rium und den einzelnen Regionen kommen und auf dieser Basis entsprechend dem Zielfortschritt finanziert werden.
Wenn jedes Modell dieser acht Modelle den gleichen Betrag erhält, wie wird gewürdigt, dass es Modelle gibt, die sehr viel weiter sind als andere und die als Vorreiter und Beratungseinrichtung für die anderen Tätigkeiten erbringen und denen helfen?
Frau Kollegin Henzler, es wird insbesondere darauf Wert zu legen sein, dass es in unterschiedlichen Modellen mit unterschiedlichen Beteiligten zu Erkenntnissen und zu Vernetzungen kommt und dass dies die Grundlage ist – nicht der bereits jetzt erreichte Fortschritt, sondern das Ziel, auf der Basis von acht verschiedenen Modellen zu Erkenntnissen für das ganze Land zu kommen, wie das lebensbegleitende Lernen insgesamt vernetzt dargestellt werden kann. Dazu gibt es unterschiedliche Modelle. Das Maximum ist der Betrag, den ich nannte.
Frau Ministerin, meinen Sie nicht, dass es für diejenigen, die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit schon sehr viel Vorarbeit erbracht haben, etwas enttäuschend ist, wenn sie dann genauso viel bekommen wie andere, die sich erst jetzt auf den Weg machen?
Frau Kollegin Henzler, wir wollen dort keine Erwachsenenbildung per se finanzieren, sondern wir wollen ganz bewusst Modelle finanzieren, die in der Entwicklung begriffen sind und die Entwicklungen für das gesamte Land vorzeigen. Das trifft auch auf andere Modelle zu, auch wenn sie noch nicht denselben Stand erreicht haben.
Diese acht Modelle haben sich schrittweise um den Status eines regionalen Modells beworben, und wir wollen sie auch entsprechend bedenken.
Vielen Dank. – Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Fragen mehr vor. Dann kann ich jetzt einige Drucksachen aufrufen.
Es ist ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD zu Tagesordnungspunkt 12 eingegangen, Drucks. 16/6689; er betrifft den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Zusammenführung und Änderung von Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe, Drucks. 16/6655 zu Drucks. 16/6059, und wird mit ihm zusammen aufgerufen.
Zu Tagesordnungspunkt 9 ist ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD eingegangen, Drucks. 16/6690; er betrifft den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz, Drucks. 16/6657 zu Drucks. 16/6061, und wird mit ihm zusammen aufgerufen.
Zu Tagesordnungspunkt 13 ist ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD eingegangen, Drucks. 16/6691; er betrifft den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes, Drucks. 16/6656 zu Drucks. 16/6060, und wird mit ihm zusammen aufgerufen.
Der Änderungsantrag der GRÜNEN zu dem Gesetz zur Zusammenführung und Änderung von Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe befindet sich noch im Umdruck. Er wird Ihnen gleich vorgelegt und dann aufgerufen werden.
Eingegangen ist des Weiteren ein Dringlicher Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992, geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002, Drucks. 16/6688. Wird die Dringlichkeit bejaht? – Das ist der Fall. Dann wird dieser Dringliche Antrag Tagesordnungspunkt 63 und kann gemeinsam mit Tagesordnungspunkt 2 aufgerufen werden. – Dem widerspricht niemand, dann tun wir das auch so.
Schließlich ist noch der Dringliche Antrag der Fraktion der FDP betreffend weitere Reduzierung der Nettoneuverschuldung, Drucks. 16/6692, eingegangen. Wird die Dringlichkeit bejaht? – Das ist der Fall. Dann machen wird ihn zu Tagesordnungspunkt 64 und rufen ihn gemeinsam mit Tagesordnungspunkt 6 auf. Einverstanden? – Okay, dann ist das so beschlossen.
Jetzt erhalte ich die Mitteilung, dass ein weiterer Änderungsantrag zu Tagesordnungspunkt 12 eingegangen ist, und zwar von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucks. 16/6687. Auch den rufen wir mit Tagesordnungspunkt 12 auf.
Meine Damen und Herren, jetzt fahren wir in der Tagesordnung fort. Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf:
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen – Drucks. 16/6068 neu –
Dringlicher Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10.März 1992,geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002 – Drucks. 16/6688 –
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Erst kommt die Einbringung! Es ist die erste Lesung!)
Entschuldigung, erst kommt die Einbringung, dann haben die Fraktionen jeweils fünf Minuten Redezeit. – Bitte schön, Herr Minister.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Hessische Landesregierung bittet Sie um Ihr positives Votum zu dem Entwurf eines Zustimmungsgesetzes zum Staatsvertrag zwischen Hessen und Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen.
Die Änderung dieses Staatsvertrages steht im Zusammenhang mit dem LTH-Gesetzentwurf und mit dem Entwurf zu einem neuen Hessischen Sparkassengesetz. Beiden Gesetzentwürfen haben Sie bereits in der vorangegangenen Plenarrunde in erster Lesung Ihre Zustimmung erteilt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, zunächst einmal zum Landestreuhandgesetz. Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung der der LTH zugewiesenen Förderaufgaben ist Art. 8 Abs. 4 dieses Staatsvertrages. In dem Gesetzentwurf zur Errichtung der LTH als Anstalt in der Anstalt, dem Kernbestandteil dieses Gesetzes, wird entsprechend der Brüsseler Verständigung II und den Vorgaben der EU-Kommission nach außen – also für Kunden und Marktteilnehmern – deutlich gemacht, dass das von der LTH betriebene Fördergeschäft von der übrigen wettbewerbsgeschäftlichen Dimension der Helaba abgegrenzt stattfindet. Diese Förderaufgaben sind bisher in Art. 8 Abs. 4 genannt, insbesondere Wohnungswesen, Städtebau, Wirtschaft, Landwirtschaft und Umweltschutz. Die Wahrnehmung von Förderaufgaben kann in Zukunft über diese Aufgaben hinausgehen. Dafür bedarf es einer Grundlage im Staatsvertrag.
Außerdem wird mit dieser Änderung des Staatsvertrags die Möglichkeit geschaffen, dass für solche Anstalten durch Gesetz jeweils ein Ausschuss des Verwaltungsrates der Helaba eingerichtet und dessen Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben bestimmt werden können.
Zudem ist die Änderung des Staatsvertrags auch deshalb erforderlich, weil die rechtlich unselbstständige LTH in ihrer Funktion als Anstalt in der Anstalt auch hoheitliche Aufgaben übernehmen kann, die jeweils aufgabenbezogen einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der zweite Zusammenhang, den wir bei dieser Änderung des Staatsvertrags sehen müssen, ist das Hessische Sparkassengesetz.
Meine Damen und Herren, wir müssen heute auch deutlich machen, dass dieses Sparkassengesetz, eingebunden in die Änderungen dieses Staatsvertrags, klare Ziele hat, nämlich dass eine Übertragung von Stammkapital nur an die in dem Sparkassengesetzentwurf genannten öffentlichen Träger oder Anteilsinhaber möglich ist. An private Investoren, darüber haben wir hier diskutiert, ist dagegen eine Übertragung von Stammkapital in diesem Gesetzentwurf ausgeschlossen.
Entsprechend der gemeinsamen Beratung der vertragschließenden Ländern Hessen und Thüringen gemäß Art. 39 Abs. 1 des Staatsvertrags ist für die Beteiligung der Helaba am Stammkapital von Sparkassen und für die Beteiligung einer Sparkasse, an der wiederum die Helaba als Träger oder Anteilsinhaber mehrheitlich beteiligt ist – Stichwort: Fraspa –, am Stammkapital von anderen Sparkassen die Zustimmung der Landesregierungen erforderlich, d. h. in jedem Einzelfall die Zustimmung sowohl der Landesregierung des Freistaats Thüringen als auch der Landesregierung des Bundeslandes Hessen.
In der Ihnen vorliegenden Landtagsdrucksache zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags steht in der Begründung zu Art. 13 Abs. 2 noch der Satz:
Auf Wunsch Thüringens ist dieser Satz in der Begründung zu streichen, da er nur deklaratorisch ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat. Durch ihn sollte klargestellt werden, dass der Zustimmungsvorbehalt im Staatsvertrag für die Zukunft gilt, nicht für die Vergangenheit.
Darüber hinaus wird durch die Änderung des Staatsvertrags in Art. 37 nochmals deutlich hervorgehoben, dass das Land Hessen, gemeinsam mit dem Freistaat Thüringen, am öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen festhält.
Ferner werden durch die Änderungen des Staatsvertrags die sich auf die öffentlichen Versicherungsanstalten beziehenden Regelungen aufgehoben.Das erledigen wir in diesem Zusammenhang, da sich diese Anstalten in Aktiengesellschaften umgewandelt haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die vertragschließenden Länder Hessen und Thüringen sind derzeit dabei, eine entsprechende Vereinbarung über die Änderungen herbeizuführen. Zum Verfahrensstand möchte ich Ihnen deshalb den Sachstand wie folgt darstellen: Das Thüringer Kabinett hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2006 den Entwurf zur Änderung des Staatsvertrags ohne Einwände zur Kenntnis genommen. Dieser Entwurf ist mittlerweile an den Thüringer Landtag weitergeleitet worden.Im Haushalts- und Finanzausschuss wurde hierzu eine schriftliche Anhörung bis zum 27. November beschlossen. Mittlerweile hat der Haushalts- und Finanzausschuss des Freistaats Thüringen dazu positiv votiert, sodass der Thüringer Landtag in seiner Plenarsitzung – ebenfalls in dieser Woche – darüber abschließend befinden kann.
Meine Damen und Herren, der Staatsvertrag ist mittlerweile von beiden Ministerpräsidenten unterschrieben worden.Ich bitte Sie nun,dem Zustimmungsgesetz zu diesem Staatsvertrag Ihre Zustimmung zu geben, damit er dann in Kraft treten kann. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Frau Abg. Erfurth für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Beim vorliegenden Gesetzentwurf haben wir es mit drei Problemkreisen zu tun. Der Minister hat sie eben vorgestellt. Auch aus unserer Sicht sind zwei davon unproblematisch, nämlich die beiden letzten Punkte des Gesetzentwurfs. Hinsichtlich der Brandversicherungsanstalt und der LTH, der Landestreuhandstelle, stimmen wir mit Ihnen überein. Diese Änderungen sind unproblematisch und daher kein Streitpunkt.
Aus unserer Sicht nicht zustimmungsfähig ist aber der erste Teil dieses Gesetzentwurfs, nämlich das Vorhaben, den Sparkassen die Bildung von Stammkapital zu erlauben und damit die Türen für Privatbanken zu öffnen. Das werden wir auf keinen Fall mittragen. Darauf komme ich nochmals zurück.
Zunächst möchte ich mich mit etwas beschäftigen, was nicht im Gesetzentwurf steht, nämlich mit der Geltung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Dazu möchte ich Sie auf unseren Dringlichen Antrag verweisen, den wir noch eingebracht haben.
Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz gilt dem Wortlaut nach nur für öffentliche Betriebe, die unter der alleinigen Aufsicht des Landes Hessen stehen. Da die Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen aber nicht der alleinigen Aufsicht des Landes Hessen unterliegt, sind entsprechende Regelungen hier noch zu vereinbaren. So wird z. B. in Art. 34 des Staatsvertrages eine entsprechende Regelung zum Personalvertretungsrecht getroffen, und es sind auch Regelungen zum Datenschutzrecht enthalten. Es fehlen aber Regelungen zum Gleichberechtigungsgesetz, sei es das hessische oder das thüringische. Aus unserer Sicht wäre natürlich eine Bezugnahme auf das Hessische Gleichberechtigungsgesetz wünschenswert. Diese Regelungslücke müssen wir schließen. Daher haben wie hierzu einen Dringlichen Antrag gestellt, den wir Ihnen zur Annahme empfehlen.
Ich komme nun noch einmal auf das Vorhaben zurück, in Zukunft die Bildung von Stammkapital zuzulassen. Dieses Vorhaben stößt nach Abwägung verschiedenster Argumente bei uns auf ganz erhebliche Skepsis. Der Handel mit Sparkassenanteilen unter den Kommunen, den kommunalen Zweckverbänden, den Sparkassen und der Helaba würde durch die Bildung von Stammkapital unstreitig erleichtert. Das kann man nur so sehen. Der Handel mag es auch erleichtern,sinnvolle Strukturen und Größenklassen zu bilden, um die Wettbewerbsfähigkeit unter den Sparkassen zu verstärken. Die Kommunen könnten Holdinggesellschaften bilden, die dann wiederum mehrere Sparkassen besitzen könnten. Das alles könnte eine Schwelle unterhalb einer möglichen Fusion bilden, die technisch etwas weniger aufwendig wäre.