Protocol of the Session on May 10, 2007

Wir sprechen uns gegen die Vorlage der Kolleginnen und Kollegen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN aus, die eine Anerkennung als klageberechtigter Verband auf Antrag erteilen wollen. Das Staatsministerium wird hier befugt, Vereine nach gewissen Kriterien anzuerkennen. Im Gesetzentwurf der GRÜNEN – darum können wir unter anderem diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen und haben einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet – ist eine Frist von drei Jahren vorgegeben. Wenn Vereine und Verbände drei Jahre lang bayernweit tätig waren, stünde ihnen sozusagen die Anerkennung zu. Das wären sehr viele Vereine und Verbände. Vielleicht bekämen sogar Vereine das Klagerecht, die nicht im Interesse des Tierschutzes arbeiten. Ich warne vor einer Dreijahresfrist, die uns als viel zu knapp erscheint. Wir befürchten bei einer solchen Regelung wirklich eine Klagefl ut und nennen deshalb in unserem Gesetzentwurf die klageberechtigten Vereine und Verbände beim Namen.

Ich möchte Sie daher bitten, heute die Gesetzesinitiative der SPD-Landtagsfraktion zu unterstützen. Ich freue mich auf eine sehr interessante Diskussion.

Uns liegt nicht nur am Verbandsklagerecht, sondern uns liegt auch an der Mitwirkung von Verbänden bei Bundesratsangelegenheiten, wenn es um tierschutzpolitische Aspekte geht oder um Fragen von tierschutzpolitischer Bedeutung, bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderer im Rang unter dem Gesetz stehender Vorschriften; in diesem Zusammenhang sollen die Verbände mit den zuständigen Behörden zusammenwirken.

Es geht auch um Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren oder um Verwaltungsakte von Landesbehörden, die Belange des Tierschutzes berühren. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf streben wir neben der eigentlichen Verbandsklage auch eine bessere Mitwirkungsmöglichkeit von Verbänden an. Ich denke, dass es nur im Interesse aller sein kann, wenn man von vornherein mehr Betroffene und Beteiligte einbindet. Dadurch wird das Verfahren effektiver, vielleicht wird es auch verkürzt. Es fi ndet dann auch eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung, bei den betroffenen Vereinen und Verbänden und bei den Menschen, die sich im Tierschutz engagieren.

Ich freue mich auf interessante Diskussionen in den Ausschüssen.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Guttenberger.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Tierschutz ist ein wichtiges Anliegen und mittlerweile sowohl in der Bayerischen Verfassung als auch im Grundgesetz ausdrücklich verankert. Tierschutz zu gewähren und die Einhaltung aller Rechtsnormen in diesem Zusammenhang strikt zu überwachen und konsequent durchzusetzen, ist deshalb klar defi nierte Aufgabe nicht nur von Tierhalterinnen und Tierhaltern, sondern auch der zuständigen bayerischen Behörden.

Beim vorliegenden Gesetzentwurf geht es also nicht darum, neue Normen zu schaffen, die dem Tierschutz unmittelbar dienen, oder die bestehenden Normen zu erweitern, sondern es geht ausschließlich darum, für bestimmte Tierschutzverbände die Möglichkeit zu schaffen, Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, wird eine Abweichung von dem Rechtsgrundsatz verlangt, dass nur bei subjektiver Betroffenheit zum Zwecke des individuellen Rechtsschutzes Klage erhoben werden kann. Die Klagemöglichkeit für Tierschutzverbände soll also geschaffen werden, um, wie uns der Gesetzentwurf klarlegt, dem verfassungsgemäßen Auftrag besser Genüge zu tun. Ich sage Ihnen ganz direkt: Wir sehen aus vielfältigen Gründen hierzu keine Notwendigkeit.

Es wird durchaus miteinander gesprochen. Durch den Tierschutzbeirat des Staatsministeriums für Umwelt, Ge

sundheit und Verbraucherschutz haben Tierschutzorganisationen bereits jetzt die institutionelle Möglichkeit, ihre Anliegen sowohl im Hinblick auf die allgemeinen Tierschutzfragen als auch im Hinblick auf konkrete Einzelfälle einzubringen.

(Susann Biedefeld (SPD): Haben Sie ein einziges Mal mit einem Mitglied des Tierschutzbeirats gesprochen? Ein einziges Mal?)

Die im Tierschutzbeirat vertretenen namhaften Tierschutzorganisationen werden seit jeher über anstehende Rechtsetzungsverfahren informiert. Sie erhalten auch Gelegenheit zur Stellungnahme in diesen Verfahren. Darüber hinaus werden die Verbände auf Landes- und Bundesebene im Rahmen der Verbandsanhörung mit einbezogen. Im Bereich der Tierversuche sind Tierschutzorganisationen durch die nach § 15 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen bereits heute unmittelbar an der Vorbereitung der Entscheidungen über die Genehmigung von Versuchen beteiligt. Mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder muss demzufolge aus denjenigen Personen bestehen, die aus den Vorschlagslisten, die die Tierschutzverbände einreichen, ausgewählt wurden.

In keinem anderen Land gibt es bislang eine solche Verbandsklage. Der Bundesrat hat sich bereits 2004 dezidiert gegen eine Verbandsklage ausgesprochen.

(Susann Biedefeld (SPD): Sonst heißt es doch auch immer „Bayern vorn“, „Bayern ist die Nummer eins“!)

Zudem geht der Vergleich mit dem Naturschutzrecht einfach fehl. Das prägende Element im Naturschutzrecht sind die Allgemeinverfügung und das Planfeststellungsverfahren. Im Tierschutz hingegen geht es in der Regel um individuelle Anordnungen. Diese sind hier das bestimmende Element. Es gibt also andere Grundvoraussetzungen, die auch ganz andere Handhabungen verlangen.

Daher sehen wir keinen Grund dafür, von dem Grundsatz abzuweichen: Nur wenn ich subjektiv betroffen bin, habe ich auch ein Klagerecht. Das gilt, auch wenn sich der vorliegende Gesetzentwurf auf anerkannte Tierschutzverbände bezieht. Das Thema ist schon alt. Wir hatten es bereits in der letzten Legislaturperiode; wir hatten es vor einiger Zeit im Ausschuss. Letztendlich halten wir es nicht für erforderlich, im Rahmen des Tierschutzes eine Verbandsklagemöglichkeit zu eröffnen. Denn wir sind der Ansicht, dass die Tierschutzverbände auch in institutionalisierter Form bereits in einem guten Ausmaß beteiligt sind.

(Beifall bei der CSU – Susann Biedefeld (SPD): Leider ist dem nicht so!)

Frau Kollegin, vielen Dank. Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Rütting.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir bemühen uns hier angeblich um

ein lebendigeres Parlament. Davon habe ich eigentlich noch nicht viel gemerkt. Vor ein paar Wochen hat uns aber eine Schülergruppe vorgespielt, wie das gehen kann. Sie haben Landtag gespielt. Sie haben die Beratung eines Gesetzentwurfs der Opposition zum Thema „gebundene Ganztagsschulen“ durchgespielt. Berichterstatter waren Herr Präsident Glück und ich. Die Schüler hatten bereits die Erste Lesung und verschiedene Ausschusssitzungen durchgespielt. Nun ging es also um die Zweite Lesung. Es war sehr spannend. Denn in dem Spiel der Schülerinnen und Schüler stimmten einige Abgeordnete der CSU für den Antrag der Opposition. Das hatte ich in den vier Jahren, die ich dem Parlament angehöre, noch nie erlebt. Darüber waren nun die Schülerinnen und Schüler sehr erstaunt, denn sie sagten: Nun, das ist doch demokratisch. Es darf doch fraktionsübergreifend abgestimmt werden. Man müsse doch, so die Schüler, aufgrund von in den Ausschüssen gewonnenen Erkenntnissen seine Meinung ändern dürfen. Das ist doch toll.

(Beifall bei den GRÜNEN – Maria Scharfenberg (GRÜNE): Wenn es denn so wäre!)

Ich fi nde, wir könnten von den Schülerinnen und Schülern lernen.

(Thomas Kreuzer (CSU): Wie oft haben Sie unseren Gesetzentwürfen schon zugestimmt, Frau Kollegin?)

Ich bin bereit, auch Ihnen zuzustimmen, wenn ein vernünftiger Antrag von Ihnen kommt.

(Peter Welnhofer (CSU): So ist das also? – Ich fürchte, da können wir lange warten. – Walter Nadler (CSU): So halten wir es auch! – Weitere Zurufe – Glocke des Präsidenten)

Ich sehe das als großen Hoffnungsschimmer und ich würde mich riesig freuen, wenn bei Abstimmungen auch von Ihnen viele hochgereckte Arme zu sehen wären, ganz besonders würde ich mich freuen, wenn auch Herr Minister Schnappauf dem Gesetzentwurf seine Stimme geben würde.

Seit einigen Jahren ist der Tierschutz zwar Staatsziel – Sie haben das alles schon gehört –, in der Praxis ist das aber wirkungslos. Die Tiere haben zwar eine Stimme – der Esel kann schreien, wenn er gequält wird, das Pferd wiehert –, aber sie dürfen vor Gericht nicht klagen, genauso wenig wie ein Baum vor Gericht klagen kann. Darum sind Verbandsklagerechte eingeführt worden. Das gilt für den Naturschutz, wie wir gehört haben, aber auch für Behinderte, im Wettbewerbsrecht usw. Nur das Verbandsklagerecht für den Tierschutz ist immer wieder abgelehnt worden. Wir brauchen es aber aus den genannten Gründen dringend. Wenn wir es gehabt hätten, wäre auch die Rücknahme des Käfi gverbots für Legehennen nicht möglich gewesen. Das kommt nachher noch zur Sprache. Wir sind der Meinung, dass das Verbandsklagerecht keine Verschlechterung und keine zusätzlichen Kosten bringen würde. Es geht ja nur um Tierschutzverbände, die vom Umweltministerium anerkannt sind. Wir kommen nachher noch auf die Käfi ghaltung zu sprechen, deren Verbot von Rheinland-Pfalz unterstützt wird. Das Verbandsklage

recht ist ein erprobtes Mittel des Rechtsstaates, es ist bewährt im Naturschutzrecht, im Behindertenrecht, im Wettbewerbsrecht und im Verbraucherschutzrecht. Nur im Tierschutz gibt es dieses Recht nicht.

Frau Guttenberger, ich kann nicht unterstützen, was Sie als große Erfolge gefeiert haben. Es geht nämlich rückwärts im Tierschutz: Die Lage der Legehennen ist katastrophal, die Tierversuche nehmen zu, die Tiertransporte werden nicht gestoppt. Es gibt also überhaupt keine Erfolge. Auf Landesebene kann das Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände beschlossen werden, und darum bitten wir auch. Nur anerkannte Tierschutzverbände sollen klagen dürfen. Es stimmt also nicht, wie es heißt, dass einige „Tierschutzspinner“ dauernd Anträge stellen würden. Im Gegenteil, es erweist sich, dass die unberechtigten Proteste abnehmen. Das Tierschutzverbandsklagerecht ist das einzige Mittel, um die Durchsetzungsschwäche des Tierschutzes zu beheben. Das sagt auch ein Gutachten der Universität Rostock.

Obwohl die SPD unseren Antrag im Ausschuss abgelehnt hat, stimmen wir dem vorliegenden Gesetzentwurf zu. Wir sind nicht nachtragend.

Wir würden uns besonders freuen, wenn wir viele Stimmen von Ihnen, von der CSU, bekämen, weil wir Sie überzeugt haben.

(Beifall bei den GRÜNEN – Thomas Kreuzer (CSU): Das wird einstimmig, und zwar eine Verweisung an die Ausschüsse!)

Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen als dem federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 c auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Straf- vollzugsgesetz – BayStVollzG) (Drs. 15/8101) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Ich müsste jetzt Frau Ministerin Merk aufrufen. Ich sehe aber, dass sie den Saal verlassen hat. Tut mir leid, wir fahren dann in der Tagesordnung fort.

(Heiterkeit bei der SPD und bei den GRÜNEN - Staatsministerin Dr. Beate Merk betritt den Ple- narsaal)

Ah, Frau Ministerin. Das bin ich von Ihnen gar nicht gewohnt.

(Allgemeine Heiterkeit)

Frau Ministerin Merk hat das Wort zur Begründung. Bitte schön.

Herr Präsident, Hohes Haus! Die erste Stufe der Föderalismusreform hat den Ländern mit der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug eine wichtige Neuerung gebracht, eine Neuerung, die ich sehr begrüße. Die Länder sind schon bisher unmittelbar mit dem Vollzugsgeschehen befasst. Sie fi nanzieren nicht nur den Strafvollzug, sie gestalten ihn aus, sie tragen die volle Verantwortung. Jetzt können die Länder die über Jahrzehnte hinweg gewonnenen Erfahrungen in die Gesetzgebung einbringen.

Vor diesem Hintergrund legt Ihnen die Staatsregierung heute den Entwurf eines Bayerischen Strafvollzugsgesetzes vor. Es handelt sich um einen umfangreichen Entwurf, denn vor Ihnen liegt ein Gesamtpaket mit eigenständigen Regelungen zum Erwachsenenvollzug, und erstmals wird auch das lange von uns geforderte Gesetz für den Jugendvollzug normiert. Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2006 ein solches Gesetz und sein Inkrafttreten zum 01.01.2008 gefordert. In seiner Entscheidung liegt eine deutliche Kritik – quasi posthum – an der alten Bundesregierung, weil es diese über Jahre hinweg nicht geschafft hatte, einen praxistauglichen Entwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz vorzulegen. Das ist jetzt anders. Auch darum bin ich froh, dass die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen ist.

Unser Entwurf entwickelt im Erwachsenenstrafvollzug die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes des Bundes fort. Ich möchte ganz klar sagen: Dieses Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Es ist mittlerweile aber in die Jahre gekommen und das bedeutet, dass es in wesentlichen Punkten nicht mehr der heutigen Situation im Strafvollzug entspricht. Ich möchte dazu einige wesentliche Regelungsbereiche nennen.

Während das bisher geltende Strafvollzugsgesetz vom sogenannten offenen Vollzug ausgeht, schreibt unser Entwurf nun fest, dass der geschlossene Vollzug die Regel ist – im Interesse der Sicherheit und im Interesse eines konsequenten Strafvollzugs. Das bedeutet, dass alle Gefangenen zunächst in der Strafanstalt bleiben müssen. Es gibt keinen Ausgang, geschweige denn Urlaub. Erst dann, wenn der Gefangene über längere Zeit beobachtet wurde, wenn der Gefangene sich bewährt hat, kann an eine Form von vollzugsöffnenden Maßnahmen gedacht werden. Diese Änderung im Gesetz dokumentiert nur das, was wir, genau wie die anderen Bundesländer auch, in der Praxis längst tun. Ich halte es für wesentlich, dass unsere Vollzugspraxis auch im Strafvollzugsgesetz ehrlich dokumentiert wird.

Der Gesetzentwurf stellt deutlich heraus, dass der Schutz der Allgemeinheit als Aufgabe des Vollzugs gleichrangig neben der Resozialisierung steht. Sicherheit und erfolgreiche Resozialisierung sind untrennbar miteinander verbunden. Das ist ein Ziel, das wir seit langem anstreben. Es ist aber auch ein Ziel, das uns bislang immer verwehrt wurde. Ich freue mich, dass wir es nun im Gesetz festlegen können. Das zeigt, wie Sicherheit erreicht werden kann.

Damit bin ich beim Kernstück des Gesetzentwurfs, nämlich dem Ausbau der Sozialtherapie im Erwachsenenvollzug und deren Einführung im Jugendstrafvollzug. Die Sicherheit der Bevölkerung, die nicht nur während der Zeit der Inhaftierung der Straftäter gewährleistet werden muss, sondern vor allem dann, wenn sie entlassen werden, diese Sicherheit lässt sich am besten erreichen, wenn die Gefangenen den Vollzug geläutert verlassen und wenn sie in Freiheit keine Straftaten mehr begehen. Dabei gilt mein Hauptaugenmerk den gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern, weil von diesen auch die gravierendsten Verbrechen drohen.

Empirische Untersuchungen haben ergeben, dass durch die Methoden der Sozialtherapie – und damit meine ich eine besonders intensive, eine besonders fordernde und systematische Form der Behandlung von Straftätern – das Rückfallrisiko um circa ein Drittel gesenkt werden kann. Meine Fachleute sagen, dass sich dieser Erfolg durch gezielte Strategien auch längerfristig deutlich steigern lässt. Es lohnt sich deshalb nicht nur, hier zu investieren, sondern ich meine, das ist unbedingt erforderlich.

So etwas geht aber nicht von jetzt auf gleich, sondern das braucht Zeit. Hinzu kommt, wenn wir die gewonnen Plätze nach dem Gießkannenprinzip verteilen würden, wäre dies wenig zielführend. Ich stelle mir deshalb nicht nur im Hinblick auf die Kapazität eine Ausweitung vor, sondern auch eine deutliche Steigerung der Effektivität. Auch vor dem Hintergrund, dass bisweilen noch Zweifel an der Wirksamkeit einer Therapie laut werden, ist es für mich wichtig, diese Wirksamkeit nachzuweisen. Das ist ein großes Ziel, aber es ist ein Ziel, welches ich für erreichbar erachte. In diesem Sinne entwickle ich derzeit gemeinsam mit meinen Fachleuten ein Konzept, welches ich in einigen Wochen vorstellen werde. Alles steht unter der Überschrift: größtmögliche Sicherheit für die rechtstreue Bevölkerung. Dafür ist eine erfolgreiche Therapie unabdingbar. Ich weiß, das ist ein ehrgeiziges Vorhaben; ich weiß aber auch, dass der Strafvollzug mich dabei voll und ganz unterstützt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, den Bedürfnissen der Vollzugspraxis trägt unser Versuch auch durch Regelungen Rechnung, die die Sicherheit innerhalb der Gefängnisse erhöhen, wie beispielsweise eine Befugnisnorm für den Einsatz von sogenannten Handy-Blockern auf dem Anstaltsgelände oder aber eine eigene Rechtsgrundlage für Drogentests.

Ein weiterer Aspekt des Entwurfs ist die Beteiligung der Gefangenen an den Kosten. Damit wird einem Grundsatz Rechnung getragen, der schon im geltenden Strafvollzugsgesetz des Bundes gilt, nämlich dass das Leben im Vollzug dem Leben in Freiheit angeglichen werden soll.