse der Länder genommen werden. Hierzu benötigen wir rechtliche Grundlagen, um auch die finanziellen Voraussetzungen zu organisieren.
Genau das steht in diesem Gesetzentwurf. Ich freue mich auf die Debatte und den intensiven Austausch im Rechtsausschuss. – Vielen Dank.
Zur Vorbereitung der zweiten Lesung geht der Entwurf an den Fachausschuss, den Rechts- und Integrationsausschuss. – Keine Bedenken, dann machen wir das so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz – ESchFG) – Drucks. 18/7238 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Freiheit, Vielfalt, Qualität – das haben Sie von Frau Staatsministerin Beer und auch von mir hier schon mehrfach gehört – sind unsere Leitgedanken bei der Gestaltung der hessischen Bildungspolitik und der hessischen Bildungslandschaft.
Hessen verfügt über eine der vielfältigsten Bildungslandschaften der Republik. Das ist eine unserer wesentlichen Stärken. Meine Damen und Herren, das soll auch so bleiben, damit unsere Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern die größtmögliche Wahlfreiheit behalten. Dafür steht diese Landesregierung ein.
Die Schulen in freier Trägerschaft sind ein ganz wesentlicher Beitrag zu dieser Vielfalt. Sie bereichern unser Bildungsangebot. Zur Sicherung dieser Bereicherung bedarf es eines guten und nachhaltigen Finanzierungssystems.
Mit der Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes, die die Landesregierung hier vorlegt, wird dieses System nun grundlegend und entsprechend den modernen Anforderungen reformiert. Damit erfüllen wir auch ein Gebot unserer Verfassung. Nach Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes hat jedermann das Recht, Privatschulen zu errichten. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf staatliche Förderung.
Wie der Gesetzgeber diesen Anspruch erfüllt, das freilich schreibt das Grundgesetz nicht vor. Deswegen war die Neugestaltung der Finanzierung auch ein komplexer und langwieriger Prozess. Das Grundgesetz gebietet keinesfalls eine volle Übernahme der Kosten von Privatschulen durch den Staat. Vielmehr muss die staatliche Förderung die institutionelle Existenz der Privatschulen gewährleisten und sicherstellen, dass private Schulträger, die sich ideell und finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele engagieren wollen, das im Rahmen der verfassungsrechtlichen Anforderungen tun können. Insofern hat der private Schulträger stets einen angemessenen Eigenanteil zu tragen. Im Übrigen ist das in allen Bundesländern so.
Die finanzielle Unterstützung durch den Staat hat noch einen weiteren wesentlichen Sinn: Die Schulen in freier Trägerschaft sollen ihr Schulgeld so bemessen können, dass nicht nur Eltern mit hohem Einkommen ihren Kindern den Schulbesuch ermöglichen können. Das ist ein Postulat des Bundesverfassungsgerichts, unter dem Begriff des sogenannten Sonderungsverbots. Deswegen wird bei der Genehmigung jeder Ersatzschule die Höhe des Schulgeldes von der Schulaufsicht überprüft und notfalls korrigiert.