Protocol of the Session on March 22, 2018

Die Möglichkeit der Kontrolle ist natürlich durch den Zoll gegeben.

Da gibt es auch genügend Beispiele, wo der Zoll im Hinblick auf den Mindestlohn auf einmal bei einem kleinen Mittelständler mit vier Leuten erscheint und der Mittelständler sich fragt, was er eigentlich verbrochen hat. Das ist die andere Seite der Medaille. Staatliches Handeln muss auf der einen Seite also konsequent sein, und auf der anderen Seite muss der Verfolgungsdruck richtig gehandhabt werden.

(Angelika Weikert (SPD): Konsequent war da nichts!)

Sie reden von einem Beispiel. Ich könnte Ihnen ein anderes nennen, wo es anders gelaufen ist.

Vielen Dank, Herr Holetschek. – Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft und Medien, Infrastruktur, Bau und Verkehr, Energie und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Es ist so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 i auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug des Jugendarrestes (Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz - BayJAVollzG) (Drs. 17/21101) - Erste Lesung

Den Gesetzentwurf begründet Herr Staatsminister Bausback. – Und jetzt eine Kleinigkeit: In meiner Vorlage steht: "Herr Staatsminister..." und darunter "Frau Staatsministerin...". Die Pünktchen können jetzt ersetzt werden. Ich gratuliere Ihnen herzlich zur Wiederernennung als Staatsminister, Herr Bausback. – Ich eröffne die Aussprache. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach der Geschäftsordnung 24 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich

dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. Nun erteile ich Ihnen das Wort, Herr Staatsminister.

Frau Präsidentin, vielen Dank für die Glückwünsche. – Kolleginnen und Kollegen! Grundrechtseingriffe im Rahmen von freiheitsentziehenden Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Diese zu schaffen, ist seit der Föderalismusreform grundsätzlich Aufgabe der Landesgesetzgeber.

Nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz im Jahr 2007, dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz im Jahr 2011 und dem Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz im Jahr 2013 halten Sie nun mit dem Entwurf eines Bayerischen Jugendarrestvollzugsgesetzes sozusagen den Schlussstein in den Händen, mit dem die Gesetzgebung im Bereich des Jugendstrafvollzugs komplettiert werden soll. Wir stellen damit den Jugendarrestvollzug in Bayern auf eine neue, umfassende gesetzliche Grundlage und gewährleisten damit eine ebenso moderne wie konsequente Ausgestaltung des Vollzuges des Jugendarrestes in Bayern.

Der Entwurf stellt hierzu die erzieherische Ausgestaltung des Jugendarrestvollzuges in den Mittelpunkt und macht diese zur gesetzlichen Verpflichtung. In erster Linie kommt es dabei darauf an, dass die straffällig gewordenen Jugendlichen die Verantwortung für das eigene Leben übernehmen und zu einem Leben ohne Straftat befähigt werden. Hierzu setzt der Entwurf vielfältige Akzente. Beispielsweise ist der bestehende Förderbedarf künftig mit dem Arrestanten, der Arrestantin zu erörtern und unter Einbeziehung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen individuell festzustellen. Auch erlangt die Heranführung an einen geregelten Tagesablauf durch geeignete Maßnahmen und Angebote tragende Bedeutung. Grundsätzlich gilt, dass sich der Vollzug des Jugendarrestes nicht nur auf ein bloßes Absitzen der gerichtlich angeordneten Zeitdauer beschränken darf; vielmehr sind die Arrestantinnen und Arrestanten zur aktiven Mitwirkung verpflichtet und hierzu zu motivieren.

Kolleginnen und Kollegen, auch wenn die erzieherische Ausgestaltung im Mittelpunkt steht und eine ausdrückliche Stärkung im Gesetz erfahren soll, ermöglicht der Gesetzentwurf – das ist wichtig – gleichzeitig einen konsequenten Vollzug des Jugendarrests. Die mit Arrest belegten Jugendlichen haben sich oftmals von vorangegangenen gerichtlichen Sanktionen nicht hinreichend beeindrucken lassen. Während des Vollzuges sollen sie Gelegenheit zur Besinnung erhalten. Zugleich soll ihnen nachdrücklich vor Augen geführt werden, dass ihre Verfehlungen nicht ohne Konsequenzen bleiben und sie bei Fortsetzung ihres sozial

schädlichen Verhaltens weitergehende Sanktionen zu erwarten haben. Insoweit sieht der Gesetzentwurf etwa eine deutliche Einschränkung der Außenkontakte der Jugendlichen während der Zeit des Arrestvollzugs vor. Zudem enthält er Regelungen, die es der Anstalt ermöglichen, Verfehlungen im laufenden Vollzug angemessen zu begegnen.

Kolleginnen und Kollegen, neben der umfassenden Kodifizierung des Jugendarrestvollzugs sieht der vorliegende Gesetzentwurf auch punktuelle Änderungen der bereits bestehenden Vollzugsgesetze vor. Hervorzuheben sind dabei vor allem die vorgesehenen Änderungen im Bayerischen Strafvollzugsgesetz. Diese sehen – und das war mir ganz persönlich ein wichtiges Anliegen – unter anderem eine Stärkung des Opferschutzes vor, indem die Notwendigkeit einer opferbezogenen Vollzugsgestaltung ausdrücklich normiert wird. Außerdem wird die Rechtsgrundlage für Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge entsprechend verfassungsgerichtlichen Vorgaben erneuert.

Hohes Haus, der Ihnen vorliegende, unter enger Einbindung der Praxis erarbeitete Gesetzentwurf bietet die Möglichkeit, den Jugendarrestvollzug zu modernisieren und ihn auf eine umfassende gesetzliche Grundlage zu stellen. Für Ihre diesbezügliche Unterstützung danke ich und bitte um eine konstruktive Beratung im weiteren Verfahren.

(Beifall bei der CSU)

Herzlichen Dank. – Nächster Redner ist der Kollege Schindler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, Herr Staatsminister, meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf kommt etwas sehr spät. Seit der Föderalismusreform I vom August 2006, also seit fast zwölf Jahren, steht dem Freistaat Bayern die Gesetzgebungskompetenz für den Jugendarrestvollzug zu. Ebenfalls im Jahr 2006, also auch schon vor zwölf Jahren, hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Vollzug der Jugendstrafe entschieden, dass für alle mit Freiheitsentziehungen verbundenen Grundrechtseingriffe eine ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Das gilt natürlich auch für den Jugendarrest. Es ist also allerhöchste Zeit, dass anstelle der bisherigen wenigen Vorschriften im Jugendgerichtsgesetz, in der Jugendarrestvollzugsordnung und der Jugendarrestgeschäftsordnung endlich eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug des Jugendarrests geschaffen wird.

Ich darf daran erinnern, dass die SPD-Fraktion schon vor Jahren mehrfach darauf gedrängt hat, diese Mate

rie endlich zu regeln, und dass sie bereits Eckpunkte für ein Jugendarrestvollzugsgesetz vorgelegt hat. Nun liegt endlich ein Gesetzentwurf vor, in dem nach vorläufiger Einschätzung die von uns formulierten Eckpunkte, wie zum Beispiel die Notwendigkeit der Ermittlung des Hilfebedarfs, die getrennte Unterbringung oder die Nachbetreuung, im Grundsatz erfüllt werden. Der Gesetzentwurf enthält aber auch über 40 Verweisungen auf das Strafvollzugsgesetz, wodurch er zwar schlank, aber auch unlesbar wird. Ganz beiläufig werden mit dem Gesetzentwurf auch noch ganz andere Fragen des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung geregelt, von der Überwachung des Schriftverkehrs über die opferbezogene Vollzugsgestaltung bis hin zur Fesselung von Gefangenen und Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge.

Worum geht es beim Jugendarrestvollzug? – Es geht um den Vollzug des in § 13 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes als sogenanntes Zuchtmittel bezeichneten Jugendarrests in Form von Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest bis zu vier Wochen. Schon der Begriff "Zuchtmittel" lässt die Herkunft erahnen. Der Jugendarrest als Zuchtmittel wurde 1940, also von den Nazis, durch Verordnung des Reichsverteidigungsrates eingeführt und diente dazu, Jugendliche für den Arbeits- und auch militärischen Einsatz zu disziplinieren, aber auch nur die Jugendlichen, die im Grunde gut geartet waren, bei denen ein Appell an das Ehrgefühl noch erfolgversprechend erschien. Das sollte man im Hinterkopf behalten, wenn es heute darum geht, ein Gesetz zum Vollzug dieser Zuchtmittel zu beurteilen.

Meine Damen und Herren, der Vollzug des Jugendarrests ist kein Massenphänomen. Allerdings wird, gemessen an der Zahl der in der Bundesrepublik nach Jugendstrafrecht verurteilten Jugendlichen, in Bayern am häufigsten Jugendarrest verhängt, eine Tendenz, die sich nach Einführung des sogenannten Warnschussarrests noch verstärkt hat. Die mit der Verhängung von Jugendarrest verbundenen Erwartungen, nämlich die Jugendlichen durch eine kurze Freiheitsentziehung dazu zu veranlassen, sich mit ihren Verfehlungen und sich selbst auseinanderzusetzen, und Hilfen zur Bewältigung deliktsförderlicher Umstände zu leisten, werden nicht so richtig erfüllt, da 75 % der Jugendlichen, die einen Arrest hinter sich bringen, schon kurze Zeit später rückfällig werden. Höher ist die Rückfallquote nach dem Vollzug von Jugendstrafe im Übrigen auch nicht.

Dafür gibt es natürlich viele Ursachen. Die wichtigste scheint mir zu sein, dass die Verweildauer beim Dauerarrest nicht und beim Freizeit- und Kurzzeitarrest schon gleich gar nicht ausreicht, um einem Jugendlichen tatsächlich wirkungsvoll und nachhaltig zu hel

fen. Es ist richtig, wenn es in Artikel 3 des Gesetzentwurfs heißt, dass den Jugendlichen in geeigneter Weise zu vermitteln ist, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Folgerungen aus ihren Verfehlungen ziehen müssen. Meistens werden aber die Ursachen für Verfehlungen von Jugendlichen nicht nur bei ihnen selbst zu suchen sein, sondern auch in ihrem sozialen Umfeld und in ihrer Lebenssituation. Dennoch ist es richtig, den Vollzug erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten, nämlich darauf, die Jugendlichen zu befähigen, künftig eigenverantwortlich und ohne Straftaten zu leben.

Die Grundvoraussetzung hierfür ist aber, dass genügend qualifizierte Mitarbeiter vorhanden sind, und zwar nicht nur Vollzugsbeamte, sondern auch Sozialpädagogen, Sozialarbeiter und Psychologen. Deshalb ist es richtig, wenn es im Gesetzentwurf heißt, dass die Bediensteten für die erzieherische Gestaltung des Vollzugs geeignet und qualifiziert sein müssen und nicht mehr nur sollen, wie es bisher in der Justizvollzugsordnung heißt. Ob die entsprechenden Mitarbeiter tatsächlich vorhanden sind, ist eine ganz andere Frage.

Genauso wichtig wie die erzieherische Gestaltung des Vollzugs ist es, dass nach Beendigung des Arrests für eine weitere Betreuung der Jugendlichen gesorgt wird, weil sie doch in die gleichen Verhältnisse zurückkehren, aus denen sie gekommen sind. Der Tag der Entlassung muss im Prinzip am Tag des Beginns des Arrests bereits geplant werden.

Meine Damen und Herren, auf den ersten Blick nicht einleuchtend ist, warum nun von der jahrzehntelang im Jugendgerichtsgesetz vorgeschriebenen Praxis abgewichen werden soll, wonach der Vollzugsleiter stets ein Jugendrichter sein musste. Völlig unerwähnt bleiben in dem Gesetzentwurf auch Jugendliche mit Migrationshintergrund. Bei ihnen ist die pädagogische Herausforderung wohl noch größer als bei anderen Jugendlichen. Auf weitere Details wie zum Beispiel die strikte Trennung des Jugendarrests von Strafgefangenen kann ich jetzt nicht eingehen. Auf die Frage, ob in allen Jugendarrestanstalten die räumlichen Voraussetzungen für eine wirklich pädagogische Freizeitgestaltung gegeben sind und wo nachgebessert werden muss, werden wir in den Ausschussberatungen sicherlich noch eingehen können. Ich versichere, dass wir diesen Gesetzentwurf mit großem Interesse und unvoreingenommen sorgfältig beraten werden.

(Beifall bei der SPD)

Herzlichen Dank. – Nächste Rednerin ist die Kollegin Guttenberger.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Jugendliche, die straffällig geworden sind, sollen im Rahmen des Jugendarrests zu einer Änderung ihres Lebensweges bewegt werden. Sie sollen dazu bewegt werden, nicht auf der Strafkarriereleiter weiterzugehen, sondern sie sollen sich darauf besinnen, einen anderen Weg einzuschlagen. Der Jugendarrest muss dazu dienen, Jugendlichen dabei zu helfen, Defizite, die sie letztendlich in die Straffälligkeit geführt haben, auszugleichen. Sie sollen in diesem Jugendarrest sozial adäquates Verhalten trainieren und ein gewisses Maß an Sozialkompetenz erreichen. Diese Jugendlichen sollen dazu befähigt werden, durch eine definitive Auseinandersetzung mit Werten die Verantwortung für ihr Leben selbst zu übernehmen und die Prinzipien eines gewaltlosen und toleranten Zusammenlebens in den Mittelpunkt ihres Lebens zu stellen.

Herr Kollege Schindler, Sie sagen, vier Wochen maximal dauere ein Jugendarrest und das sei eine relativ kurze Zeit. Da haben Sie wohl recht. Er richtet sich aber an Jugendliche, die sich bisher durch die Sanktionen des Jugendstrafrechts nicht haben beeindrucken lassen und die jetzt einen deutlichen Einschnitt in ihrem Leben durch den Arrest erfahren – bis zu vier Wochen, in denen sie sozusagen einen Freiheitsentzug, einen Zwang erleben und in denen sie zum ersten Mal dann doch in aller Konsequenz erleben, dass die Gesellschaft ihr bisheriges Verhalten nicht billigt. Das heißt konsequent auch vier Wochen – ich sage es jetzt einmal sehr umgangssprachlich – kein iPad, kein iPhone und kein Handy, um es einmal direkt auszudrücken.

(Zuruf des Abgeordneten Franz Schindler (SPD))

Ich bin der festen Überzeugung, dass das für Jugendliche ein wirklich starker Eingriff in ihr bisheriges Leben ist, der ihnen vor Augen führt, dass die Gesellschaft ihr bisheriges Verhalten nicht weiter tolerieren wird. Genau das schulden wir auch den Opfern. Bevor in den normalen Strafvollzug für Jugendliche übergegangen wird, der auch besonders erzieherisch ausgestaltet ist, muss die Gesellschaft noch einmal klarmachen, dass hier ein starker Auftakt, ein starker Punkt gesetzt wird.

Wir begrüßen das Gesetz nicht zuletzt deshalb, weil hier weitere Änderungen im Justizvollzugsgesetz ebenso wie im Untersuchungshaftvollzugsgesetz und im Sicherungsverwahrungsgesetz mit auf den Weg gebracht werden. Wir begrüßen außerdem, dass in

ihm der Opferschutz noch viel stärker als bisher zum Ausdruck kommt, indem klargelegt wird, dass fortan bei allen vollzugszeitregelnden Belangen die Gesichtspunkte des Opfers noch stärker berücksichtigt werden, zum Beispiel bei Freigängen, bei der Entlassung und bei der Eingliederung von Gefangenen.

Herr Schindler, Sie sagen zu Recht, man hätte schon lange ein eigenes Gesetz schaffen können. Das ist richtig. Bisher wird der Jugendarrest auf das Jugendgerichtsgesetz, auf das Strafvollzugsgesetz und auf die Jugendarrestvollzugsordnung des Bundes aus dem Jahre 1976 gestützt. Ich sage Ihnen aber auch, dass von 16 Ländern bisher 10 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ein eigenes Gesetz zu erlassen. Die SPD-regierten Länder Berlin und Bremen sind darunter übrigens nicht, um das einmal so ausdrücken.

(Franz Schindler (SPD): Aber Bayern ist nicht spitze!)

Eile ist wichtig, aber ein gutes Gesetz ist noch wichtiger. Mit genau diesem Gesetz haben wir jetzt den Aufschlag, der zum einen umfassend die Belange, die das Bundesverfassungsgericht fordert, auf den Weg bringt und der zum anderen das Opfer auch noch einmal in den richtigen Winkel stellt. Wir begrüßen dieses Gesetz deshalb, weil es a) den verfassungsmäßigen Anforderungen vollumfänglich genügt und b) die richtigen Akzente setzt, um, bevor man in die Themenbereiche Jugendhaft usw. eintritt, noch einmal einen deutlichen Einschnitt für all diejenigen zu machen, die die bisherigen Sanktionen im Rahmen des Jugendstrafrechts an sich haben abprallen lassen. Deshalb halten wir dieses Gesetz für einen guten Weg und werden ihm zustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön. – Nächster Redner ist der Kollege Streibl.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, ich freue mich, Sie auf Ihrer Bank sitzen zu sehen. Ich denke, es tut der Justiz gut, dass hier auf Beständigkeit gesetzt wird.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Meine Damen und Herren, worum geht es hier in diesem Gesetz, das vorgelegt wurde? – Es geht darum: Wie geht die Gesellschaft, wie geht der Staat, und wie gehen wir mit denen um, die gegenüber dem Staat schuldig werden? Wie geht man gerade mit den schuldig gewordenen Jugendlichen um? Wir begrüßen die Initiative, auch wenn sie jetzt nach zwölf Jah

ren etwas spät kommt. Allerdings lieber spät als nie, und von daher ist es gut, dass wir heute darüber sprechen können.

Wir werden dieses Gesetz im Ausschuss kritisch, aber positiv kritisch begleiten. Man muss vor allem bedenken, dass die Rückfallquote bei jugendlichen Straftätern enorm hoch ist. Einer Studie zufolge – die zwar schon länger zurückliegt, aber gut Ding will Weile haben – werden ungefähr 70 % der Jugendlichen wieder rückfällig. Von daher ist es wichtig und richtig, darauf zu achten, wie man diese Jugendlichen wieder in die Gesellschaft eingliedern kann, wie man sie dazu befähigen kann, ein straffreies und gewaltfreies Leben zu führen. Der Begriff der Resozialisierung ist hier eigentlich der falsche; denn in der Regel handelt es sich hier um Jugendliche, die praktisch noch nie sozialisiert worden sind. Im Grunde muss man also eine Grundsozialisation schaffen, damit sie mit der Gesellschaft überhaupt in Berührung kommen und den Wert unserer freiheitlichen Gesellschaft kennen- und schätzen lernen. Im Grunde ist das, was man vermitteln muss, die Wertschätzung unserer Rechtsordnung, die Wertschätzung unserer freien und offenen Gesellschaft. Von daher ist es wichtig und richtig, dass das Ziel dieses Gesetzes nicht die Strafe sein kann und soll, sondern die Erziehung. Die Erziehung muss das Ziel des Gesetzes sein

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

und die Vermittlung genau der sozialen Kompetenzen, die für ein gewaltfreies Leben wichtig sind.

Von daher finden wir es auch gut, dass die Opferorientierung in dem Gesetz auftaucht, damit die Jugendlichen erfahren, was es bedeutet, plötzlich Opfer zu sein, und was Gewalt bedeutet. Es soll ihnen die nötige Empathie beigebracht werden, um sich in die Opferrolle hineindenken zu können, sodass sie die Goldene Regel kapieren: "Was du nicht willst, dass man dir tu, das füg auch keinem andern zu." Wenn das vermittelt werden kann, haben wir schon sehr, sehr viel erreicht.

Wichtig ist auch, dass ein Übergangsmanagement vorhanden ist, damit die Jugendlichen, wenn sie aus dem Arrest kommen, begleitet und nicht einfach vor die Tür gesetzt werden und ihrer alten sozialen Gruppe anheimfallen. Hier muss man nachsteuern und kann, denke ich, einiges Gutes machen.

Unsere Kritik an dem vorgelegten Gesetz ist: Es ist spät dran – zwölf Jahre. Sie, Frau Guttenberger, sagen: Gut Ding will Weile haben. Demnach müsste es eigentlich ein hervorragendes Gesetz sein. Das ist es noch nicht, aber vielleicht wird es das durch die Änderungsanträge, die von dieser Seite des Hauses