Große Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen und der SPD vom 5. September 2012 (Drucksache 18/560)
Gemäß Paragraf 29 unserer Geschäftsordnung hat der Senat die Möglichkeit, die Antwort, Drucksache 18/612, auf die Große Anfrage in der Bürgerschaft mündlich zu wiederholen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Hasskriminalität oder auch Hate Crimes sind Verbrechen, die an Menschen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer Herkunft, Hautfarbe, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung, ihrer Behinderung oder ihres gesellschaftlichen Status begangen werden. Das Opfer wird vom Täter wegen der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, die der Täter ablehnt, ausgewählt, das Verbrechen richtet sich also gegen die gewählte Gruppe als Ganze. Im Gegensatz dazu basieren politisch motivierte Straftaten auf politischen Zielen und auf Strategien, die sich gegen den demokratischen Staat richten.
Bei der Erfassung und auch der Verfolgung von politisch motivierter Kriminalität gab es im Jahr 2002 wesentliche Verbesserungen. Mit einem einheitlichen Konzept wurde PMK-rechts bundesweit vergleichbar, und für die Strafverfolgung gibt es seitdem klare Kriterien und eine Einordnung. Dennoch gibt es hier Probleme, denn in vielen Fällen von Hasskriminalität steckt möglicherweise eine politische Motivation, aber keine politische Organisation hinter einer Tat. Wenn jemand einen Menschen aus rassistischen Gründen beleidigt und tätlich angreift, dann heißt das zwar, dass eine politische Motivation vorliegen kann, aber das heißt noch lange nicht, dass der Täter dann der rechten Szene zuzuordnen ist.
Das Beispiel des Vorfalls in Woltmershausen, das auch hier im Haus diskutiert wurde, zeigt die Grenzen des Konzepts politisch motivierter Kriminalität auf,
denn offenbar waren die Täter dort nicht in der rechtsextremen Szene aktiv, aber ein solcher Anschlag, der mit Rufen von „Ausländer raus“ einhergeht, hat für uns eine ganz besondere Bedeutung und sollte deshalb mit gebotenem Nachdruck verfolgt werden.
Es mag richtig sein, dass es sich hierbei juristisch um einen Nachbarschaftsstreit gehandelt hat, ohne politische Zielsetzungen der Täterinnen und Täter, aber für unsere Gesellschaft ist eine solche Tat, bei der Rassismus zumindest eine Rolle gespielt hat, ein Alarmsignal und alles andere als gewöhnlich.
Deshalb stellen wir Grüne uns die Frage, welche Möglichkeiten es für den Staat gibt, auf solche Vorfälle zu reagieren.
Es hat sich gezeigt, dass das Problem der Hasskriminalität nicht nur aus der organisierten rechtsextremen Szene kommt. In diesem Kontext spielt nämlich auch der Alltagsrassismus eine bedeutende Rolle. Gerade vor Kurzem ist eine Studie der Friedrich-EbertStiftung erschienen, aus der hervorgeht, dass rechtsextreme Einstellungen in Deutschland wieder zunehmen. Ausländerfeindlichkeit ist nach dieser Studie die am weitesten verbreitete Einstellung. Das ist ein ganz klares Warnsignal für diese Gesellschaft und absolut nicht hinzunehmen.
Für uns ist ganz klar, dass man die rechte Szene im Auge behalten muss, es ist aber auch wichtig, auf den bestehenden Alltagsrassismus zu reagieren. Ich möchte an dieser Stelle auch auf die Situation der Opfer aufmerksam machen. Oftmals haben Opfer von Hasskriminalität große Angst vor weiterer Diskriminierung und Übergriffen und scheuen sich daher, juristische Schritte einzuleiten. Das lässt sich deutlich am Anzeigeverhalten von Opfern rechter Gewalt ablesen, was natürlich wiederum auch rechtliche Konsequenzen für die Täter hat. Bei der Staatsanwaltschaft gibt es bereits eine Sonderzuständigkeit für politisch motivierte Straftaten, das begrüßen wir ausdrücklich. Es muss aber klar sein, dass alle Personen, die mit diesem Thema zu tun haben, bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei sensibilisiert und geschult sind für die besondere Situation der Opfer.
nämlich mehr Migrantinnen und Migranten bei der Polizei, in den Staatsanwaltschaften und in den Gerichten, damit die Opfer von rechter Gewalt den Institutionen vertrauen.
Aus der Antwort des Senats geht hervor, dass sich der Verein Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des Landesberatungsnetzwerks „pro aktiv gegen rechts“ mit der Problematik des Rechtsextremismus und Rassismus auseinandersetzt. Es ist erfreulich, dass bei diesem Beratungsnetzwerk ein Bewusstsein für diese Problematik herrscht, und wir würden uns deshalb wünschen, dass dies in der Zukunft auch institutionalisiert werden kann.
Ich danke dem Senat für die Antwort. Für mich steht fest, dass bereits sehr viel auf den verschiedenen Ebenen in diesem Bereich getan wird, aber meiner Meinung nach sollten rassistische Beweggründe bei einer Tat als erschwerender Umstand bewertet werden, und die Opfer von Hassverbrechen müssen unsere Unterstützung und unsere Solidarität erfahren, denn Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus missachten die Menschenwürde und haben daher in unserer Gesellschaft absolut nichts zu suchen. – Herzlichen Dank!
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Anknüpfend an die Aussagen meiner Vorrednerin wird in der Tat schon sehr viel gemacht, aber es gibt natürlich auch noch andere Ebenen, auf denen wir entsprechend aktiv werden könnten und auch sollten. Diese Möglichkeit haben wir meines Erachtens insoweit verpasst, als die Bundesregierung es nicht zugelassen hat, dass wir in Paragraf 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch einen weiteren Passus einfügen, dies wäre von äußerster Wichtigkeit gewesen. Dazu komme ich aber gleich noch einmal.
Hate Crimes ist diskriminierende Kriminalität, und Frau Neddermann ist jetzt sehr auf den Rechtsextremismus eingegangen. Es ist natürlich ein breiter gefasstes Feld, darauf ist sie eben auch schon eingegangen. Auf internationaler Ebene gibt es von der UN-Charta bis hin zur Grundrechtecharta Möglichkeiten, sich mit Menschenrechten auseinanderzusetzen, aber auch hier bei uns, in unserem Land, ist es eine Möglichkeit und Aufgabe, sich ihnen entsprechend zu widmen, und es kommt natürlich auch die strafrechtliche Dimension durchaus in Betracht, das sagte ich eben.
Die Einfügung in Paragraf 46 Absatz 2 StGB, dass nämlich zu den Zielen und Beweggründen eines Tä––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
ters hinzugefügt wird, dass menschenverachtende, rassistische und fremdenfeindliche Ziele und Beweggründe strafverschärfend mit in den Blick genommen werden, ist nicht nur wichtig, weil wir uns natürlich mit diesem Thema auseinandersetzen müssen – es gibt ja diese Gründe für Täter, strafrechtlich relevant zu handeln –, sondern es muss dann natürlich auch eine entsprechende Beweissicherung möglich sein.
Im Rahmen der ganz normalen Strafzumessung, die an die Schuld anknüpft, können natürlich diese Beweggründe gleich einbezogen werden. Wenn das allerdings richtig manifestiert ist, dann ist es auch ein Muss und auch im Rahmen des Verfahrens von erheblicher Wichtigkeit, gleich entsprechende Beweise zu sichern. Liegt eine solche Motivation des Täters vor, dann habe ich einen ganz anderen Verpflichtungsgrad, mich damit auch auseinanderzusetzen. Wie ich eben schon sagte, ist es bedauerlicherweise dazu nicht gekommen. Es besteht natürlich durchaus im nächsten Jahr die Möglichkeit, dieses Thema wieder aufzugreifen und dann entsprechend im Gesetz zu verankern.
Zumindest kann ich auch für unsere Fraktion sagen, Opfer zu sein dürfen wir ohnehin nicht dulden, und der Gefahr, ein Opfer solcher Gesinnung zu sein, müssen wir ganz entschieden entgegentreten. Ich begrüße es, dass es auch von Bremen aus diese Bundesratsinitiative gegeben hat. Sie wurde auch von hier aus mit unterstützt, leider sind wir damit nicht durchgedrungen. Ich hoffe aber, dass wir an diesem Punkt weitermachen, und ich danke allen, die sich jetzt anderweitig mit diesem Thema, mit Opfern dieser Straftaten auseinandersetzen. – Danke schön!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Hasskriminalität darf in diesem Land keine Chance haben. Uns alle haben die rechtsextremistischen Gewalttaten gegen Geschäftsleute türkischer oder griechischer Herkunft sehr betroffen gemacht. Es wurde bereits darauf eingegangen, dass es nicht um individuelle Konflikte geht, sondern dass diese Menschen nur Opfer geworden sind, weil sie zu einer bestimmten Gruppe von Menschen gehören. Auch in Bremen ist das Thema rechtsextremistischer Gewalt durchaus von erheblicher Bedeutung. Uns liegt eine Erhebung vor, wonach hier allein 62 Delikte von Januar bis Juni 2012 passiert sind.
Straftaten aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen menschenverachtenden Motiven heraus müssen unseres Erachtens mit aller Konsequenz ver
folgt und angemessen bestraft werden. Insofern ist es auch positiv, dass zum Beispiel der Tatbestand der Volksverhetzung aufgrund eines EU-Rahmenbeschlusses insoweit ausgeweitet wurde, als nunmehr auch einzelne Mitglieder einer dort genannten Gruppe geschützt sind. Die Frage ist allerdings, und darauf ist Frau Peters-Rehwinkel eingegangen, ob weiterer rechtlicher Handlungsbedarf besteht.
Wir meinen, dass eine Änderung der Strafzumessungsgründe bei Paragraf 46 Absatz 2 Strafgesetzbuch nicht der richtige Weg ist. Es ist so, dass nach Paragraf 46 die Ziele des Täters und die Gesinnung, die aus der Tat spricht, ohnehin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Es gibt weitere Tatbestände im besonderen Teil des Strafgesetzbuches, wo auch solche menschenverachtenden Motive bereits Gegenstand einer Strafzumessung sind, nämlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe – darunter fallen auch menschenverachtende Motive – oder bei der Volksverhetzung, wo die Strafbarkeit ausdrücklich an die Aufstachelung zum Hass anknüpft.
Es gibt eine Untersuchung, in der 194 Richter und Staatsanwälte aktuell befragt wurden. Sie haben gesagt, dass in 90 Prozent der Fälle auch vorurteilsmotivierter Kriminalität eine besondere Beachtung geschenkt wird. Es findet dort also bereits eine Beachtung statt, und auch die Strafprozessordnung sieht in Paragraf 160 Absatz 3 vor, dass die Ermittlungen sich auch auf die Umstände erstrecken sollen, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat auch von Bedeutung sind. Also, auch das wird berücksichtigt. Das bedeutet, der Vorschlag, den Sie hier gemacht haben, Frau Peters-Rehwinkel, hätte vorrangig symbolischen Charakter. Er würde auch zu Teilen ins Leere laufen, denn dort, wo bereits im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs die einzelnen Strafzumessungstatbestände berücksichtigt werden, also bei Mord und bei der Volksverhetzung, dürfte es sowieso nicht im Rahmen von Paragraf 46 strafrechtlich noch einmal doppelt verwertet werden, da gibt es ein Doppelverwertungsgebot. Jetzt sind wir aber wieder in einer sehr juristischen Debatte.
Unseres Erachtens ist es so, dass die Probleme eher im praktischen Bereich liegen. Dort sollte man darauf hinwirken, dass Strafverfolgungsbehörden, Polizei und Justiz, ausreichend sensibilisiert sind, und zwar nicht nur die Spezialdienststellen, sondern alle, denn es nützt ja nichts, wenn die Polizei eine Straftat aufnimmt und sich aus der Akte – zum Beispiel im Rahmen des normalen Dienstes auf der Wache – überhaupt nicht ergibt, welches die Hintergründe der Tat sind. Das heißt, wir müssen dort bereits eine entsprechende Schulung haben.
Wir brauchen auch ausreichende personelle Kapazitäten bei der Polizei und Justiz, das habe ich mehrfach gesagt. Wenn Sie die Taten richtig aufklären wollen, dann müssen Sie nachfragen, und dafür brauchen Sie schlichtweg Personal. Anders geht es nicht, das machen keine Maschinen.
Sinnvoller als eine Änderung des Strafgesetzbuchs wäre unter Umständen auch eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Dort könnte man nämlich hineinschreiben, dass das öffentliche Interesse bei bestimmten Delikten – ich meine solche Delikte wie zum Beispiel Körperverletzung oder Sachbeschädigung – in der Regel von der Staatsanwaltschaft angenommen wird, sodass die Opfer nicht extra einen Strafantrag stellen müssen, denn oftmals haben Opfer eine Hemmung, in solchen Fällen einen Strafantrag zu stellen. Viele haben dann auch Angst, und wenn die Staatsanwaltschaft eine Regelverfolgung vornehmen würde, dann wäre es sicherlich von Vorteil.
Vielen Opfern fehlt auch der Zugang zur Justiz. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sie schlechte Erfahrungen, zum Beispiel in den Heimatländern, mit Polizei und Justiz gemacht haben, aber manche haben auch eine, ich sage einmal, gewisse Distanz zu staatlichen Strafverfolgungsorganen. Auch dort müssen wir überlegen, wie wir diese Distanz überwinden können. Das kann man machen, indem man über die Rechte von Opfern informiert, welche Möglichkeiten sie haben. Dort sieht auch unser gegenwärtiges Recht schon einiges vor, und zwar ist laut Strafprozessordnung darüber zu informieren, welche Rechte die Opfer haben, also ob es nun eine Nebenklage ist, Informationsrechte et cetera. Darin steht einiges.