Das kann ich mir auch vorstellen, aber in dieser Debatte geht es ja darum, dass das Parlament nach einem Weg sucht, den Senat an dieser Stelle zu unterstützen, aber Frau Böschen, natürlich, ich würde es machen.
Ich finde, es ist an der Zeit, dass wir bei den Traditionsveranstaltungen auch Raum für neue Traditionen schaffen, und das sind nicht die schlechtesten. Manch einer bringt es so auf den Punkt, dass er sagt, da, wo Männer und Frauen sind, ist es auch ein bisschen schöner als nur unter sich. – Danke schön!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen, Drucksache 18/753, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! interjection: (Dafür DIE LINKE)
Stimmenthaltungen? Die Bürgerschaft (Landtag) lehnt das Gesetz in erster Lesung ab. Damit unterbleibt gemäß unserer Geschäftsordnung jede weitere Lesung.
Tilgungsfristen im Führungszeugnis von Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche aufheben Antrag der Fraktion der CDU vom 25. September 2012 (Drucksache 18/582)
Tilgungsfristen im Führungszeugnis von Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche aufheben Bericht und Antrag des Rechtsausschusses vom 5. Februar 2013 (Drucksache 18/754)
Meine Damen und Herren, der Antrag der Fraktion der CDU, Tilgungsfristen im Führungszeugnis von Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche aufheben, vom 25. September 2012, Drucksache 18/582, ist von der Bürgerschaft (Landtag) in ihrer 29. Sitzung am 21. November 2012 zur Beratung und Berichterstattung an den Rechtsausschuss überwiesen worden. Dieser Ausschuss legt mit der Drucksachen-Nummer 18/754 seinen Bericht dazu vor.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Wie eben schon gesagt wurde, ist hier der Antrag der CDU der Gegenstand der Debatte, und dieser Antrag ist zur Beratung und Berichterstattung in den Rechtsausschuss überwiesen worden. Für diese Beratung ist eine Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung eingeholt worden. Letzten Endes hat sich der Rechtsausschuss mehrheitlich, gegen die Stimmen der CDU, diese Meinung zu eigen gemacht. Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass der Antrag aus fachlichen Gründen abzulehnen ist.
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ist es bereits zu weitreichenden Änderungen und Erweiterungen gekommen. Das erweiterte Führungszeugnis ist eingeführt worden, und es ist auf Verlangen, zum Beispiel von Arbeitgebern, Trägern öffentlicher Einrichtungen, die sich um Angelegenheiten des Jugendschutzes kümmern, oder Sportvereinen, vorzulegen. In diesem erweiterten Führungszeugnis sind alle Verurteilungen wegen Straftaten aufgenommen beziehungsweise aufzunehmen, die zu einem Tätigkeitsausschluss nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, führen würden.
Ein weiterer Bestandteil der Veränderung ist die Verlängerung der Tilgungsfristen. Diese Fristen wurden von drei und fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert, hinzugerechnet werden die Freiheitsstrafen, sodass es nicht allein bei diesen zehn Jahren bleibt. Wichtig zu wissen ist, dass es ohnehin zu keiner Löschung dieser Fristen kommt, wenn es sich um eine lebenslange Freiheitsstrafe handelt, wenn es um Sicherungsverwahrung geht oder eine Sicherungsunterbringung im Raum steht.
Hier wurde das Problem gesehen, dass bei einem solchen Antrag, wenn ihm denn stattgegeben werden würde – und der Antrag geht dahin, dass der Senat gebeten wurde, eine entsprechende Gesetzesinitiative in den Bundesrat einzubringen –, das Gesamtgefüge der Fristen in eine Schräglage käme. So wäre es dann zum Beispiel möglich, dass eine einmalige Handlung, die natürlich für nicht gut geheißen wird ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
und es geht dann dabei um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen –, als Straftat ein Leben lang im Führungszeugnis enthalten wäre. Wenn jedoch jemand einen Totschlag begeht, würde diese Verurteilung irgendwann gelöscht und derjenige oder diejenige dann als nicht vorbestraft gelten. Es ist daher ein Problem: Wenn man es auf der einen Seite nicht möglich machen würde, diese Straftaten jemals zu löschen, würde es auf der anderen Seite eben zu dieser Schräglage kommen.
Ein weiteres Problem ist die Resozialisierung, und da sage ich bestimmt nichts, das irgendjemanden hier im Haus stören würde. Es ist ein ganz wichtiger Gedanke des Strafrechts und unseres Rechtstaats, dass wir jedem Täter die Möglichkeit der Resozialisierung geben. Wie eingangs schon gesagt, hat sich der Rechtsausschuss mehrheitlich, gegen die Stimmen der CDU, dazu entschlossen, diesem Ergebnis beizutreten.
Aus der Sicht meiner Fraktion ist es eben von zentraler Wichtigkeit, dass wir hier die Rechtsstaatlichkeit haben, und eine solch relativ schwierige Löschungsfrist wäre mit diesem Gedanken der Rechtsstaatlichkeit absolut nicht zu vereinbaren, die Resozialisierung würde deutlich erschwert. Ich meine auch, dass darin nicht der primäre Opferschutz bestehen kann. Wir denken eher, dass bei der Vorlage eines solchen Führungszeugnisses eher der Eindruck einer Scheinsicherheit entstehen könnte. Ich meine nicht, dass damit das Ziel wirklich entsprechend verfolgt wird.
Generell möchte ich damit abschließen, dass die Würde des Menschen für alle gilt, sowohl für die Opfer als auch für die Täter. Wichtig zu wissen ist – das habe ich eben gerade dem Pressespiegel entnommen –, dass die Verjährungsfristen für die zivilrechtlichen Ansprüche jetzt deutlich verlängert wurden, von drei Jahren auf 30 Jahre. Etwas problematisch finde ich jedoch, dass die strafrechtlichen Fristen nicht verlängert werden, und das wäre etwas, woran noch gearbeitet werden könnte.
Damit habe ich zum einen den Bericht des Rechtsausschusses abgegeben und zum anderen die Meinung meiner Fraktion zusammengefasst. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gehört zu den schwersten Verbrechen in unserer Gesellschaft – ich glaube, dass wir das alle mittragen können –, denn dabei wird ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
in der Regel ein wehrloser und schutzbedürftiger junger Mensch körperlich und seelisch schwer misshandelt und außerdem häufig für ein ganzes Leben traumatisiert.
Meine Damen und Herren, wo passieren diese Delikte? In den allermeisten Fällen in dem unmittelbaren sozialen Umfeld, das heißt in der Familie, in Internaten, Sportvereinen, Jugendfreizeiteinrichtungen, Zeltlagern und so weiter! Ganz besonders traumatisierend ist in diesen Fällen die Tatsache, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen dem Täter aus dem sozialen Umfeld Vertrauen entgegengebracht haben und dieses schwer missbraucht worden ist.
Nach Ansicht der CDU-Fraktion müssen diese Opfer in unserer Gesellschaft besser gegen sexuellen Missbrauch geschützt werden.
Dabei geht es uns im Rahmen unseres Antrags um eine bessere Kontrolle derjenigen, die sich beruflich und/oder ehrenamtlich um Kinder und Jugendliche kümmern. Völlig zu Recht, Frau Peters-Rehwinkel hat eben schon darauf hingewiesen, sollten deshalb Sportvereine und andere Institutionen der Kinder- und Jugendbetreuung ein erweitertes Führungszeugnis von Bewerbern fordern. Im Übrigen fordert das auch der Senator für Inneres und Sport, denn für einen pädophil veranlagten Menschen ist es häufig eine große Versuchung, gerade mit Kindern und Jugendlichen zusammen sein zu wollen.
Es gibt mehrere Konzepte verschiedener Universitätskliniken, wie beispielsweise der Charité und der Medizinischen Hochschule Hannover, die sich gerade an diese pädophil veranlagten Menschen – Männer in der Regel – wenden mit einem Konzept, das diese Menschen in die Lage versetzt, im Rahmen einer Eigenkontrolle bestimmte Gefahren nicht einzugehen, sprich die Nähe von Kindern zu meiden.
Wir fordern deshalb in unserem Antrag, dass die Tilgungsfristen im Führungszeugnis von rechtskräftig wegen eines Sexualdelikts zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen Verurteilten aufgehoben werden. Gegenwärtig, Frau Peters-Rehwinkel hat darauf hingewiesen, werden solche Verurteilungen spätestens nach zehn Jahren gelöscht. Nur so ist gewährleistet, dass beispielsweise jemand, der mit Anfang 20 wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden ist, nicht mit Mitte 30 wieder als Kinder- oder Jugendbetreuer haupt- oder ehrenamtlich tätig werden kann, ohne – und das ist wichtig – dass diese Verurteilung bekannt ist.
Der Senator für Justiz und Verfassung, heute vertreten durch den Staatsrat, argumentiert in seiner ablehnenden Stellungnahme unter anderem – Frau Peters-Rehwinkel hat darauf hingewiesen –, dass mit einer Aufhebung der Tilgungsfristen bei solchen Tätern der verfassungsrechtliche Anspruch auf Reso
zialisierung gefährdet sei. Für die CDU-Fraktion steht dagegen das verfassungsrechtliche Recht unserer Kinder und Jugendlichen auf Unantastbarkeit ihrer Menschenwürde sowie körperliche und seelische Unversehrtheit im Vordergrund. Wir bitten Sie deshalb: Stimmen Sie unserem Antrag auf Aufhebung der Tilgungsfristen im erweiterten Führungszeugnis von Sexualstraftätern bei Taten gegen Kinder und Jugendliche zu! – Vielen Dank!
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich stimme meinem Kollegen Hinners deutlich zu, dass der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Schutzbefohlenen, eines der schwersten und verabscheuungswürdigsten Verbrechen ist, die ein Mensch begehen kann, und eines der traumatisierendsten und schwierigsten Erlebnisse ist, die ein Mensch Zeit seines Lebens erleben kann. Selbstverständlich müssen Politik und Verwaltung, Polizei, also die Gesellschaft insgesamt, alles tun, um Kinder und Jugendliche vor solchen Übergriffen zu schützen und die Aufdeckung solcher Straftaten deutlich zu erleichtern.
Ich bin sehr besorgt, dass eine der negativen Begleiterscheinungen neuer Medien ist, dass der Zugang zu Dingen, die solche Neigungen vielleicht eher fördern und möglicherweise auch in bestimmten Kreisen gesellschaftsfähig machen, deutlich erleichtert worden ist. Das alles sind Dinge, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen.
Wir müssen uns auch damit auseinandersetzen, die Schwelle zu senken und Ansprechstationen zu schaffen, an die sich die Menschen, die auch nur in Ansätzen solchen Versuchungen ausgesetzt sind, vertrauensvoll wenden können. Wir haben gestern über den Verein „Schattenriss“ und Ähnliches diskutiert, wir brauchen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Menschen, die sich in ihrem Umfeld belästigt fühlen oder solchen Angriffen ausgesetzt sind.
Die interessante Frage ist jetzt, und sie ist sehr konkret: Hilft es den Betroffenen, wenn wir diese Tilgungsfrist praktisch aufheben, die zehn Jahre nach einer Verbüßung einer Straftat eintritt und die ein solches Verbrechen aus einem Führungszeugnis streicht? Möglicherweise ist es so, dass dies auf der einen Seite die Aufklärung und den Schutz von Kindern erhöht. Auf der anderen Seite zeigen die Erfahrungen in der Rechtsprechung und im Justizsystem, wenn man Chancen auf Rehabilitation endgültig verbaut, wenn derjenige also weiß, wenn er eine Straftat begangen hat, dass er nie wieder davon loskommt, dass das auch ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
die Gefahr der Wiederholung befördert. Aufgrund solcher Erwägungen bin ich nicht davon überzeugt, dass eine solche Fristverlängerung unter dem Strich einen besseren Schutz für die Betroffenen darstellt, weil dadurch objektiv die Chance auf eine Rehabilitation verbaut wird und dies die Chance fördert, dass Täterinnen oder Täter – meistens sind es ja Täter –, solange sie nicht erwischt werden, praktisch so lange wie möglich weitermachen, weil sie genau wissen, wenn sie erwischt werden, dann ist es zeitlebens damit aus, und sie kommen nicht mehr davon weg. Die Chance auf Rehabilitation ist in der Verfassung verankert, und ich weiß, dass es eine der schwersten Übungen ist, angesichts von Kindesmissbrauch, von Vergewaltigung oder von der Ermordung von Kindern auf bestimmten rechtsstaatlichen Grundsätzen zu beharren. Das ist einerseits die Chance auf Rehabilitation, aber wir hatten andererseits hier auch schon Diskussionen über die Todesstrafe oder eine Diskussion über Folter. Es ist ungeheuer schwer, angesichts konkreter Ereignisse an solchen rechtsstaatlichen Prinzipien festzuhalten, wissend, dass man damit möglicherweise die Chance auf die Ergreifung von Tätern etwas reduziert. Wir wissen aber auch, wenn wir beginnen, diese rechtsstaatlichen Grundsätze infrage zu stellen und die Chance auf Rehabilitation nicht mehr einzuräumen, dass wir uns damit dann auf einen Pfad begeben, der wahrscheinlich unter dem Strich ein Weniger an Freiheit und Sicherheit für alle bedeutet, weil wir dann in die Situation kommen, dass wir möglicherweise scheibchenweise die rechtsstaatlichen Prinzipien aufgeben. Das ist ein Weg, den wir nicht gehen wollen. Nach aller Abwägung und allen Schwierigkeiten, die damit auch emotional verbunden sind, haben wir uns entschlossen zu sagen, dass die jetzige Regelung in Ordnung ist, wonach zehn Jahre nach Verbüßung einer Straftat als Tilgungsfrist ausreichen. Deswegen haben wir uns dazu entschlossen, den Antrag abzulehnen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Als ich den Antrag von Ihnen in den Händen hielt, Herr Hinners, habe ich mir schon die Frage gestellt, warum Sie für die Änderung eines Bundesgesetzes nicht einfach mit Ihren Kollegen der CDU auf Bundesebene in Kontakt treten, um dies schneller und effektiver zu erreichen,
(Abg. H i n n e r s [CDU]: Wer sagt Ihnen, dass ich das nicht getan habe?) ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft. anstatt den Senat aufzufordern, über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative dazu einzubringen. Ich kann mir nur vorstellen, dass Sie das nicht getan haben, weil Ihre Kollegen das anders sehen als Sie und sehr genau wissen, dass das, was Sie hier fordern, gegen die Verfassung verstößt. (Abg. H i n n e r s [CDU]: Kommen Sie zum Thema!)
Nachdem wir nun aber gehalten waren, uns mit Ihrem Antrag zu befassen, sind mir verschiedene Dinge aufgefallen.
Erstens: Die von Ihnen angestrebte Gesetzesänderung betrifft das Bundeszentralregistergesetz in seiner Fassung, die es im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes mit Wirkung zum 1. Mai 2010 erhalten hat. Dies betrifft zunächst die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses, aber auch die Verlängerung der Tilgungsfristen im einfachen Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis wurde für Straftaten eingeführt, die nicht unmittelbar und zum Teil auch nicht mittelbar den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben.
Die Fälle des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen, Schutzbefohlenen und anderen Gruppen, deren Missbrauch eine besonders schwere und verabscheuungswürdige Straftat darstellt, sind bereits im einfachen Führungszeugnis geregelt. Im erweiterten Führungszeugnis wurden dagegen auch Straftaten aufgenommen, die keinerlei pädophilen Bezug haben müssen, wie beispielsweise die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäß Paragraf 171 Strafgesetzbuch, die Erregung öffentlichen Ärgernisses oder die Verbreitung pornografischer Schriften, und zwar nicht kinderpornografischer Schriften. Die von Ihnen gewählte Überschrift Ihres Antrags „Tilgungsfristen im Führungszeugnis von Sexualdelikten gegen Kinder und Jugendliche aufheben“ hat daher nichts mit Ihrem eigentlichen Antrag gemein, die Fristen der lediglich im erweiterten Führungszeugnis aufgenommenen Straftaten aufzuheben, und ist bestenfalls falsch und schlechtestenfalls populistisch.
Zweitens: Die Gesetzesinitiative, mit der die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses und die Verlängerung der Tilgungsfristen eingeführt worden ist, stammt aus den Häusern von Frau Dr. von der Leyen und Frau Zypries aus dem Jahr 2009. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens wurde nicht von einer einzigen Stimme aus der CDU kritisiert, dass die Tilgungsfristen länger gefasst werden müssten, im Gegenteil, in der Gesetzesbegründung heißt es: