Es besteht im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, eine Familienhilfe einzusetzen und diverse andere Maßnahmen, die auch vom Jugendamt begleitet werden. Ich meine, dass man darüber die familiäre Situation viel besser klären kann, als sie mit dem von der CDU gemachten Vorschlag geklärt werden könnte.
Ebenso wie Frau Dogan sehe ich es so: Die Jugendlichen, wenn sie denn überhaupt strafmündig sind, müssen 14 Jahre alt sein. Wenn es um das Kindeswohl geht, müsste das viel früher einsetzen. Von daher halte ich es nicht unbedingt für ein Mittel, das so komplex ist, dass es wirklich zu dem beiträgt, was Sie damit zu lösen versuchen. Wir lehnen diesen Antrag ab. – Danke schön!
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, auch ich kann es kurz machen. Die Fraktion DIE LINKE ist der Meinung, dass die, wie meine Vorrednerinnen es gesagt haben, vielleicht positiv gemeinten Effekte, die die CDU angeführt hat, durch die momentane Gesetzeslage gut geregelt sind, in dem es eine Sollvorschrift ist und ein Austausch zwischen Jugendrichter und Familiengericht stattfinden kann.
Wir sind der Meinung, dass die Gebiete durchaus getrennt sein sollten: das Jugendstrafrecht mit dem Jugendrichter, der eigentlich erzieherische Aufgaben hat, von dem Familienrichter, dem es um Maßnahmen des Kindeswohls und ähnliche Dinge geht. Wenn beides getrennt ist, halten wir das für besser. Soweit wir uns informieren konnten, scheint es auch keine Probleme zu geben, dass irgendjemand sagen würde: Das funktioniert aber gar nicht, das müssen wir jetzt ändern.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Dogan, Sie haben als Erste auf meinen Bericht geantwortet, deswegen spreche ich Sie jetzt auch persönlich an, weil sich alle anderen auf Sie bezogen haben. Sie haben gesagt, dass eine präventive Einflussnahme aus Ihrer Sicht nicht möglich ist. Wenn das so wäre, dann müssten wir eigentlich auch die Familiengerichte abschaffen,
denn was machen sie denn? Sie arbeiten in der Prävention, das ist gar keine Frage. Wir fordern mit unserem Antrag, dass die gleichen Rechte, die der Familienrichter oder die Familienrichterin hat, auch im Regelfall, also in der Mussbestimmung, auf den Jugendrichter übertragen werden. Wenn Sie daher sagen, präventiv können die gar nicht arbeiten, dann würde das auch genauso für die Familienrichter gelten, was selbstverständlich falsch ist, denn natürlich arbeiten sie präventiv, unbestritten! Sie haben nämlich Rechte, in die Familie einzugreifen.
Der Jugendrichter, der sich mit einem straffällig gewordenen Jugendlichen beschäftigt, kann Auflagen erteilen – das ist an der Stelle auch der Regelfall –, die auch überwacht werden. Es kann also auch Auflagen geben, die das soziale Umfeld dieses Jugendlichen betreffen, nämlich zu verhindern, dass er sich mit bestimmten Leuten – –. Dies müssen nicht seine Familienangehörigen sein, sondern in der Regel sind es dann Freunde auf der Straße, Sportkollegen oder ähnliche Personen, die möglicherweise einen schlechten Einfluss auf den jugendlichen Menschen ausgeübt haben. Solche Auflagen sind nicht unüblich, und wenn der Jugendrichter die Möglichkeit hat, diese zu überprüfen, weil er nämlich das soziale Umfeld sehr viel besser kennengelernt hat, dann ist das aus unserer Sicht sehr sinnvoll. Gerade im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit – ich habe nun mit meiner beruflichen Erfahrung nicht wenig damit zu tun gehabt – weiß ich, dass sehr intensiv versucht wird herauszufinden, in welchem sozialen Umfeld sich die straffällig gewordenen Jugendlichen bewegen und welche Möglichkeiten es gibt, sie dort noch wieder herauszuholen bevor es möglicherweise in der kriminellen Karriere weitergeht.
Auch an der Stelle ist der Jugendrichter, der durch intensive Ermittlung und Ausforschung dieses Problembereiches all dieses Wissen schon hat, idealerweise geeignet, diese Aufgaben auch der eher sozialen Behandlung dieses Problems, nämlich im Rahmen der Familiengerichtsbarkeit, zu verfolgen. Häufig, Frau Dogan, ist das Familiengericht in solche Verfahren noch gar nicht involviert. Sie haben gesagt, das sei typischerweise eine Aufgabe der Familiengerichte, richtig? Aber nur dann, wenn sie schon involviert sind.
Wenn sie gar nicht einbezogen sind, dann ist das Jugendgericht, das sich mit diesen ganzen Problemen schon beschäftigt hat, idealerweise dasjenige, das diese familiengerichtlichen Aufgaben auch übernehmen sollte. Der Jugendrichter oder die Jugendrichterin ist der richtige Mann oder die richtige Frau.
Wir aus Sicht der CDU bleiben natürlich bei unserem Antrag und sind ein bisschen überrascht, dass Sie diesen Antrag ablehnen wollen. Das ist nicht im Sinne einer vernünftigen Jugendgerichtsbarkeit, das muss deutlich gesagt werden. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Frage ist, ob es sinnvoll ist, diese Regelung zwingend anzuordnen. Ich kann Ihnen sagen, wir haben die Jugend- und Familienrichter in Bremen gefragt, und die Gerichte haben einheitlich gesagt, dass es nicht sinnvoll ist. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass es in aller Regel so gemacht wird, aber nicht zwingend. Wenn man es zwingend macht, gilt das – –.
Es kann aber sein, dass die Familienrichter in einer Familie bereits tätig sind, dann haben sie praktisch ein Nebeneinander, sie haben die Zuständigkeit des Jugendrichters und die Zuständigkeit des Familienrichters – das gilt auch dann, wenn man Jugendliche hat, die unter 14 Jahre alt sind –, also eine Doppelzuständigkeit. Genau für solche Fälle will das Gesetz das ja offen lassen. Sollen heißt auch nicht, das kann man machen, sondern das macht man in aller Regel so. In aller Regel ist das so zu machen, im besonderen Fall kann man davon absehen, und die besonderen Fälle sind solche, bei denen es eben andere Konstellationen gibt, genau dafür ist es vorgesehen.
Ich meine, es wäre eher schädlich, wenn man einen gesetzlichen Zwang für diese Zuständigkeit schafft. Die bremischen Gerichte sehen das auch so, daher denke ich, es sollte bei dieser Regelung bleiben. Wir greifen Anregungen gern auf, aber diese Anregung ist aus meiner Sicht nicht sinnvoll. – Vielen Dank!
Herr Staatsrat, Sie haben eben mitgeteilt, dass das in der Regel jetzt schon möglich ist. Können Sie sagen, in wie vielen Fällen in den vergangenen Jahren – Sie haben gesagt, Sie haben intensiv mit den Jugendrichtern, Familienrichtern und so weiter gesprochen – diese Übertragung auf den Jugendrichter oder die Jugendrichterin stattgefunden hat? Denn in der Regel würde ja bedeuten, das ist im Regelfall so.
So steht es im Gesetz. Ich kann jetzt nicht sagen, in wie vielen Fällen das tatsächlich erfolgt ist, aber das ist die Gesetzeslage, an die sich die Richter im Prinzip auch zu halten haben. Der Aspekt ist, wenn Sie jetzt diesen Regelfall noch verschärfen in ein Muss, das ist etwas ganz anderes. Das ist eine ganz andere Welt, dann tritt das in jedem Fall ein, und man kann auf die Besonderheit des einzelnen Falles nicht mehr eingehen. Die Besonderheit sind gerade solche Fälle, bei denen ich ein Nebeneinander von familienrichterlicher und jugendrichterlicher Tätigkeit habe. Dem soll man gerecht werden, das ist der Wille des Gesetzgebers. Es mag sein, dass die Praxis davon abweicht, aber hier ist eine Änderung des Gesetzes gewünscht. Sie wollen ja wirklich, dass wir einen gesetzlichen Zwang schaffen, und das ist, glaube ich, nicht sinnvoll.
Eine Frage würde ich gern noch stellen, und zwar ob der Staatsrat in der Rechtsausschusssitzung im April vielleicht einmal Zahlen nennen kann, die er jetzt eben nicht liefern konnte, in wie vielen Fällen das tatsächlich im letzten Jahr oder in den letzten Jahren geschehen ist.
Wer dem Antrag der Fraktion der CDU mit der Drucksachen-Nummer 18/1656 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
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