Frau Kollegin, sind Sie bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass unser Antrag früher eingebracht wurde und sich daraus auch eine gewisse semantische Offenheit erklärt, was die Gremien angeht, für die wir das Wahlalter senken wollen? Danach haben Sie Ihren Antrag eingebracht, den wir mit beschlossen haben. Deswegen brauchen wir jetzt dementsprechend nicht mehr über das Beirätewahlalter zu diskutieren.
Herr Crueger, wenn ich das bei der Gelegenheit auch sagen darf: Sie haben gesagt, es geht darum, dass Jugendliche anschauen können, wie Politik funktioniert. Nein, darum kann es nicht gehen, sondern es geht um eine verantwortungsvolle Beteiligung, und wir müssen uns darüber Gedanken machen, wie das zu organisieren ist.
Im Übrigen ist die Forderung, die Sie jetzt beide vorgetragen haben, in der Bundesrepublik einmalig, und aus unserer Sicht bestehen ganz erhebliche Bedenken gegen diese Regelung.
Eines geht auch nicht so, Herr Crueger: Sie haben auf das Wahlgesetz hingewiesen, das man eben ändern müsse. Ich glaube, Sie müssen schon noch einmal einen Blick in das Grundgesetz werfen und sich mit den Fragen, die sich aus dem Grundgesetz ergeben, auseinander setzen. So einfach können wir das hier nicht machen. Ich möchte das gern tun. In Artikel 38 Absatz 2 Grundgesetz ist normiert, dass wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Erfordernis, 18 Jahre alt zu sein, um wählen zu dürfen, ist eine, das sagten Sie auch schon, verfassungsmäßige Einschränkung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl. Infolge dieser Verfassungsentscheidung kommt ein Minderjährigenwahlrecht auf bundesstaatlicher Ebene nicht in Betracht. So sehen das auch alle Kommentatoren, die Sie hierzu befragen können.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Volljährigkeit, was Sie auch schon erwähnt haben, aus dem Jahr 1974 die Grenzen zwi
schen Minderjährigkeit und Volljährigkeit auch für die Länder verbindlich festgelegt. Der Verfassungsgeber hat dies auch ganz bewusst getan, und für diese Entscheidung gibt es zwei Gründe. Erstens, aus der Pflicht zur Befolgung staatlicher Normen, denen auch Minderjährige unterworfen sind, ergibt sich keineswegs, dass auch alle, so zum Beispiel gerade die Minderjährigen, bei der Gesetzgebung dieser Normen beteiligt werden müssen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Funktion der Wahl die Kommunikation zwischen den Regierenden und den Regierten ist. Dafür ist die Möglichkeit einer bewussten und vernunftgeleiteten Wahlentscheidung notwendig.
Wer von einer Wahlberechtigung zu einer staatlichen oder gemeindlichen Volksvertretung Gebrauch macht, übernimmt damit politische Verantwortung, und zwar nicht nur für sich selbst, sondern gerade auch für die Allgemeinheit. Letztlich ist es eine Werteentscheidung, von welchem Alter an die notwendigen Einsichtsfähigkeiten vorliegen. Diese Werteentscheidung hat der Verfassungsgeber getroffen, er hat dafür das Wahlalter 18 Jahre eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Debatte um das Landtagswahlrecht. Die gleichen Gründe haben wir aber auch auf der Kommunalebene.
Es gibt aber auf der Kommunalebene noch weitere Probleme, zum Beispiel das Auseinanderfallen der bisherigen Wahlsysteme, wenn man hier eine Reduzierung des Wahlalters einführen wollte. Da die stadtbremischen Abgeordneten der Bürgerschaft (Land- tag) beinahe ausnahmslos personenidentisch mit denen der Stadtbürgerschaft sind und eine echte Kommunalwahl zu einer Bremischen Stadtbürgerschaft im bestehenden System nicht möglich ist, wie Sie alle wissen, müsste entweder die Altersgrenze für beide einheitlich sein, das heißt, auf Landtagsebene auf 16 abgesenkt werden, oder es wäre die Einführung eines zweiten Stimmzettels für diese Altersgruppe notwendig. Das würde einen unverhältnismäßigen Aufwand und ein kaum zu bewältigendes organisatorisches Problem geben.
Nun haben Sie, sehr geehrter Herr Crueger und Herr Ehmke, sicher auch verfolgt, dass uns dieser Antrag schon eine Weile beschäftigt. Es gibt eine Vorgeschichte: In der fünfzehnten Legislaturperiode hat auf Wunsch der Grünen bereits ein Ausschuss getagt, der sich mit der Frage der Herabsetzung des passiven Wahlalters auf 16 Jahre beschäftigt hat. Für den Bereich des passiven Wahlrechts hat sich dieser Ausschuss einstimmig gegen die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ausgesprochen. Das heißt, sehr geehrte Kollegen von der SPD und von den Grünen, das muss dann ja auch mit Ihren Stimmen geschehen sein.
Ähnliche Initiativen sind auch in anderen Ländern unter der Mitregierung der Grünen eingebracht worden, sie hatten allerdings wenig Erfolg. NordrheinWestfalen ist gerade dabei, das Wahlalter auf der
kommunalen Ebene wieder anzuheben. Es zeigt sich hier auch, dass die Beteiligung der Jugendlichen nicht besonders groß ist. Die Jugendlichen sagen selbst zu 55 Prozent, dass sie dieses Wahlalter ab 16 gar nicht wollen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, das Wahlalter 16 Jahre führt nicht ohne weiteres zu größerem politischen Interesse. Wichtig ist vielmehr, dass wir mehr volljährige junge Menschen in die Parlamente wählen, die sich dort auch für die Belange der Jugendlichen einsetzen. Damit können junge Erwachsene in den Parlamenten aktiv werden, und das Generationenverhältnis im politischen Bereich könnte stärker ausgeglichen sein.
Wenn ich mir diese Bemerkung erlauben darf, sehr geehrter Herr Ehmke: Was hindert Sie eigentlich im Moment, Achtzehnjährige auf Ihren Listen aufzustellen? Bei der letzten Wahl waren Sie der Jüngste, ich glaube, in Ihrem Alter darf ich das noch sagen, Jahrgang 1978, auf Listenplatz 36, und dann kam lange kein junger Kandidat mehr.
(Abg. D r. S i e l i n g [SPD]: Der junge Herr Günthner aus Bremerhaven! – Abg. F o c k e [CDU]: Jahrelang warst du doch der Jüngste, Carsten! – Unruhe bei der SPD)
Lieber Herr Crueger, wie Sie vielleicht eben verfolgen konnten, wir setzen auf Erfahrung. Herr Bartels ist hoch erfahren, wenn es um Jugendpolitik geht, neben einigen Damen. Wir hatten den jüngsten Fraktionsvorsitzenden, und die Beurteilung der Senatsbank überlasse ich Ihnen.
Um Jugendliche an die Politik heranzuführen, sind aber auch andere Wege sinnvoll. Sie haben ja die Debatte vom Dienstag bereits erwähnt. Ich möchte aber noch an etwas anderes erinnern. In der fünfzehnten Legislaturperiode hat mit großem Erfolg die Veranstaltung „Jugend im Parlament“ stattgefunden. Das ist eine hervorragende Möglichkeit, junge Leute an die Politik heranzuführen, ihnen politisches Gehör zu verschaffen und ihre Anliegen anschließend ernsthaft zu verfolgen und zu überarbeiten. Diese Veranstaltung, so würde ich mir wünschen, sollte auch in dieser Legislaturperiode weitergeführt werden. Das war damals auch so beschlossen, aber es ist leider unterblieben, obwohl der Ausschuss sich einstimmig dafür ausgesprochen hatte.
Grundsätzlich ist es richtig und wichtig, wir müssen Verständnis und Engagement für politische Mitarbeit der Jugendlichen in Parteien, in Initiativen, in Verbänden, in Jugendorganisationen, also insgesamt im vorpolitischen Raum, wecken. Das war gerade auch der Grund, warum sich die CDU-Fraktion für das Wahlalter 16 Jahre bei den Beiratswahlen eingesetzt
hat und weshalb wir aktiv dazu beigetragen haben, dass dieses Gesetz dann auch so beschlossen worden ist. Das ist die richtige Ebene, das ist die richtige Möglichkeit, um sich in das Geschehen einzumischen und Erfahrungen zu sammeln.
Lassen Sie mich zusammenfassen! Die Einräumung des Wahlrechts knüpft an die Vorstellung des mündigen Bürgers, der voll verantwortlich für sich und sein Handeln für das Gemeinwesen ist. Das ist nach weiterhin geltender Rechtsordnung aber nur der volljährige und damit der voll geschäftsfähige Bürger. Mit 18 wird man volljährig. Ab dem achtzehnten Lebensjahr werden männliche Jugendliche zum Wehrdienst herangezogen, mit 18 wird man geschäftsfähig. Dieses Alter ist nicht willkürlich gewählt. An die Volljährigkeit ist bisher sinnvollerweise auch die Erwartung der politischen Reife geknüpft worden. Wir wollen Wahlrecht, allgemeine Geschäftsfähigkeit und volle Strafmündigkeit auch zukünftig in einer Altersgruppe zusammengefasst wissen. Rechte und Pflichten sollen nicht getrennt werden. Die Verantwortung, die eine Wahl mit sich bringt, darf nicht unterschätzt werden, und ich denke, es muss auch bei einer Kopplung von passivem und aktivem Wahlrecht bleiben.
Nun gestatten Sie mir noch eine Bemerkung am Rande! Minderjährige fallen unter das Gesetz zum Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Die Vorstellung, dass ein Jugendlicher das Wahlrecht zum Landesparlament oder Kommunalparlament haben soll, aber ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten sich in der Gaststätte nur bis 24 Uhr aufhalten darf und bestimmte Filme nicht sehen darf, finde ich schon merkwürdig. Insgesamt lehnen wir den Antrag der Grünen ab. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Ich bin sehr dankbar, Frau Winther, dass wir am Schluss dann doch noch einmal die rechtliche Seite dieser Angelegenheit beleuchtet haben. Es mag sein, dass es jugendpolitisch wünschenswert wäre, über den Weg eines aktiven und passiven Wahlrechts schon in frühen Jahren eine demokratische Beteiligung herbeizuführen. Es ist aber nun einmal so, sehr geehrter Herr Ehmke und sehr geehrter Herr Crueger, dass es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Wahlalter von 16 Jahren bei Landtagswahlen, damit bei staatlichen Wahlen, gibt.
Das ist kein Umstand, der Ihnen neu sein sollte, und er hat auch nicht nur rechtspolitischen, sondern in der Tat verfassungsrechtlichen Inhalt. Herr Ehmke, ich möchte Sie bitten, dass Sie diesen Sachverhalt auch in Ihrer Argumentation berücksichtigen. Ich kann
auch die Dringlichkeit dieses Antrags nicht erkennen, weil der Landtag sich mehrfach, auch in Kommissionen und im Vorstand der Bremischen Bürgerschaft, immer wieder mit der seit 1995 erstmals von den Grünen erhobenen Forderung nach Herabsetzung des Wahlalters auseinander gesetzt hat.
Die Argumente sind immer wieder miteinander ausgetauscht worden. Es gibt einen ganz gewichtigen Grund. Sie haben ja vorhin gesagt, Herr Röwekamp hätte hier etwas für die CDU erklärt. Ich rede hier nicht als Mitglied der CDU, sondern anders vielleicht als Herr Tittmann, der für die DVU geredet hat, rede ich hier als Mitglied des Senats, und ich möchte darauf hinweisen, dass die Dringlichkeit Ihres Antrags mich auch deswegen überrascht hat, weil Sie heute erstmalig in der Debatte, was aus Ihrem Antrag nicht so ohne weiteres hervorging, das aktive und passive Wahlrecht für die nächsten Wahlen schon in Aussicht genommen haben.
Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass wir bestimmte Wahlabläufe im Wahlgesetz haben. Seit dem 8. März läuft die erste wahlrechtliche Frist, die es den Parteien und Wählerinitiativen ermöglicht, ihre Kandidaten bereits aufzustellen. Wenn Sie jetzt eine Kommission einsetzen wollen, die bis Oktober tagt und im Oktober vielleicht zu Vorschlägen zur Verfassungsänderung und zur Wahlgesetzänderung kommt, dann können wir im November oder Dezember theoretisch ein neues Wahlrecht hier in Angriff nehmen. Für die nächsten Wahlen kann das auf keinen Fall mehr wirksam sein, weil die entsprechenden Aufstellungsverfahren längst abgelaufen sind.
Sie haben sich ja noch nicht einmal getraut, den Vorschlag jetzt hier direkt ins Parlament einzubringen, sondern Sie wollen eine Kommission einsetzen, die sich damit befasst. Offensichtlich rechnen Sie selbst nicht damit, dass wir es zur nächsten Wahl umsetzen können, und dann kann man es auch lieber ganz in Ruhe diskutieren und nicht als einen der Dringlichkeitsanträge, die hier unter „ferner liefen“ einfach auf die Tagesordnung gesetzt werden. Offensichtlich geht es Ihnen nicht um die ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern es geht Ihnen darum, eine politische Stimmung zu verbreiten, das kann ich verstehen, aber dass wir bestimmte Rechtsgrundsätze verfassungsrechtlicher Natur, aber auch wahlrechtlicher und damit landesrechtlicher Natur haben, das bitte ich Sie doch bei Ihren Argumentationen zu berücksichtigen!
Es ist nicht mehr möglich, zur nächsten Bürgerschaftswahl das Wahlalter herabzusetzen, das haben Sie verpennt, das hätten Sie früher beantragen müssen, dann hätte man eine Kommission einsetzen können, und diese wäre wahrscheinlich zu den gleichen Ergebnissen gekommen wie alle die Kommissionen, die vorher getagt haben. Sie können sagen, Sie nehmen für sich in Anspruch, Sie hätten an so einer Kommission niemals mitgewirkt, aber das wird die ver
Deswegen bleibt es dabei, es ist verfassungsrechtlich aus unserer Sicht nicht möglich, es ist wahlrechtlich nicht mehr möglich. Dass Sie das populistisch fordern, dafür kann man ein gewisses Maß an Verständnis haben, aber ich bitte Sie um Verständnis, dass wir die Aufgabe haben, die Wahlen ordnungsgemäß und im demokratisch legitimierten Umfang durchzuführen. Dazu ist dieser Vorschlag sicherlich kein Beitrag.
Wenn Sie dann sagen, Herr Ehmke, ich habe das bei Ihnen schon einmal gehört, es habe schon einmal auseinander geklafft, die zivil- und strafrechtliche Verantwortung auf der einen Seite, das Wahlalter auf der anderen Seite, muss man sagen, jawohl, das ist nicht so sehr ein verfassungsrechtliches Thema, sondern es ist einfach die Frage: Welches Verantwortungsbewusstsein geben wir den jungen Menschen anheim? Wie wollen Sie denn eigentlich erklären, dass jemand mit 16 wählen kann, aber bis 21 Jahre nur eingeschränkt strafrechtlich verantwortlich ist? Wieso soll er für die Wahl verantwortlich sein können, aber für Körperverletzungsdelikte, für Diebstahlsdelikte oder für Raubdelikte, die er an Mitmenschen begeht, soll er nur eingeschränkt verantwortlich sein? Entweder man ist für die volle Verantwortung von Jugendlichen, dann bitte aber nicht nur im Wahlrecht, sondern dann bitte auch in strafrechtlicher Verantwortung! Das fordert in Deutschland allerdings kein Mensch.
Ja, Herr Crueger, es stimmt, man kann mit 16 schon das erste Geschäft eröffnen. Man kann sich auch im Rahmen des Taschengeldparagraphen schon einmal einen Comic kaufen, aber es ist, ehrlich gesagt, ein Unterschied, ob ich am Kiosk einen Comic kaufe oder ob ich an einer Wahl teilnehme. Zumindest nehme ich für da für mich in Anspruch, dass ich da einen vehementen Unterschied sehe. Die Jugendlichen sind bis 18 Jahre nur eingeschränkt geschäftsfähig. Es ist sogar schon umstritten, ob sie sich ein Mofa kaufen können oder nicht, aber an der Wahl wollen sie teilnehmen können. Ich halte das für unvertretbar.
Das möchte ich auch an dieser Stelle inhaltlich politisch sagen, das eine ist ein formales Argument, es geht verfassungsrechtlich nicht, es geht auch wahlgesetzlich nicht mehr bis zur nächsten Bürgerschaftswahl, und ich halte es auch inhaltlich für völlig falsch, denn den Menschen vorzugaukeln, das will ich am Schluss noch sagen, dass man durch eine Herabsetzung des Wahlalters die Beteiligung von Jugendlichen und die Bereitschaft – wir reden bei Jugendlichen im Wesentlichen über die Bereitschaft zur Beteiligung an demokratischen Prozessen – erleichtert oder ermöglicht, halte ich für einen Trugschluss.
Wer von den Jugendlichen sich heutzutage politisch engagieren will, der kann das – man sieht das an Ihnen, Sie haben auch nicht erst mit 18 angefangen, Politik zu machen, sondern schon etwas früher –, der hat die Möglichkeit mitzuwirken in unserer demokratischen Gesellschaft, dem geben wir sehr wahrscheinlich sogar die Möglichkeit, jetzt bei den Beiräten schon mitzuwirken, aktiv und passiv. Ich finde, das ist eine Beteiligungsbereitschaft und eine Beteiligungsfähigkeit, die den Ansprüchen der jungen Menschen gerecht wird, und deswegen gibt es viele gute Gründe dafür, dass wir das Wahlalter so lassen, wie es ist. – Vielen Dank!
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit der Drucksachen-Nummer 16/951 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab. Meine Damen und Herren, bei der ersten interfraktionellen Vereinbarung hatten wir davon gesprochen, dass wir nun noch die Härtefallkommission debattieren. Nun gibt es eine erneute interfraktionelle Absprache. Wir werden jetzt den Antrag, der die Härtefallkommission angeht, um 14.30 Uhr aufrufen, und danach werden wir dann alle Punkte zum Datenschutz aufrufen. Ich unterbreche die Sitzung bis 14.30 Uhr.