Dieser Vorgang wird heute in diesem Haus noch behandelt: Man schafft eine Stelle in einer sehr guten Dotierung und vergisst dabei plötzlich den ganzen Sparwillen, anstatt das Ministerium von oben her neu zu organisieren. Da denkt plötzlich niemand mehr ans Sparen, nur bei den kleinen Leuten fällt es uns ein, dass wir bei der Beihilfe noch ein paar Euro einsparen könnten.
Kolleginnen und Kollegen, deswegen werden wir uns bei der Abstimmung über diesen Gesetzentwurf der Stimme enthalten. Wir sehen sehr wohl auch die guten Seiten dieses Gesetzentwurfs, aber er ist nicht das, was wir als SPD-Fraktion uns wirklich vorstellen.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Bitte nicht zu viel Euphorie auf den Rängen bei diesem Thema! – Bei diesem Gesetzentwurf geht es um zwei wesentliche Bereiche. Der eine ist die Eigenbeteiligung in der Beihilfe. Auch wenn sie immer wieder als systemfremd angeprangert wird, werden wir angesichts der öffentlichen Diskussionen um eine Lösung nicht herumkommen. Es gab, wie auch Kollege Wörner schon gesagt hat, eine sehr einfache, schlanke Lösung mit Pauschalen, die einen echten Bürokratieabbau bedeutet hätte. Dieser Entwurf wurde verworfen mit der interessanten Begründung, eine solche Regelung habe keine Steuerwirkung. Im Ausschuss wurde konkret gesagt, vor allem ältere Versicherte könnten wegen der gleichen Krankheit unter Umständen mehrere Ärzte aufsuchen.
Ich finde diese Regelung deshalb interessant, weil gesetzliche Vorgaben, zum Beispiel im Baurecht oder im Umweltrecht, ebenfalls Steuerungswirkung haben. Darum machen wir diese gesetzlichen Vorgaben. Diese Vorgaben werden dort aber mit der Begründung abgeschafft, es müsse entbürokratisiert werden. Ich meine, was im Baurecht oder im Umweltrecht gilt, muss auch bei den Beihilfeempfängern gelten. Hier wird eindeutig mit zweierlei Maß gemessen.
Es geht des Weiteren um die Sozialverträglichkeit der Eigenbeteiligung, konkret um die Frage, welche maxi
malen Eigenbeteiligungen die Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes leisten können oder müssen. Unserer Meinung nach – da stimmen wir mit der SPD überein – ist die Belastungsgrenze deutlich zu senken.
Schließlich möchte ich im Zusammenhang mit der Beratung zu diesem Gesetzentwurf noch etwas Positives hervorheben, dass wir nämlich eine fortlaufende Pflicht der Staatsregierung zur Information des Landtags über den Erlass und die geplante Änderung der Rechtsverordnung festlegen. Bei der gestrigen Debatte über das Agrarwirtschaftsgesetz mussten wir feststellen, dass dies dort nicht gewollt war. Dies hier zeigt: Wenn es gewollt ist, dann können wir so etwas beschließen. Ob dieser Gesetzentwurf, der eine erste Gesetzgebungsmaßnahme im Beamtenrecht aufgrund der Föderalismusreform darstellt, der große Wurf ist, bezweifle ich.
Frau Präsidentin, meine Herren und Damen! Artikel 86 a des Gesetzentwurfs definiert, wer beihilfeberechtigt ist. Wir GRÜNE stellen beim Durchlesen dieses Artikels fest, dass eine Gruppe – das halten wir für äußerst diskriminierend – nicht enthalten ist: Das sind die eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die Debatte darüber lief bereits auf Bundesebene zu den dort in Frage stehenden beamtenrechtlichen Regelungen. Wir haben uns bisher in dieser Debatte zurückgehalten, weil wir gehofft hatten, dass sich die Staatsregierung und die Kollegen hier endlich dieser Frage widmen und diese so tolerant diskutieren, wie wir es eigentlich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften erwarten können.
So, wie der Gesetzentwurf der Staatsregierung angelegt ist, heißt das aber, dass in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder sonstigen Fällen die eingetragenen Lebenspartnerschaften und deren Angehörige keinerlei Berücksichtigung finden. Das geht hin bis zu dem Punkt, dass man gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern von Beihilfeberechtigten die Zuschüsse zu Arznei- und Verbandsmitteln verwehrt, dass man Zuschüsse für Waisenkinder, die es in vielen eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt, nicht leisten will, dass man Beihilfe zu Pflegemaßnahmen im Krankenhaus verweigern will, auch in den schwersten Fällen. Wir halten das für kleinkariert. Wir fragen uns, wie man auf der einen Seite keine Skrupel haben kann, wenn es um die Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften geht, wie wir sie gestern in steuerrechtlichen Fragen diskutiert haben, wo es also um Belastungen geht. Dort wird kräftig zugelangt. Dann, wenn es um Erleichterungen für eingetragene Lebenspartnerschaften geht, wird ein Rückzieher gemacht, und man will davon nichts wissen.
Wir fragen Sie: Halten Sie es für richtig, dass die Beamtenbeihilfe an der sexuellen Orientierung ausgerichtet wird? Halten Sie es für richtig, dass hier benachteiligt wird? – Wir jedenfalls nicht.
Verehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfällen an bayerische Beamte und Versorgungsempfänger gelten derzeit aufgrund des Artikels 11 des Bayerischen Besoldungsgesetzes die Beihilfevorschriften des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 festgestellt, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer gegenwärtigen Fassung verfassungswidrig sind, als Verwaltungsvorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen und nur noch für eine Übergangszeit in Kraft bleiben. Auch die Länder, die bislang auf das Bundesrecht verwiesen haben oder verweisen, müssen deshalb ihr Beihilferecht auf neue gesetzliche Grundlagen aufbauen. Der Freistaat Bayern wird deshalb von seiner ihm übertragenen Rechtsetzungskompetenz Gebrauch machen, zumal infolge der Föderalismusreform weitere Gesetzgebungszuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts auf den Freistaat Bayern übergegangen sind.
Kollege Dr. Huber hat bereits die Elemente des Bayerischen Beihilferechts dargestellt; ich muss dies hier nicht im Einzelnen wiederholen. Ich möchte nur festhalten: Die Staatsregierung wird den Landtag fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen der Rechtsverordnung unterrichten.
Verehrter Herr Kollege Wörner, die bisherigen kostenartbezogenen Eigenbeteiligungen bleiben dem Grunde nach erhalten, werden aber im Hinblick auf die Steuerungswirkung stärker am Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ausgerichtet. Das heißt, je höher der Bedarf des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten an medizinischen Leistungen ist, desto höher ist auch die Eigenbeteiligung. Gleichzeitig wird das Erfordernis einer Verwaltungsvereinfachung berücksichtigt. Zur Vermeidung einer Überforderung durch Eigenbeteiligungen wird die bisherige – ich betone: die bisherige – Härtefallregelung beibehalten.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, durch die Bezugnahme auf die individuellen finanziellen Rahmenbedingungen wird eine sozial ausgewogene Belastungsobergrenze gesetzt. Eine finanzielle Überforderung des einzelnen Beihilfeberechtigten wird vermieden. Eine Eigenbeteiligung fällt für Kinder, für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Pflegeleistungen nicht an. Mit dieser modifizierten Eigenbeteiligung werden die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in einer Größenordnung belastet, die den bisherigen Einzelzuzahlungen entspricht. Es geht also nicht darum, die
Im federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes wurde der Gesetzentwurf intensiv beraten. Die dort mehrheitlich beschlossenen Änderungsanträge konkretisieren die Beihilfegewährung für Beamte, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, und die Eigenbeteiligung. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes zuzustimmen.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/6302, der Änderungsantrag der SPD auf Drucksache 15/6375 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf Drucksache 15/6916 zugrunde. Ich lasse zunächst über die vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zur Ablehnung vorgeschlagenen Teile des Änderungsantrags auf Drucksache 15/6375 – das sind die Buchstaben a) und b) – abstimmen. Wer entgegen dem Ausschussvotum dem Änderungsantrag insoweit zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Die CSU-Fraktion. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit sind die Buchstaben a) und b) des Änderungsantrages abgelehnt.
Dem Buchstaben c) des Änderungsantrags hat der federführende Ausschuss in einer geänderten Fassung zugestimmt und diese in seine Beschlussempfehlung aufgenommen. Dagegen hat der mitberatende Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen auch diesen Teil zur Ablehnung empfohlen. Nachdem der endberatende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen insoweit einstimmig der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zugestimmt hat, gehe ich davon aus, dass bei Annahme des Gesetzentwurfs der Buchstabe c des Änderungsantrags als erledigt betrachtet werden kann. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall.
Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf selbst. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes beantragt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/6916. Wer dem Gesetzentwurf mit den vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfohlenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Enthaltungen? – Das ist die SPD-Fraktion. Damit ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Hierfür ist namentliche Abstimmung beantragt worden. Ich bitte, nun die Stimmzettel abzugeben. Dafür stehen fünf Minuten zur Verfügung.
Werte Kolleginnen und Kollegen, die Zeit für die namentliche Abstimmung ist abgelaufen. Damit beende ich den Abstimmungsvorgang. Die Stimmzettel werden wie immer außerhalb des Plenarsaals ausgezählt. Das Ergebnis wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
Bevor wir in der Tagesordnung fortfahren, erteile ich der Frau Kollegin Paulig das Wort zur Geschäftsordnung.
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Ich beantrage hiermit gemäß § 101 Absatz 2 der Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt 10 – Bayerisches Umweltinformationsgesetz – abzusetzen.
Den Antrag begründe ich wie folgt. Wir haben im Umweltausschuss als federführendem Ausschuss am 12. Oktober 2006 hierzu die Debatte geführt. Wir haben uns gemeinsam darauf verständigt, uns vor der Zweiten Lesung ein Kostenverzeichnis vorlegen zu lassen, welches die Kosten ausweist, die auf diejenigen Leute zukommen, welche Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz bei den bayerischen Behörden abfragen. Bis heute liegt uns das Kostenverzeichnis nicht vor. Das Finanzministerium hat sich für unfähig erklärt, das Verzeichnis derzeit vorzulegen. Es verweist stattdessen auf das Bayerische Kostengesetz vom 20. Februar 1998. In diesem Gesetz ist ein Finanzrahmen vorgegeben, der sich von 5 bis 25 000 Euro bewegt.
Wir können heute kein Gesetz verabschieden, in dem wir uns auf diesen Kostenrahmen berufen, wenn eine Bürgerin oder ein Bürger Informationen über Umweltbelange von den bayerischen Behörden bekommen will.
Was uns heute vorliegt, ist also ein unvollständiger Gesetzentwurf. Deswegen sagen wir: von der Tagesordnung absetzen!
Dieser Geschäftsordnungsantrag – ich sage es ganz offen – fällt uns überaus schwer; denn seit zwei Jahren, seit dem Februar 2005, sollte dieses Gesetz in Kraft treten. Seit Januar 2003 gibt es dazu die Richtlinie der EU. Es ist wirklich nicht mehr nachzuvollziehen, warum heute kein Kostenverzeichnis auf dem Tisch liegt.
Das ist nicht nachzuvollziehen! Es sind jetzt vier Jahre Dauerschlaf der Bayerischen Staatsregierung. Ich weiß
nicht, was Sie wollen. Sie tauchen ab, tun nichts und meinen, vielleicht müssten Sie dann die Umweltrichtlinie der EU nicht umsetzen. Es ist mir unverständlich, dass wir derzeit vier Jahre Verzögerung haben und Sie nicht imstande sind, das Kostenverzeichnis hier auf den Tisch zu legen.
Sie hätten es so machen können wie beim Gesetzentwurf. Nehmen Sie sich das Bundesgesetz vor. Das gibt es seit Dezember 2004. Es bietet in der Anlage unter Artikel 4 eine klare Auflistung der Kostensätze; sie erstrecken sich von Gebührenfreiheit bis zu 500 Euro bei umfangreichen Informationen. Das wäre doch ein Kostenrahmen, den auch der bayerische Staat vorlegen könnte.
Sie haben ohnehin in wesentlichen Punkten Wort für Wort – was wir begrüßen; leider haben Sie ein paar Punkte weggelassen – dieses Umweltinformationsgesetz des Bundes übernommen. Dann wäre es doch auch noch möglich gewesen, uns das entsprechende Kostenverzeichnis heute vorzulegen.
Das ist die Begründung zu meinem Geschäftsordnungsantrag, warum ich nicht nachvollziehen kann, dass wir heute über ein unvollständiges Gesetz abstimmen sollen, das den Bürgerinnen und Bürgern quasi Informationsrechte zugesteht, aber sie bezüglich des Kostenrahmens im Ungewissen lässt.