Protocol of the Session on May 25, 2005

Präsident Weber eröffnet die Sitzung wieder um 11.06 Uhr.

Meine Damen und Herren, ich eröffne die unterbrochene Sitzung der Bürgerschaft interjection: (Landtag). Ich gebe Ihnen jetzt das Wahlergebnis bekannt, und zwar in der Form, wie es mir von den Schriftführerinnen vorgelegt wurde. Dabei möchte ich Sie, meine Damen und Herren, bitten, mit der Gratulation bis nach der Vereidigung zu warten.

(Abg. F o c k e [CDU]: Dann wissen wir ja schon Bescheid!)

Ich gebe Ihnen das Abstimmungsergebnis bekannt: ausgegebene Stimmzettel 82, abgegebene Stimmzettel 82. Mit Ja haben gestimmt 62, mit Nein haben gestimmt 20, Enthaltung keine, ungültig keine. Meine Damen und Herren, ich stelle fest, dass Herr Jörg Kastendiek gemäß Artikel 107 Absatz 2 unserer Verfassung in den Senat gewählt wurde. Herr Kastendiek, die Bürgerschaft (Landtag) hat Sie soeben in den Senat gewählt. Ich frage Sie, ob Sie die Wahl annehmen.

(Abg. K a s t e n d i e k [CDU]: Herr Prä- sident, ich nehme die Wahl an und bedan- ke mich für das Vertrauen! – Beifall)

Herr Kastendiek, ich stelle fest, Sie haben die Wahl in den Senat angenommen. Wir kommen nun zu Ihrer Vereidigung. Nach der Landesverfassung haben Sie den Eid vor der Bürgerschaft zu leisten. Ich spreche Ihnen jetzt die Eidesformel vor und bitte Sie, mit den Worten „das schwöre ich“ oder „das schwöre ich, so wahr mir Gott helfe“ den Eid zu leisten! Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre als Mitglied des Senats, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen halten und schützen zu wollen.“ Herr Kastendiek, ich bitte Sie nun, den Eid zu leisten!

(Abg. K a s t e n d i e k [CDU]: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe!)

Herr Senator Kastendiek, mit der Eidesleistung ist Ihr Amtseintritt in den Senat vollzogen. Ich gratuliere Ihnen sehr herzlich, und ich wünsche Ihnen viel Er

folg bei der Ausübung Ihrer sehr wichtigen Funktion für dieses Land. Herzlichen Glückwunsch!

(Beifall)

Meine Damen und Herren, ich unterbreche die Sitzung für 15 Minuten.

(Unterbrechung der Sitzung 11.10 Uhr)

Präsident Weber eröffnet die Sitzung wieder um 11.29 Uhr.

Ich eröffne die unterbrochene Sitzung der Bürgerschaft (Landtag). Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, möchte ich Ihnen von folgendem Schreiben des Präsidenten des Senats, Herrn Bürgermeister Dr. Scherf, mit Datum von heute Kenntnis geben: „Sehr geehrter Herr Präsident, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Senat am heutigen Tage Herrn Senator Thomas Röwekamp, Senator für Inneres und Sport, gemäß Artikel 114 der Landesverfassung zum weiteren Bürgermeister gewählt hat. Mit freundlichen Grüßen, Dr. Henning Scherf, Bürgermeister.“

(Beifall)

Auch im Namen des Hauses herzlichen Glückwunsch, Herr Bürgermeister Röwekamp!

(Beifall)

„Sehr geehrter Herr Präsident, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Senat am heutigen Tage Herrn Senator Jörg Kastendiek die Ressorts ,Der Senator für Wirtschaft und Häfen’ und ,Der Senator für Kultur’ übertragen hat. Gleichzeitig hat der Senat Herrn Senator Kastendiek als Vorsitzenden in die Deputationen für den Fischereihafen, für Wirtschaft und Häfen und für Kultur sowie als stellvertretendes Mitglied in die Deputationen für Arbeit und Gesundheit, für Inneres, für Bau und Verkehr und für Wissenschaft bestellt. Mit freundlichen Grüßen, Dr. Henning Scherf.“

Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005 (einschließlich Veränderungen im Pro- duktgruppenhaushalt) Mitteilung des Senats vom 15. März 2005 (Drucksache 16/571) 2. Lesung

Wir verbinden hiermit:

Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005 (einschließlich Veränderungen im Pro- duktgruppenhaushalt)

Bericht und Antrag des staatlichen Haushaltsund Finanzausschusses vom 20. Mai 2005 (Drucksache 16/625)

s o w i e

Aussetzung der Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt 2005

Antrag des Abgeordneten Wedler (FDP) vom 23. Mai 2005 (Drucksache 16/626)

Dazu als Vertreter des Senats Herr Senator Dr. Nußbaum.

Meine Damen und Herren, das Nachtragshaushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005, Drucksache 16/571, wurde in der 37. Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) am 17. März 2005 in erster Lesung beschlossen.

Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Nachtragshaushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005, den Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005, den Nachtragshaushalt für den Produktgruppenhaushalt für das Jahr 2005 zur Beratung und Berichterstattung an den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der staatliche Haushalts- und Finanzausschuss legt nunmehr mit der Drucksachen-Nummer 16/625 seinen Bericht und Antrag dazu vor.

Meine Damen und Herren, ich möchte noch darauf hinweisen, dass in diese Aussprache auch die Beratung des Nachtragshaushalts für die Stadtgemeinde einbezogen werden soll. Es ist verlängerte Redezeit vereinbart. Sie beträgt für den jeweils ersten Redner einer Fraktion bis zu 15 Minuten.

Wir kommen nun zur zweiten Lesung der aufgerufenen Gesetzesvorlage.

Die gemeinsame Beratung ist eröffnet.

Als erste Rednerin hat als Berichterstatterin das Wort die Abgeordnete Frau Linnert.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Haushaltsund Finanzausschuss gebe ich hier folgenden Bericht ab:

Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Nachtragshaushaltsgesetz sowie den Nachtragshaushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005 einschließlich Veränderungen im Produktgruppenhaushalt, Drucksache 16/571, in ihrer Sitzung am 17. März 2005 in erster Lesung beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Haushalts- und Finanzausschuss (Land) überwiesen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss (Land) hat in seinen Beratungen am 5. April und 20. Mai 2005 festgestellt, dass der Entwurf des Nachtragshaushaltsplans wegen des Wegfalls der in dem für 2005 beschlossenen Haushalt eingestellten Einnahmen aus dem so genannten Kanzlerbrief in Höhe von 509,3 Millionen Euro im Saldo mit den Entlastungswirkungen von Hartz IV eine zusätzliche Kreditaufnahme für den Landeshaushalt in Höhe von 451,9 Millionen Euro vorsieht, der keine Investitionsausgaben in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Der Haushaltsund Finanzausschuss (Land) stellt daher eine Überschreitung der Kreditbeschaffungsgrenze des Artikels 131 a Landesverfassung fest.

Der Haushalts- und Finanzausschuss forderte den Senat in seiner Sitzung am 5. April 2005 zu einer Stellungnahme auf, ob und auf welchem Wege die Anforderungen der Urteile des Staatsgerichtshofs Niedersachsen vom 10. Juli 1997 und des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 31. Oktober 2003, die sich mit der Überschreitung der Kreditbeschaffungsgrenze und den Ausnahmetatbeständen der nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Niedersachsen und Berlin und der extremen Haushaltsnotlage in Berlin befassen, im Aufstellungsverfahren des Nachtragshaushalts 2005 und für die Haushalte ab 2006 umgesetzt werden sollen.

Der Senat hat in seiner Stellungnahme die Übertragbarkeit der Urteile auf die verfassungsrechtliche Situation in Bremen und die Berücksichtigung der aus der Überschreitung der Kreditbeschaffungsgrenze gemäß dieser Rechtsprechung folgenden Anforderungen im Wesentlichen angenommen, verweist jedoch auf die gegenüber Berlin abweichende Ausgangslage der durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung am 27. Mai 1992 anerkannten extremen Haushaltsnotlage in Bremen. Infolgedessen habe Bremen von 1994 bis einschließlich 2004 Sonderbundesergänzungszuweisungen erhalten, um mit Hilfe dieser zusätzlichen Einnahmen und einem abgestimmten und detailliert dokumentierten Sanierungsprogramm langfristig einen verfassungskonformen Haushalt zu erreichen. Der Finanzplanungsrat habe der Bremer Sanierungsstrategie auf der Grundlage der Sanierungsvereinbarungen und der jährlichen Sanierungsberichte zugestimmt, so dass davon auszugehen sei, dass alle bis Ende 2004 begonnenen investiven Maßnahmen zur Beseitigung der extremen Haushaltsnotlage vom Bund und von den Ländern anerkannt wurden.

Vor dem Hintergrund der in den letzten zwölf Jahren in Bremen verfolgten Sanierungsstrategie seien investive Ausgaben mit dem Ziel getätigt oder zum Teil auch mit Wirkung erheblich über 2004 hinaus rechtlich gebunden worden, um die extreme Haushaltsnotlage nachhaltig zu überwinden. Deshalb sei der weit überwiegende Teil der im Haushaltsplan 2005 veranschlagten Investitionsausgaben bereits im Zeitraum der Sanierung bis 2004 rechtlich oder faktisch

derart gebunden worden, dass ein kurzfristiger Verzicht vor dem Hintergrund der jetzt notwendigen erhöhten Kreditaufnahme rechtlich unmöglich oder ökonomisch kontraproduktiv wäre. Aufgrund der restriktiven Vorgaben für die konsumtiven Ausgaben – Kürzungen um 5,6 Prozent – hätten die Ressorts bereits im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2004 und 2005 die einzelnen Ausgabepositionen aufgabenkritisch überprüft. Dem Haushalts- und Finanzausschuss sei dies im Beratungsverfahren ausführlich dargelegt worden, so die Position des Senats.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat die Ausnahmetatbestände von der Kreditbeschaffungsgrenze beraten und dabei die oben genannten Urteile des Staatsgerichtshofs Niedersachsen und des Verfassungsgerichtshofs Berlin einbezogen. Er hat der Einschätzung des Senats zum Fortbestand der extremen Haushaltsnotlage zugestimmt und ist übereingekommen, dass, um trotz der Überwindung der Kreditbeschaffungsgrenze einen verfassungskonformen Haushalt zu erreichen, der Haushaltsgesetzgeber sich daher am strengsten an den für die Berufung auf die Ausnahmetatbestände von der Kreditbeschaffungsgrenze durch den Verfassungsgerichtshof Berlin entwickelten Maßstäben, nämlich denen für die extreme Haushaltsnotlage, orientieren muss.

Der Haushaltsgesetzgeber – also wir – ist demnach verpflichtet, alle investiven und konsumtiven Ausgaben auf die Finanzierung von bundes- und landesverfassungsrechtlich notwendigen öffentlichen Aufgaben zu beschränken. Die Finanzierung aller notwendigen Aufgaben ist auf das als unabdingbar notwendig anzusehende Maß zu beschränken. Dem Haushaltsgesetzgeber steht ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Unabdingbarkeit der zu finanzierenden öffentlichen Aufgaben und des Maßes der dafür notwendigen Ausgaben zu, der durch die nachvollziehbare Darlegung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Ausgaben im Haushaltsaufstellungsverfahren ausgefüllt werden muss.

Im Ergebnis folgt nach Auffassung des Haushaltsund Finanzausschusses aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Berlin, dass für die Mitglieder der Bürgerschaft und auch für ein überprüfendes Gericht aus dem Haushaltsgesetz im Zusammenspiel mit den parlamentarischen Beratungen und den dort vorgelegten oder in Bezug genommen Unterlagen beantwortbar sein muss, ob nach Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers die konsumtiven Ausgaben sämtlich Ausgaben dienen, die bundes- oder landesverfassungsrechtlich notwendig sind, die konsumtiven und investiven Ausgaben im Haushaltsgesetz auf das für die zulässigen Aufgaben notwendige Maß beschränkt sind und die investiven Ausgaben ausschließlich Aufgaben dienen, die für die nachhaltige Beseitigung der extremen Haushaltsnotlage unabdingbar sind.

Der Haushalts- und Finanzausschuss ist auf dieser Grundlage mehrheitlich übereingekommen, für

das Haushaltsjahr 2005 der Empfehlung des Senats zu folgen und ein konzentriertes Verfahren der Ausgabenrechtfertigung und ihrer Darlegung anzuwenden. Damit der Haushaltsgesetzgeber den Anforderungen des Artikels 131 a Landesverfassung für das Haushaltsjahr 2005 trotz der besonderen Situation einer erst nachträglich notwendigen überhöhten Kreditaufnahme so weit wie noch möglich Rechnung tragen kann, ist der Haushalts- und Finanzausschuss dem Vorschlag des Senats gefolgt, nur die im Haushaltsplan 2005 veranschlagten neuen konsumtiven und investiven Ausgaben nach den strengen Maßstäben des Verfassungsgerichtshofs Berlin und orientiert an dem infolge des Urteils in Berlin etablierten Verfahren zu messen und den folgenden Kategorien zuzuordnen: Ausgaben, die auf bundesrechtlichen oder landesverfassungsrechtlichen Vorgaben beruhen und in diesem Sinne zwingend geboten sind, und Ausgaben, die weder bundesrechtlich noch landesverfassungsrechtlich zwingend geboten sind, die aber bereits sonstigen Bindungen unterliegen. Das sind die Ausgaben, die Bremen auch in Zukunft noch tätigen darf.

Entsprechend seinem Vorschlag hat der Senat in seiner Vorlage für den Haushalts- und Finanzausschuss, Nachtragshaushalte 2005, Anwendung der Kreditbegrenzungsregelung des Artikels 131 a Landesverfassung, die im Haushaltsplan 2005 veranschlagten neuen konsumtiven und investiven Ausgaben benannt und in diesem Sinne aufgegliedert. Der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt der Bürgerschaft daher mehrheitlich, unter diesen Voraussetzungen das Nachtragshaushaltsgesetz sowie den Nachtragshaushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005 einschließlich Veränderungen im Produktgruppenhaushalt in zweiter Lesung zu beschließen.

Für die Haushalte 2006 und 2007 ist der Haushaltsund Finanzausschuss übereingekommen, den Senat aufzufordern, ihm in seiner Juni-Sitzung einen umfassenden Verfahrensvorschlag zu unterbreiten und diesen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss abzustimmen. Dabei wird er sich an dem Verfahren orientieren, das der Berliner Haushaltsgesetzgeber entwickelt hat, um seinen vom Verfassungsgerichtshof Berlin aufgestellten Begründungs- und Darlegungsverpflichtungen nachzukommen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss ist sich einig, dass Verwaltung und Haushaltsgesetzgeber keine andere rechtliche Möglichkeit haben, als dieses Verfahren anzuwenden. Der Haushalts- und Finanzausschuss will mit allen Kollegen gemeinsam an diesem Verfahren arbeiten, es entwickeln. Wir sind nicht der Auffassung, dass man es als Bedrohung auffassen sollte, sondern auch als Chance, zum Beispiel Kostenblöcke ressortübergreifend zu identifizieren und zu bewerten, und wir werden gemeinsam daran arbeiten, unsere Haushalte vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage so aufzubereiten, dass sie uns kein

Hindernis, sondern eine Unterstützung bei einer möglichen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht sind.

Der Haushalts- und Finanzausschuss gibt als Beschlussempfehlung an die Bremische Bürgerschaft erstens: Die Bürgerschaft stellt fest, dass durch die Kreditaufnahme im Nachtragshaushaltsgesetz die Kreditbeschaffungsgrenze des Artikels 131 a der Landesverfassung überschritten wird. Die Bürgerschaft stellt fest, dass sich die Freie Hansestadt Bremen nach wie vor in einer extremen Haushaltsnotlage befindet. Die Bürgerschaft stellt fest, dass das aus der Überschreitung der Kreditbeschaffungsgrenze des Artikels 131 a der Landesverfassung nach Beratung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 31. Oktober 2003 und des Staatsgerichtshofs Niedersachsen vom 10. Juli 1997 anzuwendende, an den Maßstäben des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Berlin zu orientierende Verfahren zur Ausgabenüberprüfung und Rechtfertigung für das Haushaltsjahr 2005 im Nachtragshaushaltsgesetz und seiner Begründung nur für die im Haushaltsgesetz 2005 gegenüber 2004 neu finanzierten Ausgaben angewandt wurde.

Die Bürgerschaft sieht das an den Maßstäben des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Berlin zu orientierende Verfahren zur Ausgabenüberprüfung und Rechtfertigung für das Haushaltsjahr 2005 im Übrigen dadurch als erfüllt an, dass der Senat sich auf die Sanierungsberichte des Sanierungszeitraums bis einschließlich 2004 für die Darlegung der Notwendigkeit der dort bereits enthaltenen und in das Haushaltsjahr 2005 hineinwirkenden investiven Ausgaben und auf die im Haushaltsgesetz 2005 erfolgte Kürzung der konsumtiven Ausgaben um 5,6 Prozent als Darlegung der Beschränkung der konsumtiven Ausgaben auf das Notwendige bezieht.

Fünftens, die Bürgerschaft bittet den Haushalts- und Finanzausschuss, ein an den Maßstäben des Verfassungsgerichtshofs Berlin orientiertes Verfahren auszuarbeiten und sich insoweit mit dem Senator für Finanzen abzustimmen. – Soweit der Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses!