Herr Staatsrat, stimmen Sie mir zu, dass trotzdem die Ausführungen in beiden Antworten einen Widerspruch aufgezeigt haben, dass Sie insofern nicht vollumfänglich geantwortet haben und Sie den Sachverhalt, wie Sie ihn heute dargestellt haben, sinnvollerweise schon damals hätten dar
Herr Abgeordneter, ich muss Ihren stillen Vorwurf zurückweisen! Nein, wir haben korrekt geantwortet! Sie können uns nicht dafür verhaften, wenn Sie nicht in der Lage sind, eine Frage richtig zu stellen. Es tut mir leid!
Sehr geehrter Herr Staatsrat, ich habe Ihre Antwort zur Kenntnis genommen. Ich bitte Sie aber, noch einmal über das Verhältnis der Legislative zur Exekutive nachzudenken!
Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Stundenlohn von 8,45 Euro beim Senator für Inneres?“ Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Bernhard, Tuncel, Frau Vogt und Fraktion DIE LINKE.
Erstens: Weshalb wurde die Stelle einer Werkstudentin oder eines Werkstudenten bei der Stabsstelle für Europaangelegenheiten beim Senator für Inneres mit einem Stundenlohn von 8,45 Euro ausgeschrieben?
Zweitens: Wie beurteilt der Senat die Gültigkeit des bundesweiten Mindestlohns und des bremischen Landesmindestlohns für Werkstudentinnen und Werkstudenten?
Drittens: Kann der Senat zusichern, dass alle Werkstudentinnen/Werkstudenten im Bereich der senatorischen Verwaltung nach dem Bremischen Landesmindestlohn bezahlt werden?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Ausschreibung der Stelle einer Werkstudentin oder eines Werkstudenten bei der Stabsstelle für Europaangelegenheiten beim Senator für Inneres im Jahr 2015 erfolgte versehentlich zu
nächst auf der Grundlage einer früheren Ausschreibung. Fälschlicherweise ist im neuen Ausschreibungstext versäumt worden, die Angabe über die Stundenvergütung auf 8,80 Euro anzuheben. Die Ausschreibung wurde umgehend korrigiert und erneut an die Studierenden weitergeleitet, als der Fehler offenkundig wurde. Nach Beendigung des Auswahlverfahrens wurde mit einer Studentin ein Vertrag über 8,80 Euro/Stunde abgeschlossen. Zu Frage zwei: Paragraf 4 des Bremischen Landesmindestlohngesetzes bestimmt, dass das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicherstellen, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Der Senat setzt diese gesetzlichen Vorgaben entsprechend um. Zu Frage drei: Dem Senat ist kein Fall bekannt. – Soweit die Antwort des Senats!
(Abg. Tuncel [DIE LINKE]: Nein, Herr Präsident! Ich hoffe, dass es nicht noch einmal vorkommt, dass eine notwendige Änderung vergessen wird! Vielen Dank für die Antwort!)
Zusatzfragen liegen nicht vor. Die neunte Anfrage in der Fragestunde befasst sich mit dem Thema „Novelle des Kulturgutschutzgesetzes“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Kottisch, Bolayela, Tschöpe und Fraktion der SPD. Bitte, Herr Kollege Kottisch!
Wir fragen den Senat: Erstens: Teilt der Senat die Befürchtung, dass die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes dazu führen könnte, dass die Zahl der Leihgaben an deutsche Museen durch private Kunstsammler abnehmen wird und es zu einer Verlagerung von Kunst ins Ausland kommt? Zweitens: Mit wie vielen Ausfuhranträgen sowie zusätzlichen Kosten für die Länder und die Wirtschaft rechnet der Senat infolge der Gesetzesnovelle? Drittens: Wie bewertet der Senat den Vorschlag, den Schutz national wertvoller Kulturgüter vor Abwanderung ins Ausland ähnlich wie in Frankreich oder Großbritannien durch die Verbindung der Ausfuhrgenehmigungspflicht mit einem staatlichen Vorkaufsrecht sicherzustellen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes bietet für ein solches Verhalten keine Grundlage, da sich für private Leihgeber an Museen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen ergeben. Der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Fassung stellt ausdrücklich klar, dass private Leihgaben an Museen ausnahmslos nicht unter die Regelungen für „nationales Kulturgut“ mit der Folge der Ausfuhrbeschränkung nach dem Kulturgutschutzgesetz fallen.
Andererseits ist eine Eintragung privater Leihgaben an Museen in die länderseitig geführten Listen des „national wertvollen Kulturguts“ mit der Folge eines Ausfuhrverbotes nach dem Kulturgutschutzgesetz nach Befassung eines Sachverständigengremiums möglich. Dies entspricht aber ohnehin der bisherigen Rechtslage. Somit ergeben sich für private Leihgeber keine Veränderungen. Eine Abweichung von der sehr zurückhaltenden Verwaltungspraxis hinsichtlich der Eintragungen in die Liste ist in Bremen nicht geplant. Das Kulturressort plant zudem, in geeignetem Rahmen zum Thema zu informieren.
Zu Frage zwei: Der Senat steht dieser Möglichkeit sehr kritisch gegenüber, da dies erhebliche Kosten nach sich ziehen kann. Es wäre dann zu klären, auf welcher Grundlage ein solches Vorkaufsrecht Bestand haben könnte. Wenn der Staat dafür den Verkehrswert eines Kulturgutes aufwenden müsste, wäre der Staat gezwungen, mit öffentlichen Mitteln den privaten internationalen Kunstmarkt nach dessen Preisen zu bedienen. Die freie Veräußerbarkeit im Inland mit Ausfuhrverbot ist aus Sicht des Senats die vorzugswürdigere Methode, national wertvolle Kulturgüter in Deutschland zu halten.
Zu Frage drei: Im Gesetzgebungsprozess ist im Bundesrat die Frage nach dem Mehraufwand aufgeworfen worden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz daher eine substanzielle finanzielle Entlastung der Länder gefordert. Die Frage nach der Höhe kann allerdings noch nicht verlässlich beantwortet werden. Dies wird erst nach Inkrafttreten und entsprechenden Erfahrungen in der praktischen Anwendung möglich sein.
Da Bremen jedoch kein Standort großer Kunsthandelsbetriebe ist, geht der Senat nicht von einem erheblich größeren Verwaltungsaufwand gegenüber dem bisherigen Stand aus. Die Ausfuhrgenehmigungen nehmen bislang nur einen sehr untergeordneten Anteil am Verwaltungsaufwand des Kulturressorts ein, sodass der erwartete eher moderate Mehraufwand ohne Mehrkosten aufgefangen werden kann. – Soweit die Antwort des Senats!
Frau Staatsrätin, sollte das Gesetz in der Form novelliert werden, gibt es ja die Notwendigkeit der Kategorisierung der Kulturgüter dahingehend, was nationales Kulturgut ist. Es gibt Grenzen, Wertgrenzen, grundsätzliche sachliche Einschätzungen, aber ob bestimmte Kulturgüter diese Grenzen überschreiten, wird irgendjemand festlegen müssen. Insofern interessiert mich schon, wie in dem Zusammenhang Ihre Vorstellungen sind, ob Sie dort die Behörde verpflichtet sehen und gegebenenfalls auch auf externen Sachverstand zurückgreifen wollen. Gibt es Ideen, wie das geschehen soll?
Schon zum Schutz meines eigenen Hauses kann ich Ihnen definitiv sagen, dass wir uns in solchen Fällen auf Sachverständige berufen, die auch national und international anerkannt sind, das geht gar nicht anders.
Frau Staatsrätin, teilen Sie meine Auffassung, dass die Frage des Fragestellers doch sehr geprägt ist durch die Sicht eines einzelnen Gewerbes, nämlich das des Kunsthandels? Wie beurteilen Sie zudem generell die Notwendigkeit der Novelle des Kulturschutzgesetzes, das ja ursprünglich aus dem Jahr 1955 stammt, zumal sich seitdem die Welt ja etwas verändert hat?
Herr Abgeordneter, mir steht es nicht zu, wenn eine Anfrage an uns gerichtet wird, Fragen zu bewerten. Ich erteile hier keine Zensuren. Dazu äußere ich mich nicht.
(Beifall SPD – Abg. Rohmeyer [CDU]: Manchmal wäre das nicht schlecht! – Abg. Dr. vom Bruch [CDU]: Das sieht Herr Kottisch offensichtlich ein bisschen anders!)
Dazu äußere ich mich auch nicht. Es kommt immer auf den Umgang miteinander an, deswegen denke ich, er reagiert freundlich, und es wird freundlich geantwortet. Ich möchte dazu weiter ausführen, dass ich aber nachvollziehen kann, dass ein Abgeordneter, der mit diesen Fachfragen nicht täglich betraut ist und die wirtschaftspolitische Seite zu vertreten hat, durchaus zu dieser Frage kommt, denn einfache Zeitungslektüre ist bei diesem komplexen Sachverhalt nicht immer hinreichend, und bei Abgeordneten handelt es sich um Bürger, die das Bürgerinteresse wahrnehmen.
Ich hatte die Staatsrätin eben gefragt, wie die Staatsrätin die generelle Notwendigkeit der Novelle des Kulturschutzgesetzes beurteilt, das ja – ich führte es aus – ursprünglich aus dem Jahr 1955 stammt.
Zunächst einmal ist es so, für Städte mit sehr hohen und national sehr bedeutenden Sammlungsbeständen ist das natürlich ein Punkt, in der regionalen Verteilung ist es aber unterschiedlich. Wir haben eine bisher gut geübte Praxis, bei uns in Bremen wird sich nach meiner Kenntnis nicht viel ändern.
Die Staatsrätin hat die Frage leider noch nicht beantwortet. Mit dem Kulturschutzgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1955 ist – Sie haben es eben in Ihrer ursprünglichen Beantwortung selbst ausgeführt – auch der Bundesrat hat sich damit befasst, also war Bremen daran entsprechend beteiligt. Wie beurteilen Sie die für Deutschland notwendige oder anstehende Novelle generell bitte aus Ihrem Hause?
Die zehnte Anfrage steht unter dem Betreff „Internet für alle“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Patrick Öztürk, Hamann, Tschöpe und Fraktion der SPD.