Die zweite Anfrage bezieht sich auf den Modellversuch „Sonntagsöffnung der Staats- und Universitätsbibliothek“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Dr. Buhlert, Frau Steiner und Fraktion der FDP.
Erstens: Welche Schwierigkeiten haben bisher eine Durchführung eines Modellversuchs zur „Sonntagsöffnung der Staats- und Universitätsbibliothek“ verhindert?
Zweitens: Was unternimmt der Senat, um zumindest einen Modellversuch „Sonntagsöffnung der Staats- und Universitätsbibliothek“ zu verwirklichen?
Drittens: Für welchen Zeitraum und für wie viele Sonntage ist die Durchführung eines Modellversuchs „Sonntagsöffnung der Staats- und Universitätsbibliothek“ geplant?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Zwei Anträge auf Durchführung des Modellprojekts, zunächst gestellt von der Universität und anschließend von der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, haben nicht die Zustimmung des Personalrats der Universität gefunden. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass das Arbeitszeitgesetz die Sonntagsöffnung einer Ausleihbibliothek nicht zulässt. Das Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.
Zu Frage zwei: Das Ressort hat die Situation in den anderen Bundesländern und den Bibliotheken der Exzellenzuniversitäten ermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass in allen Bundesländern eine oder mehrere wissenschaftliche Bibliotheken am Wochenende, speziell am Sonntag, geöffnet sind und auch Ausleihmöglichkeiten bestehen. Gleiches gilt für die Exzellenzuniversitäten. Darüber hinaus hat das Ressort eine erneute Rechtsprüfung vornehmen lassen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die SuUB den Tatbestand einer Präsenzbibliothek erfüllt und demnach gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigen darf. Da die SuUB über Selbstverbuchungsgeräte verfügt, können die Ausleihen an Sonn- und Feiertagen auch hierüber durchgeführt werden. Die SuUB wurde daher vom Ressort gebeten, eine erneute Antragstellung für die Durchführung des Modellversuchs vorzubereiten.
Zu Frage drei: Der Modellversuch soll die Prüfungszeiten eines Studienjahres in den Monaten Juli, August – den Zeitraum von vier Wochen – und Januar, Februar – den Zeitraum von sechs Wochen – umfassen und im Zentralbereich der SuUB gegebenenfalls auch im Juridicum durchgeführt werden. Die Öffnungszeiten sollen für die genannten Zeiträume an zehn Samstagen von 18.00 Uhr auf 20.00 Uhr um zwei zusätzliche Stunden verlängert werden und sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr um acht zusätzliche Stunden erweitert werden. Der Modellversuch ist auf zwei Jahre angelegt. – So weit die Antwort des Senats!
Nachdem sich das Arbeitszeitgesetz ja nicht als Hürde erweist, hätten Sie nicht von Ihrem Letztentscheidungsrecht nach dem Personalvertretungsgesetz Gebrauch machen und schon den ersten Antrag genehmigen können, und warum haben Sie das nicht getan?
Die Klärung, dass das Arbeitszeitgesetz jetzt an dieser Stelle nicht zutrifft, weil wir jetzt davon ausgehen, dass wir es auch als Präsenzbibliothek behandeln können, diesen Klärungsprozess haben wir jetzt erzeugt, sodass wir auf dieser Rechtsgrundlage die Aufforderung noch einmal neu formuliert haben.
Warum haben Sie den Klärungsprozess nicht im Rahmen der Entscheidung über den ersten Antrag herbeigeführt?
Es ist so, dass man bei Rechtsauffassungen natürlich, was ja gerade die Juristen unter Ihnen wissen, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, und die vorherigen Einschätzungen des Hauses waren folgende, dass das Arbeitszeitgesetz an dieser Stelle nicht greift. Jetzt sind wir zu einer Rechtsauffassung gekommen, dass man über den Begriff der Präsenzbibliothek dieses Thema neu behandeln kann.
Die dritte Anfrage trägt den Titel „Baumangel bei der Lunebrücke in Bremerhaven schon vor Eröffnung". Diese Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Prof. Dr. Hilz, Frau Steiner und Fraktion der FDP.
Erstens: Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die 2016 gebaute Lunebrücke am Standort Am Luneort nicht für den Verkehr freigegeben ist, und wann ist mit der Freigabe zu rechnen?
Drittens: Warum sind die Mängel bei der Lunebrücke nicht bereits während der Bauphase aufgefallen, und wer trägt die Kosten für die Behebung der Mängel?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Brücke am Standort Am Luneort, Bauwerk III, ist ein Teilprojekt der Straßenbaumaßnahme Umgehungsstraße Luneort. Diese Brücke wurde separat vergeben und 2016 baulich fertiggestellt. Am 11. Februar 2016 wurde sie baulich abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren der anschließende Straßenbau, inklusive Baugrundverbesserungen und Erddämme sowie ein weiteres Brückenbauwerk, Bauwerk II, noch nicht fertiggestellt. Die planmäßige Fertigstellung erfolgte im Herbst 2017. Danach hätte eine Verkehrsfreigabe erfolgen können.
Am 1. August 2017 wurden am Bauwerk III jedoch Risse am festen Widerlager festgestellt. Dieser Mangel wurde bei der bauausführenden Firma angezeigt, und es erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsverfasser, dem Prüfstatiker und der Bauoberleitung/Bauüberwachung die Schadensermittlung. Ein Sanierungsvorschlag wurde erarbeitet, geprüft, genehmigt und freigegeben. Die Sanierung konnte nur in der frostfreien Zeit erfolgen, aufgrund des benötigten Planungsvorlaufes wäre
ein Beginn im Herbst 2017 mit zu viel Risiko verbunden gewesen. Mit der Sanierung wurde in der 16. Kalenderwoche 2018 begonnen, und sie wird voraussichtlich in der 21. Kalenderwoche abgeschlossen sein. Somit ist eine Verkehrsfreigabe Ende Mai 2018 möglich.
Zu Frage zwei: Die Schadensermittlung ergab, dass das Spaltmaß der Übergangskonstruktion des Brückenüberbaus zu gering war und somit die Ausdehnung des Überbaus nicht sichergestellt werden konnte. Im Rahmen der Sanierung wird das Widerlager abgestrahlt und neu betoniert. Weiter wird eine Übergangskonstruktion mit einem größeren Spaltmaß eingebaut. Anschließend wird die Brücke voll betriebsfähig sein.
Zu Frage drei: Ohne einer gutachterlichen Einschätzung vorzugreifen, ist davon auszugehen, dass die Verringerung des Spaltmaßes durch die nachträgliche Anschüttung der Erddämme und den Straßenbau entstanden ist. Der Schaden konnte während der Bauphase des Teilprojektes nicht auffallen, weil er sich erst deutlich nach der Abnahme, insbesondere nach dem baulichen Anschluss der Straße an die Brücke gezeigt hat.
Eine juristische Begleitung zur Klärung von Verantwortung und Kostenträgerschaft findet statt, abhängig von der noch ausstehenden Empfehlung sind gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einzuleiten. – So weit die Antwort des Senats!
Sie haben zur endgültigen Fertigstellung den Termin Ende Mai 2018 genannt, das ist heute. Haben wir eine Brückenfreigabe versäumt?
Als wir sie beschlossen haben, war es noch ein bisschen früher. Ich musste das vorlesen, aber es tut mir leid, dass ich es jetzt nicht weiß, ob sie freigegeben wurde.
Bevor ich die nächste Anfrage aufrufe, begrüße ich recht herzlich Frau Dr. Kappert-Gonther, unsere ehemalige Kollegin, die wieder in das eigentliche Machtzentrum zurückgekehrt ist.
Die vierte Anfrage steht unter dem Betreff „Keine Prozesskostenhilfe trotz Arbeitslosengeld II?“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Dogan, Frau Görgü-Philipp, Frau Dr. Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Inwieweit ist dem Senat bekannt, ob bestimmte Kammern an Gerichten in Bremen und Bremerhaven dazu übergegangen sind, bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe selbst bei Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II zusätzliche Nachweise für die Bedürftigkeit der Betroffenen zu verlangen?
Zweitens: Wie wirkt es sich nach Einschätzung des Senats auf die Chancen von bedürftigen Menschen auf rechtlichen Beistand aus, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ihnen Vorschusszahlungen verlangen, weil sie trotz ALG-II-Bescheid nicht damit rechnen können, dass die Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren anerkannt wird?
Drittens: Inwieweit hält der Senat vor diesem Hintergrund eine Änderung der Rechtslage für angezeigt?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Nach Auffassung des Senats ist Prozesskostenhilfe für einen sozialen Rechtsstaat essenziell. Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der Begünstigte keine Gerichtskosten zahlen muss und auch seine Anwaltskosten von der Staatskasse übernommen werden. Sie sichert dadurch den gleichen Zugang zum Gericht für alle, unabhängig von