Protocol of the Session on February 25, 2014

Ich bitte, die Plätze wieder einzunehmen. Wir fahren in der Tagesordnung fort.

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

- Wenn alle die Plätze eingenommen haben, können wir mit der Tagesordnung fortfahren.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Drs. 17/370) - Zweite Lesung

Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion ver

einbart. Erster Redner ist Herr Kollege Otto Lederer. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Wertes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie wissen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2013 den Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 des Kommunalabgabengesetzes für verfassungswidrig erklärt. Das Bayerische Innenministerium hat deshalb am 8. Juli 2013 eine Expertenrunde unter anderem aus Vertretern der Gerichtsbarkeit und der kommunalen Spitzenverbände einberufen, um über eine Neuregelung zu beraten.

Um nun Artikel 13 des KAG verfassungskonform zu gestalten, soll für die Beitragsfestsetzung neben der vierjährigen Verjährungsfrist eine weitere Festsetzungsfrist geschaffen werden, die mit Eintritt der Vorteilslage beginnt und nach Ablauf von 20 Jahren endet. Dazu möchte ich gerne erläutern, dass bei der Bemessung der Frist von 20 Jahren eine Abwägung getroffen worden ist, und zwar einerseits zwischen dem Interesse der Kommunen, möglichst lange Beiträge festsetzen zu können, um die Allgemeinheit nicht über Gebühr zu belasten, und andererseits dem Interesse der Bürger nach frühestmöglicher Rechtssicherheit. Die Frist von 20 Jahren verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn der Beitragsschuldner gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat.

Über die Neuregelung von Artikel 13 KAG hinaus sind fünf weitere Änderungen vorgenommen worden, die aus Sicht des Innenministeriums oder der Verbände notwendig geworden sind. Eine dieser Änderungen betrifft die Einkommensgrenze für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Diese liegt nämlich seit 2008 bei einem Jahreseinkommen von 25.000 Euro für Alleinstehende bzw. 33.000 Euro für Verheiratete. Nachdem aber seit 2008 das Nominaleinkommen erfreulicherweise um 10 % gestiegen ist, sollte die Einkommensgrenze nun entsprechend angepasst werden.

Die Staatsregierung schlägt in ihrem Entwurf eine dynamische Größe vor. Gegen diese Regelung hat der Gemeindetag Bedenken erhoben und stattdessen eine starre Grenze vorgeschlagen. Wir vonseiten der CSU teilen die Bedenken des Gemeindetags, nicht zuletzt deshalb, weil von der Zweitwohnungsteuer sehr viele Bürgerinnen und Bürger – und zwar Jahr für Jahr – betroffen sind. Deshalb schlagen wir im Konsens mit allen Fraktionen und den kommunalen Spitzenverbänden vor, dass die Einkommensgrenze für Alleinstehende auf 29.000 Euro und für Verheiratete auf 37.000 Euro angehoben wird.

Eine weitere Änderung des KAG betrifft die Verzinsung. Dazu muss man wissen, dass zum Beispiel Zinsen für Stundungen bisher 0,5 % pro Monat, das heißt 6 % im Jahr, betragen haben. Angesichts der momentanen Niedrigzinsphase macht es Sinn, den Zinssatz anzupassen. In Anlehnung an das Baugesetzbuch und Regelungen wie in Rheinland-Pfalz soll der Verzinsung deshalb der Basiszinssatz nach § 247 BGB mit einem Aufschlag von zwei Prozentpunkten zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet momentan einen Zinssatz von 1,37 %, der sich jeweils zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres ändern kann.

Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass sie dynamisch ist und sich den Zinsschwankungen des Marktes anpasst. Das ist wohl auch der Grund, weshalb sie mit anderen gesetzlichen Zinsregelungen übereinstimmt. Da diese gesetzliche Regelung üblicherweise nur wenige Bürgerinnen und Bürger betrifft, ist hier im Gegensatz zur Zweitwohnungsteuer die Anwendung einer dynamischen Größe durchaus sinnvoll. Auch der niedrige Zinssatz ist vor dem Hintergrund, dass es sich in aller Regel um Härtefälle handelt, zum Wohle der betroffenen Bürger vertretbar.

Die weiteren drei Regelungen des KAG - nämlich dass erstens die Möglichkeit einer Verrentung von Beiträgen eröffnet wird, dass zweitens grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und Kostenerstattungsansprüche als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen sollen und dass drittens bei der Gebührenkalkulation gemeindlicher Bestattungseinrichtungen auf die ausdrückliche Anordnung verzichtet werden soll, Kostenüber- und -unterdeckungen gleich im darauffolgenden Bemessungszeitraum auszugleichen - finden parteiübergreifend Zustimmung und werden auch von den kommunalen Spitzenverbänden begrüßt. Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu unserem Vorschlag.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön, Herr Kollege. Als Nächster hat der Kollege Dr. Paul Wengert von der SPD das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, Herr Ministerpräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Sachverhalt ist zunächst klar: Die Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Kommunalabgabengesetzes ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März letzten Jahres mit dem Grundgesetz unvereinbar und muss bis zum 1. April dieses Jahres durch eine grundgesetzkonforme Neuregelung ersetzt werden.

Die nun geplante Festsetzung einer 20- bzw. 25-jährigen Frist stellt eine angemessene Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Beitragsschuldner und den durch die Kommune verkörperten Interessen der örtlichen Gemeinschaft dar. Wenn es im Gesetzentwurf unter Buchstabe b allerdings heißt, den weiteren Anregungen werde wie folgt entsprochen, ist das etwas irreführend; denn es handelt sich hierbei nicht etwa um Anregungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, sondern um solche, die offenbar im Laufe der Zeit bei der Staatsregierung eingegangen sind.

Aber auch über die damit verbundenen Neuregelungen besteht weitgehend Einigkeit. So begrüßen wir ausdrücklich die Einführung der Möglichkeit der Verrentung, ohne dass wie bisher unbillige Härten glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen werden müssen. Vielleicht erhöht diese Erleichterung ja auch die Akzeptanz für die Beitragspflicht aufseiten der Beitragsschuldner.

Ebenfalls positiv zu bewerten ist vor dem Hintergrund leider zunehmender Privatinsolvenzen im Interesse der Kommunen die im Gesetzentwurf vorgesehene Einbeziehung grundstücksbezogener Benutzungsgebühren und Kostenerstattungsansprüche für Grundstücksanschlüsse in die öffentlichen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen, sowie der künftige Verzicht auf die ausdrückliche Anordnung, dass bei der Kalkulation von Gebühren für die Inanspruchnahme von Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Kostenüberund Kostenunterdeckungen im nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen sind.

Dass im Rahmen dieses Gesetzentwurfs auch die Einkommensfreigrenzen für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer angehoben werden sollen, scheint uns dagegen keine dringliche Angelegenheit zu sein, zumal im Hinblick auf die Zweitwohnungsteuer weiterer Änderungsbedarf besteht, beispielsweise hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Verheirateten und Lebenspartnerschaften einerseits und eheähnlichen Gemeinschaften andererseits. Auch wenn sich für Letztere die Nachweise schwieriger gestalten, muss dieses Thema angegangen werden.

Die ursprünglich vorgeschlagene Vervielfachung des Grundfreibetrags zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer wurde von uns in der Beratung im federführenden Ausschuss abgelehnt; stattdessen haben wir aus Vereinfachungsgründen vorgeschlagen, wie bisher einen Festbetrag als Untergrenze für die Steuerpflicht festzusetzen. Dem ist die CSU schließlich auch gefolgt, sodass der Gesetzentwurf auch in dieser Hinsicht unsere Zustimmung findet.

Die Geister scheiden sich allerdings bei der Verzinsung der Beitragsschuld für Erschließungsmaßnahmen. Der derzeitige Zins in Höhe von 0,5 % pro Monat ist zwar im Hinblick auf das aktuelle Zinsniveau aus Sicht der Beitragsschuldner unverhältnismäßig hoch. Die Heranziehung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden mit einem Aufschlag in Höhe von zwei Prozentpunkten lehnen wir jedoch ab. Die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände gegen diese Regelung tragen wir ausdrücklich mit. Zum einen ist wegen der daraus resultierenden Notwendigkeit, halbjährlich Zinsbescheide zu erlassen, damit ein höherer Verwaltungsaufwand verbunden. Zum anderen ergibt sich daraus eine nicht unerhebliche Unsicherheit für den Beitragsschuldner, der erst am Ende des vielleicht fünf- oder zehnjährigen Zahlungszeitraums wirklich weiß, welche Zinsen anfallen. Es wird für den Beitragsschuldner auch technisch komplizierter, weil er seiner Bank keinen langfristigen Dauerauftrag erteilen kann. Zumindest müsste er ihn alle sechs Monate ändern.

Zudem leitet sich der gesetzliche Basiszinssatz aus dem Leitzins der Europäischen Zentralbank ab. Er ist somit ein geldmarktorientiertes Steuerungsinstrument der Europäischen Zentralbank, worauf der Vertreter des Städtetags ausdrücklich hingewiesen hat. Zinsbindungen werden von den Kommunen in aller Regel langfristig, nämlich für 10 bis 20 Jahre festgelegt. Natürlich sind die Kommunen derzeit in der komfortablen Lage, sich mit Krediten zu historisch niedrigen Zinsen eindecken bzw. auf attraktive zinsverbilligte Kreditförderprogramme zurückgreifen zu können. Dies gilt aber nur für Kreditverträge, bei denen die Zinsbindung ausläuft bzw. für Kreditförderprogramme für bestimmte Neuinvestitionen in die kommunale Infrastruktur. Der Leitzins beeinflusst aber nur den Geldmarkt für kurzfristige Geldanleihen, nicht dagegen langfristige Zinsen, wie etwa bei der Verrentung von Beiträgen bis zu zehn Jahren. Deswegen machen wir uns die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände gegen die Heranziehung des Basiszinssatzes ausdrücklich zu eigen. Er liegt jetzt bei minus 0,63 %. Das heißt, die Kommunen würden nur 1,37 % Zinsen bekommen. Dadurch werden die Kommunen aber ganz eindeutig benachteiligt.

Dieser Zinssatz gilt nicht nur für die Verrentung von Beitragsschulden und Härtefälle, er gilt auch bei der Aussetzung der Vollziehung sowie für Prozess-, Erstattungs- und Hinterziehungszinsen. Deswegen hat die Vertreterin des Bayerischen Gemeindetags im federführenden Ausschuss auch zu Recht auf das Beispiel eines Beherbergungsbetriebs hingewiesen, der bei Hinterziehung von Kurbeiträgen nur einen Zins von 1,37 % zahlen müsste, wogegen der Säumniszuschlag bei ordnungsgemäßer Meldung, aber ver

säumter Zahlung nach der Abgabenordnung 12 % betragen würde.

Der Einwand, das Kommunalabgabengesetz müsse bei steigenden Zinsen wieder geändert werden, überzeugt uns nicht; denn das Kommunalabgabengesetz wird immer wieder geändert. Leider ist die CSU unserer dringenden Bitte, wieder einen festen Zinsbetrag, und zwar von 0,25 % pro Monat festzusetzen, nicht gefolgt. Deswegen können wir trotz weitestgehender Übereinstimmung wegen des Auseinanderdriftens in diesem Punkt dem Gesetzentwurf nicht zustimmen. Wir werden uns enthalten.

(Beifall bei der SPD)

Danke schön, Herr Kollege. Als Nächste hat Kollegin Tanja Schweiger von den FREIEN WÄHLERN das Wort. Bitte schön, Frau Kollegin.

(Von der Red- nerin nicht autorisiert) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine beiden Vorredner haben die Gemeinsamkeiten, die Unterschiede und auch das, worum es geht, bestens dargestellt, sodass nicht mehr allzu viel dazu zu sagen bleibt. Wir begrüßen auch die Änderung, die Verjährungsfrist auf 20 bzw. 25 Jahre festzusetzen, die zum 1. April in Kraft treten muss; denn sonst wäre die Zeit vorbei. Hier ist höchste Eisenbahn, etwas zu tun.

Alle anderen Regelungen, die angesprochen worden sind, müssen nicht unbedingt im Huckepackverfahren mit geändert werden. Trotzdem sind wir der Meinung, dass die Einkommensgrenzen bei der Zweitwohnungsteuer angehoben werden müssen. Wenn aufgrund der Inflation das Einkommen steigt, müssen auch die Einkommensgrenzen steigen. Deswegen haben wir dieser Änderung zugestimmt. Die Möglichkeit, die Straßenausbaubeiträge zu verrenten, ist eine sehr bürgerfreundliche Änderung. Dazu haben wir uns auch positiv geäußert. Zugestimmt haben wir auch den anderen beiden Änderungen, wonach grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und Kostenerstattungsansprüche für Grundstücksanschlüsse künftig als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen können und die Kalkulation bei der Inanspruchnahme gemeindlicher Bestattungseinrichtungen neu geregelt werden soll. Auch das haben die Kollegen vorher schon angesprochen. Dem stimmen wir auch zu.

Die Geister scheiden sich nur bei der Höhe der Zinsen. Ich möchte hier noch einmal auf die grundsätzliche Systematik bzw. Unsystematik eingehen. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung wurden uns keine konkreten Zahlen, sondern immer nur Verweise auf

ein anderes Gesetz vorgelegt, welches eine Zahl enthält, die man nachschauen muss. Ich könnte damit sehr gut leben, weil sich im Einkommensteuergesetz der Grundfreibetrag immer wieder ändert. Wenn man darauf verweist, ist es nachvollziehbar. Allerdings hat mich das Argument überzeugt, dass es bürgerfreundlicher ist, wenn man einen konkreten Betrag ins Gesetz schreibt. So lautete die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände. Die CSU und auch die Staatsregierung haben das übernommen. Dieser Argumentation kann ich gut und gerne folgen.

Unsystematisch wird es aber in dem Moment, in dem wir über die Zinsen sprechen. Bei den Zinsen wurde auf den Basiszinssatz, der im BGB steht, verwiesen. Hier zählt das Argument, dass es bürgerfreundlich wäre, wenn man den konkreten Zinssatz ins Gesetz schreibt, nicht. Bei der Zweitwohnungsteuer – darauf haben wir uns geeinigt – haben wir einen konkreten Betrag ins Gesetz geschrieben. Der Zinssatz dagegen wird zweimal im Jahr geändert, und die Bürgerinnen und Bürger müssen dann im Internet nachschauen oder bei der Bank nachfragen, wie hoch der Zins ist. Das ist unsystematisch. Entweder argumentiere ich in die eine oder in die andere Richtung. Leider konnten wir uns bei den Zinsen nicht durchsetzen, was ich sehr schade fand.

Die kommunalen Spitzenverbände haben sich sehr bemüht und argumentiert. Sie haben Lösungs- und Formulierungsvorschläge gebracht. Es gab ein gemeinsames Ringen um eine gemeinsame Lösung, bis irgendwann jemand vorgeschlagen hat, darüber abzustimmen, ob überhaupt eine Änderung gewünscht ist, bevor weiter an jedem einzelnen Wort und Buchstaben herumgefeilt wird. Das Ergebnis war, dass von der Mehrheit keine Änderung gewünscht wird. Das finde ich sehr schade, und deshalb möchte ich in dem Zusammenhang Folgendes anmerken: Herr Seehofer spricht zwar immer von einer Mitmachpartei, aber man merkt sehr schnell, dass alle um ein Argument und um die beste Lösung nur mitringen dürfen. Wenn es aber darum geht, eine Entscheidung zu finden, wird das gemacht, was vorher ausgemacht wurde. Das finde ich sehr schade. Das war es von meiner Seite.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN)

Danke schön, Frau Kollegin. Als Nächster hat Herr Kollege Jürgen Mistol vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Es eilt nicht nur, weil die fünf Minuten Redezeit immer so schnell vorbei sind. Es eilt auch,

weil der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes bereits am 1. April in Kraft treten muss. Andernfalls würden die – das ist kein Aprilscherz – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen unwirksam.

Bislang konnten Beiträge von Bürgerinnen und Bürgern unbefristet erhoben werden, wenn ungültiges Satzungsrecht jeweils durch gültiges Satzungsrecht ersetzt wurde. Was nicht passte, konnte bislang zuungunsten der Beitragsschuldner passend gemacht werden. Um die Verfassungsmäßigkeit des Artikels 13 KAG wiederherzustellen, muss schnellstmöglich eine sachgerechte und praktikable Lösung für Beitragsschuldner auf der einen Seite und die Kommunen auf der anderen Seite auf den Weg gebracht werden. Verständlich ist auch, dass im Zuge dieser Neuregelung weitere Änderungen am KAG vorgenommen werden sollen. Nachdem aber die Änderungen eilen, ist es wichtig, die weiteren Änderungen und ihre Konsequenzen genau unter die Lupe zu nehmen. Mit einem unüberlegten Schnellschuss ist weder den Kommunen noch den Bürgerinnen und Bürgern geholfen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Wir GRÜNEN begrüßen ausdrücklich die Begrenzung der Beitragsfestsetzungsfrist auf 20 bzw. 25 Jahre, weil das einen angemessen Kompromiss zwischen den Anliegen der Beitragsschuldner und den Interessen der Kommunen darstellt.

Auch die Möglichkeit zur Verrentung von Beitragsschulden ist ein positiver Nebeneffekt der Gesetzesänderung, weil dadurch die finanzielle Belastung für die Bürgerinnen und Bürger abgemildert wird, ebenso die Option, grundstücksbezogene Gebühren und Erstattungsansprüche als öffentliche Lasten auf Grundstücke einzutragen. Sie verschafft den Kommunen mehr finanzielle Sicherheit.

Ebenfalls erfreulich ist, dass Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der CSU, nun doch von einer Dynamisierung der Einkommensfreigrenze bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer absehen wollen. Dies hätte – da gebe ich Ihnen recht, Herr Kollege Lederer – einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand für die Kommunen mit sich gebracht. Nichtsdestoweniger wäre es angebracht, die Zweitwohnungsteuer auch hinsichtlich der Berücksichtigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften generell neu zu überdenken.

In einem entscheidenden Punkt aber gehen die Meinungen auseinander. Das haben auch schon die Vorredner gesagt. Angesichts der momentanen Niedrigzinsen ist den Bürgerinnen und Bürgern der geltende

Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht länger vermittelbar. Eine Anpassung der Zinssätze ist daher dringend geboten. Dennoch lehnen wir GRÜNEN wie auch die anderen Oppositionsfraktionen eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB zusätzlich eines Aufschlags von zwei Prozentpunkten ab und teilen die Bedenken des Bayerischen Gemeinde- und des Städtetags hinsichtlich dieser Dynamisierung der Verzinsungsregelungen. Das würde mit einem erhöhten Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Kommunen einhergehen.

Ein fester Zinssatz hingegen ist nicht nur transparenter, sondern ermöglicht den Kommunen sowie den Bürgerinnen und Bürgern Planungssicherheit. Die Festlegung des Zinssatzes auf 3 % jährlich, wie es auch die kommunalen Spitzenverbände vorschlagen, scheint deshalb angemessen und praktikabel.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ohnehin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollte der Zinssatz im Rahmen der künftigen Änderungen des KAG regelmäßig auf seine Verhältnismäßigkeit hin überprüft und angepasst werden. Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CSU, es wäre gut, wenn Sie sich da noch etwas bewegen würden. Es fehlt nur noch ein Stückerl, dann wären wir alle beieinander.

Wie gesagt, es eilt. Dennoch sollte man bei wichtigen Fragen wie bei der Verzinsungsregelung nichts übers Knie brechen.

(Beifall bei den GRÜNEN und der Abgeordneten Inge Aures (SPD))