Wir haben in Bremen Schülerräte, wir haben ein Personalvertretungsgesetz, das bundesweit seinesgleichen sucht, und dann zu sagen, es gäbe keine demokratischen Strukturen an den Schulen, wir haben Elternvertretungen, Elternsprecher, einen zentralen Elternbeirat. Als bildungspolitischer Sprecher der LINKEN müssten Sie selbst erkennen, dass das, was Sie hier vorgetragen haben, ein totales Quatsch-Argument ist.
Der Vorwurf, eine freie Schule spalte die Gesellschaft, ist aus meiner Sicht gewagt. Ich will das noch einmal deutlich sagen: Die soziale Spaltung kann man nicht der Initiative einer Freien Schule mit 20, 30 Eltern anlasten. Das ist ein ernstes Thema, mit dem wir uns ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
auseinandersetzen müssen. Wie sich Stadtgesellschaften voneinander abspalten, ist im Bundesland Bremen eine absolut wichtige und zentrale Diskussion. Aber zu sagen, man genehmigt diese Schule nicht mit dem Argument, sie spalte die Stadt, halte ich für übertrieben und auch für falsch an dieser Stelle.
Ich möchte das auch noch einmal begründen. Im Kindergartenbereich und in den Kindergruppen bei den Null- bis Dreijährigen gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heißt, wir haben das Nebeneinander des Staates, der auch Kindergruppen betreibt, sogar in der Minderheit, und Kindergärten. Aber die freien Träger der Jugendpflege, die Wohlfahrtsverbände und die freien Träger der Jugendhilfe dürfen auch solche Angebote machen. Es gibt ein absolut produktives Nebeneinander bei diesen Trägern. Das ist auch nicht furchtbar, sondern das ist ein fruchtbares Nebeneinander dieser freien Träger.
Ich finde, es muss erlaubt sein zu diskutieren, ob man das nicht auch im schulischen Bereich hinnehmen kann, dass es eben Träger gibt, die gern Schule machen würden. Diese Diskussion haben wir doch schon längst. Das Grundgesetz ist doch so, wie es ist. Es ist bloß so gestrickt, dass im Grundschulbereich nur kirchliche Träger Schulen gründen können. Es muss doch die Frage erlaubt sein, ob es nicht auch eine Schule geben kann, die eben nicht von einem kirchlichen Träger auf den Weg gebracht wird. Das ist doch eine wichtige Frage, auf die das Parlament an dieser Stelle auch eine Antwort finden sollte.
Bremen ist das einzige Bundesland – damit möchte ich auch schließen –, in dem es keine freie Alternativschule in der Primarschule gibt. Deshalb sagen wir, Bremen verträgt auch eine solche Schule, ohne dass das Gemeinwesen gefährdet ist, sondern wir können mit dem staatlichen Schulsystem davon auch profitieren. Wir werden auch noch einmal mit der SPD und auch mit der Bildungssenatorin über diese Frage diskutieren. Das machen wir auf der Basis, Herr Güngör hat es gesagt, der Klageschrift. Sobald sie vorliegt, werden wir uns noch einmal richtig intensiv austauschen.
Ich möchte aber deutlich machen, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegenüber dem Antrag der Schule sehr aufgeschlossen ist und wir der Argumentation des Gerichts auch folgen werden, so wie wir das aus den Medien herauslesen konnten. Wir sehen keinen Grund, weitere Rechtsmittel einzulegen. Wir sagen, lasst stecken! – Danke schön!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich bitte, es mir nachzusehen, wenn ich zwischendurch ein wenig juristisch werde, weil diese Materie keine schlichte, einfache oder gering komplexe Materie ist. Wenn man seine Schule, die genehmigt werden soll, vor Augen hat, vielleicht mit seiner Zielgruppe als Fraktion oder Partei,
dann heißt das auch, dass das auch für andere gilt. Ich werde nachher noch auf einige zurückkommen, die vielleicht auch unter Weltanschauungsgemeinschaft laufen, nicht nur die hoch geehrten Humanisten, deshalb also eine etwas ausführlichere juristische Darstellung.
Zunächst einmal an die FDP: In einer Welt, in der nicht nur die FDP, sondern auch viele andere Toleranz mit Beliebigkeit verwechseln, sollte man sich ab und zu auch einmal klar werden, welche Werte wir haben, wo wir stehen
Sie wissen, meine Damen und Herren, Deutschland leidet wie kein anderes europäisches Land unter einem Schulsystem, das sozial ungerecht ist. Wir haben das hier oft diskutiert, weil viele Kinder und Jugendliche aus unteren sozialen Schichten benachteiligt werden, weil es zu viele Kinder und Jugendliche gibt, die in der Schule scheitern, und es zu wenige Spitzenleistungen gibt. Deshalb haben wir hier in dieser Bürgerschaft in großer Gemeinsamkeit einen Schulentwicklungsplan verabschiedet, weil wir alle gemeinsam ein sozial gerechtes Schulsystem erreichen wollen.
Zu den großen Ungerechtigkeiten: Bereits im 19. Jahrhundert galt der abgesperrte Zugang zu höherer schulischer Bildung, zu Hochschulen und zur Universität für den Großteil der Bevölkerung. Der Adel schickte seine männlichen Nachkommen auf Kadettenanstalten, das Bürgertum schickte seine Kinder auf private Vorschulen, die den Eintritt ins Gymnasium vorbereiteten. Die Mehrheit gab wegen des hohen Schulgeldes ihre Kinder nur noch auf die unter kirchlicher Aufsicht stehende Volksschule, in der übri
gens das vorrangige Ziel war – und das kann man auch nachlesen, das ist verbrieft – das Lesen der Bibel, also Lesen, Schreiben, Rechnen, um so im praktischen Berufsleben zurechtzukommen. Gegen diesen Missstand haben unsere demokratischen Vorgänger, übrigens auch liberale Demokraten, im 19. Jahrhundert mit der Forderung nach gemeinsamen staatlichen Grundschulen lange gekämpft. Nach dem Untergang des preußischen Ständestaates stand diese Forderung wieder auf der Tagesordnung. Mit der ersten deutschen Republik, der Weimarer Republik, wurde unter großen Mühen, übrigens auch mit Liberalen, eine staatliche vierjährige Grundschule für alle Kinder erkämpft. Das war viel weniger, als viele Sozialdemokraten und auch Reformpädagogen zu dieser Zeit wollten. Ich nenne Heinrich Schulz, ein Bremer, in Gröpelingen geboren, Initiator der Reichsschulkonferenz und des Reichsgrundschulgesetzes, der mehr erhofft hatte. Aber immerhin war dieser eine Schritt getan, der den gleichen Zugang zur gymnasialen Bildung und zum Abitur für alle Kinder, unabhängig von ihrer Herkunft, sichern sollte. Mit dem Reichsgrundschulgesetz entstand eine Schule, in die künftige Bürgerinnen und Bürger wenigstens in den ersten vier Jahren ihrer schulischen Laufbahn Seite an Seite gemeinsam und nicht getrennt nach Ständen oder sozialen Schichten die ersten Schritte gehen sollten. Über den weiteren Werdegang entschied erstmalig in Deutschland eine schulische Leistung und nicht mehr die Herkunft. Das ist der historische Hintergrund, vor dem wir diskutieren. Dieser mühsam zwischen allen demokratischen Strömungen errungene Weimarer Schulkompromiss, der den Vätern und Müttern unseres Grundgesetzes so wichtig war, dass diese Regelungen der Weimarer Verfassung in unser Grundgesetz übernommen wurden, findet sich in Artikel 7 wieder: „Das gesamte Schulwesen“, das ist schon zitiert worden, „steht unter der Aufsicht des Staates“, was die Beschneidung der kirchlichen Schulaufsicht war. Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet, das ist die Privatschulfreiheit unter bestimmten Bedingungen, die ich noch nennen werde, und Artikel 5. Mir kommt es im Augenblick so vor, als ob in der Debatte zu schnell darüber hinweggegangen worden ist, das will ich hier deutlich sagen. In Artikel 5 heißt es: „Eine private Volksschule“, wir würden sie mit einer Grundschule gleichsetzen –
danke schön! Artikel 7 Absatz 5, Entschuldigung! – „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder auf Antrag von Erziehungsberechtigen, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
Artikel 7 sichert die staatliche Aufsicht über die Schulen und beschränkt den Einfluss der Kirchen. Die Aufhebung der kirchlichen Aufsicht wurde festgeschrieben, und für die Gründung von Privatschulen als Ersatzschulen für staatliche Schulen wurden folgende Bedingungen festgelegt: Lehrziele, Einrichtungen, Ausbildung der Lehrkräfte, Sonderung nach Besitzverhältnissen darf nicht sein und wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Das ist der Absatz 4.
Absatz 5 spiegelt den politischen Kompromiss der Weimarer Zeit wider: mit den Bekenntnisschulen für die Kirchen, mit den Weltanschauungsschulen für die Atheisten als Gegensatz zur kirchlichen Schule und für die reformpädagogische Bewegung in der Weimarer Zeit dann eben die Schulen mit dem besonderen pädagogischen Konzept. Diese drei Gruppen wurden in dem Weimarer Kompromiss, und damit auch im Grundgesetz, sozusagen widergespiegelt.
Die Zulassung von Ausnahmen im Grundschulbereich ist seitdem an enge Bedingungen geknüpft, und zwar muss die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Konzept anerkennen, oder auf Antrag der Erziehungsberechtigen ist eine Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule möglich. Wie der Vorrang im Zusammenhang mit der Initiative für die Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule gegenüber der Schule mit dem pädagogischen Konzept zu verstehen ist, ist ausweislich unseres Gutachtens, wir haben eines von Herrn Professor Dr. Löwer erstellen lassen, bislang weitgehend unerklärt.
Bisher hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der ersten Alternative beschäftigt, nämlich Anerkennung von Schulen mit besonderem pädagogischen Interesse. Das Bundesverfassungsgericht führte in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1992 zur Frage der Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses durch die Schulverwaltung aus: „Nach wie vor verfolgen die in Rede stehenden Verfassungsbestimmungen mithin den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- und Grundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderem Grund zurücktreten muss.“ Dahinter steht eine sozialstaatlichem und egalitär demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen.
Das Bundesverfassungsgericht sagt 1992 weiter, das stammt nicht von 1948, „dass solche Bemühungen schon wegen einseitiger sozialer Zusammensetzung der Bevölkerung der jeweiligen Schulsprengel“ – das sind Schulbezirke –, „aber auch aus vielfältigen anderen Gründen häufig nur begrenzten Erfolg haben, nimmt man diesem Ziel nicht seine Bedeutung. Auch jüngere pädagogische, gesellschaftliche
und verfassungsrechtliche Entwicklungen lassen es nicht als überholt erscheinen, denn“ – und jetzt kommt der entscheidende Satz des Bundesverfassungsgerichts – „es ist nicht ausgeschlossen, dass Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln und den Schülern vermitteln, wenn sie nur von Kindern der Anhänger bestimmter pädagogischer, weltanschaulicher oder auch religiöser Anschauung besucht werden. Bleiben gesellschaftliche Gruppen einander fremd, kann dies zu sozialen Reibungen führen, die zu vermeiden auch legitimes Ziel staatlicher Schulpolitik ist.“ Soweit das Bundesverfassungsgericht! Ich glaube, klarer kann man den Gedanken, der in Artikel 7 Absatz 5 steckt, nicht mehr ausdrücken.
Danach ist also vom Vorrang des staatlichen Grundschulwesens auszugehen, wenn ich auf der Grundlage der Verfassung zu entscheiden habe, wobei man allerdings die Alternativen für den behördlichen Prüfvorgang, ob eine Genehmigung erteilt werden darf, unterschiedlich ansetzen muss. Bei einem besonderen pädagogischen Interesse ist abwägend zu prüfen, ob das Interesse von solchem Gewicht ist, dass der Vorrang der staatlichen Grundschule zurücktreten muss, während bei Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Vorrang und dem Gewicht des Bekenntnisses oder der Weltanschauung nicht in Betracht kommt. Das ist das Komplizierte an dem zweiten Antrag zur Weltanschauungsschule. Wohl aber ist wegen des Vorrangs der staatlichen Grundschule zu fordern, dass eine Weltanschauungsschule – man höre – in ihrem pädagogischen Konzept von der Weltanschauungsgemeinschaft deutlich geprägt werden muss.
Als einen Indikator für diese höchstrichterliche Einschätzung, dass Privatschulen ein einseitiges Bild von der Zusammensetzung der Gesellschaft widerspiegeln können, will ich zum Beispiel hier den Ausländeranteil anführen! Er ist nicht alles als Indikator, aber er ist ein Indikator in staatlichen und privaten Schulen. Ich nenne einige Stadtteile, in denen öffentliche und private Schulen vorhanden sind, wobei der Ausländeranteil im Durchschnitt in Bremen bei 10,9 Prozent liegt! Vergleicht man in Stadtteilen, dann findet sich folgendes Bild: Obervieland 3,6 Prozent in Privatschulen, 11 Prozent in staatlichen Schulen – ausländische Kinder, nicht Migranten, sondern ausländische Kinder –, Huchting 1,9 Prozent in Privatschulen und 15,6 Prozent in öffentlichen Schulen, Osterholz 1,4 Prozent gegenüber 11,2 in öffentlichen Schulen, Gröpelingen 9,7 Prozent zu 11,6 Prozent.
Schaut man sich die einzelnen privaten Grundschulen an – und da, würde ich einmal sagen, muss man auch das gepflegte Vorurteil fallen lassen, dass es bei Waldorfschulen anders ist als bei Bekenntnisschulen –: Die Waldorfschule Osterholz zum Beispiel – Herr Güngör, ich weiß nicht, ob Sie es wissen – hat null Prozent Ausländeranteil, die Freie Evangelische Bekenntnisschule 3,1 Prozent, die Waldorfschule in Bremen-Nord mit 8,2 Prozent eher mehr, aber es gibt auch St. Antonius mit 2,8 Prozent, St. Marien mit 5,1 Prozent, fünf Schüler. Das heißt, was ich vorhin zitiert habe, spiegelt das das gesellschaftliche Bild in einem Stadtteil wider? Bremen hat 2008 im Ländervergleich den dritthöchsten Anteil an Privatschülern, das ist schon gesagt worden. Das ist im Stadtstaat sicherlich eher so – Hamburg liegt auch relativ hoch –, aber im Grundschulbereich ist das schon sehr stark und entspricht wohl kaum dem, was das Grundgesetz an Vorrang für staatliche Grundschulen formuliert.
Ich denke, die Gerichte haben hier einige wichtige Aussagen gemacht, insbesondere das Bundesverfassungsgericht sagt deutlich – Frau Stahmann, ich will das ausdrücklich auch an Ihre Adresse sagen –: Bei der Beurteilung oder Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses ist ganz eindeutig in der Verfassung direkt festgelegt, dass die Unterrichtsverwaltung diese Entscheidung zu treffen hat. Da heißt es: Die Verwaltung handelt in einer solchen Lage kraft eigener Kompetenz, und – man höre den Satz! – die Gerichte haben insofern die vom Grundgesetz vorgegebene Kompetenzverteilung zu respektieren. Ich will hier deutlich sagen, ich werde das auch umgekehrt tun, und deshalb – das ist leider im Zeitungsartikel schriftlich nicht abgebildet worden, aber Sie haben das auch in einer Videosequenz gesehen – habe ich deutlich gesagt: Natürlich schauen wir uns sorgfältig das Urteil der Erstinstanz an und auch die Begründung, und dann wird entschieden, was wir tun.
Natürlich respektieren wir auch ein Verwaltungsgericht, aber erstinstanzliche Urteile können auch überprüft werden, und in einer so bedeutenden Frage, in der unser eigener Gutachter sagt, die Frage ist nicht einmal bisher beim Bundesverfassungsgericht gewesen, wie eigentlich eine Weltanschauungsschule zugelassen wird,
bei einer so deutlichen Aussage sage ich zunächst einmal, das werden wir sehr genau prüfen. Deshalb reicht es eben nicht aus nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Zulassung einer privaten Schule, wenn das Gericht sagt, der Antrag ist fachlich fundiert, und ein hinreichendes Maß an
Sehr komplex also die Beurteilung der Zulassung einer Weltanschauungsschule! Noch komplexer: Was ist eigentlich eine Weltanschauungsgemeinschaft? Schwierig, sie grenzt sich nämlich zur Religionsgemeinschaft ab! Sie kennen vielleicht die Debatte um Scientology an dieser Stelle. Eine Weltanschauungsgemeinschaft hat die gleichen Privilegien, wenn sie anerkannt ist, wie eine Religionsgemeinschaft. Wir könnten auch durchaus hier bei Weltanschauungsschulen zu schwierigen Anträgen kommen.
Deshalb habe ich am Anfang gesagt: Welche Anträge erwarten uns nach dieser Auffassung der Fraktionen denn noch, die wir zu beurteilen haben? Da müssen wir, glaube ich, einen entsprechenden Maßstab anlegen. Unser Gutachter sagt, hier muss nach seiner Auffassung eine deutliche Prägung vorliegen. Es geht also bei der Zulassung von Privatschulen im Grundschulbereich um die Kernfrage: Entfalten sie wie eine Konfessionsschule eine solche Prägekraft als Weltanschauungsschule, dass sie den Vorrang der staatlichen Grundschule verdrängen? Allein dass sie kein Bekenntnis haben, dass sie nicht einen transzendentalen Wert vermitteln, kann es nicht sein, weil das die staatliche Schule bereits auch hat. Wir haben eine bekenntnisfreie staatliche Schule.
Gerade haben wir im neuen Schulgesetz in großer Gemeinsamkeit verabschiedet, dass wir die zersplitterte Schullandschaft in Bremen vereinfachen wollen und jedem nach Leistung den Zugang zum höchstwertigen Abschluss ermöglichen. Gerade deshalb, meine ich, müssen wir die Rechtsmittel ausschöpfen, um zu verhindern, dass die Trennung unserer Kinder wie in vordemokratischen Zeiten schon mit der Einschulung beginnt.
Insofern bin ich in meiner Überzeugung nicht krank und auch nicht allergisch, sondern ich bin zutiefst überzeugt, dass wir die soziale Spaltung unserer Gesellschaft nur durch mehr Gemeinsamkeit und nicht durch weniger erreichen. – Herzlichen Dank!