Ich finde es unverantwortlich, wie Sie mit den verständlichen Unsicherheiten der Beschäftigten umgehen. Ich sage deshalb „verständlich“, weil doch klar ist, dass jeder Veränderung mit Angst und Argwohn begegnet wird. Das ist nur zu verständlich und sehr menschlich. Ich werfe Ihnen aber vor, dass Sie in einer unerträglichen Weise Ängste bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schüren. Das ist nicht in Ordnung.
Wer hat das Gießener Universitätsklinikum dahin gebracht, wo es jetzt ist? Das waren doch Sie, das war Ihre damalige Landesregierung.
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie lange regieren Sie schon? – Weitere Zurufe von der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich habe von dieser Stelle aus schon oft gesagt:Wäre Ihre damalige Landesregierung Mitte der Neunzigerjahre den Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Fusion von Marburg und Gießen gefolgt, dann bräuchten wir uns heute über dieses Thema nicht mehr zu unterhalten. Das ist doch Fakt.
Meine Damen und Herren, wenn der Wissenschaftsrat sagt, dass von den 35 Universitätskliniken in Deutschland ein Drittel künftig in ihrer Existenz bedroht sein wird, dann will ich nicht, dann will diese Landesregierung nicht, dann will die sie tragende Fraktion nicht, dass die Universitätsklinika Marburg und Gießen zu den Bedrohten gehören. So einfach ist das.
Ich komme jetzt zu dem Gesetzentwurf im Einzelnen. In diesem Gesetzentwurf werden unter anderem die Belange von Lehre und Forschung abgesichert. Die eingeleitete Strukturentwicklung der Fachbereiche Medizin wird im Hochschulgesetz dargestellt. Dabei ist ganz wichtig, dass die Regelungen über die Strukturkommission auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten. Sie haben mehrmals den Vorwurf erhoben, es werde eine Strukturentwicklung eingeleitet, an die sich ein Privater nicht halten müsse. Ich sage es noch einmal: Das wird eindeutig geregelt.
Weitere wichtige Bestimmungen des Gesetzentwurfs betreffen die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, den Kooperationsvertrag zwischen den Universitätskliniken in privater Rechtsform, den Dekanaten Medizin und den Präsidien der Universitäten sowie nicht zuletzt die Einrichtung einer paritätisch besetzten Schlichtungskommission.
Nun zu den Änderungen im Detail. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der klinischen“ gestrichen. Der Begriff „klinische“ Forschung ist nämlich zu eng gefasst, weil alle Forschungsbereiche, nicht nur die klinischen, betroffen sein können. Nach dieser Änderung lautet der neue § 5 Abs. 1 wie folgt:
Das Universitätsklinikum unterstützt den Fachbereich Medizin bei dessen Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Medizin. Das Universitätsklinikum wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art.5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten verwirklichen können; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. Die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben ist Gegenstand der nach § 15 zu treffenden Vereinbarung.
§ 7 regelt die Zusammensetzung des Klinikumsvorstands. Dass die Funktion des Kaufmännischen Direktors klargestellt wird, ist zu begrüßen. Der neue Abs. 2 wird hoffentlich dem zarten Pflänzchen der Corporate Identity der beiden Kliniken in Marburg und Gießen dienen. An dieser Stelle möchte ich der Landesregierung ausdrücklich dafür danken, dass sie nicht dem Beispiel anderer Bundesländer gefolgt ist, sondern die Pflegedirektorin oder den Pflegedirektor weiterhin im Klinikumsvorstand belässt.
§ 15, auf den ich eben schon hingewiesen habe, regelt die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität.
§ 22, der die Belange der Beschäftigten betrifft, ist in Abs. 9 geändert worden. Dieser erhält folgende Fassung:
Das Universitätsklinikum kann eigenes nicht wissenschaftliches Personal neu einstellen. Für dieses Personal gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits-, sozialversicherungs- und tarifrechtlichen Bestimmungen des Landes.
Ich weiß, dass dieser Satz viele Beschäftigte aufhorchen lässt, aber ich bin sicher, dass diese Frage, bei der es unter anderem auch um die VBL geht, im laufenden Bieterverfahren Gegenstand der Erörterung sein wird.
Bei dieser Gelegenheit darf ich den Aufsichtsräten der hessischen Universitätskliniken und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Staatssekretär Prof. Leonhard, ganz herzlich dafür danken, dass sie sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Assistenzärzte eingesetzt haben. Das konnte man heute in einem Artikel der „FAZ“ lesen. Die Aufsichtsräte haben damit auf die Forderungen des Marburger Bundes reagiert, die im Zusammenhang mit dem Ärztestreit laut geworden waren. Es ist wichtig, dass die jungen Ärztinnen und Ärzte ihre berufliche Zukunft längerfristig planen können, weil es derzeit in nicht zu seltenen Fällen unzumutbar kurze Laufzeiten der Verträge gibt.Auch die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigungen ist verstärkt zu berücksichtigen. Das heißt, gerade für Frauen – immerhin sind rund 60 % der Assistenzärzte Frauen – sind günstigere Arbeitsbedingungen zu schaffen, um Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können.
Meine Damen und Herren, wenn die Arbeitsbedingungen für die Ärztinnen und Ärzte an den Kliniken verbessert werden, dann ist das ein wichtiger Beitrag zur Sicherung und Steigerung der Qualität von Forschung und Lehre.
Der neue § 25a sieht insbesondere Regelungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform vor. Hier geht es vornehmlich um die Absicherung von Lehre und Forschung und der Krankenversorgung. Es wird eine Schlichtungskommission eingesetzt, die bei Konflikten zwischen Belangen der Krankenversorgung einerseits und Lehre und Forschung andererseits entscheidet. Hier verweise ich nicht nur auf Abs. 2, sondern auch auf Abs. 3, der lautet:
Bei Überführung eines Universitätsklinikums in eine private Rechtsform ist die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere die Bewahrung der Belange von Forschung und Lehre, durch Vereinbarungen nach § 15 sicherzustellen. Insbesondere muss die Verantwortung des Fachbereichs Medizin für Umfang und Struktur der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie für Forschung und Lehre und die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen erhalten bleiben. Die Belange von Forschung und Lehre sind auch im laufenden Betrieb zu beachten.
Ich verweise noch auf § 25a Abs. 4. Die Schlichtungskommission ist mit Vertretern der universitären Seite und des Landes einerseits sowie Vertretern des Universitätsklinikums in privater Rechtsform andererseits, jeweils mit gleicher Stimmenzahl, besetzt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend, der vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Gesellschafter des Universitätsklinikums auf Vorschlag des Wissenschaftsrates – das ist ein ganz wichtiger Punkt – bestellt wird.
Die Schlichtungskommission ist auch einzuberufen, wenn die nach § 25a Abs. 3 zu treffende Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität nicht zustande kommt.
Danke schön. – Ich möchte noch auf das Hessische Hochschulgesetz hinweisen,in dem auf Lehre und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitätskliniken eingegangen wird: auf Strukturentscheidungen und Berufungsverfahren.
Dies ist die erste Lesung. – Sie schütteln den Kopf, Herr Kollege Kaufmann? Das ist doch die erste Lesung.
Wir werden uns in den nächsten Wochen und Monaten mit diesem ungemein wichtigen Gesetz im Detail beschäftigen. Im Interesse der Krankenversorgung, im Interesse der Beschäftigten und im Interesse von Lehre und Forschung wollen wir die dauerhafte Sicherung beider Standorte in Marburg und in Gießen. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Oppermann, Sie haben die Frage aufgeworfen – offensichtlich an mich und an den Herrn Kollegen Spies gerichtet –, warum wir uns in der letzten Ausschusssitzung mit den Themen Klinika und Bieterverfahren nicht mehr beschäftigt hätten.Um der Wahrheit willen muss man hier dazusagen, dass wir bereits in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst, die nach der zweiten und vor der dritten Lesung stattfand, den Herrn Minister mehrfach gefragt haben, wann die Novelle des Uniklinikengesetzes endlich eingebracht wird.
Er hat mir mehrfach nicht oder nur sehr schwammig geantwortet, bis er dann auf meine Nachfragen ungeduldig gesagt hat: Frau Sorge, Sie merken doch, dass ich Ihnen nicht antworten will. Jetzt verstehen Sie das doch endlich einmal. – In den darauf folgenden Ausschusssitzungen haben der Kollege Spies, Frau Hinz und ich immer wieder nach dem Bieterverfahren und nach dem Fortgang bei den Unikliniken gefragt. Das jetzt aus dem Protokoll der letzten Sitzung herauszuziehen und zu sagen, wir interessierten uns nicht für dieses Thema, finde ich ziemlich frech, Frau Oppermann.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Frank Gotthardt (CDU): Ich wusste nicht, dass ihr so leicht zu beeindrucken seid!)
(Heiterkeit und Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Frank Gotthardt (CDU): Mir würde das fehlen!)
Kommen wir zum heutigen Thema. In der Diskussion über das so genannte UK-Gesetz, also über das Gesetz zur Privatisierung der mittelhessischen Universitätskliniken, wurden wir von dem Herrn Minister immer wieder vertröstet. Wir sollten ihm vertrauen, ich solle mich nicht so aufregen, sagte er in seiner charmanten, lächelnden, aber doch oft recht unbeteiligt wirkenden Art. Er sagte immer wieder, alle noch offenen Fragen würden in der Novelle des Uniklinikengesetzes zu unserer Zufriedenheit geregelt werden.
Wie es unsere Art ist, haben wir geduldig gewartet und dem Herrn Minister vertraut. Und da haben wir es nun, das Gesetz, auf das wir die ganze Zeit vertröstet wurden und das angeblich alles regelt. Ich erinnere noch einmal kurz an die Probleme und die offenen Fragen, die es im Zusammenhang mit der Privatisierung der Unikliniken gibt.
Die Anhörung zum UK-Gesetz hat eindeutig gezeigt,dass durch die Privatisierung ein Risiko für die Sicherung der Freiheit von Forschung und Lehre besteht. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist ein hohes, grundgesetzlich geschütztes Gut.
Der Herr Minister hat eine klare und befriedigende Lösung im Uniklinikengesetz zugesichert. Eine solche klare Regelung ist nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen bitter nötig, sondern unter anderem auch, weil mit ei
Die Hochschulbauförderungsmittel würden bei einem Risiko für die Freiheit von Forschung und Lehre nicht mehr weiter gezahlt, und es könnten sogar die Mittel, die in der Vergangenheit ausgezahlt wurden, zurückgefordert werden. Dies ist ein Kostenrisiko in der Höhe von immerhin 300 bis 400 Millionen c.
Hinzu kommen weitere Kostenrisiken – auch das ist ein Ergebnis der Anhörung und nicht etwa unsere Schwarzmalerei –, etwa die Ablösesumme der VBL, die sich auch zwischen 300 und 400 Millionen c bewegt. In der Summe würden Kosten von ungefähr 1 Milliarde c entstehen.
All diese offenen Fragen und all diese Risiken sollten in dem uns nun vorliegenden Uniklinikengesetz – oder anderweitig – offen und transparent geregelt werden. So hat das der Herr Minister gesagt.
Sehen wir uns den Gesetzentwurf jetzt an.Wir können sehen, dass das uns Versprochene keineswegs in diesem Gesetzentwurf geregelt wurde. Im Gegenteil, es besteht weiterhin Unklarheit, und viele offene Fragen sind noch nicht einmal angesprochen worden. Ich bin wirklich gespannt, was die Anhörung hier ergeben wird. Herr Corts, ich vermute ganz stark, dass Sie nicht so einfach davonkommen werden.
Die Sicherung von Forschung und Lehre, so, wie Sie sie in diesem Gesetzentwurf vorschlagen, ist wirklich ein Witz. Immerhin haben Sie anerkannt, dass die Kritik, die wir schon in der ersten Lesung, also noch vor der Anhörung, geübt haben, berechtigt war.
Zum Beispiel haben Sie in die Begründung des Gesetzentwurfs jetzt auch die Wesentlichkeitstheorie aufgenommen. Die Anhörung hat klargemacht, dass die Regelung der Privatisierung durch Rechtsverordnungen, wie Sie es ursprünglich vorhatten, nicht funktioniert.