Die zwölfte Anfrage trägt die Überschrift „Dienstpflichten von Professorinnen und Professoren“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Dr. Kuhn, Zachau und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Beabsichtigt der Senat, für die Professorinnen und Professoren der Hochschulen im Lande Bremen eine Präsenzpflicht mit festen Dienstzeiten einzuführen, wenn ja, mit welchen Mitteln der Überwachung und mit welchen Sanktionen, wenn nicht, warum nicht?
Zweitens: Beabsichtigt der Senat, die Professorinnen und Professoren der Hochschulen im Lande Bremen zu verpflichten, sich mit allgemein eingeführten modernen Arbeitstechniken vertraut zu machen und sie anzuwenden, wenn ja, mit welchen Mitteln?
Zu Frage eins: Mit der Novelle zum Bremischen Hochschulgesetz im Juni letzten Jahres wurde den Professorinnen und Professoren eine erhöhte Präsenzpflicht auferlegt. Danach haben sie ihre Dienstpflichten am Dienstort zu erfüllen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sachliche Gründe die Abwesenheit erfordern, wie dies zum Beispiel bei der Feldforschung, bei Archivbesuchen und bei der Kooperation mit anderen Hochschulen der Fall sein kann. Die Professorinnen und Professoren wurden außerdem zur angemessenen Anwesenheit und Erreichbarkeit auch außerhalb der Veranstaltungszeit ver
Zu Frage zwei: Die Hochschulen werden mit Finanzmitteln zur Einführung moderner Arbeitstechniken ausgestattet. Für eine effiziente Forschung, die den überregionalen und internationalen Standards entspricht, ist die Anwendung moderner Arbeitstechniken eine Selbstverständlichkeit. Im Bereich der Lehre sind die Hochschulen mit Novellierung des Hochschulgesetzes aufgefordert, neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten der Informationsund Kommunikationstechnologien zu nutzen. Darüber hinaus wurden die Hochschulen durch Kontrakte zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Lehrangeboten im Bereich der Multimedia verpflichtet.
Der Einsatz moderner Arbeitstechniken in der Lehre ist zunächst eine Frage der methodischen Gestaltung, über die die Professorinnen und Professoren im Rahmen der Freiheit von Lehre und Forschung gemäß Artikel 5 Grundgesetz zunächst selbst befinden. Wenn aber der Fachbereich Lehrveranstaltungen festlegt, die den Einsatz neuer Arbeitstechniken erfordern, sind sie allerdings zur Mitwirkung verpflichtet.
Weil mir die Antwort auf die erste Frage doch nicht ganz eindeutig erschien, möchte ich noch einmal nachfragen: Soll es feste Dienst- und Bürozeiten geben, und soll das überwacht werden?
Ich denke, dass die Hochschulen, gerade nachdem wir ihnen wieder ein weiteres Stück Autonomie überlassen haben, selbst darüber entscheiden sollten, in welchen Bereichen sie das überprüfen, in welchen Bereichen es unbedingt notwendig ist. Ich denke, es ist nicht die zentrale Aufgabe der Wissenschaftsbürokratie, das zu überwachen oder sogar mit Maßnahmen zu belegen, sondern das ist Sache der Hochschulen.
Verstehe ich Sie richtig, wenn Sie sagen, dass das im Einzelfall zu klären ist, dass es keine von oben angeordnete Überwachung gibt, sondern dass es sehr genau nach den Arbeitserfordernissen entschieden werden muss?
Herr Senator, hat es in der Vergangenheit Einzelfälle gegeben, denen Sie nachgegangen sind, wenn ja, wie viele, und welche Sanktionsmaßnahmen wurden in Erwägung gezogen oder auch durchgeführt?
Die dreizehnte Anfrage in der Fragestunde trägt den Titel „,Hunde‘-Steuergeheimnis contra Schadensersatz“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Speckert, Eckhoff und Fraktion der CDU.
Erstens: Wie beurteilt der Senat die Weigerung des Finanzamtes, einem Unfallgeschädigten Auskunft über den Halter des unfallverursachenden, mit einer Steuermarke versehenen Hundes zu geben?
Zweitens: Teilt der Senat die Ansicht, dass die derzeitigen gesetzlichen Regelungen im Einzelfall den Schadensersatzberechtigten benachteiligen und insofern eine Gesetzesänderung erforderlich ist?
Das Verhalten des Finanzamtes entspricht der geltenden Rechtslage. Der Auskunftserteilung steht das Steuergeheimnis des Paragraphen 30 der Abgabenordnung entgegen. Diese Vorschrift gilt über Paragraph 3 des Bremischen Abgabengesetzes auch für die Hundesteuer. Ausnahmsweise kann die Bekanntgabe des Hundehalters gemäß Paragraph 30 Absatz 4 Nummer 5 der Abgabenordnung bei zwingendem öffentlichen Interesse erfolgen. Dies ist aber nur bei schweren Delikten wie der Verfolgung von Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen gegen Leib oder Leben gegeben. Alle anderen Schadensfälle unterliegen uneingeschränkt dem Steuergeheimnis, so dass die Schadensersatzberechtigten in
Dieser Zustand ist unbefriedigend. Durch eine Änderung des Bremischen Abgabengesetzes könnte künftig die Bekanntgabe des Hundehalters im Einzelfall ermöglicht werden. Der Senator für Finanzen bereitet eine entsprechende Novellierung vor. — Soweit die Antwort des Senats!
Die vierzehnte Anfrage in der Fragestunde betrifft den Heil- und Hilfsmittelversand. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Frau Hammerström, Böhrnsen und Fraktion der SPD.
Erstens: Welche Kenntnis hat der Senat darüber, dass Ärzte, insbesondere solche der Fachrichtung Hals-Nasen-Ohren, ihren Patienten empfehlen, die verordneten Heil- und Hilfsmittel, vor allem Hörgeräte, über Versandhandelsfirmen zu beziehen, die mit den verordnenden Ärzten kooperieren und diesen für jedes gelieferte Gerät eine pauschale Anpassungsvergütung zahlen?
Zweitens: Wie bewertet der Senat diese offenbar zunehmend geübte Praxis unter anderem mit Blick auf die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Markt der Heil- und Hilfsmittel, die die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker als die Existenz mittelständischer Hörgeräteakustiker wie die wohnortnahe Versorgung Hörgeschädigter gefährdend einstuft?
Drittens: Welche Schritte wird der Senat gegebenenfalls unternehmen, um eine angemessene Versorgung von Patienten mit Heil- und Hilfsmitteln, insbesondere solchen mit hohem Anpassungsaufwand, inner- und außerhalb von Arztpraxen nachhaltig sicherzustellen?
Zu eins: Im Land Bremen arbeiten einige HNOÄrzte mit so genannten Direktvertreibern zusammen. Hierbei handelt es sich um zwei nach den Vorschriften des SGB V als Leistungserbringer zugelassene Firmen, für deren Hörgeräte von den Krankenkassen im Land Bremen Festbeträge bezahlt werden. Die Ärzte erhalten in der Regel hiervon eine so genannte Anpassungspauschale. Dieser Versor
gungsweg wird nur zu einem geringen Prozentsatz genutzt, zum Beispiel bei der AOK Bremen in zirka fünf Prozent der Fälle, bundesweit sollen es bis zu zehn Prozent sein. Ob tatsächlich eine direkte Empfehlung an die Patienten, Hörgeräte aus dem Versandhandel zu beziehen, erfolgt oder ob diese nur auf die Möglichkeit hingewiesen werden, entzieht sich der Kenntnis des Senats.
Zu zwei und drei: Ob hieraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren, ist rechtlich höchst umstritten. Bundesweit sind etliche Gerichtsverfahren anhängig, mit unterschiedlichen Urteilen, ob die Ärzte oder die Versandhandelsfirmen gegen Wettbewerbs-, Berufs- oder Standesrecht verstoßen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist demnächst zu erwarten. Die Versorgung der Patienten mit Hörgeräten aus dem Versandhandel kommt sicher nur in ausgesuchten Fällen in Betracht. Dies belegen auch die verhältnismäßig geringen Fallzahlen.
Allerdings kommt diese Versorgung mit den von den Krankenkassen gewährten Festbeträgen aus, während Patienten bei den Hörgeräteakustikern erhebliche Zuzahlungen leisten müssen. Die Stiftung Warentest hat in ihrer Ausgabe vom Dezember 1999 die Preisgestaltung als undurchsichtig und die Preise der Hörgeräteakustiker als überhöht bezeichnet.
Die Einschätzung der Bundesinnung als Interessenvertreter der Hörgeräteakustiker, dass eine Existenzgefährdung vorliegt, teilt der Senat nach den ihm vorliegenden Informationen nicht. Nach Kenntnis des Senats liegt auch eine Gefährdung der Versorgung nicht vor. — Soweit die Antwort des Senats!