Mit Urteil vom 25. November vergangenen Jahres hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Stadt Fürth mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Stadt Fürth verpflichtet ist, den Antrag des Anwohners erneut zu verbescheiden. In der Urteilsbegründung wird aufgeführt, dass die TA Lärm zwar nicht unmittelbar gilt, aber die Nachtzeit auf jeden Fall grundsätzlich um 22.00 Uhr beginnt. Der Stadtrat hat im Prinzip die Möglichkeit, unter Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen die Nachtzeit zu verschieben, was die Stadt Fürth in diesem Fall aber nicht getan hat. Maßgeblich bei der Festsetzung der Ruhezeiten wäre der Bebauungsplan. Für Nächte auf Samstage sowie Sonn- und Feiertage wäre die Situation gesondert zu betrachten, weil an den darauffolgenden Tagen ein wesentlich geringerer Teil der Bevölkerung arbeiten muss. Dementsprechend wären andere Abwägungsgründe zu berücksichtigen, und eine Verschiebung der Sperrzeit auf 23.00 Uhr wäre leichter möglich.
Die Staatsregierung verweist in ihrer Stellungnahme auf dieses Urteil des VGH und vertritt die Auffassung, dass der Fall Gustavstraße auf keinen Fall zu verallgemeinern sei und es keinen gesetzgeberischen Bedarf zum Handeln gebe. Die Staatsregierung verweist zudem darauf, dass das Wirtschaftsministerium dabei ist, die Vollzugshinweise zu überarbeiten, um den Kommunen Möglichkeiten zur Verlängerung der Sperrzeiten aufzuzeigen. – Soweit zum Sachverhalt.
In vielen bayerischen Kommunen können die Gäste von Freischankflächen unbestritten auch nach 22.00 Uhr zusammensitzen, dort, wo es keinen Kläger und keinen Richter gibt, auch über 23.00 Uhr hinaus. – Das Bestehen gesetzlichen Handlungsbedarfs zeigt schon die Tatsache, dass Vollzugshinweise überarbeitet werden müssen. Diesen Handlungsbedarf sah und sieht auch der Bayerische Städtetag. Bereits in seinem Schreiben vom Jahr 2013 an den damaligen bayerischen Umweltminister heißt es: Die Entschärfung der Konflikte in den Städten könnte erreicht werden, wenn der Freistaat Bayern von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte und eine der Biergartenverordnung von 1999 entsprechende Regelung erließe, wonach eine Bewirtschaftung im Außenbereich bis 23.00 Uhr erlaubt werden soll.
Herr Kollege Ganserer, ich muss Sie mal kurz unterbrechen, weil bei den Kollegen Unruhe entsteht. Die Zeitanzeige ist nicht korrekt, weil der Herr Ganserer Berichterstattung und Aussprache verbindet. Das habe ich vorhin schon gesagt. Er hat deshalb zehn Minuten Zeit. Sie können ihn also bis minus fünf Minuten in Ruhe reden lassen.
Auch im aktuellen Schreiben des Bayerischen Städtetags vom März dieses Jahres bringt der Städtetag seine Befürchtung zum Ausdruck, dass eine Ausübung des Gestaltungsspielraums nicht zu einer Befriedung der Situation beitrüge, sondern eher eine Flut neuer Rechtsstreitigkeiten herbeiführen würde. Der Geräuschpegel, der von einem bayerischen Biergarten nach der Bayerischen Biergartenverordnung ausgeht, unterscheidet sich nicht vom Geräuschpegel einer Freischankfläche. Beide unterscheiden sich in zweierlei Dingen. Erstens darf man in einem bayerischen Biergarten nach der Bayerischen Biergartenverordnung seine eigene Brotzeit verzehren. Zweitens darf man dort bis 23.00 Uhr draußen sitzen. Warum ist das so? – Ich persönlich habe noch nie etwas von geräuschlinderndem Leberkäs gehört, und ich habe noch keinen offenporigen Obatzten gegessen, der in der Lage wäre, beim Verzehr im Biergarten den Geräuschpegel zu reduzieren. – Gleiche Sachverhalte sollten meiner Meinung nach gleich behandelt werden. Deswegen bedarf es für Freischankflächen einer Regelung analog zur Bayerischen Biergartenverordnung.
Ich bin ja durchaus der bairischen Mundart mächtig und kenne natürlich das uralte Sprichwort "Um neine ins Bett eine."
Wahlfranke, und zwar von Herzen gern. Deswegen bin ich auch gerne in der Gustavstraße. – Aber das alte Sprichwort "Um neine ins Bett eine" entspricht heute nicht mehr den Lebenswirklichkeiten. Die Arbeitszeiten und das Freizeitverhalten der Menschen haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Ich denke, dass man darauf mit einer Verordnung für Freischankflächen reagieren muss.
Zuletzt möchte ich auf Ihren Antrag zum Thema "Sicherung von Öffnungszeiten für gastronomische Freischankflächen" verweisen. Ich finde es, gelinde gesagt, dreist, auf der einen Seite die Petition, die von über 15.000 Menschen unterschrieben worden ist, abzuweisen und zu sagen, es gebe keinen Handlungsbedarf, und auf der anderen Seite einen Antrag mit Datum vom selben Tag zu demselben Thema einzu
Ich möchte zusammenfassend feststellen: Natürlich brauchen wir einen Ausgleich zwischen den Ruhebedürfnissen der Anwohner auf der einen Seite und dem Bedürfnis der Menschen, sich in Außengaststätten aufhalten zu können, auf der anderen Seite. Die Kommunen sollten in der Lage sein, bei Freischankflächen dort, wo es vor Ort gewünscht ist, die Öffnung bis 23.00 Uhr zu erlauben. Um weitere Prozesse zu vermeiden, ist Rechtssicherheit durch eine entsprechende Verordnung notwendig. Deswegen plädieren wir bei der Petition des Petenten Mayer für Berücksichtigung, bei der Petition der Initiative "Wir sind Gustavstraße" für Würdigung.
Danke schön, Herr Ganserer. – Der nächste Redner ist der Kollege Kirchner. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Der Herr Ganserer hat in seinen Ausführungen sehr weitläufig ausgeholt. Ich möchte dennoch zu Beginn ein paar Klarstellungen machen. Zum einen geht es um die Tradition, um die Wirtshauskultur, die wir wohl alle im Vordergrund sehen und erhalten wollen.
Es geht um die Gustavstraße in Fürth, aber es geht im Weiteren, wie Sie richtig erkannt haben, um ganz Bayern. Wir haben das Thema in der letzten Ausschusssitzung behandelt. – Sie haben gerade das Wort "dreist" verwendet. Dreist ist es aber auch, wenn man aus einer solchen Ausschusssitzung herausgeht, sich einseitig an die Presse wendet und dabei eben nicht ausführlich genug erklärt, was im Wirtschaftsausschuss zu dieser Petition behandelt worden ist und was die Gründe für die Entscheidung des Ausschusses waren. Sie haben das Ganze einfach ein bisschen reduziert und plakativ dargestellt. Insofern wäre ich an Ihrer Stelle vorsichtig.
Bei dem Thema Lärm stehen zuallererst der § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und ergänzend dazu die TA Lärm im Vordergrund. Beide definieren zusammen oder in der Ergänzung zueinander das Schutzniveau. Eine Verordnung muss genau dieses Schutzniveau betrachten. Wir müssen unsere Kompetenz überprüfen. In diesem Fall bricht das Bundesrecht das Landesrecht. Deswegen wäre es spannend, festzustellen – das haben Sie in Ihrer Darstellung gar nicht gesagt –, wie man in einem solchen Fall zum Beispiel "Tradition" definiert. Wie definiert man Wirts
hauskultur? Wie kann man das rechtssicher in eine entsprechende Verordnung übertragen? Es wäre ehrlich, den Leuten draußen zu sagen, dass diese Herausforderung besteht.
Ich komme konkret zur Stadt Fürth. Zu Fürth haben Sie zu Recht ausgeführt, dass im Jahr 2011 der Runde Tisch mit den Gaststätten, den Gastwirten und den Anwohnern stattgefunden hat. Das Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass die Stadt Fürth für die Gustavstraße eine Regelung wollte, dass die Sperrzeit für Freischankflächen von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr gelten solle, dass in Fürth eine allgemeine Sperrzeit von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr gelten solle und dass gerade bei Freischankflächen vor Ort lärmmindernde Maßnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen oder auch insgesamt getroffen werden sollen.
Gleichzeitig – das haben Sie auch gesagt – sollte man aber jetzt auch feststellen, dass die Stadt Fürth im Rahmen der Altbausanierung einen Bebauungsplan aufgestellt hat und genau in diesem Bebauungsplan ihre eigene Intention konterkariert, indem sie nämlich dort das Ziel formuliert hat, das Ausufern der Gastronomie im Bereich der Gustavstraße zu verhindern. Da steht man sich natürlich selber im Weg.
Jetzt kommt dazu, dass eben gerade der Rechtsstreit mit dem Anwohner die Situation aufgegriffen hat, indem das Urteil nämlich genau feststellt, dass auf der einen Seite die wesentlichen Vollzugshinweise der Staatsregierung berücksichtigt sind, auf der anderen Seite aber das geltende Recht dargestellt wird, das es eben ermöglicht, im Einzelfall bei entsprechender Begründung höhere Richtwerte anzusetzen, als sie die TA Lärm vorgibt, dass es aber auch Möglichkeiten gibt, Freischankflächen nach 22.00 Uhr zu öffnen.
Gemäß diesem Urteil kann auch die Stadt Fürth von der TA Lärm abweichen, was aber in dem konkreten Fall damals im Jahr 2011 als Konsequenz des Runden Tisches nicht geschehen ist, da dies nicht in einer rechtmäßigen Weise passiert ist. Vor allem attestiert das Gericht der Stadt Fürth erhebliche Ermessensfehler und hat deswegen die Berufung abgelehnt und angeordnet, dass eine neue Verbescheidung stattfinden muss. Gleichzeitig zeigt das Verwaltungsgericht aber auch auf, dass die Anforderungen für das Hinausschieben des Nachtzeitbeginns auf 23.00 Uhr für die Stadt Fürth erfüllbar erscheinen.
Wenn wir auf die Stadt Fürth kommen, müssen wir feststellen, dass der Nachtzeitbeginn auf 22.00 Uhr festgesetzt ist. Die Entscheidung, den Nachtzeitbeginn zu verschieben, also nach vorne auf 21.00 Uhr oder nach hinten auf 23.00 Uhr, ist eine reine Ermessensentscheidung des Stadtrats. Er muss dabei auf
die besonderen örtlichen Verhältnisse eingehen und auch die widerstreitenden Interessen abwägen. In Fürth ist dies eben nicht passiert. Deswegen wurde dies beanstandet.
Was die Beurteilung der besonderen örtlichen Verhältnisse betrifft, kommt es natürlich auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets an. Die Erwägung, bereits um 22.00 Uhr ungestörten Schlaf zu finden, ergibt sich aus baurechtlichen Vorgaben, die die Stadt Fürth an dieser Stelle geschaffen hat. Genauso gut gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, ein geringeres Schutzbedürfnis bei Kneipenmeilen anzunehmen. Dies kann die Stadt Fürth auch machen. Deswegen sage ich an dieser Stelle noch einmal: Bitte rufen wir uns in Erinnerung, dass die Stadt Fürth genau diesen Bebauungsplan anders aufgestellt hat und damit grundsätzlich die gaststättenrechtliche Nutzung an dieser Stelle außerhalb des Bestandes ausschließt.
Kommen wir zum Fazit. Der Städtetag wurde von Herrn Bürgermeister Maly angesprochen, der ihn vertritt. Dazu muss man schon sagen: Eines der höchsten Güter, für das wir in Bayern einstehen, ist die kommunale Selbstverwaltung. Dies fordert auch der Städtetag.
Mit Sicherheit bietet die kommunale Selbstverwaltung die größte Chance, um die Wirtshauskultur an dieser Stelle aufrechtzuerhalten. Wenn wir die Tradition an der Gustavstraße aufrechterhalten – wir wollen das –, dann ist aber auch die Stadt Fürth gefordert. Ich zitiere Oberbürgermeister Jung, der in einem Presseartikel an Vernunft und Lebenswirklichkeit appelliert und diese einfordert. Dazu muss ich sagen: Liebe Stadt Fürth, Herr Oberbürgermeister Jung, genau jetzt ist der Moment gekommen, die kommunale Selbstverwaltung und die kommunale Planungshoheit in den Vordergrund zu stellen, weil ihnen die Lebenswirklichkeit zugrunde liegt. Dann könnten Sie auch in der Gustavstraße die Verhältnisse und die Rahmenbedingungen so gestalten, dass Sie dort die Wirtshauskultur und die Tradition aufrechterhalten können.
Kommen wir noch einmal zu der Verordnung, die gewünscht wird. Dazu muss ich sagen: Wir sprechen von der Wirtshauskultur nicht nur in der Gustavstraße, sondern in ganz Bayern. Das Verwaltungsgerichtsurteil zeigt genau auf, welche Flexibilität gegeben ist, dass Kommunen in dem ihnen gegebenen Spielraum vor Ort individuell in ganz Bayern Möglichkeiten schaffen können. Wir sollen ihnen diese Freiräume auch zur Verfügung stellen. Wenn wir heute eine Verordnung aufstellen und allen diesen Hut aufsetzen würden, würden wir viele, viele Möglichkeiten, die be
reits heute erfolgreich genutzt werden, zunichtemachen. Genau aus diesen Erwägungen – die Stadt Fürth kann die Dinge in der Gustavstraße aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung selbst regeln, und wir in Bayern wollen Wirtshauskultur weiterhin leben – lautet unser Votum 80.4.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Jetzt ist Herr Dr. Huber nicht mehr da. – "Leben und leben lassen" ist die bayerische Lebensart. In diesem Zusammenhang stellen wir fest: In der Zeit um die Sommersonnenwende ist es um 22.00 Uhr noch Tag. Bei dieser Rechtslage bedeutet das, dass man die Freischankflächen räumen muss, obwohl es noch taghell ist, und die Gäste sich in die Gaststätte zurückziehen sollen, weil die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, als um 22.00 Uhr dicht zu machen. Glück hat man, wenn es sich um ein Wochenende handelt; da kann man noch eine Stunde länger operieren. Das ist aber nicht der Punkt.
Zu der Bedeutung der Wirtshauskultur in der Gustavstraße und dem örtlichen Miteinander von Generationen ist schon hinreichend viel gesagt worden. Man muss aber auch sagen, dass es nicht so ist, Herr Kollege Kirchner, dass die Berufung zurückgewiesen wurde. Sie wurde zurückverwiesen. Die Stadt Fürth soll den Erwägungsvorgang nachholen. In dieser Berufungsentscheidung wurden aber ganz andere Signale gesetzt.
Bei einer Petition besteht die Möglichkeit, sie entweder für erledigt zu erklären und zu sagen, dass alles so passt, wie es ist, oder zu sagen: Liebe Leute, dieser Sachverhalt muss der Staatsregierung Anlass geben, gesetzgeberisch zu handeln. Genau das ist der Punkt. Ich habe Ihnen eingangs schon das Dilemma geschildert, dass man die Freischankflächen um 22.00 Uhr komplett geräumt haben muss und die Gäste in die Gaststätte gehen müssen. Derzeit kann man dies nicht anders handhaben. Dieser Zustand muss nach dem Motto "Leben und leben lassen" abgestellt werden.
Sie haben gesagt: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das ist ein alter Spruch. Aber genau darum geht es auch. Sie haben nämlich in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, dass sich in der Stellungnahme der Staatsregierung ein Passus des VGH-Urteils befindet. Dieses setzt sich nämlich in den Randziffern 54 und
55 ausdrücklich mit der landesgesetzgeberischen Kompetenz auseinander. Dort wird sinngemäß darauf verwiesen, dass der Landesgesetzgeber die von den Besuchern einer Gaststätte ausgehenden Geräusche als verhaltensbezogenen Lärm im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes ansehen kann. Das hat zur Folge, dass die Gesetzgebungskompetenz, also die Macht, Gesetze zu erlassen, bei der Regelung dieser Art von Immissionen nunmehr ebenso bei den Ländern liegt, wie das hinsichtlich des Gaststättenrechts nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes der Fall ist. Das bedeutet: Das Ammenmärchen, dass hier der Bund zuständig sei, ist mit diesem Urteil beseitigt. Der Freistaat Bayern hat die Möglichkeit zu handeln. Punkt!
Der Verwaltungsgerichtshof sagt auch einiges Besondere für den Fall, dass Sie handeln wollen. Er sagt nämlich, dass es derzeit an Vorschriften fehlt, die in diesem Zusammenhang anwendbar sind. Deswegen muss die TA Lärm als maßstabsbildend herangezogen werden, nämlich sowohl bei der Messung als auch bei der Abwägung der verschiedenen Güter. Er sagt ausdrücklich, dass es dabei bleibt, solange der Gesetzgeber nicht von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, die ihm zusteht. Also, nehmen Sie das bitte schön zum Anlass, von Ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen.
Dass die Gustavstraße ein Fürther Problem ist, ist das eine. Das Problem sehen Sie aber in seiner Erweiterung dann, wenn Sie sich entweder in Ulm oder in Neu-Ulm befinden. In Baden-Württemberg sind die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich anders. Wenn Sie in Neu-Ulm den Freischankbereich um 22.00 Uhr räumen müssen, gehen Sie einfach über die Brücke nach Ulm und finden dort ganz andere Verhältnisse vor. Das ist doch auch im Schwabenland nicht vernünftig zu erklären. Auch daraus ergibt sich naturgemäß ein Handlungsbedarf.
Insgesamt sieht es für mich so aus, dass Sie diesen Punkten durch Ihren eigenen Antrag, der von Herrn Kollegen Gantzer schon angesprochen worden ist, auf die Spur gekommen sind. Ich würde ihn nicht negativ betrachten. Sie müssten dieser Petition eigentlich zustimmen, weil Sie selbst in Ihrem Antrag auf Drucksache 17/11163 schreiben:
Die Staatsregierung wird beauftragt zu berichten, wie im Land Rheinland-Pfalz durch Änderung des Immissionsschutzrechts die Öffnungszeiten für Freischankflächen bis 23:00 Uhr bzw. an Wo
Die Staatsregierung wird zudem beauftragt zu berichten, ob eine entsprechende Regelung in Bayern denkbar wäre.
Nichts anderes ist der Gegenstand dieser Petition, die sich auf die Stadt Fürth bezieht. Die Staatsregierung soll sich darum kümmern, diese Gesetzgebung fruchtbar werden zu lassen. Wir sind Ihnen dankbar, dass Sie erkannt haben, dass die gesetzgeberischen Hausaufgaben in Rheinland-Pfalz gemacht worden sind. Mit diesem Antrag sagen Sie: Lieber Horst Seehofer, geh zur eben frisch gewählten Malu Dreyer und erkundige dich dort, wie es geht; dann werden wir dies möglicherweise umsetzen. Deswegen sind wir dafür, beide Teile dieser Petition zu berücksichtigen.
Bitte beherzigen Sie das auch; denn es kann nicht sein, dass eine Flussgrenze unterschiedliche Lebenswirklichkeiten bringt und es davon abhängt, ob der Gesetzgeber auf der einen Seite etwas tut und sich der Gesetzgeber auf der anderen Seite auf seine Faulheit zurückzieht nach dem Motto: Weil es kein Biergarten ist, können wir diese Regelung nicht umsetzen. Der Unterschied wurde genannt, nämlich, dass man in einen Biergarten seine Brotzeit mitbringen kann. Sie können doch nicht behaupten, dass dies für Bayern und seine schönen Freischankflächen maßgebend sein kann. Deshalb plädieren wir für Berücksichtigung.
Danke schön, Herr Arnold. Bitte bleiben Sie noch! Herr Kollege Heike hat sich zu einer Zwischenbemerkung gemeldet.