Protocol of the Session on March 16, 2005

Wenn ich mir erlauben darf, das einmal einzuwerfen: Das ist nun wirklich ein Thema, das so ins Detail geht, dass man das in der Deputation ausführlich beraten könnte und es nicht Gegenstand einer Fragestunde im Landtag sein sollte,

(Beifall bei der SPD und bei der CDU)

es heißt nämlich „Umsetzung der Zeugnisordnung“.

Ich bitte Sie, das als Appell aufzufassen! Wir haben noch sechs andere Anfragen, die beantwortet werden sollen. Ich bitte Sie, bei allem Respekt! – Frau Stahmann, bitte!

Herr Präsident, ohne Ihnen keinen Respekt zu zollen, es ist aber eine wichtige Frage, da, wie Herr Kollege Rohmeyer ja dargelegt hat, die Osterferien und somit auch die Ferienkurse kurz vor der Tür stehen. Es ist wichtig zu überprüfen, ob Schulen auch andere Wege gehen, um die Kinder zu fördern, da wir gesetzlich vorgeschrieben haben, dass die Schulen die Kinder fördern müssen, bevor Kinder nicht versetzt werden. Deshalb ist es wichtig, dass das Parlament sich auch in der Fragestunde damit auseinander setzt. Deswegen habe ich jetzt mit dem Bildungssenator in dieser Frage auch keinen Dissens.

Zusatzfrage? – Bitte, Frau Schmidtke!

Ich will auch nicht nerven, ich mache es auch ganz kurz!

(Heiterkeit)

Herr Senator, ich denke, die Ostercamps sind eine richtig gute Idee, um Schülerinnen und Schülern mit Leistungsschwächen, ich sage einmal, auf die Sprünge zu helfen. Ich habe gestern an einem Informationsabend für Eltern zu diesem Ostercamp teilgenommen. Ich habe dort gehört, dass zum Konzept Ideen gehören, die Kinder zum Lernen zu führen, da viele Kinder aus fehlender Kompetenz, Lernen gelernt zu haben, in der Schule diese Schwierigkeiten haben. Wenn diese Schritte jetzt erfolgreich sind, welche Möglichkeiten sehen Sie als Senator für Bildung, dies dann auch in die Schulen, in den normalen Unterricht zu transportieren?

Bitte, Herr Senator!

Sehr geehrte Frau Schmidtke, das ist eigentlich der elementare Auftrag von Schule, dass die Kinder das Lernen lernen. Das kann nicht erst in den Ostercamps erfunden werden. Das wäre ja furchtbar für unsere Schulen, wenn das nicht an allererster Stelle stünde!

(Beifall bei der CDU)

Insofern kann ich nur sagen, ich erwarte von allen Schulen, dass das als Erstes vermittelt wird. Wenn es in den Ostercamps jetzt noch einmal zusätzlich unterstützt wird, dann bin ich damit absolut einverstanden. Es darf aber nicht so sein, dass der Eindruck entsteht, es wird jetzt von den Referendaren oder den Lehramtsstudenten erstmalig den Kindern vermittelt, dass sie das Selbstlernen erlernen, sondern das ist eigentlich Auftrag der Schule von Beginn an.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Freistellung von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst“. Die Anfrage ist unterschrieben vom Abgeordneten Wedler, FDP.

Bitte, Herr Kollege Wedler!

Ich frage den Senat:

Erstens: In welchem konkreten personellen Umfang werden im Land Bremen zurzeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt, und auf welchen gesetzlichen Grundlagen erfolgen diese Freistellungen?

Zweitens: Wie ist die Freistellung in den anderen Bundesländern und im Bund geregelt, und wie viel

mehr Arbeitszeit stünde der öffentlichen Hand im Lande Bremen zur Verfügung, wenn die Freistellungsregelungen des Bundeslandes Niedersachsen beziehungsweise des Bundes gelten würden?

Drittens: Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht der Senat, die verschiedenen Freistellungsregelungen des öffentlichen Dienstes in einer einzigen gesetzlichen Bestimmung zusammenzuführen?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Dr. Nußbaum.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Erst einmal eine Vorbemerkung: Der Begriff „Freistellung“ stammt aus dem Personalvertretungsrecht, so dass der Senat davon ausgeht, dass nach gesetzlichen Freistellungen zur Wahrnehmung von Mandaten in Beschäftigtenvertretungen, das heißt als Personalratsmitglied, Frauenbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, gefragt wird, nicht jedoch nach Dienstbefreiung oder Sonderurlaub aufgrund arbeitszeit- oder urlaubsrechtlicher Regelungen.

Zu Frage eins: Nach Maßgabe des Paragraphen 39 Absätze 7 und 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz sind in den örtlichen Personalräten der Dienststellen und Betriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 56,8 Vollzeitkräfte und der Stadtgemeinde Bremerhaven insgesamt 16 Vollkräfte freigestellt. Im Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen sind 11,25 Vollkräfte freigestellt, im Gesamtpersonalrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven 7,44 Vollkräfte.

Den in den Dienststellen gewählten Frauenbeauftragten ist nach Paragraph 15 Absatz 4 Bremisches Landesgleichstellungsgesetz ebenfalls Dienstbefreiung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die zentralen Frauenbeauftragten an den Hochschulen. Diese sind nach Paragraph 6 Absatz 4 Bremisches Hochschulgesetz von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Ein Anspruch auf Freistellung in einem bestimmten Umfang besteht nach beiden Rechtsvorschriften nicht. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind Frauenbeauftragte in den Dienststellen und Betrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen einschließlich der Hochschulen im Umfang von insgesamt 11,78 Vollkräften, in den Dienststellen und Betrieben der Stadtgemeinde Bremerhaven im Umfang von 4,53 Vollkräften freigestellt.

Nach Paragraph 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch IX sind für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zwei Vollkräfte, nämlich der Gesamtvertrauensmann sowie ein örtlicher Vertrauensmann der schwerbehin

derten Menschen, freigestellt. Zahlen zu Teilfreistellungen in den Dienststellen und Betrieben liegen dem Senat nicht vollständig vor und konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht mehr erhoben werden.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist nur der Gesamtvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen im Umfang von einer Vollkraft freigestellt.

Zu Frage zwei: Nur das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins enthält eine Paragraph 39 Absatz 7 Bremisches Personalvertretungsgesetz entsprechende Freistellungsstaffel. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie nach den Personalvertretungsgesetzen der Hälfte aller Bundesländer, darunter Niedersachsen, hat der Personalrat das Recht, Mitglieder in folgendem Umfang freizustellen: in Dienststellen mit 300 bis 600 Bediensteten ein Mitglied, in Dienststellen mit 601 bis 1000 Bediensteten zwei Mitglieder, in Dienststellen mit 1001 bis 2000 Bediensteten drei Mitglieder und bei je weiteren angefangenen 1000 Bediensteten je ein weiteres Personalratsmitglied.

Die Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der anderen Bundesländer sowie entsprechende Regelungen in den Hochschulgesetzen sehen eine Freistellung oder Entlastung der Frauenbeauftragten im zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang entweder ebenfalls explizit vor oder implizieren diese durch die Regelungen zur Ausgestaltung dieses Amtes. Übrigens: Paragraph 96 Absatz 4 SGB IX ist bundeseinheitlich geltendes Recht.

Der Senat beabsichtigt, der Bremischen Bürgerschaft einen Gesetzentwurf zuzuleiten mit der Übernahme der dargestellten niedersächsischen und Bundesregelung. Die Übernahme der dargestellten personalvertretungsrechtlichen Freistellungsstaffel des Bundes und des Landes Niedersachsen wird sich für Bremen in Dienststellen zwischen 200 und 299 Bediensteten sowie zwischen 501 und 600 Bediensteten auswirken. Danach werden in den örtlichen Personalräten der Dienststellen und Betriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sieben Vollkräfte und der Stadtgemeinde Bremerhaven 3,3 Vollkräfte weniger freigestellt.

Zu Frage drei: Mit Ausnahme der Freistellungsregelung für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, die auf Bundesgesetz beruht, wäre es zwar rechtlich zulässig, die genannten Freistellungsregelungen in einer gesetzlichen Grundlage zusammenzufassen, aus gesetzessystematischen Gründen sieht der Senat jedoch keinen Sinn darin, sie aus ihrem Sachzusammenhang herauszulösen. – Soweit die Antwort des Senats!

Herr Kollege, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Ich wollte mich nur bei dem Herrn Senator für die sehr umfangreiche und detaillierte Beantwortung meiner Anfrage bedanken. Die Zusatzfrage, die ich mir überlegt hatte, die haben Sie eben eigentlich schon indirekt beantwortet, indem Sie darauf hingewiesen haben, dass Sie für das Land Bremen auf die niedersächsische Regelung übergehen wollen und dadurch auch erhebliche Einsparungen im Bereich des Haushalts stattfinden. Vielen Dank! Ich habe keine Fragen mehr!

Bitte, Herr Senator!

Das ist mein Respekt Ihnen gegenüber!

Eine Zusatzfrage? – Bitte, Frau Schwarz!

Herr Senator Nußbaum, halten Sie denn Freistellung für die Personalvertretungsarbeit, Frauenbeauftragtenarbeit, Schwerbehindertenvertretinnen- und -vertreterarbeit für notwendig und angemessen?

Bitte, Herr Senator!

Davon können Sie ausgehen, ja!

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die siebte Anfrage befasst sich mit dem Thema „Auswirkungen des Fischer/Volmer-Erlasses vom 3. Mai 2000 zur Erteilung von Einreisevisa auf das Land Bremen“. Die Anfrage ist unterschrieben von dem Abgeordneten Wedler, FDP.

Bitte, Herr Kollege!

Ich frage den Senat:

Erstens: Wie bewertet der Senat den so genannten Fischer/Volmer-Erlass, der derzeit Thema eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages ist?

Zweitens: Welche Auswirkungen hatte der Erlass für das Land Bremen?

Drittens: Liegen dem Senat Erkenntnisse über im Rahmen der Einreiseerleichterungen durch den „Fischer/Volmer-Erlass“ ermöglichte oder erleichterte Straftaten im Bereich des Landes Bremen vor?

Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Röwekamp.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Der Erlass des Auswärtigen Amtes an die Auslandsvertretungen zur Erleichterung der Reisemöglichkeiten im Rahmen der Visumerteilung aus dem Jahre 2000 hatte offenkundig insbesondere in einzelnen Ländern einen überproportionalen Anstieg der Visumanträge zur Folge. Nach Medienberichten wird davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Visumanträge vor allem unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten durch die Auslandsvertretungen über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt ist. Verstärkt wurde die Problematik offenbar durch den Missbrauch so genannter Reiseschutzpässe, deren Anerkennung bereits im Jahr 2003 durch das Auswärtige Amt selbst zurückgezogen wurde. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen dem Senat zurzeit jedoch nicht vor. Insofern ist eine abschließende Bewertung des Gesamtvorgangs erst möglich, wenn der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt.