Protocol of the Session on May 18, 2006

Nun waren die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts schon immer ein Tummelplatz für Kaffeesatzleser. Das Bundesverfassungsgericht ist kein Subsumtionsautomat, sondern ein pluralistisch zusammengesetztes Expertengremium; das sollte es jedenfalls sein. Seine Entscheidungen haben oft Kompromisscharakter. So ist jeder geneigt, aus einer solchen Entscheidung das herauszulesen,was ihm gerade ins Konzept passt.Im Extremfall werden einzelne Formulierungen herausgepickt und verallgemeinert.Die Tragweite einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nur erschließen, wenn man die Rechtsprechung des Gerichts insgesamt kennt.

Was den Datenschutz angeht, ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – vom Volkszählungsurteil über die Lauschangriffsentscheidungen bis hin zum Telekommunikationsdatenurteil – ausgesprochen datenschutzfreundlich. Das Volkszählungsurteil mit der Kreation der informationellen Selbstbestimmung wird allerdings von einigen Kollegen aus der Datenschutzbranche wie eine Monstranz vor sich hergetragen, was dazu führt, dass jede Videoüberwachung gleich als Verstoß gegen die Menschenwürde stigmatisiert wird.

Gestatten Sie mir, dass ich kurz doziere. Ich kann diese Neigung nicht niederkämpfen. Aber es dauert höchstens eine Minute.

(Heiterkeit)

Das Bundesverfassungsgericht hat schon frühzeitig den Grundrechtsschutz immens erweitert, indem es Art. 2 Abs.2 als Auffanggrundrecht für die nicht geregelten Freiheitsrechte qualifizierte. Das wissen auch die Nichtjuristen unter Ihnen, die ohnehin eine Minderheit ausmachen.

(Heiterkeit)

Dies wurde dadurch erkauft, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 2 Abs. 1 zur allgemeinen Handlungsfreiheit bagatellisiert wurde, die durch jedes formell verfassungsmäßige, im Übrigen vernünftige und verhältnismäßige Gesetz eingeschränkt werden kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie es ursprünglich gedacht war – freie Entfaltung der Persönlichkeit –, kam auf diese Weise unter die Räder und musste wieder aufgerüstet werden. Es unter die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zu fassen, wäre nicht gegangen, da diese nach herrschender Lehre nicht einschränkbar ist. Sie kennen die Gleichsetzung: Unantastbar ist uneinschränkbar. Würde man in der Hessischen Verfassung nachgucken, was alles unantastbar ist, würde man sich wundern, was in Hessen alles nicht einschränkbar wäre, na gut.

Folglich entwickelte das Bundesverfassungsgericht eine Schaukeltheorie. Je näher Eingriffe in die Handlungsfreiheit den persönlichen Kernbereich erreichen und sich damit der Menschenwürde annähern, desto gewichtiger müssen die Rechtsgüter sein, deren Schutz der Eingriff legitimiert. Für Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung sind damit zwei Koordinaten ausschlaggebend: die Nähe zum Menschenwürdegehalt und das Gewicht des kollidierenden Schutzgutes. – Über das, was die Menschenwürde ausmacht, kann man lange diskutieren. Unstreitig sollte aber mit dem Bundesverfassungsgericht sein, dass hierzu eine autonome, eben selbstbestimmte Lebensführung gehört.

Deswegen ist es schlicht falsch – auf den Punkt möchte ich abheben –, wenn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie üblich als Sphärentheorie verstanden wird. Ganz einfach: Lauschangriffe im Schlafzimmer und in der Toilette berühren danach die absolut geschützte Intimsphäre. Der Schutz nimmt bereits im Wohnzimmer und in der Küche ab und endet vor der Haustür. So wird das Bundesverfassungsgericht verstanden. Das betrifft nur das Schutzgut Wohnung, das nicht mit der informationellen Selbstbestimmung identisch ist. In der Öffentlichkeit greift das Telekommunikationsgeheimnis. Aber auch hier besteht die informationelle Selbstbestimmung.

Kurz, die informationelle Selbstbestimmung trifft mit anderen Grundrechten zusammen und flankiert diese. So ist es beispielsweise unzulässig, muslimische Teilnehmer an einer christlichen Prozession zu filmen und den Film dann

in ein Land zu schicken, in dem nach der Scharia Recht gesprochen wird, mit anderen Worten, wo jemandem für den Übertritt zum Christentum die Todesstrafe droht. Sie können nicht sagen: Das ist die Sphäre in der Öffentlichkeit, da kann ich jeden filmen, wie es mir passt.

Die informationelle Selbstbestimmung ist nicht nur in den eigenen vier Wänden stark, sondern trifft Mobilitätsgrundrechte.Ich will auch selbstbestimmt Auto,Bahn,Bus und Flugzeug benutzen können und mich nicht der informationellen Bespitzelung ausgesetzt sehen. – Das zur Sphärentheorie. Aber nicht, dass Sie denken, ich bin jetzt der datenschutzrechtliche Eisenfresser.

Auf der anderen Seite ist es auch so: Die Intimsphäre im privaten Bereich sollte man ebenfalls nicht überziehen. Wenn Sie einen zulässigen Lauschangriff bei Terroristen durchführen und das Verhalten im Schlafzimmer bespitzeln, und das Liebesspiel beginnt, dann können Sie nicht automatisch abschalten, wenn jemand äußert: „Du bist eine Granate“,

(Heiterkeit)

sondern Sie müssen warten, ob es sich um einen Selbstmordattentäter handelt oder um jemand anderen.

(Heiterkeit und Beifall)

Zum Außenbereich. Die automatische Kennzeichenerfassung,wie etwa der Zugriff auf die Infrastruktur von Mautbrücken, ermöglicht Persönlichkeitsprofile und greift massiv in die informationelle Selbstbestimmung ein. Solche Eingriffe können zum Schutz gravierender kollidierender Rechtsgüter gerechtfertigt sein. Eine Vorratsdatenspeicherung von Kennzeichen unverdächtiger Personen ist aber inakzeptabel. Die im HSOG getroffene Regelung zum Fahndungsabgleich ist demgegenüber keineswegs zu beanstanden. Das ist ein legitimer Zweck.

Aus Zeitgründen breche ich hier den Überblick über die Kernpunkte ab. Ich wollte noch einige Ausführungen zum E-Government-Konzept des Landes machen. Hier gibt es noch datenschutzrechtliche Probleme, an deren Lösung wir kooperativ, aber kritisch mitarbeiten. Ich stehe mit Herrn Staatssekretär Lemke in ständigem Kontakt und werde wie im Nachgang zum 33. Tätigkeitsbericht, falls sich ein konkreter Ansatz ergeben sollte, meiner Informationspflicht gegenüber dem Hessischen Landtag zeitnah nachkommen. Ich halte es sowieso für sinnvoll, bei passender Gelegenheit eine Veranstaltung zum E-Government mit dem Landtag durchzuführen, um die Informationspflicht dem Parlament gegenüber zum Durchbruch zu bringen.

(Beifall bei der SPD und der FDP)

Abschließend, wie angekündigt, noch einige Bemerkungen zur Datenschutzphilosophie. Dass der Datenschutzbeauftragte eher die Risiken, die Landesregierung eher die Chancen der Informations- und Kommunikationstechnologie betont, liegt in der Natur der Sache. Es wäre absurd, wenn wir in jedem Punkt auf der gleichen Linie liegen würden. Dann wäre ich nutzlos. Und wer will das schon sein?

Ich ziehe mir aber nicht den Schuh an, der Technophobe, der Technikfeind, zu sein, sondern beanspruche die Chancen der Informationsgesellschaft für alle Staatsorgane, insbesondere für diesen Landtag, und für alle Bürgerinnen und Bürger in diesem Staat. Dass ich darauf achten muss, dass ein informationelles Gleichgewicht zwischen Exekutive und Parlament besteht, ergibt sich schon aus

dem Gesetz; deswegen auch mein Nachtrag zum 33. Tätigkeitsbericht.

Moderner ist es aber zugleich, die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten, den Datenschutz, nicht als Schutz vor informationellen Eingriffen, sondern als Datenzugangsschutz zu betreiben. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet auch, dass man nicht von Informationen abgeschnitten wird, die ein selbstbestimmtes Leben erst ermöglichen. Soweit Staats- und Betriebsgeheimnisse und die informationelle Selbstbestimmung nicht gefährdet werden, sollte der Begriff der allgemein zugänglichen Quellen in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz möglichst weit gefasst werden.

Der Informationsvorsprung ist der Vorteil des freiheitlichen Staates, während autoritäre Staaten mit weit reichenden Zensurmöglichkeiten zwangsläufig ins Hintertreffen geraten. Das ist meine feste Überzeugung, auch im Hinblick auf den Karikaturenstreit. So etwas muss man durchstehen. Ein Land, das Karikaturen nicht ertragen kann, wird informationell zwangsläufig ins Hintertreffen geraten.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Wenn Hessen weiterhin Spitzenreiter beim Datenschutz bleiben will, muss es zugleich Spitzenreiter bei der Informationsfreiheit sein oder werden. Wer wäre dann aber eher für die Funktion des Umweltinformations- und Informationsbeauftragten prädestiniert als der Hessische Datenschutzbeauftragte? Damit will ich selbstverständlich nicht meine Person in den Vordergrund rücken, sondern auf das Amt abstellen.

Wenn die Hessische Landesregierung konsequent ihre Datenschutzphilosophie zu Ende denkt: „Die Chancen der Informationsgesellschaft müssen genutzt werden“, müsste sie zum gleichen Ergebnis gelangen,wobei dann in Hessen wieder eine einheitliche Datenschutzphilosophie bestünde. Für die Presse und die Opposition mag es langweilig sein,dass ich so auf Harmonie bedacht bin.Mir geht es aber nicht um Konflikte um ihrer selbst willen, sondern mir kommt es darauf an, dass der Datenschutz in der Informationsgesellschaft adäquat vertreten ist. – Ich habe mein Zeitbudget hoffentlich eingehalten und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Anhaltender lebhafter Beifall)

Herzlichen Dank, Herr Ronellenfitsch.Wir bedanken uns auch sehr für das Angebot, uns gerade auch bei der Haushaltsumstellung beratend zur Seite zu stehen. Der Ältestenrat und der Haushaltsausschuss werden sich sehr freuen, wenn Sie uns das noch einmal anbieten. Ich bitte ausdrücklich darum, dass das von der Verwaltung aufgeschrieben wird, da uns das gestern im Ältestenrat ausführlich beschäftigt hat. – Herzlichen Dank.

Damit kommen wir zur Aussprache.Als erster Redner hat sich Herr Frömmrich gemeldet.

(Zuruf von dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Das kann nicht sein!)

Meine Damen und Herren, Sie legen immer irgendwelche Zettel hierhin, auch für die drittnächste Nummer. – Ich habe bisher keine Wortmeldungen zu diesem Punkt. Ich denke, es wird Zeit, dass sich jetzt vier Menschen melden.

(Michael Siebel (SPD): Ich habe vorhin abgegeben, Frau Präsidentin!)

Herr Siebel, Sie haben berichtet.Wollen Sie zuerst sprechen? – Dann haben Sie jetzt das Wort für die SPD-Fraktion. Die anderen drei Fraktionen bitte ich um Wortmeldungen.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Prof. Ronellenfitsch, erst einmal herzlichen Dank für die wunderschönen Bilder, die Sie immer gebrauchen.Ich glaube,es ist ein Manko,das wir bei der Diskussion über die Berichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten immer bemängeln, dass wir das, was dort diskutiert wird, auch anschaulich machen müssen und auch den Bürgern greifbar machen müssen. Sie haben dazu eine Gabe, von der ich sagen muss, dass ich es toll finde, dass Sie es so anschaulich zum Ausdruck bringen können.

(Beifall bei der SPD und der FDP)

Für die Presse mag es langweilig sein, wenn Sie das in der gebotenen Ausgeglichenheit vortragen. Ich darf jedoch aus dem Protokoll der Sitzung des Innenausschusses am 15.02. dieses Jahres, in der wir über diesen Bericht diskutiert haben, zitieren. Es ging um die Weitergabe der Stellungnahme der Landesregierung zu Ihrem Bericht:

Letztlich wollte ich – das gebe ich zu – ein Signal für die Bedeutung des Datenschutzes in seinem Stammland Hessen setzen. Hessen rühmt sich zu Recht, weltweit das Stammland des Datenschutzes zu sein. Deswegen müssen wir dieses Niveau nach Möglichkeit halten.

Diese Worte klingen fast schon etwas entschuldigend, nachdem es zwischen dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und der Hessischen Landesregierung offensichtlich Reibungsverluste bei der Weitergabe der Stellungnahme zum 33. Datenschutzbericht gegeben hatte.

Man kann es als Petitesse abtun; aber dass die Landesregierung es versäumt hat, ihre Stellungnahme zum 33. Datenschutzbericht weiterzuleiten, damit sich der Hessische Datenschutzbeauftragte in der Sitzung des Innenausschusses wenigstens darauf hätte beziehen können, ist nicht zu entschuldigen.

(Günter Rudolph (SPD): So ist es!)

Ich glaube, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Datenschutz in Hessen ein nachgeordnetes Politikfeld ist, seitdem die CDU regiert. Anders ausgedrückt: Mit dem Datenschutz in Hessen geht es bergab.

(Beifall bei der SPD)

Wenn der Herr Innenminister in seiner flapsigen Art und Weise die Bemerkung in die Diskussion wirft, er könne auch dies noch übernehmen, macht das deutlich, wes Geistes Kind er ist und welche Haltung er dem Datenschutz entgegenbringt.

(Beifall bei der SPD)

Herr Prof. Ronellenfitsch, das ist weder Ihre Schuld noch die Ihrer Behörde. Ich möchte es auch in diesem Jahr nicht versäumen, Ihnen und den Mitarbeitern Ihres Hauses herzlich dafür zu danken, dass uns nicht nur der 33., sondern auch schon der 34. Datenschutzbericht vorliegt und dass wir die Möglichkeit haben, hier darüber zu diskutieren.Herzlichen Dank für die Arbeit der Behörde des

Hessischen Datenschutzbeauftragten und herzlichen Dank dafür, dass wir in diesem Haus so darüber diskutieren können.

(Allgemeiner Beifall)

Die Debatte in diesem Haus ist immer eher durch die großen Punkte gekennzeichnet. Deshalb will ich vier – bzw. viereinhalb – Punkte herausgreifen.

Zuerst komme ich auf die Grundphilosophie des Datenschutzes zu sprechen, deren Bedeutung Sie am Anfang des 33. Datenschutzberichtes in den Vordergrund gestellt haben.Wir streiten – auf der einen Seite SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf der anderen Seite die CDU – über die Zuordnung des privaten Datenschutzes. Das haben Sie in Ihrer Rede auch angesprochen.

Sie haben schon sehr früh, nämlich zu Beginn Ihrer Amtszeit,erst in informellen Gesprächen,dann aber auch in Ihren Berichten zum Ausdruck gebracht, dass Sie die Zuordnung nach den Sphären der Verfügungsgewalt, also öffentlich versus privat, ändern wollen und sich wünschen, dass der Begriff der Daseinsvorsorge eingebracht wird.