Im Übrigen ist der Begriff Totschlag mittelalterlich und ungenau. Sie wissen, wie viele Möglichkeiten der Vernichtung menschlichen Lebens es gibt. Der Begriff Totschlag passt überhaupt nicht ins System. Deswegen reden wir zum Beispiel auch nicht von fahrlässigem Totschlag. Im Gesetz steht nicht "fahrlässiger Totschlag", sondern "fahrlässige Tötung", weil man da das Problem erkannt hat.
Die strikte Unterscheidung dieser Typen hat zu einer fast unübersehbaren Kasuistik geführt, um im Einzelfall zu einer gerechten Lösung zu kommen. Diese Re
Immerhin sieht der Vorsitzende Richter des Zweiten Strafsenats am BGH und Autor des Standardkommentars zum StGB Thomas Fischer das Korsett der Mordmerkmale, wie er es nennt, und der Höchststrafensanktion als unangemessen an, um dem Einzelfall gerecht zu werden. Die Methoden der Vermeidung der im Gesetz zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe reichen seiner Einschätzung nach – und er weiß, wovon er redet – von der großzügigen Annahme eingeschränkter Steuerungsfähigkeit bis hin zu rechtsstaatswidrigen informellen Deals über Geständnisse unter Weglassung von Mordmerkmalen, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Kein Wunder also, dass seit Jahrzehnten über eine Neufassung der Tötungsdelikte diskutiert wird.
Ich verweise nur auf das Gutachten von Albin Eser zum 53. Deutschen Juristentag. Ich verweise auf die Vielzahl von Diskussionsforen, Kolloquien, die stattgefunden haben, und jetzt auf diesen Tausend Seiten langen Abschlussbericht von Leuten, die sich monatelang mit diesem Problem beschäftigt haben.
Im Übrigen kann keine Rede davon sein, wie Sie in der Begründung Ihres Antrags schreiben, dass nun der Gesetzgeber die Strafe selbst für schwerste Straftaten absenken möchte. Davon kann keine Rede sein. Es gibt keinen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Hause Maas. Es gibt keinen!
Ich unterstelle, dass die CSU-Fraktion das Gutachten sorgfältig durchgearbeitet hat. Deshalb kann ich mich nur darüber wundern, dass sie jetzt einfach so in den Raum stellt, die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord solle zur Disposition gestellt werden. Die Expertengruppe – das können Sie nachlesen – schlägt lediglich vor, dass das sogenannte Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnis, wonach die Verwirklichung eines Mordmerkmals zwingend zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt und dabei keinerlei Entscheidungsspielraum zulässt, aufgehoben werden soll. Das ist doch vernünftig; denn dann müssen sich die Gerichte nicht mehr so verrenken. Genauso vernünftig ist es, dass die lebenslange Freiheitsstrafe bei Verwirklichung eines oder mehrerer Mordmerkmale grundsätzlich beibehalten werden soll, wie die Expertengruppe vorschlägt. Dieser Meinung bin ich auch. Ich halte auch das für vernünftig.
Ihre Polemik, einfach so in den Raum zu stellen, dass die Sanktion für die schwerste Straftat abgesenkt werden soll, wie Sie in der Begründung schreiben, und dass sogar der Schutz des Lebens aufgeweicht werden soll, ist nicht nur unseriös, nicht nur falsch, sondern wegen des damit erhofften Effekts, die Menschen zu verunsichern und politisch daraus Kapital zu schlagen, unanständig.
Es geht schon gar nicht darum, wie Sie in der Begründung Ihres Antrags andeuten, das gesamte Gefüge insgesamt zu verändern. Die Gefahr, dass das Strafniveau insgesamt absinkt, kommt nicht von der Diskussion über die Reform der Tötungsdelikte, sondern daher, dass in Ermangelung genügender Personalkapazitäten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten immer häufiger zu fragwürdigen Deals unter Verzicht auf Aufklärung der Wahrheit gegriffen werden muss.
Dafür tragen Sie die Verantwortung und sonst niemand, und schon gar keine Expertenkommission, und der Bundesjustizminister schon zweimal nicht. Genau darum sollten Sie sich kümmern, meine Damen und Herren, statt hier einen Popanz an die Wand zu malen.
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Mord bleibt Mord. Es ist nicht unsere Aufgabe, den Mörder zu schützen, sondern es ist unsere Aufgabe, das menschliche Leben zu schützen.
Hier ist vielleicht der falsche Platz, um eine große historische Diskussion zu führen. Überhaupt ist es interessant zu sehen, wie das Koalitionsgeplänkel aus Berlin nach Bayern herunterschwappt. Ich bitte Sie, diese Diskussion im Deutschen Bundestag und nicht hier zu führen; denn hier ist der falsche Ort dafür.
Bei der Diskussion, die wir hier führen, geht es nicht darum, ob hier momentan Unrechtsgerichte Recht sprechen, sondern es geht darum, ob demokratische, unabhängige und rechtsstaatliche Gerichte die §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches richtig anwenden und damit auch zurechtkommen, und das schon seit Jahrzehnten. Richtig ist, dass diese Paragrafen immer wieder in die Diskussion kommen. Die Klippen, die sie bilden, werden von unserer Rechtsprechung aber sehr famos umschifft, und dabei werden auch Lösungen gefunden.
Dem Bundesgesetzgeber bleibt es natürlich unbenommen, diese Paragrafen zu ändern. Dann muss er sich aber auch darüber im Klaren sein, in welche Richtung er gehen möchte und wie die Delikte definiert werden sollen. Soll es dahin gehen, dass wir die Mordmerkmale abschaffen und sagen, wer mit Überlegung tötet, wie es im römischen Recht geregelt war, ist ein Mörder? Oder welche Merkmale legen wir dann an? – Eine solche Reform würde natürlich eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Gerichten und der Justiz insgesamt auslösen. Das ist das nächste Problem, bei dem wir nachfragen müssen. Wollen wir das?
Im Übrigen steht im Koalitionsvertrag von dieser Reform überhaupt nichts. Wenn im Zuge dieser Reform – das kommt dann unweigerlich – der Strafrahmen angegangen wird und man dabei die lebenslange Haftstrafe als Höchststrafe ansieht, kommt dies einer sukzessiven Abschaffung entgegen. In einem demokratischen Rechtsstaat müssen wir deshalb sagen: Wenn wir das Leben in unserem Staat schützen wollen und das Leben als eines der höchsten Güter ansehen – einen Menschen, der getötet wird, kann man nicht mehr zurückholen -, dann brauchen wir dafür auch das höchste Strafmaß. Auf die höchste Straftat muss und darf auch das höchste Strafmaß stehen. Das ist in der Systematik des Gesetzes so begründet und hat auch seinen Sinn und Zweck.
Es darf nicht dazu kommen, dass Mord bagatellisiert wird. Man darf aber darüber diskutieren. Die Fachleute sollen sich darüber Gedanken machen, ob sie etwas ändern wollen oder nicht. Wenn man etwas ändern will, muss man es sehr behutsam tun. Dann muss man auch die Folgen genau berücksichtigen. Bei Mord handelt es sich um das größte Verbrechen, das wir kennen und das an einem Menschen verübt werden kann. Daher müssen wir auch Verständnis für die Opfer und für die Hinterbliebenen der Opfer haben. Wir dürfen einen Mörder nicht schützen, sondern wir müssen mit ihm gerecht umgehen. Dafür dürfen wir aber die Tötungsdelikte nicht bagatellisieren. Daher sind wir der Meinung: Schützt das Leben, und das effektiv.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Streibl, die Diskussion gehört auch hierher; denn Bayern hat eine Vielzahl engagierter Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richterinnen und Richter, die dieses Thema beschäftigt. Bayern wird sich deshalb in diese Reformdiskussion einbringen. Ich meine, dass es gut ist, wenn sich auch die Legislative ein Meinungsbild macht und wenn man die Positionen der einzelnen Kräfte hier im Landtag zur Kenntnis nehmen kann. Sie, Herr Streibl, haben durchaus sehr erwägenswerte Argumente gebracht. Sie haben ja im Bundestag gar nicht die Möglichkeit, sich zu äußern. Sie sollten dankbar sein, dass die Kollegen der CSU Ihnen die Möglichkeit hierzu eröffnen.
Liebe Frau Gote, die Quintessenz Ihrer Rede ist, dass Sie die Erwägungen, bei denen Sie sich auf historische Dinge bezogen haben, letztlich dazu nutzen wollen – das haben Sie ganz deutlich gesagt -, von der Exklusivität der lebenslangen Freiheitsstrafe wegzukommen. Meine Damen und Herren, das wollen wir in der Bayerischen Staatsregierung nicht.
Das wollen wir nicht. Das ist keine Vorfestlegung, sondern eine wichtige Positionierung in einer der wichtigsten rechtspolitischen Debatten im Strafrecht überhaupt. Mord und lebenslange Freiheitsstrafe gehören nach unserer Auffassung zusammen, weil die Verbrechen gegen das Leben die Höchststrafe verdienen und weil sich an dieser Höchststrafe das Sanktionssystem unseres Strafrechts insgesamt ausrichtet.
Herr Kollege Schindler, wir haben uns die Tausend Seiten im Haus natürlich sehr genau angeschaut. Sie haben sich offensichtlich den Antrag der Kollegen der CSU nicht angeschaut. Es geht doch gar nicht darum, dass wir diese Tausend Seiten vom Tisch wischen, sondern um die ganz wesentliche Frage, ob es bei der klaren Festlegung bleibt, die aus meiner Sicht kein anderer als der Gesetzgeber treffen kann, dass für das höchststrafwürdige Verbrechen des Mordes eine klare Sanktionsdrohung, nämlich lebenslang, zu gelten hat. Dabei wollen wir bleiben.
Diese Kommission hat durchaus vernünftige Erwägungen angestellt, anders als es der Kollege Maas in den Raum gestellt hat. Die historischen Argumente, die Sie, Frau Gote, hier vorschützen, haben für die Kommission, die der Bundesjustizminister eingesetzt hat, in den Tausend Seiten kaum eine Rolle gespielt. Die Kommission spricht sich klar dafür aus, die Systematik unserer heutigen Tatbestände aufrechtzuerhalten.
Nur bei einem Punkt möchten wir uns im Vorfeld ganz klar positionieren: Das ist der Punkt der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord. Herr Schindler, ich habe die Erfahrungen, die Sie als Anwalt in der Praxis genießen durften, nicht gehabt. Wenn ich aber mit meinen Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und mit manchem Anwalt diskutiere, teilen mir diese ihre Erfahrungen mit. Wenn ich jetzt falsch liege, dann berichtigen Sie mich. Unsere Gerichte verhängen in den seltensten Fällen das Höchstmaß eines Strafrahmens. Wenn Sie bei Mord einen Strafrahmen eröffnen oder einen allgemeinen minder schweren Fall vorsehen, relativieren Sie die lebenslange Freiheitsstrafe und schaffen sie faktisch ab, weil sich dann die meisten Gerichte überlegen werden, ob es nicht doch einen schwereren Fall gibt und ob sie in diesem einem Fall, der vielleicht schlimm ist, die mildere Strafdrohung nehmen sollen, weil es möglichweise einen noch schlimmeren Fall gibt. Meine Damen und Herren, dann müssen wir einer Familie, deren Kind auf bestialische Weise umgebracht wurde, vielleicht erklären, warum in diesem Fall vielleicht nur zwölf Jahre verhängt wurden, in einem anderen Fall aber lebenslang. Es ist meine feste Überzeugung, dass der Gesetzgeber, wenn es um den Höchstwert Leben geht, verfassungsrechtlich aus der Wesentlichkeitstheorie heraus verpflichtet ist, eine klare parlamentarische Entscheidung zu treffen und für eine klare Sanktionsdrohung einzutreten.
Frau Gote, Sie sagen, es gebe jene Fälle, die man unter dem Begriff der Haustyrannen-Fälle zusammenfasst, in denen diese Strafe nicht angemessen sei. Frau Gote, die demokratische Rechtsprechung, die seit 70 Jahren mit den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs arbeitet, hat auch in diesen Fällen Wege gefunden, zu in der Tat gerechten und guten Ergebnissen zu kommen. Aber in dem Moment, in dem wir dem, was der Anwaltsverein, übrigens in einer wesentlich weitergehenden Weise als die Kommission von Herrn Maas, vorschlägt, nämlich einen einheitlichen Tötungstatbestand mit einem breiten Strafrahmen zu bilden, Vorschub leisten, schaffen wir faktisch die lebenslange Freiheitsstrafe ab.
messen ist und weil es unserem Sanktionssystem nicht angemessen ist; denn wenn Sie oben an der Spitze der Sanktionen etwas verändern, zieht sich das durch unser gesamtes Strafrecht durch. Deshalb lehnen wir diese Position, die von der Expertenkommission in den Raum gestellt wird, ab und fordern eine klare Positionierung, die im Übrigen mit der mehrheitlichen Meinung unserer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und unserer Richterinnen und Richter übereinstimmt. Ich würde mich freuen, wenn sich möglichst viele der Kolleginnen und Kollegen hier im Raum dieser klaren Positionierung anschlössen. Meine Damen und Herren, vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. - Wir haben eine Zwischenbemerkung des Kollegen Schindler. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Staatsminister, Sie haben versucht, den Eindruck zu erwecken, als würde die Expertenkommission tatsächlich vorschlagen, die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord abzuschaffen. Wollen Sie dem Haus gegenüber nicht klarstellen, dass diese Aussage falsch ist? – In der Expertenkommission ist sogar darüber abgestimmt worden. In der Expertenkommission hat sich eine große Mehrheit für die grundsätzliche, eben grundsätzliche, Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesprochen. Warum enthalten Sie das dem Haus vor? Warum sagen Sie das nicht?
Herr Kollege Schindler, ich habe dem Haus nichts vorenthalten, sondern ich habe mein Verständnis dieses Kommissionsberichts dargelegt. Mein Verständnis ist aus meiner Sicht die richtige Auslegung dessen, was da drinsteht. Sie sind Jurist. Sie wissen ganz genau, wie ein Jurist das Wörtchen "grundsätzlich" versteht.
Der normale Mensch versteht "grundsätzlich" dahingehend, dass es immer so ist. Der Jurist weiß, dass es, wenn ein "grundsätzlich" im Spiel ist, um die Ausnahmen geht. Genau diese Ausnahme wollen wir nicht, Herr Kollege Schindler. Deshalb wollen wir eine klare Positionierung in der Diskussion. Wenn Sie den Bericht ganz gelesen haben, dann wissen Sie, dass an dieser Stelle eine Relativierung droht. Dagegen sprechen wir uns aus.
Ich freue mich auf die weitere Debatte hier, aber auch auf Bundesebene, weil man das erst einmal durchsetzen muss. Es ist Gott sei Dank so, dass die Tötungsdelikte nicht im Koalitionsvertrag niedergelegt sind.
Insofern glaube ich nicht, dass wir in dieser Legislaturperiode zu einer Veränderung kommen, bei der die CSU nicht mitmachen will. Ich denke, wir werden unsere Positionierung, nämlich die lebenslange Freiheitsstrafe als klare Sanktionsdrohung zu erhalten, in Berlin durchsetzen. Daran wird uns auch die SPD im Bayerischen Landtag nicht hindern.
Danke schön. – Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Die CSU-Fraktion hat mittlerweile den Antrag auf namentliche Abstimmung zurückgenommen.